30.7.2011
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DE
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Amtsblatt der Europäischen Union
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L 198/32
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RICHTLINIE 2011/74/EU DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2011
zur Anpassung von Anhang II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
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Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.
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(2)
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In der Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.
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(3)
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Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 2008/121/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang V der genannten Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ergänzt wurden.
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(4)
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Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt werden.
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(5)
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Die Richtlinie 96/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
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(6)
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Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen —
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HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juli 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.
(2) ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.
ANHANG
Anhang II Kapitel 2 der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:
1.
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Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung:
„2. ÜBERSICHTSTABELLE
Methode
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Anwendungsbereich (1)
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Reagenz
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Löslicher Bestandteil
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Unlöslicher Bestandteil
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1.
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Acetat
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Bestimmte andere Fasern
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Aceton
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2.
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Bestimmte Eiweißfasern
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Bestimmte andere Fasern
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Hypochlorit
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3.
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Viskose, Cupro und bestimmte Typen von Modal
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Bestimmte andere Fasern
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Ameisensäure und Zinkchlorid
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4.
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Polyamid oder Nylon
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Bestimmte andere Fasern
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80 %ige Ameisensäure
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5.
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Acetat
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Bestimmte andere Fasern
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Benzylalkohol
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6.
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Triacetat oder Polylactid
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Bestimmte andere Fasern
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Dichlormethan
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7.
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Bestimmte Zellulosefasern
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Bestimmte andere Fasern
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75 %ige Schwefelsäure
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8.
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Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern
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Bestimmte andere Fasern
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Dimethylformamid
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9.
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Bestimmte Polychloridfasern
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Bestimmte andere Fasern
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Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5)
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10.
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Acetat
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Bestimmte andere Fasern
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Essigsäure
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11.
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Seide, Polyamid oder Nylon
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Bestimmte andere Fasern
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75 %ige Schwefelsäure
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12.
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Jute
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Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs
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Stickstoffbestimmungsverfahren
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13.
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Polypropylen
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Bestimmte andere Fasern
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Xylol
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14.
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Bestimmte Fasern
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Bestimmte andere Fasern
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Konzentrierte Schwefelsäure
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15.
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Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate
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Bestimmte andere Fasern
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Cyclohexanon
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16.
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Melamin
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Bestimmte andere Fasern
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90 %ige heiße Ameisensäure
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2.
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Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„2.
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Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Abaca (10), Alfa (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).
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Selbstverständlich ist dieses Verfahren nicht auf Oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“
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3.
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Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polychloridfasern (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).
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Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“
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4.
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Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„VISKOSE, CUPRO ODER GEWISSE TYPEN VON MODAL UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Verfahren mit Ameisensäuren und Zinkchlorid)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Baumwolle (5), Polypropylen (37), Elastolefin (47) und Melamin (48).
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Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.
Das Verfahren gilt nicht für Gemische, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch das Vorhandensein bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“
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c)
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Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG
Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Baumwolle beträgt er 1,02 und für Melamin 1,01.“
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5.
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Verfahren Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Benzylalkohol-Verfahren)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Triacetatfasern (24), Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“
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6.
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Verfahren Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„TRIACETAT- ODER POLYLACTIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASER
(Dichlormethan-Verfahren)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).
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Anmerkung:
Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“
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7.
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Verfahren Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“
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c)
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Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG
Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“
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8.
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Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„2.
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Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (46), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).
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Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“
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9.
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Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„2.
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Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polylacryfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).
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Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Verfahren Nr. 2 anzuwenden.
Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist Verfahren Nr. 4 anzuwenden.“
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10.
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Verfahren Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Essigsäure-Verfahren)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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bestimmten Polychloridfasern (27) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“
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11.
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Verfahren Nr. 11 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„SEIDE ODER POLYAMID UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“
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b)
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Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. ANWENDUNGSBEREICH
Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:
1.
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Seide (4) oder Polyamid oder Nylon (30)
mit
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2.
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Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“
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c)
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Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS
Die Seidenfasern bzw. Polyamid- oder Nylonfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit 75-gewichtsprozentiger Schwefelsäure herausgelöst.
Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse des Gemischs ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide bzw. trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt“.
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d)
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Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. DURCHFÜHRUNG
Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:
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Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen. Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die Fasern müssen etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die Fasern 30 Minuten im Wasser verbleiben. Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt. Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen.
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Im Fall von binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ist nach dem Überführen der Fasern in den gewogenen Glasfiltertiegel und vor Anwendung des beschriebenen Waschverfahrens der Rückstand im Filtertiegel zweimal jeweils mit 50 ml 75%iger Schwefelsäure auszuwaschen.“
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e)
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Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG
Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Wolle beträgt er 0,985, für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern 1,005 und für Melamin 1,01.
6. GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS
Bei homogenen Textilfasergemischen liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen der Ergebnisse dieses Verfahrens bei maximal ± 1 mit einer statistischen Sicherheit von 95 %; nur bei binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen bei maximal ± 2.“
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12.
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Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„BESTIMMTE FASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (47), Melamin (48) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).
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Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (d
20
= 1,84 g/ml) eine klare Lösung ergeben.
Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Methoden Nr. 8 und 9 angewendet werden.“
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c)
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Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. GRUNDLAGE DES VERFAHRENS
Alle Bestandteile außer Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (d. h. die unter 1.1 genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (d
20
= 1,84 g/ml) abgetrennt. Der aus Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“
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d)
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Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG
Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Melamin und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“
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13.
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Verfahren Nr. 16 wird wie folgt geändert:
a)
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Der Titel erhält folgende Fassung:
„MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN
(Verfahren mit heißer Ameisensäure)“
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b)
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Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Baumwolle (5), Aramid (31) und Polypropylen (37).“
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(1) Die Fasern sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet.“