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Document 32011R0131

Verordnung (EU) Nr. 131/2011 des Rates vom 14. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

ABl. L 41 vom 15.2.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/131/oj

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 131/2011 DES RATES

vom 14. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/100/GASP des Rates zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (2) besondere Regelungen in Bezug auf Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2010.

(2)

Die Resolution 1956 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sieht vor, dass diese besonderen Regelungen bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden und danach keine Anwendung mehr finden. Im Einklang mit dem Beschluss 2011/100/GASP des Rates sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 nun entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 30. Juni 2011.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

HOFFMANN R.


(1)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


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