EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0536

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 147 vom 2.6.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/536/oj

2.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 536/2011 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2011

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) und für Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne von Nummer 7.9 des genannten Anhangs niedergelegt.

(2)

Entscheidung 2007/777/EG enthält auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren sowie die Durchfuhr und Lagerung zu gestatten sind, sowie die erforderlichen Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen und die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

(3)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die verschiedenen in Teil 4 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden, in die Union zugelassen ist.

(4)

Südafrika darf gemäß seinem Eintrag in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG Fleischerzeugnisse, behandelte Mägen, Blasen und Därme zum menschlichen Verzehr, die von Zuchtlaufvögeln stammen und die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, für die keine Mindesttemperatur angegeben ist („Behandlung A“), einführen.

(5)

Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die verschiedenen in Teil 4 des genannten Anhangs aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden, in die Union zugelassen ist.

(6)

Südafrika darf gemäß seinem Eintrag in der Liste in Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse, die von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild stammen oder Fleisch dieser Tiere enthalten und die einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden („Behandlung E“), in die Union einführen.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von Geflügel, Bruteiern, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreien Eiern sowie von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögel, Federwild, Eier und Eiprodukte, festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.

(8)

Südafrika darf gemäß seinem Eintrag in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Zucht- oder Nutzlaufvögel sowie Eintagsküken, Bruteier und Fleisch von Laufvögeln in die Union einführen

(9)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und was die diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für solche Waren sind, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(10)

Südafrika hat der Kommission einen Ausbruch von HPAI des Subtyps H5N2 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet, der am 9. April 2011 bestätigt wurde.

(11)

Aufgrund des bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Südafrikas nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Die südafrikanischen Veterinärbehörden haben dementsprechend die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden Waren mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Der Eintrag für Südafrika in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Aufgrund des HPAI-Ausbruchs erfüllt Südafrika außerdem nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der „Behandlung A“ auf Waren, die aus Fleisch von Zuchtlaufvögeln oder aus behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr bestehen oder solches bzw. solche enthalten, wie in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt, sowie für die Anwendung der „Behandlung E“ auf Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild bestehen oder dieses enthalten, wie in Teil 3 des genannten Anhangs aufgeführt. Die betreffenden Behandlungen reichen nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken, die von diesen Waren ausgehen, auszuräumen. Die Einträge für Südafrika für diese Waren in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher geändert werden, so dass sie eine angemessene Behandlung dieser Waren vorsehen.

(13)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(5)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 2 wird der Eintrag für Südafrika durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ZA

Südafrika (1)

C

C

C

A

D

D

A

C

C

A

A

D

XXX“

2.

In Teil 3 wird der Eintrag für Südafrika durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ZA

Südafrika

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

A

XXX

XXX

A

A

D

XXX“

Südafrika ZA-1

E

E

XXX

XXX

D

D

A

E

XXX

A

A

D

 


ANHANG II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

„ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4“

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 

 

DOR

II

 

 

HER

III

 

 

RAT

VII

P2

9.4.2011

 

 

 


Top