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Document 32011D0810

    2011/810/EU: Beschluss des Rates vom 30. November 2011 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation betreffend Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter WTO-Ausnahmegenehmigungen zu vertreten ist

    ABl. L 324 vom 7.12.2011, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/810/oj

    7.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 324/29


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 30. November 2011

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation betreffend Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter WTO-Ausnahmegenehmigungen zu vertreten ist

    (2011/810/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation („WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

    (2)

    Werden bei der WTO Anträge auf Ausnahmegenehmigungen eingereicht, so muss das zuständige WTO-Gremium seine endgültige Entscheidung darüber häufig innerhalb einer sehr kurzen Frist treffen; daher müssen die WTO-Mitgliedstaaten schnell reagieren.

    (3)

    Es ist im Interesse der Union, dass Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von jährlichen Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (kurz „Harmonisiertes System“ oder „HS“) am 1. Januar 1988 und von dessen vom Rat der Weltzollorganisation empfohlener erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Änderung („HS92-Änderung“ (am 1. Januar 1992 in Kraft getreten), „HS96-Änderung“ (am 1. Januar 1996 in Kraft getreten), „HS2002-Änderung“ (am 1. Januar 2001 in Kraft getreten), „HS2007-Änderung“ (am 1. Januar 2007 in Kraft getreten) und „HS2012-Änderung“ (soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten)) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird (Überführung der Listen der Zollzugeständnisse in die HS-Nomenklatur), zügig bewilligt werden.

    (4)

    Die gegenwärtig Cape Verde gewährte Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.

    (5)

    Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung betreffend das Zollpräferenzprogramm Kanadas CARIBCAN läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union und stünde in Einklang mit der Politik der Union, die wirtschaftliche Entwicklung von Entwicklungsländern durch Handelspräferenzen zu fördern.

    (6)

    Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von Artikel XV Absatz 6 des GATT 1994 abweichen kann, läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union.

    (7)

    Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung, nach der die am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses beteiligten Länder den Handel mit sogenannten Blutdiamanten bestimmten Beschränkungen unterwerfen können, läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung hätte nur geringe Bedeutung für die Wirtschaft und den Handel der Europäischen Union, wäre aber für die allgemeinen Handelsbeziehungen der Union sehr wichtig.

    (8)

    Daher sollte der von der Union im Allgemeine Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt zu diesen Ausnahmegenehmigungen festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die folgenden Anträge nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zu unterstützen:

    a)

    Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) und von dessen Änderungen von 1992, („HS92-Änderung“), 1996 („HS96-Änderung“), 2002 („HS2002-Änderung“), 2007 („HS2007-Änderung“) und 2012 („HS2012-Änderung“) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird;

    b)

    Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Cape Verde die Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert verlängern kann;

    c)

    Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kanada bestimmte Entwicklungsländer im Rahmen einer Präferenzregelung (CARIBCAN-Programm) bevorzugt behandeln kann;

    d)

    Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von Artikel XV Absatz 6 des GATT 1994 abweichen kann;

    e)

    Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bezüglich des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

    Artikel 2

    Die Kommission unterrichtet den Rat im Ausschuss für Handelspolitik rechtzeitig im Voraus, wenn auf einer Sitzung des zuständigen WTO-Gremiums eine Entscheidung über einen der in diesem Beschluss genannten Anträge ansteht. Der Rat kann binnen 10 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Kommission den Ausschuss für Handelspolitik unterrichtet hat, beantragen, dass hinsichtlich des fraglichen Antrags auf Ausnahmegenehmigung das Verfahren für die Annahme eines Einzelratsbeschlusses angewendet wird.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VINCENT-ROSTOWSKI


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