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Document 32011D0869

2011/869/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9398) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 341 vom 22.12.2011, pp. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/869/oj

22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/63


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9398)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/869/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika sind in der Entscheidung 2002/364/EG (2) der Kommission festgelegt.

(2)

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten, wenn möglich, Gemeinsame Technische Spezifikationen für die in der Liste A des Anhangs II der Richtlinie 98/79/EG aufgeführten In-vitro-Diagnostika festgelegt werden.

(3)

Tests zum Screening von Blutspenden, zur Diagnose und zur Bestätigung der Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK) wurden mit der Richtlinie 2011/100/EU der Kommission (3) in die Liste A des Anhangs II der Richtlinie 98/79/EG aufgenommen.

(4)

In Anbetracht des Stands der Technik und der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK) können Gemeinsame Technische Spezifikationen für vCJK-Tests zum Screening von Blutspenden festgelegt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (4) eingesetzten und in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 98/79/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/364/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2012.

Die Mitgliedstaaten erlauben es den Herstellern jedoch, die im Anhang aufgeführten Anforderungen bereits vor dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt zu erfüllen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

(2)   ABl. L 131 vom 16.5.2002, S. 17.

(3)  Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.

(4)   ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.


ANHANG

1.   

Folgender Abschnitt wird am Ende von Abschnitt 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/364/EG angefügt:

„3.7.   GTS für Tests zum Screening von Blutspenden zum Nachweis der Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK)

GTS für Tests zum Screening von Blutspenden zum Nachweis der Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK) sind in Tabelle 11 enthalten.“

2.   

Die folgende Tabelle wird am Ende des Anhangs der Entscheidung 2002/364/EG angefügt:

Tabelle 11

Tests zum Screening von Blutspenden zum Nachweis der Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK)

 

Material

Zahl der Proben

Akzeptanzkriterien

Analytische Sensitivität

Verdünnungen von vCJK-positivem Gehirnmaterial in Humanplasma (WHO-Bezugsnr. NHBY0/0003)

24 Replikate von je drei Verdünnungen des Materials mit der WHO-Nr. NHBY0/0003

(1×104, 1×105, 1×106)

Nachweis in 23 der 24 Replikate mit der Verdünnung

1×104

Verdünnungen von vCJK-positivem Milzmaterial in Humanplasma (10 % Milzhomogenat — NIBSC-Bezugsnr. NHSY0/0009)

24 Replikate von je drei Verdünnungen des Materials mit NIBSC-Nr. NHSY0/0009

(1×10, 1×102, 1×103)

Nachweis in 23 der 24 Replikate mit der Verdünnung

1×10

Diagnostische Sensitivität

A)

Proben aus geeigneten Tiermodellen

Höchstmögliche verfügbare Probenzahl, mindestens 10 Proben

90  %

B)

Proben von Menschen mit bekannter klinischer vCJK

Höchstmögliche verfügbare Probenzahl, mindestens 10 Proben

90  %

Nur falls keine 10 Proben verfügbar sind:

6-9 getestete Proben

Test aller verfügbaren Proben

Höchstens ein falsch negatives Ergebnis

Analytische Spezifität

Potentiell kreuzreagierende Blutproben

100

 

Diagnostische Spezifität

Normale Humanplasmaproben aus einem Gebiet mit geringer BSE-Exposition

5 000

Mindestens 99,5 %“


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