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Document 32011D0706

2011/706/GASP: Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

ABl. L 281 vom 28.10.2011, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/706/oj

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/28


BESCHLUSS 2011/706/GASP DES RATES

vom 27. Oktober 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/638/GASP (1) angenommen, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Guinea bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden und der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP (2) aufgehoben wird.

(2)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/169/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP in Anbetracht der politischen Situation und des Berichts der Internationalen Untersuchungskommission mit dem Auftrag, die Tatsachen und Umstände der Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea zu ermitteln, angenommen.

(3)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2012 verlängert werden.

(4)

Ferner müssen die in dem Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen betreffend militärisches Gerät sowie zur internen Repression verwendbare Ausrüstung geändert werden.

(5)

Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 1 gilt nicht für:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich dazu bestimmt sind, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guineas zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind;

d)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Buchstaben a, b oder c genannten Gütern oder den in Buchstabe a genannten Programmen und Operationen;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Gütern oder mit den in Buchstabe a genannten Programmen und Operationen;

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder beziehungsweise geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. MILLER


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(3)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 59.


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