EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0926

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit

ABl. L 241 vom 17.9.2011, p. 2–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2024: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/926/oj

17.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 926/2011 DER KOMMISSION

vom 12. September 2011

für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Union an Inspektionsmaßnahmen im Veterinärbereich festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung trägt die Union durch die Gewährung von Finanzhilfen an EU-Verbindungs- und EU-Referenzlaboratorien zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärinspektionen bei. Die Entscheidung sieht vor, dass jedes EU-Verbindungs- oder EU-Referenzlaboratorium, das gemäß den Veterinärvorschriften der Union als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt, eine Finanzhilfe der Union erhalten kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit und lebende Tiere erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung verzeichnet, diejenigen für Tiergesundheit und lebende Tiere in Anhang VII Teil II.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) legt die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Union für den Betrieb von EU-Referenzlaboratorien gemäß Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie für die Veranstaltung von Workshops fest.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen EU-Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt. Die Laufzeit der Partnerschaftsabkommen beträgt fünf Jahre, sie werden von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet.

(5)

Die EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt. Für einige von ihnen wurde die Gemeinsame Forschungsstelle benannt. Da sie eine Generaldirektion der Kommission ist, unterliegt sie nicht der vorliegenden Verordnung. Die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Union an die Gemeinsame Forschungsstelle sind in einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

(6)

Die Höhe der jährlichen Finanzhilfe der Union für die Tätigkeit bestimmter EU-Referenzlaboratorien wird jedes Jahr durch jährliche Finanzierungsbeschlüsse bereitgestellt, die die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und lebende Tiere betreffen.

(7)

Im Jahr 2008 hat der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung der Finanzhilfeverwaltung in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit durchgeführt. Er kam dabei zu dem Schluss, dass die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Union an EU-Referenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit vereinfacht werden sollten. Der IAS schlug zu diesem Zweck vor, dass die Kommission weiterhin jedes Jahr jährliche Finanzierungsbeschlüsse annimmt, wobei jedoch keine Partnerschaftsabkommen mehr zwischen der Kommission und jedem einzelnen EU-Referenzlaboratorium erforderlich sind.

(8)

Von den EU-Referenzlaboratorien veranstaltete Sitzungen und Schulungen müssen regelmäßig organisiert werden. Daher sollten Sitzungen und Schulungen in die Liste der beihilfefähigen Ausgaben in dieser Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4).

(10)

Da in der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 eine Reihe von Änderungen vorzunehmen ist, sollte sie im Interesse der Klarheit unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte für alle EU-Referenzlaboratorien gelten, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen 2011 auslaufen, und für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen durch gegenseitiges Einvernehmen beendet werden. Für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen nicht beendet werden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Entscheidung 2009/470/EG hinsichtlich der Regelungen für die Gewährung der in Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in Artikel 31 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG vorgesehenen Finanzhilfe der Union für die Tätigkeiten von EU-Referenzlaboratorien (Laboratorien), ausgenommen die Gemeinsame Forschungsstelle, darunter auch für die Veranstaltung von Workshops, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Finanzhilfe gewährt wird.

Diese Verordnung gilt für alle EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen 2011 auslaufen, und für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen durch gegenseitiges Einvernehmen beendet werden. Für EU-Laboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen nicht beendet werden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.

Artikel 2

Arbeitsprogramm und vorläufiger Haushalt

(1)   Bis zum 1. September jedes Kalenderjahres „n“

a)

legen die Laboratorien in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdiensten die für das Kalenderjahr „n + 1“ geplanten Unionsaktivitäten dar, einschließlich der Veranstaltung von Workshops (das Arbeitsprogramm);

b)

legen die Laboratorien der Kommission Folgendes vor:

i)

das Arbeitsprogramm;

ii)

den vorläufigen Haushalt je Tätigkeit für die Ausgaben gemäß dem Arbeitsprogramm (der vorläufige Haushalt).

(2)   Die Laboratorien legen den vorläufigen Haushalt in elektronischer Form gemäß den Anhängen Ia und Ib vor.

Artikel 3

Wechselkurs

Auf in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene vorläufige Haushalte wendet die Kommission den ersten, im September des Jahres „n“ festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 4

Genehmigung

Die Kommission nimmt einen jährlichen Finanzierungsbeschluss (der jährliche Finanzierungsbeschluss) an, mit dem die Arbeitsprogramme und die entsprechende Mittelausstattung für alle Laboratorien genehmigt werden.

Jede Änderung der Arbeitsprogramme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission.

Artikel 5

Vorfinanzierung

Nach Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses durch die Kommission können die Laboratorien eine Vorfinanzierung von 70 % der gesamten Finanzhilfe für ihr Arbeitsprogramm beantragen.

Artikel 6

Zahlung der Finanzhilfe

Der Rest der Finanzhilfe der Union für die Arbeitsprogramme wird den Laboratorien nach Billigung des Finanzberichts und des Technischen Berichts gemäß Artikel 11 beziehungsweise Artikel 16 ausgezahlt, sofern sie

a)

das Arbeitsprogramm wirksam umgesetzt haben;

b)

den Finanzbericht und den Technischen Bericht innerhalb der in den genannten Artikeln vorgesehenen Fristen vorgelegt haben.

Artikel 7

Belege

(1)   Die Laboratorien führen die Ausgaben für das Arbeitsprogramm in ihrem Kostenrechnungssystem und bewahren alle Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien sieben Jahre lang zum Zweck der Finanzkontrolle auf.

(2)   Die Laboratorien bewahren alle Originalbelege oder beglaubigten Kopien der Belege auf, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm stehen, für das sie eine Finanzhilfe der Union erhalten.

(3)   Auf Anforderung sind der Kommission diese Belege als Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten zu übermitteln.

Artikel 8

Kontrollen

Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

KAPITEL II

TÄTIGKEITEN DER LABORATORIEN, AUSGENOMMEN DIE VERANSTALTUNG VON WORKSHOPS

Artikel 9

Begriffsbestimmung

Als Tätigkeiten der Laboratorien gelten die Aufgaben, die sich aus ihren in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Zuständigkeiten ableiten.

Artikel 10

Beihilfefähigkeit

(1)   Beihilfefähig sind die Ausgaben für das für die Tätigkeiten der Laboratorien eingesetzte Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, die Lieferung von Proben für Vergleichstests, Dienstreisen, Sitzungen, Schulungen und Gemeinkosten, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Laboratorien erforderlich sind.

(2)   Die Ausgaben gemäß Absatz 1 sind bis zu dem in dem entsprechenden jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit in Anhang II beihilfefähig.

(3)   Die Laboratorien beantragen bei der Kommission schriftlich deren vorherige Genehmigung einer Erhöhung der Mittelausstattung für eine Position (Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, die Lieferung von Proben für Vergleichstests, Dienstreisen, Sitzungen, Schulungen) und/oder für eine der im Arbeitsprogramm genannten Tätigkeiten um mehr als 10 %, wobei die im jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten gesamten beihilfefähigen Kosten nicht überschritten werden dürfen.

Artikel 11

Vorlage der Berichte über die Tätigkeiten der Laboratorien

(1)   Die Laboratorien legen der Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres „n + 2“ folgende Berichte vor:

a)

ihren gemäß den Anhängen IIIa und IIIb erstellten Finanzbericht in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;

b)

einen von der technischen Leitung des Labors als richtig bescheinigten technischen Bericht.

Für Sitzungen und Schulungen ist der Finanzbericht jedoch gemäß Artikel 16 zu erstellen und vorzulegen.

Als Nachweis der Versendung des Finanzberichts und des technischen Berichts gilt der Poststempel.

(2)   Die Finanzhilfe der Union kann gekürzt werden, wenn das Arbeitsprogramm nicht wirksam und/oder nicht vollständig durchgeführt wurde.

(3)   Werden der Finanzbericht und der technische Bericht nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übermittelt, so wird die Finanzhilfe der Union gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als einen Monat überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 25 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als zwei Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 50 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als drei Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 75 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als vier Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 100 % gekürzt.

Artikel 12

Umrechnungskurs für Zahlungen in einer anderen Währung als dem Euro

Auf in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene Anträge auf Auszahlung des Restbetrags wendet die Kommission den ersten im März des Jahres „n“ festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Als Umrechnungskurs für in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene Anträge auf Auszahlung des Restbetrags für Sitzungen und Schulungen wird jedoch der in Artikel 17 festgelegte Kurs herangezogen.

Artikel 13

Mehrwertsteuer

Von den Laboratorien gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer (MwSt.) gilt nach dieser Verordnung als beihilfefähige Ausgabe, sofern diese Laboratorien mit dem Finanzbericht gemäß Artikel 11 Absatz 1 eine Bescheinigung des Finanzministeriums des entsprechenden Mitgliedstaats oder einer gleichwertigen Behörde vorlegen, in der bestätigt wird, dass das Labor nicht oder teilweise der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und dass sein Tätigkeitsbereich nicht dieser Steuer unterliegt.

KAPITEL III

VERANSTALTUNG VON WORKSHOPS

Artikel 14

Begriffsbestimmung

Ein Workshop ist eine jährliche Informations- und Koordinationsveranstaltung, zu der alle nationalen Referenzlaboratorien von den Laboratorien eingeladen werden.

Artikel 15

Beihilfefähigkeit

(1)   Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die Ausgaben für Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder für bis zu 32 Workshop-Teilnehmer, von denen mindestens einer je Mitgliedstaat eingeladen wurde.

(2)   Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die zusätzlichen Ausgaben für Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder für bis zu drei eingeladene Referenten.

(3)   Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die zusätzlichen Ausgaben für Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder für bis zu zehn Vertreter von Drittstaaten.

(4)   Die Ausgaben für Workshops gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind bis zu dem in den entsprechenden jährlichen Finanzierungsbeschlüssen festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit in Anhang IV beihilfefähig. Abweichungen von den Absätzen 1, 2 und 3 können in ausreichend begründeten Fällen gemäß den jährlichen Finanzierungsbeschlüssen gewährt werden.

Artikel 16

Vorlage von Berichten über Workshops

(1)   Die Laboratorien legen der Kommission spätestens zwei Monate nach dem Workshop Folgendes vor:

a)

ihren gemäß Anhang V erstellten Finanzbericht über den Workshop in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;

b)

einen von der technischen Leitung des Labors unterzeichneten technischen Bericht.

Als Nachweis der Versendung des Finanzberichts und des technischen Berichts gilt der Poststempel.

(2)   Werden der Finanzbericht und der technische Bericht nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übermittelt, so wird die Finanzhilfe der Union gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als einen Monat überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 25 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als zwei Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 50 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als drei Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 75 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als vier Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 100 % gekürzt.

Artikel 17

Umrechnungskurs für Zahlungen in einer anderen Währung als dem Euro

Auf in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene Anträge auf Auszahlung des Restbetrags wendet die Kommission den ersten in dem Monat, in dem der Workshop stattfand, festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Finanzhilfe der Union für Laboratorien ab dem Jahr 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG Ia

(siehe Artikel 2 Absatz 2)

Vorläufiger Haushalt je Tätigkeit

 

Personalkosten

Unteraufträge

Investitionsgüter

Verbrauchsgüter

Vergleichstests

Dienstreisen

Sitzungen

Schulungen

Aktivität 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivität 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivität 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivität N

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG Ib

Vorläufiger Haushalt für die Ausgaben der Laboratorien für Unionsaktivitäten, einschließlich der Veranstaltung von Workshops vom 1. Januar bis 31. Dezember

(siehe Artikel 2 Absatz 2)

Name und Anschrift des EU-Referenzlaboratoriums:

Bankkonto, auf das die Finanzhilfe ausgezahlt werden soll:

WICHTIG: Alle Kosten sind in Euro oder in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats auszuweisen.

1.   PERSONAL

Kategorie (1)

Status (2)

Monatsgehalt, Brutto (3)

Auf das Projekt entfallende Arbeitszeit (in Tagen) (4)

Beihilfefähige Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


2.   UNTERAUFTRÄGE

Beschreibung

Kosten ohne Mwst.

Mwst.

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


3.   INVESTITIONSGÜTER

 

Beschreibung

Kosten/Wert ohne MwSt.

MwSt.

Kosten/Wert insgesamt

Datum Kauf oder Anmietung

Lieferdatum

Abschreibungszeitraum (36 oder 60 Monate)

Verwendung für das Projekt (%)

Jährliche Abschreibungskosten

2.1.

Güter, die im fraglichen Zeitraum angeschafft werden müssen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.

Güter, die vor dem fraglichen Zeitraum angeschafft wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 


4.   VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung nach Art (5)

Kosten ohne Mwst.

Mwst.

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


5.   LIEFERUNG VON PROBEN FÜR VERGLEICHSTESTS

Beschreibung

Kosten ohne Mwst.

Mwst.

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


6.   DIENSTREISEN

Beschreibung

Reisekosten

Hotel

Tagegeld

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


7.   SITZUNGEN

Beschreibung

Reisekosten

Hotel

Tagegeld

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


8.   SCHULUNGEN

 

Kosten

Reisekosten Teilnehmer:

 

Hotelkosten:

 

Tagegelder Teilnehmer:

 

Ausgaben für Schulungen insgesamt:

 


9.   GEMEINKOSTEN UND GESAMTAUSGABEN FÜR TÄTIGKEITEN

Ausgaben insgesamt (Summe Positionen 1 bis 8):

 

Gemeinkosten: 7 %

 

Gesamtausgaben für Tätigkeiten:

 


10.   WORKSHOPS

 

Kosten

Reisekosten Teilnehmer:

 

Hotelkosten:

 

Tagegelder Teilnehmer:

 

Ausgaben für Workshop insgesamt:

 


ENDGÜLTIGER VORLÄUFIGER HAUSHALT

Ausgaben für Tätigkeiten insgesamt:

 

Ausgaben für den Workshop insgesamt:

 

Endgültiger vorläufiger Haushalt:

 


(1)  Für jede mit dem Projekt befasste Person einzeln anzugeben: leitender Wissenschaftler, Nachwuchswissenschaftler, Techniker usw.

(2)  Beamter, Vertragsbediensteter usw. Bei Vertragsbediensteten ist das Datum des Beginns und des Endes des Vertrags anzugeben.

(3)  Derzeitiges Bruttomonatsgehalt (bitte keine Gehaltstabellen verwenden), einschließlich Sozialabgaben und sonstige Kosten, die auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind.

(4)  Berechnet auf der Grundlage von 220 Tagen/Jahr.

(5)  Beispiele: Reagenzien, Versuchstiere, kleines Laborgerät usw.


ANHANG II

Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Ausgaben für Personal, Weitervergabe von Aufträgen, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, Lieferung von Proben für die Vergleichstests, Dienstreisen, Sitzungen, Schulungen und Gemeinkosten

(siehe Artikel 10 Absatz 2)

1.   Personal

Personalkosten, ungeachtet des Status der betreffenden Bediensteten, beschränken sich auf die tatsächlichen Lohnkosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Ausgaben für Altersruhegeld) für ganz oder teilweise mit der Durchführung des Arbeitsprogramms betraute Mitarbeiter.

Die gesamte auf Unionsaufgaben entfallende Arbeitszeit des Personals ist zu belegen und als richtig zu bescheinigen; zugrunde zu legen sind mindestens 220 Arbeitstage/Jahr. Zu erfassen und zu bescheinigen sind diese Angaben mindestens einmal monatlich von der benannten Projektleitung oder von einem hierzu ermächtigten leitenden Mitglied des Laboratoriumspersonals.

2.   Vergabe von Unteraufträgen

Für die Erstattung sind die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde zu legen.

3.   Investitionsgüter

Kosten für den Kauf, den Mietkauf oder die Miete von Investitionsgütern können als direkte Kosten geltend gemacht werden. Bei gemieteten oder durch Mietkauf übernommenen Investitionsgütern dürfen die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sein als die Kosten, die im Falle eines Kaufs während der Laufzeit des Tests angefallen wären. Die erstattungsfähigen Kosten sind nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

A

=

Anzahl der Monate, in denen die Güter nach ihrer Lieferung für das Arbeitsprogramm genutzt werden sollen, ab dem Datum der Lieferung

B

=

Abschreibungszeitraum von 60 Monaten (36 Monate für DV-Anlagen mit Anschaffungskosten unter 25 000 EUR)

C

=

Kosten der Güter

D

=

prozentuale Nutzung der Güter für das Arbeitsprogramm

Für Investitionsgüter mit Anschaffungskosten unter 3 000 EUR können die gesamten Kosten angegeben werden. Bei diesen Gütern ist keine Abschreibung erforderlich.

4.   Verbrauchsgüter

Für die Erstattung sind die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde zu legen.

Alle sonstigen Ausgaben für Verwaltung, andere als unter Nummer 6 genannte Dienstreisen und Sekretariatsarbeit gelten als unter der Position „Gemeinkosten“ mit einbezogen.

5.   Lieferung von Proben für Vergleichstests

Für die Erstattung sind die tatsächlichen Kosten für die Lieferung von Proben für Vergleichstests zugrunde zu legen.

6.   Dienstreisen

Reise- und Hotelkosten des Personals der Laboratorien bei Dienstreisen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sind gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu erstatten. Tagegelder sind gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu zahlen.

7.   Sitzungen

Reise- und Hotelkosten von bis zu fünf externen Sachverständigen für Sitzungen, die in den Räumlichkeiten der Laboratorien stattfinden und im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sind gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu erstatten. Tagegelder sind gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu zahlen.

8.   Schulungen

Reise- und Hotelkosten von bis zu 32 Vertretern nationaler Referenzlaboratorien bei Schulungen, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sind gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu erstatten. Tagegelder sind gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu zahlen.

9.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher direkter Kosten gemäß den Positionen 1 bis 8 ist automatisch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % zu erstatten.


ANHANG IIIa

(siehe Artikel 11 Absatz 1)

Ausgaben je Tätigkeit:

 

Personalkosten

Unteraufträge

Investitionsgüter

Verbrauchsgüter

Vergleichstests

Dienstreisen

Sitzungen

Schulungen

Aktivität 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivität 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivität 3

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktivität N

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III(b)

Bescheinigter Finanzbericht

(siehe Artikel 11 Absatz 1)

Vom …/…/… bis …/…/…

Umrechnungskurs: 1 EUR = …

Nr. des jährlichen Finanzierungsbeschlusses:

Name und Anschrift des Laboratoriums:

Höchstbetrag der jährlichen Finanzhilfe der Union:

Kostenart

Vorläufiger Haushalt

Position + 10 %

Angegebene Kosten

Beihilfefähig (1)

1.

Personal

 

 

 

 

2.

Unteraufträge

 

 

 

 

3.

Investitionsgüter

 

 

 

 

4.

Verbrauchsgüter

 

 

 

 

5.

Die Lieferung von Proben für Vergleichstests

 

 

 

 

6.

Dienstreisen

 

 

 

 

7.

Sitzungen

 

 

 

 

8.

Schulungen

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

9.

Gemeinkosten (7 %)

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

Bescheinigung durch das Labor

Wir versichern, dass

die vorstehenden Ausgaben im Zusammenhang mit den im Arbeitsprogramm festgelegten Aufgaben anfielen und für deren ordnungsgemäße Erfüllung unerlässlich waren;

diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 926/2011 beihilfefähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

[Name des Laboratoriums einfügen] mit der von der Union gewährten Finanzhilfe keinen Gewinn erzielt.

Datum:

Name des technischen Leiters:

Unterschrift:

Datum:

Name des Finanzsachbearbeiters:

Unterschrift:

Aufschlüsselung nach Kategorie

(in Euro oder in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats)

1.   PERSONAL

Kategorie

Status

Monatsgehalt, brutto

Auf das Projekt entfallende Arbeitszeit

(in Tagen)

Beihilfefähige Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


2.   UNTERAUFTRÄGE

Beschreibung

Lieferant

Kosten ohne Mwst.

Mwst.

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


3.   INVESTITIONSGÜTER

 

Beschreibung

Kosten/Wert ohne Mwst.

Mwst.

Kosten/Wert insgesamt

Datum Kauf oder Anmietung

Lieferdatum

Abschreibungszeitraum

(36 oder 60 Monate)

Verwendung für das Projekt (%)

Jährliche Abschreibungskosten

2.1.

Güter, die für die Zwecke des Arbeitsprogramms angeschafft wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.

Güter, die vor Beginn des Arbeitsprogramms angeschafft wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 


4.   VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung (Angaben zu jeder Ausgabenposition (2)

Lieferant

Kosten ausschließlich Mwst.

Mwst.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


5.   VERGLEICHSTESTS

Beschreibung

Zulieferer

Kosten ohne Mwst.

Mwst.

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


6.   DIENSTREISEN

Beschreibung

Reisekosten

Hotel

Tagegeld

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


7.   SITZUNGEN

Beschreibung

Reisekosten

Hotel

Tagegeld

Kosten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


8.   SCHULUNGEN

 

Kosten

Reisekosten Teilnehmer:

 

Hotelkosten:

 

Tagegelder Teilnehmer:

 

Ausgaben für Workshop insgesamt:

 


9.   GEMEINKOSTEN

Ausgaben insgesamt (Summe Positionen 1 bis 8):

 

Gemeinkosten: 7 %

 


10.   GESAMTAUSGABEN

Gesamtausgaben (Summe Positionen 1 bis 9):

 


(1)  Die Spalte „Beihilfefähig“ wird von der Kommission ausgefüllt.

(2)  Jede Ausgabenposition in einer getrennten Zeile.


ANHANG IV

Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Workshops

(siehe Artikel 15 Absatz 4)

I   REISEKOSTEN

1.   BEFÖRDERUNGSAUSWEISE UND FAHRTKOSTEN

1.1.   Allgemeine Vorschriften

Die Teilnehmer müssen das geeignetste und kostengünstigste Verkehrsmittel nutzen. Soweit möglich sind öffentliche oder gemeinsam genutzte Verkehrsmittel, u. a. der geringeren Umweltbeeinträchtigung wegen, zu bevorzugen.

Als Ausgangspunkt werden für alle Reisen die Räumlichkeiten der Laboratorien angenommen. Die Kosten für Umwege aus privaten Gründen, einschließlich einer Abreise von und/oder einer Rückkehr zu einem anderen Ort tragen die Teilnehmer persönlich und unmittelbar. Sie sind verpflichtet, den Umweg mitzuteilen und die Zusatzkosten zu begleichen.

Reisekosten für die Teilnahme am Workshop sind ausschließlich auf Grundlage des geeignetsten und kostengünstigsten Verkehrsmittels zwischen den Räumlichkeiten der Laboratorien und dem Veranstaltungsort des Workshops zu erstatten.

Bei der Erstattung wird die Dauer der Sitzung berücksichtigt; sie richtet sich nach den günstigsten Tarifen im Rahmen der ausgehandelten Vorzugstarife und anderer auf dem Markt erhältlicher Sondertarife.

1.2.   Bahnfahrt

Die Fahrtkosten sind für Fahrten in der ersten Klasse unter Zugrundelegung der kürzesten und kostengünstigsten Strecke zu erstatten.

1.3.   Flugreise

1)

Flugreisen sind zum niedrigsten erhältlichen Tarif unter Berücksichtigung der Dauer der Sitzungen zu buchen:

a)

in der Economy- oder einer vergleichbaren Klasse;

b)

in der Business- oder einer vergleichbaren Klasse, wenn mindestens ein Reiseabschnitt einen Flug von mindestens vier Stunden ohne Unterbrechung umfasst.

2)

Erfordern die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Tarifs einen Wochenendaufenthalt am Bestimmungsort („Sunday rule“), können zusätzliche Tagegelder gewährt werden, sofern dies durch das Kosten-Nutzen-Verhältnis insgesamt gerechtfertigt ist.

Die Teilnehmer haben von dem zugelassenen Reisebüro die möglichen Tarife (einschließlich/ausschließlich Wochenendaufenthalt) anzufordern und vorzuhalten, so dass die kostengünstigste Entscheidung getroffen werden kann. Die Teilnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, das Wochenende am Veranstaltungsort des Workshops nur deshalb zu verbringen, damit die Reise kostengünstiger wird.

Auf Nachfrage sind der Kommission die verwendeten Tickets, Original-Einsteigekarten, Hotelrechnungen zu übergeben.

1.4.   Reisen im Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen

Die Reise im Kraftfahrzeug ist zugelassen, wenn sie kostengünstiger ist als die Flug- oder Bahnreise, vor allem, wenn mehrere Teilnehmer gemeinsam in dem Kraftfahrzeug reisen.

Reisen im privaten Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen sind zulässig. Die Reisekosten für die zurückgelegte Strecke sind jedoch bis zu einem Höchstsatz von 0,22 EUR/km zu erstatten.

1.5.   Taxis — Parkplatz — Maut — öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, U-Bahn)

Mit dem Tagegeld sind normalerweise alle Ausgaben der Workshop-Teilnehmer abgegolten. Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Maut und Parkplatz sind nicht erstattungsfähig.

II   TAGEGELDER

Berechnung

Tagegelder sind wie folgt zu berechnen:

Dauer der Dienstreise:

bis zu 6 Stunden: 20 % des Tagegeldsatzes und Reisekosten nach Vorlage von Belegen;

mehr als 6 und bis zu 12 Stunden: halber Tagegeldsatz;

mehr als 12 und bis zu 30 Stunden: einfacher Tagegeldsatz;

mehr als 30 und bis zu 36 Stunden: eineinhalbfacher Tagegeldsatz;

mehr als 36 und bis zu 54 Stunden: zweifacher Tagegeldsatz;

mehr als 54 und bis zu 60 Stunden: zweieinhalbfacher Tagegeldsatz;

mehr als 60 und bis zu 78 Stunden: dreifacher Tagegeldsatz;

mehr als 78 und bis zu 84 Stunden: dreieinhalbfacher Tagessatz usw.

Berechnung der Dauer

Bei der Berechnung des Tagegeldes werden folgende Zeiten berücksichtigt:

bei Flügen: einschließlich zwei Stunden vor Abflug und zwei Stunden nach Ankunft;

bei Bahnreisen: einschließlich 0,5 Stunden vor Abfahrt und 0,5 Stunden nach Ankunft des Zuges.

Abgegoltene Kosten

Mit dem Tagegeld werden pauschal Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und alle anderen Spesen, Beförderung gemäß Nummer 1.5 und die Kosten für Telekommunikationsmittel abgegolten.

Höhe des Tagegeldes

Die Höhe des Tagegeldes ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2006 (1) festzulegen.

III   HOTELKOSTEN

Der Höchstsatz für Hotelkosten ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 festzulegen.

IV   SONSTIGES

Wird die in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehene maximale Teilnehmerzahl nicht erreicht und haben aber mindestens 20 Teilnehmer von nationalen Referenzlaboratorien am Workshop teilgenommen, so muss die Kommission akzeptieren, dass bis zu drei Teilnehmer von EU-Referenzlaboratorien (je nach Dauer ihrer Anwesenheit beim Workshop) Tagegelder erhalten.

Die Reise- und Hotelkosten für diese drei Teilnehmer hat die Kommission nur dann zu erstatten, wenn der Workshop in einer anderen als der Stadt abgehalten wird, in der sich das Laboratorium befindet.

Außerdem werden dieses Tagegeld sowie die Reise- und Hotelkosten nur gezahlt, wenn die maximale Finanzhilfe der Union nicht überschritten wird.


(1)  ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 1.


ANHANG V

Finanzbericht für die Workshops/Sitzungen/Schulungen

(siehe Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a)

Workshop/Sitzung/Schulung am …

Datum: …/…/…

Beginn: …: …

Ende: …: …

Nr. des jährlichen Finanzierungsbeschlusses:

Name und Anschrift des Laboratoriums:

Höchstbetrag der jährlichen Finanzhilfe der Union:

Umrechnungskurs: EUR 1 =….

Veranstaltungsort

Workshop-Termine

Ort

Land

TT/MM/JJ

TT/MM/JJ


Währung

MS

Teilnehmer

Abreise

Ankunft

Reisekosten

Vom EU-RL bezahlte Reisekosten insgesamt

Reisekosten insgesamt (EUR)

Anzahl Stunden

Tagegeld

Anzahl Tagegelder

Tagegeld-kosten insgesamt

Hotelkosten

Hotelkosten (EUR)

INSGESAMT (Reise + Tagegeld + Hotel)

 

 

 

 

 

Flug

Bahn

Kfz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

 

0:00:00

 

0,00

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

0,00

0,00

0,00

0,00

 

 

 

 

0,00

 

 

 

Durchschnitt:

 

 

 

0,00

 

 

 

 

0,00

 

0,00

 

Hinweis:

Bitte geben Sie in den Spalten F, G und H den erstatteten Betrag in nationaler Währung an. Angabe der Währung in Spalte A

Treffen auf einen Teilnehmer zwei Währungen zu, legen Sie bitte eine Zeile pro Währung an.

Nachstehend sind die für die Angaben in den Zellen A, B und H2 zu verwendenden Abkürzungen aufgeführt; bitte geben Sie in der Tabelle den Umrechnungskurs für die Berechnungen an.

Umrechnungskurse

(erster Tag des Monats, in dem der Workshop stattfand — Siehe Kapitel II Artikel 9 und Kapitel III Artikel 13):

BGN

1,9558

BGN/EUR

CZK

27,485

CZK/EUR

DKK

7,456

DKK/EUR

EUR

1,0000

EUR/EUR

GBP

0,6715

GBP/EUR

HUF

251,77

HUF/EUR

LTL

3,4528

LTL/EUR

LVL

0,6972

LVL/EUR

NOK

8,238

NOK/EUR

PLN

3,831

PLN/EUR

SEK

9,0404

SEK/EUR

RON

3,3312

RON/EUR

(Umrechnungskurse sind Beispiele - müssen aktualisiert werden)


Abkürzungen der Mitgliedstaaten:

Belgien

BE

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Deutschland

DE

Estland

EE

Griechenland

EL

Spanien

ES

Frankreich

FR

Irland

IE

Italien

IT

Zypern

CY

Lettland

LV

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Ungarn

HU

Malta

MT

Niederlande

NL

Österreich

AT

Polen

PL

Portugal

PT

Slowenien

SI

Slovakei

SK

Finnland

FI

Schweden

SE

Vereinigtes Königreich

UK

Rumänien

RO

Bulgarien

BG


(in EUR)

Mitgliedstaat

Tagegeld

Höchstbetrag Hotel

BE

92

140

CZ

75

155

DK

120

150

DE

93

115

EE

71

110

EL

82

140

ES

87

125

FR

95

150

IE

104

150

IT

95

135

CY

93

145

LV

66

145

LT

68

115

LU

92

145

HU

72

150

MT

90

115

NL

93

170

AT

95

130

PL

72

145

PT

84

120

SI

70

110

SK

80

125

FI

104

140

SE

97

160

UK

101

175

RO

52

170

BG

58

169


Für den Workshop bereitgestellte Gesamtmittel:

 

Gebilligte Gesamtkosten:

 

Kürzung 25/50/75/100 %:

 

Endgültige beihilfefähige Gesamtkosten:

 

Vorauszahlung:

 

Ausstehender zu zahlender Betrag:

 

Bescheinigung durch den Begünstigten

Wir versichern, dass:

diese Ausgaben tatsächlich entstanden, genau belegt und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 926/2011 beihilfefähig sind,

alle Belege für diese Kosten für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen,

wir mit der von der Kommission gewährten Finanzhilfe keinen Gewinn erzielen.

Datum:

Name des technischen Leiters:

Unterschrift

Datum:

Name des Finanzsachbearbeiters:

Unterschrift

Reisedauer

Tagegeldsatz

Mehr als 6 und bis zu einschließlich 12 Stunden

0,5

Mehr als 12 und bis zu einschließlich 30 Stunden

1

Mehr als 30 und bis zu einschließlich 36 Stunden

1,5

Mehr als 36 und bis zu einschließlich 54 Stunden

2

Mehr als 54 und bis zu einschließlich 60 Stunden

2,5

Mehr als 60 und bis zu einschließlich 78 Stunden

3

Mehr als 78 und bis zu einschließlich 84 Stunden

3,5

Mehr als 84 und bis zu einschließlich 102 Stunden

4

Bei der Berechnung des Tagegeldes werden folgende Zeiten berücksichtigt:

a)

bei Flügen: einschließlich 2 Stunden vor Abflug (Transfer zum Flughafen) und 2 Stunden nach Ankunft (Transfer vom Flughafen)

b)

bei Bahnreisen: einschließlich 0,5 Stunden vor Abfahrt (Transfer zum Bahnhof) und 0,5 Stunden nach Ankunft (Transfer vom Bahnhof)


Top