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Document 32011D0735
2011/735/CFSP: Council Decision 2011/735/CFSP of 14 November 2011 amending Decision 2011/273/CFSP concerning restrictive measures against Syria
2011/735/GASP: Beschluss 2011/735/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
2011/735/GASP: Beschluss 2011/735/GASP des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
ABl. L 296 vom 15.11.2011, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2011; Aufgehoben durch 32011D0782
15.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/53 |
BESCHLUSS 2011/735/GASP DES RATES
vom 14. November 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 23. Oktober 2011 erklärt, dass die EU weitere Maßnahmen gegen das syrische Regime verhängen werde, solange die Unterdrückung der Zivilbevölkerung andauere. |
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien hält der Rat es für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden. |
(4) |
Die Europäische Investitionsbank sollte jedwede Auszahlung oder sonstige Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit laufenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien sowie bestehende Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien aussetzen. |
(5) |
Darüber hinaus sollten die Angaben zu einer in der Liste im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP aufgeführten Person aktualisiert werden. |
(6) |
Der Beschluss 2011/273/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In den Beschluss 2011/273/GASP des Rates wird der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 2e
Folgendes ist verboten:
a) |
jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen; |
b) |
die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB." |
Artikel 2
Im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP wird der Eintrag für Nizar AL-ASSAAD durch den Eintrag im Anhang zu dem vorliegenden Beschluss ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
ANHANG
In Artikel 2 genannte Person
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Nizar Al-Assad () |
Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma "Nizar Oilfield Supplies". |
Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia. |
23.08.2011 |