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Document 32011H0766

2011/766/EU: Empfehlung der Kommission vom 22. November 2011 über das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer und von Triebfahrzeugführer-Prüfern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 314 vom 29.11.2011, p. 41–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2011/766/oj

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/41


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

über das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer und von Triebfahrzeugführer-Prüfern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/766/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein angemessenes und vergleichbares Qualitätsniveau der Ausbildung und der Prüfungen von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Hinblick auf ihre Zulassung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, wird empfohlen, auf Unionsebene gemeinsame Voraussetzungen und Verfahren sowohl für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten als auch bei den qualitativen Anforderungen an die Prüfung zugrunde zu legen.

(2)

Ausbildung und Prüfungen sollten in geeigneter Weise und auf einem angemessenen und vergleichbaren Qualitätsniveau in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen zu ermöglichen.

(3)

In der Anerkennungserklärung sollten die Kompetenzbereiche angegeben werden, für die die Ausbildungseinrichtung Ausbildungsgänge durchführen bzw. der Prüfer Prüfungen von Triebfahrzeugführern vornehmen darf. Im Rahmen der in der Anerkennungserklärung angegebenen Kompetenzbereiche sollte die anerkannte Ausbildungseinrichtung befugt sein, Ausbildungsgänge anzubieten, und der anerkannte Prüfer befugt sein, Prüfungen vorzunehmen, und dies in der gesamten Union.

(4)

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sprachkompetenz von Triebfahrzeugführern ist es möglich, dass die zuständige Behörde nicht über die spezifische Erfahrung und Kompetenz verfügt, die für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Prüfern im Hinblick auf diese Sprachkompetenz erforderlich ist. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten Kompetenzbescheinigungen von Ausbildungseinrichtungen anerkennen, die dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates entsprechen.

(5)

In einigen Mitgliedstaaten existieren bereits Prüfungseinrichtungen für die Durchführung von Prüfungen für Triebfahrzeugführer oder es sollen solche eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat die Aufgabe der Anerkennung von Prüfern unter spezifischen nationalen Bedingungen der Prüfungseinrichtung übertragen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Gegenstand

1.

Mit dieser Empfehlung werden die empfohlenen Vorgehensweisen und Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführerkandidaten beruflich ausbilden, sowie für die Anerkennung von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dargelegt.

Anerkennungsantrag einer Ausbildungseinrichtung

2.

Eine Ausbildungseinrichtung sollte einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung, Erneuerung der Anerkennung oder Änderung der Anerkennung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richten, in dem sie ihre Hauptbetriebsstätte hat oder einzurichten gedenkt, abgesehen von dem unter Nummer 6 genannten Fall.

3.

Besteht eine Ausbildungseinrichtung aus mehr als einer Rechtsperson, sollte jede der Rechtspersonen getrennt die Anerkennung beantragen.

4.

Den Anträgen sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG und des Beschlusses 765/2011 der Kommission (2) erfüllt sind.

5.

In den Anträgen sollten die Ausbildungsaufgaben genannt werden, für die der Antragsteller die Anerkennung beantragt. Der Antrag kann sich auf Ausbildungsaufgaben in einem oder mehreren Kompetenzbereichen beziehen. Er sollte entsprechend folgender Einteilung der Kompetenzbereiche gegliedert sein:

a)

allgemeine Fachkenntnisse gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG;

b)

fahrzeugbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

infrastrukturbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG;

d)

Sprachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG (allgemeine Sprachkenntnisse und/oder spezifische kommunikationsbezogene und terminologische Kenntnisse für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren).

6.

Eine Ausbildungseinrichtung, deren Hauptbetriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem sich eine Infrastruktur befindet, kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt werden, in dem sich die Infrastruktur befindet.

7.

Wurde eine Ausbildungseinrichtung, die die Anerkennung für Ausbildungsaufgaben im Zusammenhang mit infrastrukturbezogenen Fachkenntnissen beantragt, im Einklang mit dieser Empfehlung und dem Beschluss 765/2011 bereits von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt, so sollten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Prüfung auf die Anforderungen beschränken, die sich speziell auf die Ausbildungsgänge zur jeweiligen Infrastruktur beziehen, und die Aspekte, die bereits im Rahmen des früheren Anerkennungsverfahrens geprüft wurden, nicht mehr beurteilen.

Ausstellung einer Anerkennungserklärung für eine Ausbildungseinrichtung

8.

Die zuständige Behörde sollte die Anerkennungserklärung spätestens zwei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen ausstellen.

9.

Für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag sollte ausschlaggebend sein, ob der Antragsteller zeigen kann, auf welche Weise Unabhängigkeit, Kompetenz und Objektivität gewährleistet werden.

10.

Eine Anerkennungserklärung sollte folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde,

b)

Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,

c)

Ausbildungsaufgaben, für die die Ausbildungseinrichtung entsprechend Nummer 5 Ausbildungsgänge durchführen darf,

d)

Kennnummer der Ausbildungseinrichtung im Einklang mit Nummer 15,

e)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung.

Geltungsdauer, Änderung und Erneuerung einer Anerkennungserklärung für eine Ausbildungseinrichtung

11.

Eine Anerkennungserklärung für eine Ausbildungseinrichtung sollte fünf Jahre lang gültig sein. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Geltungsdauer für alle oder einige der in der Anerkennungserklärung genannten Ausbildungsaufgaben verkürzen.

12.

Eine im Besitz einer gültigen Anerkennungserklärung befindliche Ausbildungseinrichtung kann jederzeit einen Antrag auf Erweiterung der anerkannten Ausbildungsaufgaben stellen. Eine Änderung der Anerkennungserklärung sollte sich auf entsprechende zusätzliche Unterlagen des Antragstellers stützen. In diesem Fall sollte sich die Geltungsdauer der geänderten Anerkennungserklärung nicht ändern.

13.

Sind die Anforderungen für eine oder mehrere der in der Anerkennungserklärung genannten Ausbildungsaufgaben nicht mehr erfüllt, sollte die anerkannte Ausbildungseinrichtung die Ausbildungsgänge zu diesen Aufgaben unverzüglich einstellen und die zuständige Behörde, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, schriftlich davon unterrichten. Die zuständige Behörde sollte die Informationen prüfen und eine geänderte Anerkennungserklärung ausstellen. In diesem Fall sollte sich die Geltungsdauer der Anerkennungserklärung nicht ändern.

14.

Eine Anerkennungserklärung sollte auf Antrag der Ausbildungseinrichtung erneuert werden; die erneuerte Anerkennungserklärung sollte unter denselben Bedingungen wie die ursprüngliche Erklärung ausgestellt werden. Die zuständige Behörde kann bei unveränderten Anerkennungsvoraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Es sollten Aufzeichnungen über die in den vergangenen zwei Jahren durchgeführten Ausbildungstätigkeiten vorgelegt werden. Wurde die vorherige Geltungsdauer im Einklang mit Nummer 11 auf weniger als zwei Jahre verkürzt, sollten Aufzeichnungen für die gesamte Geltungsdauer vorgelegt werden.

Register der Ausbildungseinrichtungen

15.

In dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Register sollte jede anerkannte Ausbildungseinrichtung eine individuelle Kennnummer erhalten. Bei der Festlegung der Kennnummer sollten nationale Vorschriften herangezogen werden; die Kennnummer sollte jedoch in jedem Fall die Kurzbezeichnung des Mitgliedstaats beinhalten, in dem die Ausbildungseinrichtung anerkannt ist.

16.

Das Register sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift der anerkannten Ausbildungseinrichtung;

b)

Ausbildungsaufgaben, für die die Ausbildungseinrichtung Ausbildungsgänge durchführen darf, mit Verweis auf die relevanten Anhänge der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

Kennnummer;

d)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung;

e)

Kontaktdaten.

17.

Damit sich das Register fortlaufend auf dem neuesten Stand befindet, sollten die anerkannten Ausbildungseinrichtungen den zuständigen Behörden, die jeweils die Anerkennungserklärung ausgestellt haben, jede Änderung der im Register veröffentlichten Angaben mitteilen. Aufgrund nationaler Vorschriften kann es notwendig sein, zusätzliche Angaben in das Register aufzunehmen und Änderungen dieser Angaben zu melden.

Aussetzung und Entzug der Anerkennung

18.

Ergibt sich bei Beurteilungen oder Kontrollen der zuständigen Behörde oder des Mitgliedstaats im Einklang mit den Artikeln 26, 27 oder 29 der Richtlinie 2007/59/EG, dass eine Ausbildungseinrichtung die Anforderungen für die Anerkennung nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde die betreffende Anerkennungserklärung entziehen oder aussetzen.

19.

Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats anerkannte Ausbildungseinrichtung den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/59/EG und dem Beschluss 765/2011 nicht nachkommt, sollte sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, sollte diese Informationen innerhalb von vier Wochen prüfen und die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und ihre Entscheidungen unterrichten.

20.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Ausbildungseinrichtung die Anforderungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, sollte sie die Anerkennungserklärung entziehen oder aussetzen.

Widerspruchsverfahren

21.

Die zuständige Behörde sollte der Ausbildungseinrichtung unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen.

22.

Bei Aussetzung oder Entzug einer Anerkennungserklärung sollte die zuständige Behörde der Ausbildungseinrichtung eindeutig mitteilen, welche Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann vor Wirksamwerden der Aussetzung oder des Entzugs eine Frist setzen, innerhalb deren die Ausbildungseinrichtung Anpassungen vornehmen kann, um die Anforderungen für die Anerkennung zu erfüllen. Sie sollte die Ausbildungseinrichtung über das Widerspruchsverfahren unterrichten, das vorgesehen ist, um der jeweiligen Ausbildungseinrichtung die Möglichkeit zu geben, eine Überprüfung der Entscheidung zu verlangen.

23.

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass ein administratives Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, das es den Ausbildungseinrichtungen ermöglicht, eine Überprüfung angefochtener Entscheidungen zu verlangen.

Sprachausbildungseinrichtungen

24.

Im Zusammenhang mit Ausbildungsgängen zur allgemeinen Sprachkompetenz kann ein Mitgliedstaat einen Antragsteller als Ausbildungseinrichtung anerkennen, wenn dieser eine Bescheinigung über seine Kompetenz zur Durchführung von allgemeinem Sprachunterricht vorlegt. Diese Kompetenz sollte den Grundsätzen und Methoden des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (3) entsprechen. Der Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten bei der Zulassung von Sprachausbildungseinrichtungen generell zusätzliche Bestimmungen zur Präzisierung dieser Option vorsehen.

25.

Im Zusammenhang mit Ausbildungsgängen zur spezifischen Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollte eine Anerkennung entsprechend dieser Empfehlung vorgeschrieben werden. Anträge auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für spezifische Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem sich die Infrastruktur befindet, auf die sich Kommunikation und Terminologie beziehen.

Antrag auf Anerkennung als Prüfer

26.

Eine Person, die einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer stellt, sollte diesen in schriftlicher Form an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten.

27.

Betrifft der Antrag die Anerkennung als Prüfer für infrastrukturbezogene Kenntnisse, einschließlich der Streckenkenntnis und der Kenntnis der Betriebsvorschriften, ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Infrastruktur befindet, für die Anerkennung zuständig.

28.

Ein Antrag kann auch vom Arbeitgeber des Prüfers gestellt werden.

29.

Den Anträgen sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG und des Beschlusses 765/2011 erfüllt sind.

30.

In den Anträgen sollten die Kompetenzbereiche angegeben sein, für die die Anerkennung als Prüfer beantragt wird. Der Antrag kann sich auf einen oder mehrere Kompetenzbereiche beziehen. Er sollte entsprechend folgender Einteilung der Kompetenzbereiche gegliedert sein:

a)

allgemeine Fachkenntnisse gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG;

b)

fahrzeugbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

infrastrukturbezogene Fachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG;

d)

Sprachkenntnisse gemäß Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG (allgemeine Sprachkenntnisse und/oder spezifische kommunikationsbezogene und terminologische Kenntnisse für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren).

Ausstellung einer Anerkennungserklärung für einen Prüfer

31.

Die zuständige Behörde sollte alle vom Antragsteller übermittelten Unterlagen prüfen. Sind alle Anforderungen erfüllt, sollte die Anerkennungserklärung so rasch wie möglich, jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen ausgestellt werden.

32.

Eine Anerkennungserklärung sollte zumindest folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde;

b)

Name(n), Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers. Die Angabe des Geburtsorts des Antragstellers ist fakultativ;

c)

Kompetenzbereiche, für die der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

d)

Sprachen, in denen der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

e)

Kennnummer des Prüfers im Einklang mit Nummer 10 Buchstabe d;

f)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung.

Geltungsdauer, Änderung und Erneuerung einer Anerkennungserklärung für einen Prüfer

33.

Eine Anerkennungserklärung für einen Prüfer sollte fünf Jahre lang gültig sein. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Geltungsdauer für alle oder einige der in der Anerkennungserklärung genannten Kompetenzbereiche verkürzen.

34.

Der Inhaber einer gültigen Anerkennungserklärung kann jederzeit eine Erweiterung dieser Erklärung um weitere Kompetenzbereiche beantragen. Eine Änderung der Anerkennungserklärung sollte sich auf entsprechende zusätzliche Unterlagen des Antragstellers stützen. Die Geltungsdauer der geänderten Anerkennungserklärung sollte sich nicht ändern.

35.

Sollte es sich ergeben, dass eine Änderung der Anerkennungserklärung erforderlich ist, weil die Anforderungen für einen oder mehrere der darin vermerkten Kompetenzbereiche nicht mehr erfüllt werden, sollte der anerkannte Prüfer die Durchführung von Prüfungen für diese Kompetenzbereiche unverzüglich einstellen und die zuständige Behörde schriftlich davon unterrichten. Die zuständige Behörde sollte die Informationen prüfen und eine geänderte Anerkennungserklärung ausstellen. Die Geltungsdauer der geänderten Anerkennungserklärung sollte sich nicht ändern.

36.

Eine Anerkennungserklärung sollte auf Antrag des Prüfers erneuert werden; die erneuerte Anerkennungserklärung sollte unter denselben Bedingungen wie die ursprüngliche Erklärung ausgestellt werden. Die zuständige Behörde kann bei unveränderten Anerkennungsvoraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. In jedem Fall sollten Prüfer, die eine Verlängerung ihrer Anerkennungserklärung beantragen, Nachweise über den Erwerb von Kompetenzen während der vorhergehenden Geltungsdauer sowie über ihre Prüfungstätigkeit in den vergangenen zwei Jahren vorlegen. Wurde die vorherige Geltungsdauer im Einklang mit Nummer 33 auf weniger als zwei Jahre verkürzt, sollten Aufzeichnungen für die gesamte Geltungsdauer vorgelegt werden.

Register der Prüfer

37.

In dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Register sollte jeder Prüfer eine individuelle Kennnummer erhalten. Bei der Festlegung der Kennnummer sollten nationale Vorschriften herangezogen werden; die Kennnummer sollte jedoch in jedem Fall die Kurzbezeichnung des Mitgliedstaats beinhalten, in dem der Prüfer anerkannt ist.

38.

Das Register sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Geburtsdatum des anerkannten Prüfers;

b)

Kompetenzbereiche, für die der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

c)

Sprachen, in denen der Prüfer Prüfungen durchführen darf;

d)

Kennnummer des Prüfers im Einklang mit Nummer 37;

e)

Name und Anschrift des Arbeitgebers, wenn im Einklang mit Nummer 28 ein Arbeitgeber den Antrag im Namen des Prüfers stellt (in anderen Fällen ist die Angabe von Name und Anschrift des Arbeitgebers des Prüfers fakultativ);

f)

Geltungsdauer der Anerkennungserklärung;

g)

Kontaktdaten.

39.

Damit sich das Register fortlaufend auf dem neuesten Stand befindet, sollten anerkannte Prüfer oder deren Arbeitgeber den zuständigen Behörden, die jeweils die Anerkennungserklärung ausgestellt haben, jede Änderung der im Register enthaltenen Angaben mitteilen. Aufgrund nationaler Vorschriften kann es notwendig sein, zusätzliche Angaben in das Register aufzunehmen und Änderungen dieser Angaben zu melden.

40.

Die unter Nummer 38 Buchstaben a, b und c genannten Angaben sollten öffentlich zugänglich sein. Die anderen unter Nummer 38 angeführten Angaben sollten im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Aussetzung und Entzug der Anerkennung

41.

Ergibt sich bei Beurteilungen oder Kontrollen der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 26, 27 oder 29 der Richtlinie 2007/59/EG, dass ein Prüfer die Anforderungen für die Anerkennung nicht erfüllt, sollte die zuständige Behörde die betreffende Anerkennungserklärung entziehen oder aussetzen.

42.

Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats anerkannter Prüfer eine oder mehrere Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG und des Beschlusses 765/2011 nicht erfüllt, sollte sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Anerkennungserklärung ausgestellt hat, davon in Kenntnis setzen und sie um entsprechende Überprüfung bitten.

43.

Stellt die zuständige Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats fest, dass der Prüfer die Anforderungen nicht mehr erfüllt, sollte sie ihm die Anerkennungserklärung entziehen oder diese aussetzen, ihm unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen und die zuständige Behörde, die sie über die Nichterfüllung der Anforderungen informiert hat, über ihre Entscheidung unterrichten.

Widerspruchsverfahren

44.

Die zuständige Behörde sollte dem Prüfer unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidung mitteilen.

45.

Bei Aussetzung oder Entzug einer Anerkennungserklärung sollte die zuständige Behörde eindeutig angeben, welche Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann vor Wirksamwerden der Aussetzung oder des Entzugs eine Frist setzen, innerhalb deren der Prüfer Anpassungen vornehmen kann, um die Anforderungen für die Anerkennung zu erfüllen.

46.

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass ein administratives Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, das es den Antragstellern oder Prüfern ermöglicht, eine Überprüfung angefochtener Entscheidungen zu verlangen.

Sprachprüfer

47.

Für die Prüfung der allgemeinen Sprachkompetenz kann ein Mitgliedstaat einen Antragsteller als Prüfer anerkennen, wenn dieser eine Bescheinigung vorlegt, die nach der im Bereich des Sprachunterrichts üblichen Praxis ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung sollte die Kompetenz des Antragstellers für die Durchführung von Prüfungen nach den Grundsätzen und Methoden des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates bestätigen. Der Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten bei der Zertifizierung der Sprachkompetenz von Prüfern zusätzliche Bestimmungen zur Präzisierung dieser Option vorsehen.

48.

Im Zusammenhang mit der Prüfung von Kompetenzen im Bereich der spezifischen Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollte eine Anerkennung entsprechend dieser Empfehlung vorgeschrieben werden. Anträge auf Anerkennung als Prüfer für spezifische Kommunikation und Terminologie für Eisenbahnbetrieb und Sicherheitsverfahren sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem sich die Infrastruktur befindet, auf die sich Kommunikation und Terminologie beziehen.

Anerkennung von Prüfungseinrichtungen

49.

Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung von Prüfungseinrichtungen auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags an die zuständige Behörde vorschreiben.

50.

Die zuständige Behörde sollte auf der Grundlage nationaler Vorschriften und Verfahren und anhand der Kriterien der Unabhängigkeit, Kompetenz und Objektivität die Anerkennungserklärungen für Prüfungseinrichtungen ausstellen. Für die Anerkennung von Prüfungseinrichtungen sollten die Bestimmungen der Nummern 26 bis 48 gelten.

51.

Die zuständige Behörde kann ferner diesen Prüfungseinrichtungen die Anerkennung ihrer eigenen Prüfer übertragen, sofern sie die Anforderungen unter Nummer 53 erfüllen.

52.

Für die Zwecke der Nummer 54 sollte die Prüfungseinrichtung ein ständig aktualisiertes Register aller von ihr anerkannten Prüfer führen. Dieses Register sollte die unter Nummer 38 angeführten Angaben enthalten.

53.

Die Prüfungseinrichtung sollte geeignete Maßnahmen vorsehen, damit das Management der Prüfer sowie die gemäß der Richtlinie 2007/59/EG und dem Beschluss 765/2011 vorgeschriebenen Kompetenzen der Prüfer gewährleistet sind.

54.

Prüfer sollten Prüfungen nur im Rahmen der Tätigkeit der Prüfungseinrichtung durchführen dürfen, der sie angehören.

55.

Die Informationen über die anerkannten Prüfungseinrichtungen sollten über das unter Nummer 38 vorgesehene Register öffentlich zugänglich sein; es sollten jedoch keine Angaben über die einzelnen der jeweiligen Prüfungseinrichtung angehörigen Prüfer weitergegeben werden. Anstelle der Kennnummer nach Nummer 37 sollte der Name der Prüfungseinrichtung angegeben werden.

56.

Die zuständige Behörde sollte der Prüfungseinrichtung unverzüglich schriftlich die Gründe für ihre Entscheidungen mitteilen.

57.

Bei Aussetzung oder Entzug einer Anerkennungserklärung sollte die zuständige Behörde eindeutig angeben, welche Anforderungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann vor Wirksamwerden der Aussetzung oder des Entzugs eine Frist setzen, innerhalb deren die Prüfungseinrichtung Anpassungen vornehmen kann, um die Anforderungen für die Anerkennung zu erfüllen.

58.

Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass ein administratives Widerspruchsverfahren vorgesehen wird, das es den Antragstellern oder Prüfungseinrichtungen ermöglicht, eine Überprüfung angefochtener Entscheidungen zu verlangen.

Regeln für eine transparente Bewertung

59.

Die Bewertungs- und Benotungsgrundsätze sowie die Art der Ergebnisse sollten vor den Prüfungen eingesehen werden können.

60.

Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerkandidaten sollten die Bewertung der Prüfungsergebnisse einsehen können und bei einer begründeten abweichenden Einschätzung ihrer Prüfungen eine Überprüfung verlangen können.

Qualitätsprüfungen und Kontrollen durch die zuständige Behörde

61.

Um ihren Kontrollverpflichtungen im Einklang mit den Artikeln 26, 27 oder 29 der Richtlinie 2007/59/EG nachzukommen, kann eine zuständige Behörde Folgendes verlangen:

a)

Zugang zu allen Unterlagen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind;

b)

die Einführung eines Berichterstattungsverfahrens, nach dem vorgeschrieben ist, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind;

c)

die Beobachtung der Prüfungen durch Vertreter einer zuständigen Behörde.

Brüssel, den 22. November 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(3)  Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen, 2001 (englische Fassung: Cambridge University Press, ISBN 0-521-00531-0). Ebenfalls verfügbar auf der Internetseite des Europarates: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/documents/Common%20European%20Framework%20hyperlinked.pdf.


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