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Document 32011R0296

Verordnung (EU) Nr. 296/2011 des Rates vom 25. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ABl. L 80 vom 26.3.2011, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0044

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/296/oj

26.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 296/2011 DES RATES

vom 25. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/178/GASP des Rates vom 23. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/178/GASP sieht u. a. weitere restriktive Maßnahmen gegen Libyen vor, darunter ein Verbot von Flügen im libyschen Luftraum, ein Verbot libyscher Flugzeuge im Luftraum der Union sowie weitere Bestimmungen zu den mit dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (2) eingeführten Maßnahmen einschließlich einer Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass sich diese Maßnahmen nicht auf die Leistung humanitärer Hilfe in Libyen auswirken.

(2)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (3) sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang I aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen;

e)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, oder den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen genehmigen, wenn sie dies zum Schutz durch Angriffe bedrohter Zivilisten oder von Zivilisten bewohnter Gebiete als erforderlich erachten, vorausgesetzt, dass im Fall der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien der betreffende Mitgliedstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorher darüber unterrichtet.

(5)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

‚Artikel 4a

(1)   Es ist für Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen, die in Libyen registriert sind oder sich im Eigentum libyscher Staatsangehöriger oder Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden, verboten,

a)

das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen,

b)

zu jedwedem Zweck Zwischenstopps im Hoheitsgebiet der Union einzulegen oder

c)

Flüge aus der/in die Union durchzuführen,

es sei denn, dass der betreffende Flug im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde oder es sich um eine Notlandung handelt.

(2)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4b

(1)   Es ist für Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen in der Union und Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen, die sich im Eigentum von Unionsbürgern oder von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden, verboten,

a)

das Hoheitsgebiet Libyens zu überfliegen,

b)

zu jedwedem Zweck Zwischenstopps im Hoheitsgebiet Libyens einzulegen oder

c)

Flüge aus / nach Libyen durchzuführen.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Flüge,

i)

die ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von Hilfslieferungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe dienen,

ii)

die zum Zwecke von Evakuierungen aus Libyen stattfinden,

iii)

die nach Nummer 4 oder 8 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genehmigt werden oder

iv)

die von Mitgliedstaaten, die gemäß der in Nummer 8 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erteilten Ermächtigung tätig werden, für im Interesse des libyschen Volkes notwendig erachtet werden.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.“

3.

In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) oder Nummer 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2011/137/GASP ermittelt worden sind als Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung schwerer Menschenrechtsverstöße gegen Personen in Libyen, wie u. a. Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung — unter Verletzung des humanitären Völkerrechts — von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, oder als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die libysche Behörden sind, als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 1970 (2011) oder die Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben, als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung oben genannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden, oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II aufgeführt sind.“

4.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

In Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht in den Anhängen II oder III benannt sind, an denen eine in diesen Anhängen benannte Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, hindert die Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen diese nicht benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht daran, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterzuführen, sofern dies nicht dazu führt, dass einer anderen benannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe gewisser eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies zu humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von Hilfslieferungen, einschließlich der Bereitstellung von medizinischen Hilfsgütern, Nahrungsmitteln, Stromversorgung und humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zum Zwecke von Evakuierungen aus Libyen für notwendig erachten. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen.“

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1970 (2011) oder 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von den libyschen Behörden oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend gemacht werden.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für die von ihnen bei der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen im guten Glauben vollzogenen Handlungen nicht haftbar gemacht werden.“

7.

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a wird der Verweis auf Artikel 4 durch einen Verweis auf Artikel 5 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 24.

(2)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.

(4)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.“


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