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Document 32011D0526

    2011/526/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 235 vom 10.9.2011, p. 1–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/526/oj

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 235/1


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 29. September 2010

    über die staatliche Beihilfe C 32/09 (ex NN 50/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6470)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/526/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Deutschland hat die Maßnahmen am 21. Oktober 2009 angemeldet.

    (2)

    In ihrer Entscheidung vom 4. November 2009 (2) (nachstehend „Eröffnungsentscheidung“ genannt) kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse KölnBonn (nachstehend „Sparkasse“ genannt) eine staatliche Beihilfe darstellen; ferner stellte die Kommission in Frage, dass die Maßnahmen zugunsten der Sparkasse nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Darüber hinaus verlangte die Kommission von Deutschland die Vorlage eines Umstrukturierungsplans.

    (3)

    Mit der am 6. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Eröffnungsentscheidung erging die Aufforderung an alle Beteiligten zur Stellungnahme.

    (4)

    Am 11. Februar 2010 übermittelte Deutschland den Umstrukturierungsplan für die Sparkasse KölnBonn, der in der Zeit vom Dezember 2009 bis September 2010 Gegenstand mehrerer Sitzungen und Telekonferenzen war.

    (5)

    Deutschland übermittelte am 15. Januar 2010, am 10., 12. und 24. Februar 2010, am 10. und 26. März 2010, am 21. und 28. Mai 2010, am 8. und 11. Juni 2010, am 23. Juli 2010 sowie am 10. und 23. August 2010 weitere Informationen und Aktualisierungen zum Umstrukturierungsplan. Die endgültige Fassung des Umstrukturierungsplans wurde am 1. September 2010 übermittelt.

    2.   BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN FINANZINSTITUTS

    (6)

    Bei der Sparkasse KölnBonn handelt es sich um eine deutsche Sparkasse. Sie ging 2005 aus dem Zusammenschluss der Stadtsparkasse Köln und der Sparkasse Bonn hervor, deren jeweiliger Träger (eine öffentliche, für die Sparkasse verantwortliche Einrichtung, nachstehend „Eigentümer“ genannt) die Städte Köln und Bonn waren. Die Stadt Köln ist indirekt zu 70 %, die Stadt Bonn zu 30 % an dem neuen Finanzinstitut beteiligt. Seit dem Zusammenschluss ist der Zweckverband Sparkasse KölnBonn (nachstehend „Zweckverband“ genannt) Träger der Sparkasse. Der Zweckverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, an dem die Stadt Köln zu 70 % und die Stadt Bonn zu 30 % beteiligt sind.

    (7)

    Ende 2008 war die Sparkasse mit einer Bilanzsumme von 31 Mrd. EUR die zweitgrößte Sparkasse Deutschlands. Das Moody’s-Rating der Sparkasse lag damals bei Aa2. Am 15. März 2010 wurde das Rating auf A1 herabgesetzt.

    (8)

    Die Sparkasse erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden (Privatkundengeschäft) und Unternehmen (Firmenkundengeschäft). Außerdem ist sie mit regionaler Ausrichtung in der Projektfinanzierung, im Kapitalmarktgeschäft sowie in anderen Bereichen des Finanzsektors wie der Vermögensverwaltung tätig.

    (9)

    Ihre Geschäfte betreibt die Sparkasse ausschließlich im Wirtschaftsraum Köln-Bonn, in dem sie 2008 im Einlagengeschäft mit Privatkunden rund [30-35] (3) % Marktanteil hatte; im Kreditgeschäft mit Privatkunden hatte sie dort 2008 rund [20-25] % und im Kreditgeschäft mit Firmenkunden [15-20] % Marktanteil (4).

    3.   DIE BEIHILFEMAßNAHMEN

    (10)

    Die Kapitalausstattung der Sparkasse wurde mit insgesamt 650 Mio. EUR gestärkt, und zwar

    i)

    durch die Emission von Genussrechten Ende 2008 und

    ii)

    durch eine Stille Einlage Anfang 2009.

    3.1.   Genussrechte

    (11)

    Im Dezember 2008 zeichnete die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft (nachstehend „Förderungsgesellschaft“ genannt) Namensgenussrechte an der Sparkasse in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR (in zwei Tranchen von jeweils 150 Mio. EUR).

    (12)

    Die Förderungsgesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands (nachstehend „RSGV“ genannt). Der RSGV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Dachverband der im Rheinland ansässigen Sparkassen, der die Sparkassen und somit letztlich die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihre (öffentlichen) Eigentümer repräsentiert. Der Geschäftszweck der Förderungsgesellschaft besteht laut ihren Statuten in der Förderung der Mitgliedssparkassen des RSGV. Sie darf das Kapital der Sparkassen ausschließlich zur Förderung der Kreditvergabetätigkeit stärken sowie Kredite aufnehmen.

    (13)

    Die Genussrechte sind mit einem Kupon von 8 % ausgestattet. Sie haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013. Bankenaufsichtsrechtlich handelt es sich bei den Genussrechten um Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital).

    (14)

    Die Genussrechte nehmen am Jahresfehlbetrag entsprechend dem Verhältnis des Genussrechtskapitals zu dem sonstigen am Verlust teilnehmenden Eigenkapital teil und sind mit einem […] Nachzahlungsrecht verbunden, d. h. ausgefallene Zahlungen auf die Genussrechte müssen bis zu [2-6] Jahre nach ihrem Ablauf nachgeholt werden. Gleiches gilt für Zahlungen zur Auffüllung eines gegebenenfalls aufgrund einer Verlustnahme geminderten Nennbetrags der Genussrechte.

    (15)

    Zur Finanzierung der Genussrechte hat die Förderungsgesellschaft zwei Darlehen bei der […] aufgenommen. Diese Darlehen werden über die Laufzeit der Genussrechte mit [4-5] % pro Jahr fest verzinst. Der RSGV bürgt für diese Darlehen gegenüber der […]; dafür erhält der RSGV von der Förderungsgesellschaft eine Garantievergütung von [1,8-2,5] %.

    3.2.   Stille Einlage

    (16)

    Am 2. Januar 2009 und am 27. Februar 2009 wurden Verträge über die Einrichtung einer Stillen Gesellschaft in Höhe von insgesamt 350 Mio. EUR zwischen der Sparkasse und dem Zweckverband unterzeichnet; die erste Tranche in Höhe von 300 Mio. EUR wurde am 2. Januar 2009 und die zweite Tranche von 50 Mio. EUR am 1. April 2009 ausgezahlt. Die Stille Einlage ist eine Struktur, bei der der Investor keine Stimmrechte erwirbt, aber eine Vergütung erhält. Die Stille Einlage ist zeitlich unbegrenzt und wird bei der Sparkasse als Tier-1-Kapital (Kernkapital) verbucht. Die Stille Einlage wird vom Zweckverband gehalten.

    (17)

    Zur Finanzierung der Stillen Einlage hat der Zweckverband für die erste Tranche ein Darlehen von 300 Mio. EUR aufgenommen. Dieses Darlehen wird zu je 50 % von der […] und der […] zur Verfügung gestellt. Der Zweckverband zahlt für dieses Darlehen eine Vergütung von [0,7-1,1] % über 12-Monats-EURIBOR. Die zweite Tranche von 50 Mio. EUR wurde mit Hilfe eines Darlehens der […] mit einer Vergütung von [0,7-1,1] % über EURIBOR refinanziert. Für das Darlehen des Zweckverbands wurden keine besonderen Bürgschaften der Stadt Köln oder der Stadt Bonn gewährt; es besteht allerdings gemäß der Zweckverbandssatzung eine unbeschränkte satzungsmäßige Haftung der beiden Städte für die Verbindlichkeiten des Zweckverbands.

    (18)

    Die Sparkasse zahlt für die Stille Einlage eine Vergütung von 7,25 % über 12-Monats-EURIBOR. Die Höhe dieser Vergütung wurde nach der Einholung einer Fairness Opinion der Deutschen Bank festgesetzt. Die Vergütungszahlungen sind an den Bilanzgewinn geknüpft und unterbleiben, wenn die Sparkasse keinen Gewinn für das Jahr ausweist. Eine Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die Eigenkapitalquote zum Zeitpunkt der Fälligkeit unter 9 % liegt und die Zahlung zu einem Jahresfehlbetrag in dem betreffenden Geschäftsjahr führen oder diesen erhöhen würde. Im Falle einer Nichtbedienung der Stillen Einlage besteht keine Pflicht zur Nachzahlung der entgangenen Beträge. Die Stille Einlage nimmt außerdem proportional zum gesamten am Verlust teilnehmenden Kapital an etwaigen Bilanzverlusten teil.

    4.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

    (19)

    Der Umstrukturierungsplan sieht eine Ausrichtung der Sparkasse auf das satzungsmäßige Geschäftsmodell einer Vertriebssparkasse mit regionalem Bezug vor. Das Finanzinstitut wird sich auf die für eine Retailbank typischen Dienstleistungen für ihre traditionellen Kundensegmente, d. h. Privatkunden und KMU, konzentrieren, sich aus Geschäftstätigkeiten wie Eigenhandel und Investitionen in strukturierte Produkte zurückziehen und nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften veräußern. Des Weiteren wird die Sparkasse ihre Verwaltungskosten deutlich senken.

    4.1.   Beschreibung des Umstrukturierungsplans

    (20)

    Hauptgeschäftsbereich der Sparkasse werden im Wirtschaftsraum Köln-Bonn ansässige Kunden der Segmente Privatkunden, Private Banking, KMU, Firmenkunden und institutionelle Kunden sein. Im Firmenkundensegment wird sich die Sparkasse auf Kunden mit einem Jahresumsatz von weniger als 250 Mio. EUR konzentrieren.

    (21)

    Die Sparkasse wird ihre größten Kreditengagements unter anderem durch die Kürzung von Kreditlinien, die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten und Kredit-Risikotransaktionen mit anderen Finanzinstituten abbauen. Im Firmenkundensegment hat die Sparkasse ihre Kreditengagements bereits um 551,5 Mio. EUR abbauen können; bis Ende 2013 soll eine weitere Zurückführung der ursprünglichen Kreditengagements von 2,8 Mrd. EUR (Stand 2008) um [0,9-1,1] Mrd. EUR erreicht werden. Darüber hinaus soll bis Ende 2013 mittels derselben Eigenmittelstrumente (siehe Anhang I, Randnummer 4) ein Kreditengagement von [0,8-0,9] Mrd. EUR gegenüber öffentlichen, nicht im Köln-Bonner Raum ansässigen Einrichtungen reduziert werden.

    (22)

    Die Sparkasse hat ihr Eigenhandelsgeschäft bereits von ursprünglich 550 Mio. EUR auf derzeit [20-23] Mio. EUR abgebaut und wird es völlig beenden. Die Sparkasse wird in Zukunft auf jegliche Eigenhandelsgeschäfte verzichten und erwägt ihren Status als Handelsbuchinstitut aufzugeben, so dass sie die verbleibenden und in ihrem Umfang beschränkten Eigenhandelsaktivitäten als Geschäfte des Anlagebuchs durchführt. Sie werden auf bestimmte Produkte beschränkt sein und dürfen ein bestimmtes tägliches Kreditrisiko nicht überschreiten (Marktpreisrisiko < [3-5] Mio. EUR; siehe Anhang I, Randnummer 2).

    (23)

    Eine der Hauptursachen für die Verluste der Sparkasse im Jahr 2008 waren ihre Investitionen in die sogenannten ABS- und Strategische Asset Allocation („SAA“)-Portofolios. Beim Ankauf des ABS-Portfolios erwarb die Sparkasse geografisch diversifizierte (5) und überwiegend mit einem AAA-Rating versehene Vermögenswerte, u. a. RMBS (6), CDO (7), CMBS (8), ABS (9) und CLO (10). Ende 2007 war das ABS-Portfolio mit 1,05 Mrd. EUR im Abschluss der Sparkasse verbucht. Beim SAA-Portfolio handelt es sich um ein über Spezialfonds gemanagtes diversifiziertes Wertpapiervermögen, das unter anderem aus internationalen Kapitalbeteiligungen, REITs (11) und Anleihen (einschließlich der Assetklassen High Yield (hochrentierliche Wertpapiere) und Emerging-Markets) besteht. Ende 2007 war dieses Portfolio mit 2,2 Mrd. EUR im Abschluss der Sparkasse verbucht. Trotz der Bemühungen der Sparkasse um eine breite Diversifizierung des ABS- und des SAA-Portfolios hat die Finanzmarktkrise zu spürbaren Wertverlusten bei diesen Wertbeständen geführt. 2008 musste die Sparkasse Abschreibungen von 249 Mio. EUR (12) vornehmen, die im Wesentlichen diesen beiden Portfolios zuzuschreiben sind; 2007 hatte sie bereits Abschreibungen in Höhe von 108 Mio. EUR verbuchen müssen.

    (24)

    Laut Umstrukturierungsplan für die Sparkasse entsprechen die ABS- und SAA-Investitionen nicht dem Risikoprofil einer traditionellen Vertriebssparkasse und ihrer strategischen Neuausrichtung auf das Kerngeschäft. Deshalb beschloss die Sparkasse, diese Engagements bis 2014 vollständig zu veräußern bzw. abzubauen. Im März 2008 reduzierte die Sparkasse ihre SAA-Investitionen um die Hälfte, um ihr Risiko abzubauen. Weitere Veräußerungen erfolgten 2009 und ermöglichten eine Reduzierung des SAA-Portfolios auf 468 Mio. EUR (Stand 30. September 2009). Die Auswirkungen des verbleibenden ABS-Portfolios (per Stichtag 30. September 2009 mit einem Nominalvolumen von 970 Mio. EUR) auf den Abschluss der Sparkasse werden 2010 durch entsprechende Risikovorsorge und Absicherung aufgefangen. [2012-2014] soll der Rest des Portfolios veräußert werden.

    (25)

    Die Sparkasse hat mit der Umsetzung eines umfassenden Kostensenkungsprogramms begonnen, das unter anderem einen Personalabbau, die Optimierung interner Abläufe und bis Mitte 2011 die Schließung von 22 (von insgesamt 131) Filialen vorsieht. Auf diese Weise sollen die Verwaltungskosten bis 2014 nach und nach um [5-8] % gesenkt werden (13).

    (26)

    Deutschland sichert zu, dass die Sparkasse Beschränkungen bei Kuponzahlungen (Anhang I, Randnummer 7) und bei Werbung (Anhang I, Randnummer 9), Übernahmeverbote (Anhang I, Randnummer 8) sowie ein Verbot der Preisführerschaft einhalten wird. Letzteres besagt, dass die Sparkasse bis Ende 2014 für Einlagen und Wohnungsbaufinanzierung keine niedrigeren Preise anbieten wird als der Wettbewerber mit den besten Preisen unter den zehn größten Wettbewerbern (maßgeblich beim Einlagengeschäft sind die Marktanteile auf dem relevanten Markt im Wirtschaftsraum Köln/Bonn und bei der Wohnungsbaufinanzierung die Marktanteile am Neugeschäft in der Bundesrepublik Deutschland; siehe Anhang I, Randnummer 5).

    4.2.   Umstrukturierung der Tochtergesellschaften

    (27)

    Die Sparkasse will ihren Bestand an Tochtergesellschaften um ein Drittel reduzieren. Der Buchwert der verbundenen Unternehmen belief sich im Abschluss der Sparkasse per 31. Dezember 2008 auf 635 Mio. EUR; [20-40] Mio. EUR wurden bis Ende 2009 veräußert bzw. liquidiert und weitere Veräußerungen im Umfang von [180-250] Mio. EUR sind geplant. Die Sparkasse verfolgt damit je nach Art der Tochtergesellschaft zwei Ziele. Erstens sollen durch die Veräußerung von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften (14), die an regionalen Entwicklungsprojekten oder an kommunalen Projekten oder Vorhaben des sozialen Wohnungsbaus beteiligt sind, das Kreditrisiko und die Anfälligkeit der Sparkasse reduziert werden. Zweitens soll mit den Gewinnen aus dem Verkauf von Kapitalbeteiligungen, die sich nur mittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Sparkasse beziehen, deren Umstrukturierung finanziert werden (siehe Anhang I, Randnummer 10). Die vollständige Liste der zu veräußernden Tochtergesellschaften ist in Anhang I, Randnummern 10 und 13 enthalten.

    (28)

    Zu letzterer Gruppe zählen unter anderem die Beteiligungen an den Unternehmen RW Holding AG, S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH, Schufa Holding AG und neue leben Pensionsverwaltung AG. Diese Beteiligungen wurden bereits veräußert und erbrachten Einnahmen von insgesamt rund [25-35] Mio. EUR.

    (29)

    Für einige Tochtergesellschaften mit einem Veräußerungswert von rund [70-100] Mio. EUR erwartet die Sparkasse aufgrund der Art der Unternehmen nur ein geringes Kaufinteresse von privater Seite. Dieses geringe Interesse ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass es sich hierbei vor allem um kleine Unternehmen handelt, die in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im sozialen Wohnungsbau und der Regionalentwicklung tätig sind oder deren Eigentümerstruktur bereits stark durch die Beteiligung der Stadt Köln bestimmt ist. Deshalb erwägt die Sparkasse, diese Aktivitäten an [die Stadt Köln oder eine mit der Stadt Köln verbundene Gesellschaft] zu veräußern. Die Übertragung würde zum Marktpreis erfolgen, der von einem unabhängigen Sachverständigen zu ermitteln ist. Die Vermögenswerte der Tochtergesellschaften, die an die Stadt Köln veräußert werden sollen, beziehen sich im Wesentlichen auf Immobiliengeschäfte.

    (30)

    Im Zuge der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen wird die Sparkasse ihre risikogewichteten Aktiva (RWA) um [2-5] Mrd. EUR auf [15-20] Mrd. EUR (d. h. um [15-20] %) reduzieren. (Das Wachstum des Kerngeschäfts während der Umstrukturierungsphase ist hierbei nicht berücksichtigt). Wenn das Wachstum im Kerngeschäft mit berücksichtigt wird, wird sich der Abbau der risikogewichteten Aktiva bis 2014 auf [10-15] % belaufen. Der […] der Sparkasse Köln wird um [4-6] Mrd. EUR nominal auf [20-30] Mrd. EUR (d. h. um [15-20] %) zurückgeführt. (Das Wachstum des Kerngeschäfts während der Umstrukturierungsphase ist hierbei nicht berücksichtigt). Bei Berücksichtigung des Wachstums im Kerngeschäft beläuft sich die im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgende Verringerung der Vermögenswerte auf 5 %.

    4.3.   Wiederherstellung der Rentabilität im Base-Case- und im Stress-Case-Szenario

    (31)

    Deutschland hat ein Base-Case- und ein Stress-Case-Szenario entworfen, um nachzuweisen, dass die Sparkasse in der Lage ist, langfristig wieder rentabel zu wirtschaften.

    (32)

    Die im Base Case zugrunde gelegten Finanzprognosen basieren auf den Prognosen einschlägiger Wirtschaftsinstitute für Deutschland. Es wird davon ausgegangen, dass sich das BIP-Wachstum während des gesamten Umstrukturierungszeitraums auf dem gleichen moderaten Niveau bewegen wird und dass die Arbeitslosenquote bis 2011 weiter steigen und anschließend langsam sinken wird. Für 2010 wird eine Verbesserung des derzeit durch niedrige Zinsen geprägten ungünstigen Geschäftsumfelds erwartet, die dann während des verbleibenden Teils des Umstrukturierungszeitraums anhalten soll.

    (33)

    Tabelle 1 zufolge würde die Sparkasse im Base-Case-Szenario im Jahr 2010 wieder rentabel wirtschaften und dann kontinuierlich bis 2014 ihre Geschäftsergebnisse verbessern. Für 2014 wird eine Eigenkapitalrendite (ROE) von [9-10] % veranschlagt. Schaubild 1 enthält die wichtigsten Kennzahlen der Sparkasse für die Jahre 2008–2014

    Tabelle 1

    Sparkasse KölnBonn — Gewinne vor Steuern 2010–2014 (Base Case)

    Szenario

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013 2014

    2013 2014

    Base-Case-Szenario

    - 98,8

    [5-10]

    [80-100]

    [125-150]

    [150-175]

    [200-225]

    Schaubild 1

    Kennzahlen der Sparkasse KölnBonn für 2008–2014 (Base Case)

    Kennzahlen

     

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    RWA  (15) (in Mrd. EUR)

    20,2

    19,1

    [17,5-20]

    (…)

    (…)

    (…)

    [15-20]

    Tier-1-Quote  (16)

    6,4 %

    (5,5 %)

    6,9 %

    (6,1 %)

    [7-8] %

    ([6-7] %)

    [8-9] %

    ([7-8] %)

    [8-9] %

    ([7-8] %)

    [8-9] %

    ([7-8] %)

    [8-10] %

    ([8-9] %)

    ROE

    - 13,5 %

    - 6,5 %

    [0-3] %

    [4-6] %

    [7-9] %

    [7-9] %

    [9-10] %

    CIR

    73,0 %

    70,0 %

    [65-75] %

    [60-70] %

    [55-65] %

    [50-60] %

    [50-60] %

    VZÄ

    3 824

    3 672

    [3 500-3 750]

    [3 250-3 500]

    [3 000-3 250]

    [3 000-3 250]

    [2 750-3 000]

    (34)

    Im Stress-Case-Szenario wird in den makroökonomischen Annahmen von einem Andauern der Finanzkrise bis 2011 und einem leichten Konjunkturaufschwung im Jahr 2012 ausgegangen. Im Stress-Case-Szenario wird im Gegensatz zum Base-Case-Szenario von einem um zwei Jahre längeren ungünstigeren Niedrigzinsumfeld ausgegangen.

    (35)

    Im Stress-Case-Szenario wird davon ausgegangen, dass die Sparkasse 2012 wieder rentabel wirtschaften und anschließend ihre Ergebnisse bis 2014 kontinuierlich verbessern wird. Für 2014 wird eine Eigenkapitalrendite (ROE) von [10-12,5] % veranschlagt. Dem Stress-Case-Szenario zufolge werden die Kapitalquoten der Sparkasse und der gesamten konsolidierten Gruppe während der gesamten Umstrukturierungsphase deutlich über den aufsichtsrechtlichen Schwellen liegen. Tabelle 2 und Schaubild 2 enthalten die wichtigsten Kennzahlen der Sparkasse KölnBonn für die Jahre 2008–2014 im Stress-Case-Szenario.

    Tabelle 2

    Sparkasse KölnBonn — Gewinne vor Steuern 2010–2014 (Stress Case)

    Szenario

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    Stress-Case

    - 98,8

    – [125-150]

    – [25-50]

    [50-75]

    [125-150]

    [175-200]

    Schaubild 2

    Kennzahlen der Sparkasse KölnBonn für 2008–2014 (Stress Case)

    Kennzahlen

     

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    RWA  (17) (in Mrd. EUR)

    20,2

    19,1

    [17-20]

    [17-19]

    [17-19]

    [17-19]

    [16-18]

    Tier-1 Quote  (18)

    6,4 %

    (5,5 %)

    6,9 %

    (6,1 %)

    [6-7] %

    ([5-6])

    [6-7] %

    ([6-7])

    [6-7] %

    ([6-7])

    [6-7] %

    ([6-7])

    [7-8] %

    ([6-7])

    ROE

    - 13,5 %

    - 6,5 %

    – [8-9] %

    – [1-3] %

    [3-5] %

    [8-10] %

    [10-12] %

    CIR

    73,0 %

    70,0 %

    [70-75] %

    [65-70] %

    [60-65] %

    [55-60] %

    [50-55] %

    VZÄ

    3 824

    3 672

    [3 500-3 750]

    [3 250-3 500]

    [3 000-3 250]

    [3 000-3 250]

    [2 750-3 000]

    (36)

    Da die Einnahmen der Sparkasse am stärksten durch die aktuellen niedrigen kurzfristigen Zinsen beeinträchtigt werden, wurde eine weitere Sensitivitätsanalyse zu den Zinssätzen vorgenommen (Szenario 1: Aufwärtsbewegung der Zinskurve um 100 Basispunkte; Szenario 2: Abwärtsbewegung um 50 Basispunkte). Die Analyse hat bestätigt, dass weiter steigende Zinssätze der Rentabilität der Sparkasse zuträglich wären, während rückläufige Zinssätze die Rentabilität schmälern würden; ein linearer Rückgang der kurzfristigen Zinsen um 50 Basispunkte würde zu Gewinneinbußen von [20-25] Mio. EUR pro Jahr führen. Insgesamt geht aus der von Deutschland übermittelten Sensitivitätsanalyse hervor, dass die Anfälligkeit der Sparkasse für größere Zinsschocks beschränkt ist.

    4.4.   Corporate Governance

    (37)

    Den von Deutschland übermittelten Informationen ist zu entnehmen, dass die politisch motivierten Investitionen, die zu den Schwierigkeiten der Sparkasse beigetragen haben, im Zeitraum 1997–2004 beschlossen wurden, d. h. die Entscheidungen erfolgten vor dem 2005 vollzogenen Zusammenschluss der Stadtsparkasse Köln mit der Sparkasse Bonn zur derzeitigen Stadtsparkasse und auf einer anderen rechtlichen Grundlage, die vor allem durch das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt war (19). In der Zwischenzeit wurde die Corporate Governance der Sparkasse verbessert.

    (38)

    Aufgrund der nach dem 2005 erfolgten Zusammenschluss der beiden Sparkassen erforderlichen strukturellen Veränderungen beim Träger ist für wichtige Beschlüsse im Zweckverband eine qualifizierte Mehrheit der Aktionärsstimmen erforderlich; die qualifizierte Mehrheit wurde auf 85 % festgesetzt und liegt damit über der Beteiligungen einer Stadt allein.

    (39)

    Anzahl und Größe der Sparkassenorgane wurden reduziert; hierzu gehört auch eine maßgebliche Schrumpfung des Verwaltungsrats und des Vorstands (20). Der aus drei Vorstandsmitgliedern bestehende Beteiligungsausschuss, der bei der früheren Stadtsparkasse Köln befugt war, Vorentscheidungen über Investitionen in Tochtergesellschaft zu treffen, wurde aufgelöst. Die Verantwortung für die Investitionspolitik in Sachen Kapitalbeteiligungen, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu prüfen sind, wurde dem Vorstand übertragen. Alle Neuinvestitionen der Sparkasse müssen außerdem vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

    (40)

    Um dem geänderten Sparkassengesetz Rechnung zu tragen, musste die Sparkasse einen Risiko- und einen Bilanzprüfungsausschuss bilden und diese mit weitreichenden Kontrollbefugnissen ausstatten. Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats über die für die Bewertung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit einer Sparkasse nötige Fachkenntnis verfügen. Der Vorstand trägt die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Sparkasse und ist an keinerlei Weisung des Verwaltungsrats oder der Anteilseigner gebunden.

    (41)

    Zusätzlich zu den bereits vorgenommenen Verbesserungen der Corporate-Governance-Struktur wird die Sparkasse ihre Unternehmensführung (Corporate Governance) durch Aufstockung der Anzahl unabhängiger (21) Mitglieder des Verwaltungsrats von derzeit zwei auf zukünftig vier von insgesamt 18 stärken. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Bilanzprüfungsausschuss sieben statt bisher neun Mitglieder und der Risikoausschuss sechs statt bisher neun Mitglieder haben. Der Beteiligungsausschuss muss bis Ende 2011 und der Strategieausschuss bis Ende 2010 aufgelöst werden. Der Beteiligungsausschuss wird automatisch an Bedeutung verlieren, sobald die Sparkasse einen Großteil ihrer Tochtergesellschaften veräußert hat. Die Aufgaben des Strategieausschusses werden vom Vorstand übernommen. Schließlich werden die Verfahren der Beschlussfassung im Falle der Übernahme von Unternehmen dahingehend geändert, dass der Vorstand Beteiligungsentscheidungen nur noch einstimmig und bei Beteiligungen ab [2-5] Mio. EUR Nominalvolumen nach vorgeschalteter Due Diligence-Prüfung oder Unternehmensbewertung unter Einbeziehung eines unabhängigen Sachverständigen treffen kann.

    4.5.   Hybride Kapitalinstrumente

    (42)

    Die Sparkasse hält bei unabhängigen Investoren Hybridkapital (Kundengenussscheine) in Höhe von 224 Mio. EUR. Den Angaben Deutschlands zufolge haben die Genussrechte und die Kundengenussscheine gleichen Rang. Die Stille Einlage ist beiden Genussscheinen nachgeordnet. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich, wurden seit 2008 keine Kupons mehr auf Hybridkapital ausgezahlt. 2008 und 2009 nahmen die Genussrechte in Höhe von 57,4 Mio. EUR an den Verlusten teil. Die Stille Einlage und die Kundengenussscheine nahmen an den Verlusten des Jahres 2009 teil. Seit 2010 werden die hybriden Kapitalinstrumente wieder aufgefüllt, und ab 2011 werden die bislang nicht geleisteten Kuponzahlungen bis 2012 nachgeholt werden. 2013 werden alle hybriden Kapitalinstrumente wieder aufgefüllt und alle nicht geleisteten Kuponzahlungen nachgeholt worden sein, so dass für jedes Instrument eine vollständige Kuponzahlung geleistet wird. Da Kuponzahlungen bei positiver Gewinn- und Verlustrechnung bzw. positiver Bilanz geleistet werden müssen, verfügt die Sparkasse über keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich einer möglichen Aussetzung von Kuponzahlungen, wenn sie rentabel wirtschaftet und etwaige Minderungen des Nominalkapitals wieder aufgefüllt sind.

    Tabelle 3

    Gewinnausschüttung der Sparkasse KölnBonn für 2009-2014 (Base Case)

     

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    2013

    2014

    Gewinn vor Steuern

     

    - 98,8

    [5-10]

    [80-100]

    [125-150]

    [150-175]

    [200-225]

    Gewinnausschüttung nach Kapitalinstrumenten

    Genuss- Scheine der Förderungsg esellschaft

    Verlustteilnahme

    40,6

    16,8

    0

    0

    0

    0

    0

    Wiederauffüllung des Kapitals

    0

    0

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Kupon

    0

    0

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Kundengenuss- Scheine

    Verlustteilnahme

    0

    12,5

    0

    0

    0

    0

    0

    Wiederauffüllung des Kapitals

    0

    0

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Kupon

    0

    0

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Stille Einlage

    Verlustteilnahme

    0

    19,5

    0

    0

    0

    0

    0

    Wiederauffüllung des Kapitals

    0

    0

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    Kupon

    0

    0

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    (43)

    Deutschland hat zugesichert, dass die Sparkasse — außer bei vertraglicher Verpflichtung — keine Kuponzahlungen für hybrides Kapital privater Investoren leisten wird (siehe Anhang I, Randnummer 7).

    4.6.   WestLB

    (44)

    Eine weitere Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse war ihre Beteiligung an der WestLB. Der Sparkasse sind Verluste von insgesamt […] Mio. EUR entstanden, da sie als Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands (RSGV) zur Dotierung des Reservefonds beitrug, der vom Sparkassen- und Giroverband als Sicherheitsnetz für die Verbandsmitglieder und die Landesbanken eingerichtet worden war. Der Reservefonds kam im Zuge der Rettungsmaßnahmen für die WestLB im Jahr 2008 zum Tragen. Die verbleibende Risikoexposition besteht aufgrund der mittelbaren Beteiligung der Sparkasse an der WestLB und der verbleibenden indirekten Haftung für die „Bad Bank“ der WestLB als Mitglied des RSGV.

    (45)

    Obwohl die Sparkasse nicht direkt in die West LB investiert hat, ist sie über die Beteiligung des RSGV, an dem wiederum die Sparkasse zu 19 % beteiligt ist, einem Risiko ausgesetzt. Angaben Deutschlands zufolge ist das Risiko gering, dass sich eine etwaige Verschlechterung des Buchwerts des RSGV bezüglich der WestLB nachteilig auf die Sparkasse auswirken wird. Erstens sei die WestLB kürzlich von einem unabhängigen Dritten bewertet und daraufhin ihr Buchwert in der Bilanz der RSGV per Stichtag 31. Dezember 2009 von historischen […] Mrd. EUR auf […] Mio. EUR per Stichtag 31. Dezember 2009 korrigiert worden. Die mittelbare Beteiligung der Sparkasse an der WestLB beträgt folglich derzeit rund […] EUR. Da die Sparkasse lediglich aufgrund ihrer Beteiligung am RSGV auch ein Risiko an der WestLB trägt, ist nur der innere Wert des RSGV für die Sparkasse von Bedeutung. Dieser richtet sich jedoch nicht nur nach dem Wert der WestLB, sondern auch nach jenem anderer Tochtergesellschaften und Investitionen des RSGV. Die Ende 2009 vorgenommene Bewertung der anderen RSGV-Töchter ergab, dass erhebliche stille Reserven existieren, die ausreichen würden, um selbst eine im Worst-Case-Szenario erforderliche Abschreibung der WestLB auf null zu decken.

    (46)

    Der Pflichtbeitrag der Sparkasse [zur …], mit dem etwaige Verluste der kürzlich geschaffenen Bad Bank der WestLB gedeckt werden sollen, beläuft sich über einen Zeitraum von 25 Jahren auf […] Mio. EUR. Dieser Beitrag hat allerdings keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Sparkasse, in Zukunft die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten zu erfüllen, da der Beitrag [zur …] ausschließlich aus künftigen Gewinnen zu entrichten ist.

    4.7.   Partieller früher Ausstieg

    (47)

    Deutschland hat zugesichert, dass die Sparkasse einen Teil des erhaltenen Kapitals früher als vertraglich für die Kapitalinstrumente vorgesehen zurückzahlen wird (siehe Anhang I, Randnummer 27). Die Rückzahlung wird 2011 beginnen und in zwei Stufen erfolgen.

    (48)

    Zunächst wird der Zweckverband […] eine erste Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussrechte der Förderungsgesellschaft erwerben. Durch die Transaktion und insbesondere die Höhe des Kaufpreises wird die Förderungsgesellschaft nicht wesentlich besser gestellt sein, als wenn sie das Instrument behalten hätte (22). Der Zweckverband wird dann die Genussrechte, die derzeit als Tier-2-Kapital (Ergänzungskapital) gelten, in Tier-1-Kapitalinstrumente umwandeln. Beim neuen Instrument mit nicht kumulativen Kupons würde es sich um Nachrangverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahre handeln. Dieser Schritt würde die Tier-1-Quote der Sparkasse um [0,8-1,0] % verbessern.

    (49)

    Eine bessere Kernkapitalquote wiederum ist die Voraussetzung für den zweiten Schritt, der im Rückkauf der zweiten Tranche der von der Förderungsgesellschaft gehaltenen Genussrechte (im Nominalwert von 150 Mio. EUR) durch die Sparkasse im Jahr 2011 besteht. Beide Schritte werden eine Verringerung des Tier-2-Kapitals um insgesamt [0,5-1,0] % zur Folge haben. Ferner wird der RSGV oder ein anderes Mitglied des Sparkassensektors die Beteiligungen der Sparkasse an zwei mit der Sparkasse verbundenen […] und […] zum Marktpreis erwerben (23). Durch den Verkauf der mittelbaren Beteiligung an diesen beiden Unternehmen würde sich die Bilanzsumme der Sparkasse um weitere [0,2-0,5] % verringern. Die Veräußerung dieser beiden Unternehmen steht in engem Zusammenhang mit dem Rückkauf der zweiten Genussrechtetranche, da der RSGV den Erwerb der beiden Gesellschaften aus den Erlösen des Verkaufs der Genussrechte bestreiten will.

    5.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS ZUR PRÜFUNG DER REKAPITALISIERUNGSMAßNAHME

    (50)

    Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission im vorliegenden Fall das förmliche Untersuchungsverfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen mit dem Binnenmarkt als Umstrukturierungsbeihilfe am 4. November 2009 gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV (24) eröffnet hat.

    (51)

    Ferner hat die Kommission Zweifel geäußert, dass eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet ist und die Verfälschung des Wettbewerbs, wie in den Beihilfevorschriften festlegt, beschränkt ist (siehe Randnummer 50 der Eröffnungsentscheidung).

    (52)

    Da nicht feststand, ob die Schwierigkeiten der Sparkasse auf Investitionsentscheidungen zurückzuführen waren, die weit vor der Krise getroffen wurden, oder aber tatsächlich auf die Finanzkrise zurückzuführen sind, hatte die Kommission noch nicht entschieden, ob die Rekapitalisierungsmaßnahmen unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV oder unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen würden. Die Kommission beschloss, zwecks Entscheidung über die anwendbare Rechtsgrundlage eine eingehende Prüfung der Fakten vorzunehmen und die Entscheidung daher zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen.

    6.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER

    (53)

    Die Kommission stellt fest, dass keine Stellungnahmen anderer Beteiligter zur Eröffnungsentscheidung bezüglich der fraglichen Rekapitalisierungsmaßnahme eingegangen sind.

    7.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

    (54)

    Deutschland hat die Entscheidung der Kommission vom 4. November 2009 zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV geprüft. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung festhält, der zufolge die in Rede stehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse in Form einer Stillen Einlage und von Genussrechtskapital keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Nach Auffassung Deutschlands sind die Maßnahmen, so wie in der Eröffnungsentscheidung dargestellt (vgl. Randnummern 24 bis 28 der Eröffnungsentscheidung), mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar.

    (55)

    Deutschland widerspricht der Kommission in deren Einschätzung, dass der Markt für Hybridkapital zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekapitalisierungsmaßnahmen (d. h. Ende 2008/Anfang 2009) völlig „ausgetrocknet“ gewesen sei (25), und in deren Schlussfolgerung dass zum damaligen Zeitpunkt kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber oder Eigentümer eine derartige Investition — selbst zu einem höheren Preis — getätigt hätte (Randnummer 38 der Eröffnungsentscheidung). Deutschland macht geltend, dass die Sparkasse nicht von dieser Marktentwicklung betroffen war; sie konnte in den letzten vier Monaten des Jahres 2008 Nachrangverbindlichkeiten in Höhe von rund [10-15] Mio. EUR und im ersten Quartal 2009 von rund [35-40] Mio. EUR in Tranchen von bis zu mehreren Hunderttausend Euro begeben.

    (56)

    Ferner macht Deutschland geltend, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse Köln Bonn durch die Förderungsgesellschaft nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde.

    (57)

    Sollte die Kommission jedoch ihre vorläufige Schlussfolgerung bestätigen, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse eine staatliche Beihilfe beinhaltet, so sei Deutschland überzeugt, dass diese nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    (58)

    Deutschland macht geltend, dass der Umstrukturierungsplan alle Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (26) (nachstehend „Umstrukturierungsmitteilung“ genannt) erfüllt.

    (59)

    Nach Auffassung Deutschlands ist mit dem Umstrukturierungsplan sichergestellt, dass die Sparkasse ihre langfristige Rentabilität wieder erreicht, dass sie einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet und dass etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen durch tiefgreifende strukturelle Maßnahmen und Verhaltensmaßregeln begrenzt werden.

    (60)

    Die Verpflichtungszusagen Deutschlands befinden sich in den Anhängen I, II und III und sind integraler Bestandteil dieses Beschlusses. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen tatsächlich umgesetzt werden, wird ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Das Verfahren zur Ernennung sowie die Pflichten des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II festgelegt. Deutschland hat sich zudem zu einem Zeitrahmen für die Veräußerungen verpflichtet (Anhang I, Randnummern 10 und 13). Sollte dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden, wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt. Das Verfahren zur Ernennung sowie die Pflichten des Veräußerungstreuhänders sind in Anhang III festgelegt

    8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

    8.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und Beihilfebetrag

    (61)

    Die Kommission muss prüfen, ob es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen.

    (62)

    In der Eröffnungsentscheidung (Abschnitt 5.1) kommt die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die beiden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission kann sich der Argumentation Deutschlands, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da die Bedingungen für beide Instrumente so beschaffen gewesen seien, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sie akzeptiert hätte, nicht anschließen. Selbst wenn die Vergütung für beide Instrumente bis Anfang 2008 den für vergleichbare Instrumente gezahlten Zinsen entsprach, war sie im vorliegenden Fall angesichts des durch die mangelnde Rentabilität der Sparkasse bedingten hohen Risikos zu niedrig. Zudem war der Markt für Hybridkapital zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekapitalisierung völlig ausgetrocknet. Deshalb konnte die Kommission angesichts der Rahmenbedingungen und insbesondere in Anbetracht der Marktlage die Argumentation Deutschlands, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte die Investition — sogar zu denselben Bedingungen — getätigt, nicht akzeptieren.

    (63)

    Aus der eingehenden Prüfung gingen keine Informationen hervor, die diese Feststellung geändert hätten. Die von der Sparkasse Ende 2008 und im ersten Quartal 2009 begebenen Nachrangverbindlichkeiten sind aufgrund der geringen Höhe der einzelnen Tranchen kein zuverlässiger Beweis dafür, dass die Märkte für hybride Kapitalinstrumente wirklich funktioniert haben. Das mit Hybridkapitaltranchen im Wert von mehreren Hunderttausend Euro verbundene Risiko ist nicht mit dem Risiko eines Instruments mit einem Nominalwert von 150 Mio. EUR zu vergleichen und viel leichter von den privaten Märkten aufzunehmen. Deshalb bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass zu der fraglichen Zeit kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine Hybridkapitalanleihe erworben hätte, die in Umfang und Merkmalen mit den Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse vergleichbar gewesen wäre.

    (64)

    Was die Art der von der Förderungsgesellschaft für die Rekapitalisierung der Sparkasse eingesetzten Mittel anbetrifft, so erinnert die Kommission daran, dass sie bereits in anderen Fällen entschieden hat, dass es sich bei Mitteln der Förderungsgesellschaft um direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen kontrollierte Mittel handelt (27). Nach Auffassung der Kommission gilt dies auch für die Förderungsgesellschaft, bei der es sich um eine 100 %ige Tochter des RSGV handelt. Deshalb sind diese Mittel als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten.

    (65)

    Aus den vorstehenden Gründen bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung in der Eröffnungsentscheidung, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten der Sparkasse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

    (66)

    Ferner ist festzustellen, dass die Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen umgewandelt wurden, welche weiterhin einen Vorteil für die Sparkasse darstellen. Die Maßnahmen haben der Sparkasse zu einem Zeitpunkt, zu dem sie insbesondere vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht imstande war, Kapital auf dem Markt aufzunehmen, eine Finanzierung ermöglicht. Dies gewährt der Sparkasse einen wirtschaftlichen Vorteil und stärkt ihre Position gegenüber Mitbewerbern in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten, denen nicht die gleiche Unterstützung zuteil wurde. Die Maßnahmen sind daher geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    (67)

    Das Beihilfeelement in den Kapitalzuführungen beträgt 650 Mio. EUR und entspricht 3,3 % der risikogewichteten Aktiva der Sparkasse (Stand: Ende 2008).

    8.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

    8.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeitsprüfung

    (68)

    In der Eröffnungsentscheidung vom 4. November 2009 hatte die Kommission noch keine Entscheidung über die für die Prüfung der Rekapitalisierungsmaßnahmen anwendbare Rechtsgrundlage getroffen. Nach den damals verfügbaren Informationen schienen die weit vor Eintreten der Finanzkrise getroffenen Entscheidungen, in regionale Entwicklungsvorhaben zu investieren, die Hauptursache für die Schwierigkeiten der Sparkasse gewesen zu sein. Da die Finanzkrise die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse lediglich verschärft zu haben scheint, wurde die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht ausgeschlossen. Da die Rekapitalisierungsmaßnahmen zum Höhepunkt der Finanzkrise erfolgten, liegt jedoch — u. a. in Anbetracht der Entscheidungspraxis der Kommission in Fällen notleidender Banken — auch die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV nahe.

    (69)

    Selbst wenn in bisherigen Entscheidungen bzw. Beschlüssen auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Leitlinien für Rettungs- um Umstrukturierungsbeihilfen“ genannt) (28) Bezug genommen wurde, so hat die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung unter Randnummer 49 klargestellt, dass alle bis einschließlich 31. Dezember 2010 bei der Kommission angemeldeten Beihilfen auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung und nicht der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen für Finanzinstitute geprüft werden.

    (70)

    Angesichts der anhaltenden Anfälligkeit des deutschen Bankensektors kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine potenzielle Auflösung einer der größten Sparkassen Deutschlands wegen […] systemische Folgen gehabt und folglich die Finanzstabilität Deutschlands gefährdet hätte.

    (71)

    Deshalb wird für die Prüfung, ob die finanzielle Unterstützung der Sparkasse als die Finanzstabilität erhaltende Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen.

    8.2.2.   Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt

    (72)

    Nach Maßgabe der Umstrukturierungsmitteilung muss erstens aus dem Umstrukturierungsplan für das begünstigte Finanzinstitut, das einer Umstrukturierung unterzogen wird, hervorgehen, dass es in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Zweitens muss die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein; ferner müssen sich sowohl das begünstigte Finanzinstitut als auch dessen Kapitaleigner soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Drittens müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um die durch künstliche Stützung der Marktmacht des begünstigten Finanzinstituts verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und einen wettbewerbsbestimmten Bankensektor zu gewährleisten. Des Weiteren sind Fragen der Überwachung und verfahrenstechnische Aspekte zu bedenken.

    i)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

    (73)

    Deutschland hat, wie in den Randnummern 9 bis 11 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen, einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben zum Geschäftsmodell der Sparkasse übermittelt. Im Umstrukturierungsplan wird auch auf die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse eingegangen.

    (74)

    Das Geschäftsmodell sieht eine strategische Neuausrichtung auf das Kerngeschäft einer traditionellen regionalen Vertriebssparkasse vor. Die Sparkasse wird sich auf die für ein Retailfinanzinstitut typischen Dienstleistungen für ihre traditionellen Kundensegmente im Wirtschaftsraum Köln-Bonn konzentrieren, d. h. Privatkunden, KMU sowie kleinere Gewerbekunden und institutionelle Kunden. Die Sparkasse wird sich folglich auf ihre satzungsmäßigen Geschäftsfelder und ihre Kernkompetenzen konzentrieren und sich aus den Bereichen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verursacht haben, zurückziehen. Die Sparkasse wird in Zukunft auf jegliche Eigenhandelsgeschäfte verzichten, nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften veräußern und keine Investitionen mehr in SAA- und ABS-Portfolios tätigen. Nach Auffassung der Kommission ist das neue Geschäftsmodell der Sparkasse kohärent und langfristig tragfähig.

    (75)

    Die Schwierigkeiten der Sparkasse sind im Wesentlichen auf drei Geschäftsfelder zurückzuführen: i) regionale Entwicklungsvorhaben, ii) Investitionen in die ABS- und SAA-Portfolios und iii) Beteiligung der Sparkasse an der WestLB.

    (76)

    Die Sparkasse begann bereits 2008 mit der Veräußerung bzw. Liquidation von Tochtergesellschaften, die nicht zum Kerngeschäft gehörten und in der regionalen Entwicklung tätig waren. Die völlige Einstellung dieser Geschäftstätigkeiten ist erforderlich und geeignet, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, da durch die Veräußerungen weitere Verluste oder eine weitere Risikoexposition in Verbindung mit Tochtergesellschaften ausgeschlossen werden können. Des Weiteren werden dadurch nicht nur Kapital, sondern auch Managementkapazitäten freigesetzt, die dann wieder für das Kerngeschäft der Sparkasse eingesetzt werden können. Die Veräußerungen werden außerdem die Bilanz der Sparkasse um rund [180-230] Mio. EUR ([0-2] %) reduzieren (29).

    (77)

    Da es sich bei den Geschäften der Tochtergesellschaften, die an die Stadt Köln veräußert werden sollen, vor allem um die Immobilienentwicklung und um Immobiliendienstleistungen handelt, ist die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (Impaired-Asset-Mitteilung) (30) nach Auffassung der Kommission weder erforderlich noch angebracht. Der Buchwert dieser Tochtergesellschaften wurde in den letzten Jahren bereits deutlich nach unten korrigiert, um ihn an ihren Marktwert anzupassen. Deshalb dürfte die Veräußerung der Tochtergesellschaften keine großen Verluste für die Sparkasse mit sich bringen. Zudem ist durch die Zusage Deutschlands, dass die Sparkasse die Tochtergesellschaften zum Marktwert verkaufen wird, der zudem von einem unabhängigen Sachverständigen bestimmt werden wird, sichergestellt, dass die Veräußerungen nicht mit weiteren staatlichen Beihilfen einhergehen.

    (78)

    Die ABS- und SAA-Portfolios waren eine weitere Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der Sparkasse. Diese Investitionen sind bereits erheblich zurückgefahren worden. Die Sparkasse wird bis 2014 vollständig aus diesen Portfolios aussteigen. Da die Investitionen nicht mehr dem neuen Geschäftsmodell der Sparkasse entsprechen, ist der Ausstieg aus diesem Portfolio ein erforderlicher Schritt für die Umsetzung der neuen Strategie der Sparkasse. Da der aktuelle Buchwert der verbleibenden Vermögenswerte im ABS- und im SAA-Portfolio insgesamt ihrem Marktwert entspricht, ist die restliche Risikoexposition für diese Portfolios begrenzt und beeinträchtigt nicht die Lebensfähigkeit der Sparkasse.

    (79)

    Schließlich ist das verbleibende Risiko der Sparkasse in Verbindung mit ihrer Beteiligung an der WestLB, die zu Verlusten von […] Mio. EUR führte, begrenzt und durch stille Reserven im Investment-Portfolio des RSGV gesichert. Da der Beitrag der Sparkasse [zur …] nur aus künftigen Nettogewinnen stammen wird, wird diese Beitragspflicht die langfristige Rentabilität der Sparkasse nicht gefährden. Zudem wertet die Kommission es als positiv, dass die Beiträge [zur …] erst dann gezahlt werden dürfen, nachdem das staatliche Kapital im Einklang mit den Rekapitalisierungsbedingungen vergütet wurde.

    (80)

    Die Kommission stellt fest, dass Schwächen in der Leitung der Sparkasse bereits Gegenstand gezielter Verbesserungsmaßnahmen seitens der Sparkasse waren und auch weiterhin sein werden. Die 2005 mit Vollzug des Zusammenschlusses der Stadtsparkasse Köln und der Sparkasse Bonn vorgenommene Änderung der Anteilseignerstruktur und Einführung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit stellt sicher, dass die politischen Interessen der Eigentümer nicht vor die wirtschaftlichen Interessen der Sparkasse gestellt werden. Ferner werden durch Änderungen in der Zusammensetzung und in der Mitgliederzahl der Organe der Sparkasse sowie in der Beschlussfassung Verbesserungen bezüglich der Rechenschaftspflicht des Topmanagements ermöglicht. Eine stärker gebündelte Verantwortungsübernahme und ein höherer Anteil [Externer …] und nicht aus der Politik stammender Mitglieder in den Organen der Sparkasse ermöglichen mehr Transparenz und Effizienz in der Entscheidungsfindung. Diese Maßnahmen setzen — in Verbindung mit der geänderten Anteilseignerstruktur — bei den Ursachen für die Schwierigkeiten der Sparkasse an, so dass das Risiko, dass die Sparkasse erneut an politisch motivierten Vorhaben teilnehmen wird, die mit wirtschaftlichen Interessen der Sparkasse kollidieren, minimal ist. Außerdem scheint das bestehende Sparkassengesetz die Unabhängigkeit der Leitung der Sparkasse in ausreichender Weise zu gewährleisten. Die von der Sparkasse vorgelegten Beweise, dass sie sich seit 2004 nicht mehr an neuen politisch motivierten Vorhaben beteiligt hat, verdeutlichen, dass die durchgeführten Maßnahmen greifen. Insgesamt steht der neue Corporate-Governance-Kodex im Einklang mit den Ergebnissen, die in vergleichbaren Fällen erzielt worden sind (31). Die durchgeführten und zugesicherten Änderungen in der Corporate Governance der Sparkasse können deshalb als angemessener und ausreichender Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Sparkasse betrachtet werden.

    (81)

    Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Umstrukturierungsplan der Sparkasse die Bedingungen der Randnummern 9 und 12 bis 15 der Umstrukturierungsmitteilung: So muss aus dem Plan hervorgehen, wie das Finanzinstitut so rasch wie möglich seine langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen kann. Außerdem muss das Finanzinstitut in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und gleichzeitig alle Kosten seines normalen Geschäftsbetriebs zu tragen und die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien zu erfüllen.

    (82)

    Die Sparkasse hat Finanzprognosen für den Zeitraum 2008–2014 mit Angaben zu ihren Einnahmen, Kosten, Wertminderungen, Gewinnen und Kapitalpositionen übermittelt. Nach Auffassung der Kommission liegen den Base-Case-Prognosen realistische makroökonomische Annahmen zugrunde. Die Sparkasse geht davon aus, dass sie ab 2010 Gewinne erzielen und dann über den gesamten Umstrukturierungszeitraum kontinuierlich ihre Jahresergebnisse verbessern wird. Den Prognosen zufolge wird die Eigenkapitalrendite 2014 bei [9-10] % liegen, was bei normalen Marktbedingungen für ein Retailfinanzinstitut ein angemessenes Ergebnis ist. Zudem wird die Sparkasse ab 2013 die volle Vergütung für die Beihilfemaßnahmen zahlen. Die Kapitalquoten der Sparkasse werden nach wie vor deutlich über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen liegen; für 2014 wird eine Kernkapitalquote von [8-9] % (gegenüber 6,1 % im Jahr 2009) veranschlagt.

    (83)

    Außerdem hat die Sparkasse nachgewiesen, dass sie einem Stress-Szenario gewachsen wäre. Die für das Stress-Szenario zugrunde gelegten Annahmen waren angemessen. Da aus dem Stresstest hervorging, dass die Sparkasse in ihren Ergebnissen über den aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten liegen wird, erfüllt sie folglich auch die Voraussetzungen unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung. Ferner hat die Sensitivitätsanalyse ergeben, dass die Sparkasse in der Lage wäre, einer möglichen erheblichen Veränderung der Zinssätze in der Zukunft standzuhalten.

    (84)

    Zudem hat die Sparkasse eine Strategie für eine frühzeitige Teilrückzahlung der staatlichen Kapitalzuführungen vorgelegt. Diese Teilrückzahlung dürfte möglich sein, ohne die Kapitalbasis der Sparkasse anzugreifen, denn die Kernkapitalquote der Sparkasse wird für 2010 mit [6-7] % veranschlagt und laut Base-Case-Szenario anschließend darüber liegen. Auch im Stress-Case-Szenario dürfte sie über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen liegen. Für die frühzeitige Teilrückzahlung ist weder für die Sparkasse noch für andere an der Transaktion beteiligte Unternehmen eine zusätzliche Unterstützung erforderlich. Erstens wäre die Förderungsgesellschaft aufgrund der Ausgestaltung des Kaufpreises für die erste Tranche von 150 Mio. EUR der Genussrechte, die im Großen und Ganzen dem Cashflow der Förderungsgesellschaft entspricht, den sie erhalten würde, wenn sie das Kapitalinstrument behalten hätte, nicht besser gestellt. Zweitens erfolgt der Transfer zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen. Da das in Tier-1-Kapital umzuwandelnde Instrument bereits als Beihilfe eingestuft wurde und die Sparkasse nach der Umwandlung eine gleich hohe Vergütung an den Zweckverband zahlen wird, geht nach Auffassung der Kommission die Umwandlung mit keiner weiteren Beihilfe einher. Schließlich wird der Rückkauf der zweiten Tranche von 150 Mio. EUR durch die Sparkasse ebenfalls im Wesentlichen dem Cashflow der Förderungsgesellschaft entsprechen, den sie erhalten würde, wenn sie das Instrument behalten hätte.

    (85)

    Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der Sparkasse vorgelegte Umstrukturierungsplan die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt und somit die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumt.

    ii)   Eigenbeitrag/Lastenverteilung

    (86)

    Nach der Umstrukturierungsmitteilung sollten Finanzinstitute und deren Kapitaleigner sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum sichergestellt ist. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte des Finanzinstituts verkauft werden. Ferner sollten die Kapitaleigner die Verluste des Finanzinstituts nach Möglichkeit auffangen. Durch die von der Sparkasse eingegangenen Verpflichtungen wird gewährleistet, dass eigene Mittel zum Einsatz kommen und dass private Investoren, die Hybridkapital der Sparkasse halten, einen Beitrag zur Umstrukturierung leisten.

    (87)

    Der Umstrukturierungsplan lässt nicht darauf schließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die Sparkasse im Base-Case-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt und im Stress-Case-Szenario die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen erfüllt.

    (88)

    Es ist festzustellen, dass die Sparkasse kostensenkende Maßnahmen durchführt und so durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet. Diese Maßnahmen werden zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um [25-35] Mio. EUR führen (rund [5-8] % der Gesamtkosten im Jahr 2009).

    (89)

    Darüber hinaus werden durch Veräußerung rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften Einkünfte erzielt werden, die zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten verwendet werden können.

    (90)

    Die Sparkasse kann die Bedienung der Kupons der hybriden Kapitalinstrumente nicht aussetzen oder hinausschieben, wenn sie in einem bestimmten Jahr Gewinne erzielt. Jedoch fangen auch die Inhaber hybrider Kapitalinstrumente die Verluste der Sparkasse so weit wie möglich auf, da die Kuponzahlung für das Hybridkapital ausgesetzt bzw. der Nennbetrag des Hybridkapitals durch Teilnahme an den Verlusten der Sparkasse gemindert wurde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass von den privaten Hybridinvestoren eine größtmögliche Lastentragung verlangt wird und damit die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung hinsichtlich des Beitrags der privaten Investoren zu den Umstrukturierungskosten erfüllt sind.

    (91)

    Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann eine angemessene Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. Nach Auffassung der Kommission ist die im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahmen festgesetzte Vergütung in Verbindung mit den anderen, bereits beschriebenen Maßnahmen zur Lastenverteilung angemessen. Die erwarteten Gewinne werden die Sparkasse in die Lage versetzen, das vom Staat bereitgestellte Kapital zu vergüten und die ausgesetzten Kupons nach den für die Rekapitalisierung geltenden Bestimmungen zu bedienen, und zwar ab 2011 für die Genussrechte und ab 2013 für die Stille Einlage nach Auffüllung des Nominalkapitals der Instrumente. Die Zinsen der vom Staat gehaltenen Genussrechte werden [2-6] Jahre lang kumuliert, und das durch die Verlustteilnahme geminderte Kapital wird bei beiden Rekapitalisierungsinstrumenten wieder aufgefüllt. Den Finanzprognosen im Base-Case-Szenario zufolge erhält der Staat die nicht gezahlten Zinsen auf die Genussrechte und den geminderten Nennbetrag beider Instrumente später wieder zurück.

    (92)

    Daher ist die Auffassung zu vertreten, dass der von Deutschland vorgelegte Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung vorsieht und damit die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten wettbewerbsrechtlichen Zweifel ausräumt.

    iii)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

    (93)

    Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Finanzsektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden.

    (94)

    Das Maßnahmenpaket geht das Problem des moralischen Risikos in ausreichender Weise an. Die Sparkasse hat sich zu einer umfangreichen Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender rentabler Unternehmen verpflichtet. Dazu zählen die Beteiligungen an folgenden großen […] der Sparkasse: […], […], RW Holding AG, S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH, Schufa Holding AG und Neue Leben Pensionsverwaltung AG.

    (95)

    Deutschland hat einen detaillierten Zeitplan für die geplanten Veräußerungen vorgelegt und sich zur Ernennung eines Überwachungstreuhänders verpflichtet, der gewährleisten soll, dass die Verpflichtungen fristgerecht umgesetzt werden. Bei Nichteinhaltung des zugesagten Zeitplans wird für die Veräußerungen ein Veräußerungstreuhänder ernannt.

    (96)

    Im Rahmen der Umstrukturierung der Sparkasse soll deren Präsenz in bestimmten Kundensegmenten reduziert werden. Durch die geplanten Maßnahmen werden die Wettbewerber Zugang zu einem Teil der großen Firmenkunden und institutionellen Kunden der Sparkasse erhalten. Da es sich hauptsächlich um große Unternehmen handelt, die im Allgemeinen Zugang zu den Kapitalmärkten haben, hält die Kommission die Gefahr einer negativen Auswirkung der Maßnahme auf die Realwirtschaft für unerheblich.

    (97)

    Ferner wird die Sparkasse im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen nominal ihre Bilanzsumme um [15-20] % der risikogewichteten Aktiva ([15-20] % der Bilanzsumme) und um [10-15] % unter Einbeziehung des künftigen Wachstums (5 % der Bilanzsumme) reduzieren. Erzielt werden soll diese Verringerung hauptsächlich durch den Ausstieg aus den SAA- und ABS-Investitionen, die Beendigung des Eigenhandels ([6-8] % der risikogewichteten Aktiva, [6-8] % der Bilanzsumme) sowie den Abbau von Großkrediten und die Kürzung von Kreditlinien für institutionelle Kunden ([5-7] % der risikogewichteten Aktiva, [5-7] % der Bilanzsumme).

    (98)

    In Anbetracht der Höhe der Beihilfe für die Sparkasse (3,3 % der risikogewichteten Aktiva) können diese Maßnahmen im Hinblick auf die Reduzierung der Größe und des Geschäftsumfangs der Sparkasse als ausreichend betrachtet werden. Die Sparkasse ist nur im Wirtschaftsraum Köln-Bonn tätig, wo sie eine wesentliche ([18-23] – [30-35] % je nach Produkt), aber keine marktbeherrschende Stellung innehat. Zudem hat die Sparkasse in ihren Kerngeschäftssegmenten nicht die Preisführerschaft inne. Deshalb erscheinen zusätzliche Maßnahmen, die auf eine weitere Reduzierung des Marktanteils der Sparkasse in ihrem Privatkunden-Kerngeschäft abzielen, aus folgenden Gründen nicht sinnvoll. Das Kerngeschäft hat nicht zu den Schwierigkeiten der Sparkasse geführt. Ferner hat Deutschland in ausreichender Weise nachgewiesen, dass die Durchführung derartiger zusätzlicher Maßnahmen schwierig und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, so dass sie die zugrunde liegende Ertragsfähigkeit der Sparkasse negativ beeinflussen und ihre langfristige Rentabilität gefährden würde. Ferner würden sich derartige Maßnahmen auf die Kerngeschäftssegmente der Sparkasse, das Mittelstands- und das Privatkundengeschäft, negativ auswirken, die jedoch nicht die Ursache für die Schwierigkeiten der Sparkasse waren. In Anbetracht der beschränkten alternativen Finanzierungsmöglichkeiten für diese Kundengruppen und der auf die Erhaltung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft abzielenden Beschlusspraxis der Kommission vertritt die Kommission die Auffassung, dass weitere Beschränkungen des Geschäftsbereichs der Sparkasse deren Kerngeschäft beeinträchtigen und damit sowohl der Sparkasse als auch den von ihr bedienten Märkten schaden würden.

    (99)

    Die Kommission nimmt ferner die von der Sparkasse und Deutschland vorgelegten Verhaltenszusagen zur Kenntnis. Diese Zusagen umfassen ein Preisführerschaftsverbot und ein Verbot, mit der staatlichen Unterstützung zu werben, so dass die Sparkasse die Beihilfe nicht einsetzen kann, um ein wettbewerbswidriges Marktverhalten zu finanzieren. Im Einklang mit Randnummer 40 der Umstrukturierungsmitteilung gewährleistet das Übernahmeverbot ferner, dass die staatliche Beihilfe nicht für die Übernahme von Wettbewerbern verwendet wird.

    (100)

    Daraus ist zu schließen, dass Art und Umfang der von der Sparkasse vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend und angemessen sind, um etwaigen Wettbewerbsverzerrungen zu begegnen. Daher erfüllt der Umstrukturierungsplan der Sparkasse die in der Umstrukturierungsmitteilung enthaltenen Vorschriften hinsichtlich Rentabilität, Lastenverteilung und Maßnahmen zur Abmilderung der Verfälschung des Wettbewerbs und räumt die in der Eröffnungsentscheidung angemeldeten Zweifel aus.

    8.2.3   Überwachung

    (101)

    Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Deutschland wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen wird. Der erste Bericht ist im Februar 2011 fällig. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet.

    (102)

    Der in Abschnitt 4 dieses Beschlusses beschriebene Umstrukturierungsplan steht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Einklang.

    9.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (103)

    Die Umstrukturierungsmaßnahmen sind geeignet, der Sparkasse die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität zu ermöglichen, sind im Hinblick auf die Lastenverteilung ausreichend und fangen die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auf. Infolgedessen entspricht der vorgelegte Umstrukturierungsplan nach Auffassung der Kommission den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Die Kapitalzuführungen können daher im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die der Sparkasse KölnBonn von ihren öffentlichen Anteilseignern gewährte Umstrukturierungsbeihilfe ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Vorbehaltlich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und der Einhaltung der in den Anhängen I, II und III dargelegten Verpflichtungen ist die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 29. September 2010

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 32/09 (ex NN 50/09), Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 13).

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Unterliegt dem Geschäftsgeheimnis.

    (4)  Der Anteil der Sparkasse KölnBonn am gesamten deutschen Bankensektor ist unbedeutend.

    (5)  Ende September 2009 entfielen 64 % des Volumens des ABS-Portfolios auf Deutschland und andere europäische Länder; der Anteil an US-amerikanischen Forderungen betrug 17 %.

    (6)  Residential mortgage-backed securities: Wertpapiere, die durch einen Pool privater Hypothekendarlehen besichert sind.

    (7)  Collateral debt obligation: Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio (Pool von Firmen- und/oder Verbraucherkrediten) gesichert sind.

    (8)  Commercial mortgage-backed securities: Wertpapiere, die durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegt sind.

    (9)  Asset-backed securities: verbriefte Wertpapiere.

    (10)  Collateralized loan obligation: Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio gesichert sind.

    (11)  Real estate investment trusts.

    (12)  104,5 Mio. EUR der Abschreibungen entfielen 2008 auf das ABS-Portfolio.

    (13)  Preissteigerungen und Gehaltserhöhungen sind berücksichtigt.

    (14)  Eine der Hauptursachen für die Schwierigkeiten der Sparkasse KölnBonn bestand in ihren Beteiligungen an Projekten und Tochtergesellschaften, die keinen Bezug zum Kerngeschäft hatten. Aus diesen Aktivitäten ergab sich ein großer Teil der Verluste. Um die Ansiedlung neuer Unternehmen in Köln zu fördern, beteiligte sich die Bank an der Entwicklung von Gewerbe- und Büroimmobilien und gewährte Mietbürgschaften zur Förderung von Immobilienentwicklungsvorhaben. Die Bank handelt derzeit die Garantien und Mietverträge neu aus mit dem Ziel, aus den entsprechenden Vereinbarungen auszusteigen und, wenn möglich, diese Aktivitäten an Dritte zu veräußern.

    (15)  Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Sparkasse KölnBonn.

    (16)  Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) für die Sparkasse Köln Bonn; die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den Konzern; CIR: cost income ratio (Aufwands-Ertragsrelation); VZÄ: Vollzeitäquivalent (Vollzeitkräfte).

    (17)  Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Sparkasse KölnBonn.

    (18)  Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) für die Sparkasse Köln Bonn; die Zahlen in Klammern beziehen sich auf den Konzern; CIR: cost income ratio (Aufwands-Ertragsrelation); VZÄ: Vollzeitäquivalent (Vollzeitkräfte).

    (19)  Siehe http://www.wlsgv.de/download/spkg28112008.pdf in der aktuellen Fassung vom 29. November 2008.

    (20)  Der Vorstand zählt 2010 nur noch fünf Mitglieder (gegenüber neun Mitgliedern im Jahr 2005); der Verwaltungsrat besteht aus 18 (statt vormals 27) Mitgliedern.

    (21)  In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass das Verwaltungsratsmitglied nicht aus den Reihen des Stadtrats stammt, der das Mitglied benannt hat.

    (22)  Deutschland schlägt als Lösung eine sogenannte „Besserungsschein-Klausel“ vor, die für denselben Zeitraum gelten würde wie die Kumulierung für das ursprüngliche Instrument. Hierbei würde der Zweckverband der Förderungsgesellschaft einen Kaufpreis zahlen, der sich zunächst am Buchwert des Instruments orientiert (Differenz zwischen Nominalwert und Verlustteilnahme). Laut Besserungsschein-Klausel würde die Förderungsgesellschaft anschließend vom Zweckverband Ausgleichszahlungen erhalten, die in ihrem Umfang mit den Einnahmen vergleichbar wären, die sie bei Nichtverkauf des Instruments bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erhalten hätte. Der Zweckverband erhält von der Sparkasse KölnBonn ähnliche Zahlungen (Zinszahlungen auf das überlassene Kapital), da die eingestellten Kuponzahlungen, die in dem Zeitraum, in dem die Förderungsgesellschaft dieses Instrument besaß, mit einem Bewertungsabschlag von bis zu 25 % an die Förderungsgesellschaft gezahlt werden würden. Deutschland betrachtet eine solche Kürzung als ein geeignetes Instrument, um den Zweckverband für die Übernahme des Zins- bzw. Refinanzierungsrisikos zu vergüten und dem Vorteil Rechnung zu tragen, der der Förderungsgesellschaft dadurch erwächst, dass sie ihr Kapital früher als vertraglich vorgesehen erhält. Zur Veranschaulichung: Wenn die Förderungsgesellschaft das Instrument, dass nominell 150 Mio. EUR wert ist, aber um 25 Mio. EUR Verluste aufgezehrt wurde, 2011 an den Zweckverband verkauft, würde sie zunächst 125 Mio. EUR erhalten. Erwirtschaftet die Sparkasse KölnBonn im Jahr 2012 Gewinne und ist folglich verpflichtet, das Kapital des Instruments wieder aufzufüllen (falls die Förderungsgesellschaft das Instrument behält), zahlt der Zweckverband den entsprechenden Auffüllungsbetrag an die Förderungsgesellschaft. Sollten die 2012 erwirtschafteten Gewinne ausreichen, um die im Zeitraum 2009-2011 nicht geleisteten Kuponzahlungen zu bestreiten, dann müsste der Zweckverband ebenfalls einen vergleichbaren Betrag an die Förderungsgesellschaft zahlen.

    (23)  Die Sparkasse KölnBonn ist aufgrund vertraglicher Bestimmungen bezüglich ihrer mittelbaren Beteiligung an diesen Unternehmen verpflichtet, ihre Beteiligung an den RSGV und andere Mitgliedern des Sparkassensektors zu verkaufen.

    (24)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

    (25)  Mit Ausnahme von konzerninternen Emissionen sowie von Fällen, in denen der Staat die Instrumente erwarb.

    (26)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

    (27)  Siehe Randnummer 29 der Kommissionsentscheidung vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, WestLB Risikoabschirmung; Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache C43/08, WestLB Risikoabschirmung (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 16) und Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C43/08, WestLB Risikoabschirmung. Im laufenden Gerichtsverfahren bezüglich der Risikoabschirmung für die WestLB hat Deutschland die wettbewerbsrechtliche Wertung der von den Sparkassen- und Giroverbänden RSGV und WLSGV bereitgestellten Unterstützung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht angefochten.

    (28)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Ein ausdrücklicher Verweis befindet sich unter Randnummer 42 der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (Bankenmitteilung).

    (29)  Der Bilanzabgang augrund der Veräußerungen spiegelt nur den Buchwert der Gesellschaften wider.

    (30)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

    (31)  Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Sache C 17/09, Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1).


    ANLAGE

    Europäische Kommission — Taskforce Finanzkrise

    GD Wettbewerb

    Rue Joseph II/Jozef II-straat 70

    1000 Bruxelles/Brussel

    Belgien

    Sache C 32/09 — Sparkasse KölnBonn

    VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER KOMMISSION

    Deutschland bietet nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (1) des Rates in der geänderten Fassung die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Sparkasse KölnBonn (nachstehend auch „Sparkasse“ genannt) an, damit die Europäische Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union feststellen kann, dass die Rekapitalisierung der Sparkasse mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    Die Verpflichtungen werden am Tag der Annahme des Beschlusses wirksam.

    Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/99 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen beigefügt sind, auszulegen.


    (1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    ANHANG I

    Abschnitt A —   Verpflichtungen

    1.   Corporate Governance: Die Bundesregierung und die Sparkasse sichern zu, dass die Sparkasse folgende Anpassungen ihrer Corporate Governance vornehmen wird:

    a)

    Die Anzahl Externer im Verwaltungsrat wird zum 1. Januar 2011 von bisher zwei auf zukünftig vier erhöht. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf maximal 18 beschränkt.

    b)

    Der Verwaltungsrat der Sparkasse wird zukünftig nur noch die folgenden Ausschüsse bilden, deren Mitgliederzahl bis spätestens zum 1. Januar 2011 auf die angegebene Größe reduziert wird:

    Bilanzprüfungsausschuss (7 Mitglieder)

    Risikoausschuss (6 Mitglieder)

    Hauptausschuss (3 Mitglieder)

    c)

    Der Strategieausschuss wird spätestens zum 31. Dezember 2010 sowie der Beteiligungsausschuss zum 31. Dezember 2011 abgeschafft.

    d)

    Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats werden über die in § 36 Abs. 3 Satz 1 des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) vorgesehene Eignung verfügen.

    e)

    Der Vorstand der Sparkasse wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Richtlinien für Beteiligungsentscheidungen wie folgt verschärfen: Beteiligungsentscheidungen können auf Vorstandsebene nur noch einstimmig und — bei Beteiligungen ab [2-5] Mio. EUR Nominalvolumen — nach vorgeschalteter Due Diligence-Prüfung, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers, getroffen werden.

    2.   Eigenhandel: Die Sparkasse beendet den Eigenhandel. Dies bedeutet, dass die Sparkasse nur noch Handelsgeschäfte tätigt, die entweder

    a)

    zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden notwendig sind, oder

    b)

    der Liquiditäts- oder Risikosteuerung der Sparkasse dienen.

    In keinem Fall wird die Sparkasse auf eigene Rechnung Positionen aufbauen, es sei denn diese resultieren daraus, dass sie z. B. bestimmte Kundenaufträge nicht zeitgleich ausführt. Solche Positionen sowie die Positionen der Liquiditäts-/Risikosteuerung sind nur erlaubt, sofern sie die Tragfähigkeit und/oder die Liquiditätssituation des Finanzinstituts nicht gefährden. Die Sparkasse begrenzt deshalb das Marktpreisrisiko ihres Handelsbuchs auf [3-5] Mio. EUR (Value at Risk bei einem Konfidenzniveau von 99 %).

    3.   Finanzierung der Wirtschaft: Die Sparkasse wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen.

    4.   Abbau Groß- und Kassenkredite

    Die Sparkasse wird im Rahmen der Neuausrichtung die Großengagements im Firmenkundengeschäft schrittweise abbauen. Ziel ist der Abbau von Risiken, die aus derartigen Großengagements resultieren. Maßnahmen zum Abbau sind unter anderem die Kürzung von Kreditlinien, die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten oder Kredit-Risikotransaktionen mit anderen Finanzinstituten.

    Bis Ende 2013 wird das Engagement bei Großkrediten um [0,9-1,1] Mrd. EUR reduziert. Bis Ende 2010 werden davon bereits rund [400-550] Mio. EUR abgebaut. Bis Ende 2013 wird ein Abbau der überregionalen institutionellen Kunden gewährten Kassenkredite um [0,8-0,9] Mrd. EUR durchgeführt.

    5.   Verbot der Preisführerschaft: Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Sparkasse bis zum 31. Dezember 2014 auf den relevanten Märkten im Bereich des Einlagengeschäfts […] sowie im Bereich der langfristigen Wohnungsbaufinanzierung […] keine niedrigeren Preise anbieten als der Wettbewerber mit den besten Preisen unter den zehn Marktteilnehmern mit den größten Marktanteilen (1) auf dem betreffenden sachlich relevanten Markt.

    6.   Sobald die Sparkasse feststellt, dass sie günstigere Preise anbietet als der Wettbewerber mit den besten Preisen, wird sie unverzüglich ihre Preise entsprechend anpassen.

    7.   Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen: Deutschland sichert zu, dass hinsichtlich Kuponzahlungen und Call-Optionen für Eigenmittelinstrumente

    a)

    die Sparkasse oder Unternehmen der Sparkasse weder Kapital noch Rücklagen der Sparkasse nutzen werden, um Kuponzahlungen für Eigenmittelinstrumente zu leisten, es sei denn, a) es besteht eine entsprechende rechtliche Verpflichtung, oder b) die Zahlung für den betreffenden Kupon ist durch den laufenden Gewinn der Sparkasse gedeckt. Bestehen Zweifel, ob für die Zwecke dieser Verpflichtung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder ob der laufende Gewinn für die Zwecke dieser Verpflichtung ausreicht, so lässt die Sparkasse die geplante Kuponzahlung von der Kommission genehmigen;

    b)

    kein Unternehmen der Sparkasse eine Call-Option für diese hybriden Kapitalinstrumente ausüben wird, wenn dadurch das Gesamteigenkapital der Sparkasse gemindert würde.

    Die Sparkasse wird während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans, maximal bis 31. Dezember 2014, nachrangiges Kapital nur bedienen bzw. eine Verlustteilnahme des nachrangigen Kapitals nur vermeiden, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f und g HGB verpflichtet ist.

    8.   Übernahmeverbot: Die Sparkasse wird ab Inkrafttreten des Beschlusses für einen Zeitraum von drei Jahren davon absehen, mehr als 20 % der Anteile an anderen Finanzinstituten zu übernehmen. Andere Beteiligungsgeschäfte, die nicht dem originären Kundengeschäft im Rahmen des Geschäftsmodells der Sparkasse zuzuordnen sind, bleiben weiterhin möglich, sofern sie die Lebensfähigkeit der Sparkasse nicht beeinträchtigen und von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind. Ferner wird die Sparkasse davon absehen, Beteiligungen, die für das Kerngeschäft der Sparkasse nicht erforderlich sind oder übermäßige Risikolagen implizieren, einzugehen.

    9.   Kein Hinweis auf die staatliche Unterstützung in der Werbung: Die Sparkasse wird die Feststellung der Europäischen Kommission, dass die von ihr als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder sonstige sich aus den Maßnahmen ergebenden Wettbewerbsvorteile nicht für Werbezwecke nutzen.

    Abschnitt B —   Zu veräußerndes Geschäft

    10.   Die Sparkasse wird die nachfolgenden Beteiligungen (nachstehend zusammen „zu veräußerndes Geschäft“ genannt), soweit nicht bereits veräußert, bis spätestens zu den angegebenen Zeitpunkten bestmöglich veräußern. Dabei sollen die wesentlichen, wertbestimmenden Elemente des heutigen Geschäftsumfangs der Beteiligungen bis zum Verkauf erhalten und zum Verkauf gestellt werden:

    Beteiligung

    Spätestmöglicher Veräußerungszeitpunkt

    Golfclub Gut Lärchenhof GmbH

    bereits 2009 verkauft

    TA Triumph Adler AG

    bereits 2009 verkauft

    RW Holding AG

    bereits 2009 verkauft

    S ProFinanz Versicherungsmakler GmbH

    bereits 2009 verkauft

    Schufa Holding AG

    bereits 2009 verkauft

    Sparkassen Servicegesellschaft für Zahlungssysteme und elektronische Vertriebskanäle mbH & Co KG

    Assets verkauft/Liquidation bis Ende 2010

    […]

    […]

    Campus Grundstückentwicklungs GmbH

    Assets bereits verkauft/Liquidation 2011

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    neue leben Pensionsverwaltung AG

    im August 2010 verkauft

    […]

    […]

    […] (2)

    […]

    […] (3)

    […]

    11.   Um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verpflichtet sich die Sparkasse, die genannten zu veräußernden Geschäfte zu den von der Kommission nach dem Verfahren in Randnummer 26 dieses Anhangs genehmigten Verkaufsbedingungen als funktionierende Unternehmen zu veräußern oder für ihre Veräußerung zu sorgen. Die Sparkasse verpflichtet sich, innerhalb der ersten Veräußerungsfrist (4) einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag für das zu veräußernde Geschäft zu schließen. Hat die Sparkasse nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist noch keinen solchen Vertrag geschlossen,

    a)

    so verlängert sich die Frist um weitere […], wenn die Sparkasse nachweist, dass […]. Die Sparkasse verpflichtet sich, […] innerhalb der verlängerten Veräußerungsfrist einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag für das zu veräußernde Geschäft zu schließen;

    b)

    so erteilt sie dem Veräußerungstreuhänder das ausschließliche Mandat, das zu veräußernde Geschäft innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist (5) zu verkaufen. Das Verfahren zur Ernennung und die Aufgaben des Veräußerungstreuhänders sind in Anhang III geregelt.

    12.   Die Verpflichtung zur Veräußerung gilt als erfüllt, wenn die Sparkasse bis zum Ablauf der in Randnummer 10 dieses Anhangs genannten Frist oder der Nachfrist gemäß Randnummer 11 dieses Anhangs mit einem Käufer, der die Bedingungen der Randnummern 25 und 26 dieses Anhangs erfüllt, einen endgültigen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen hat und die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts spätestens sechs Monate nach Kaufvertragsabschluss erfolgt ist.

    13.   Die Sparkasse wird die nachfolgenden Beteiligungen bis spätestens 31. März 2011 an die Stadt Köln, eine mit der Stadt Köln verbundene Gesellschaft oder an einen Dritten verkaufen:

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    […]

    14.   Die einzelnen Transaktionen mit der Stadt Köln sind zu marktüblichen Bedingungen abzuwickeln. Zu diesem Zweck ist der zum Übertragungszeitpunkt aktuelle Marktwert des Kaufgegenstandes durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestimmen. Die einzelnen Transaktionen werden durch den Überwachungstreuhänder überwacht.

    Im Rahmen der Transaktion ist es ebenfalls zulässig, anstelle der jeweiligen Gesellschaft die darin enthaltenen Assets bzw. Geschäftsbetriebe zu übertragen, wenn hierdurch der angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

    15.   Die Wertermittlung sowie die vertraglich zu vereinbarenden wirtschaftlichen Rahmendaten werden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Erwerbers überprüft.

    16.   Der Überwachungstreuhänder ist vor der Transaktion über ihre Modalitäten zu informieren.

    17.   Damit die strukturelle Wirkung der Verpflichtungen gewahrt bleibt, darf die Sparkasse während eines Zeitraums von […] ab ihrem Wirksamwerden weder direkt noch indirekt Einfluss auf das zu veräußernde Geschäft nehmen oder einen Teil davon erwerben, es sei denn, die Kommission hat zuvor festgestellt, dass sich die Struktur des Marktes so verändert hat, dass der Schutz des zu veräußernden Geschäfts vor Einflussnahme nicht mehr notwendig ist, um die Vereinbarkeit der geplanten Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.

    18.   Die Sparkasse wird zukünftig maximal [30-60] % der Finanzierungen der zum Verkauf stehenden Tochtergesellschaften übernehmen. Bestehende Finanzierungen sind hiervon bis zur Fälligkeit der Darlehensvereinbarung ausgenommen.

    19.   Die Veräußerungsgewinne aus den Beteiligungsverkäufen der Sparkasse werden vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans verwendet.

    Abschnitt C —   Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veräußerung

    Erhaltung der Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts

    20.   Vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zur Übertragung erhält die Sparkasse nach guter Geschäftspraxis die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts und hält das Risiko, dass das zu veräußernde Geschäft an Wettbewerbspotenzial verliert, so gering wie möglich. Die Sparkasse verpflichtet sich insbesondere,

    a)

    nichts zu unternehmen, was sich negativ auf den Wert, die Geschäftsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts auswirken könnte oder die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die technische oder kaufmännische Strategie oder die Investitionspolitik des zu veräußernden Geschäfts verändern könnte;

    b)

    auf der Grundlage und unter Fortführung der bestehenden Geschäftspläne ausreichende Mittel für die Entwicklung des zu veräußernden Geschäfts zur Verfügung zu stellen;

    c)

    alle zumutbaren Schritte zu unternehmen und unter anderem geeignete (branchenübliche) Anreize zu schaffen, damit die Kompetenzträger das zu veräußernde Geschäft nicht verlassen.

    Getrennte Weiterführung (Hold-separate) des zu veräußernden Geschäfts durch die Sparkasse

    21.   Die Sparkasse verpflichtet sich, das zu veräußernde Geschäft vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zur Übertragung getrennt von den bei ihr verbleibenden Geschäften zu führen und dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die das zu veräußernde Geschäft betreiben, nicht an der Führung der bei ihr verbleibenden Geschäfte beteiligt sind und umgekehrt.

    22.   Bis zur Übertragung unterstützt die Sparkasse den Überwachungstreuhänder dabei zu gewährleisten, dass das zu veräußernde Geschäft als eigenes, veräußerbares Geschäft geführt wird.

    Abwerbeverbot

    23.   Die Sparkasse verpflichtet sich vorbehaltlich der üblichen Einschränkungen, die mit dem zu veräußernden Geschäft transferierten Kompetenzträger in einem Zeitraum von 12 Monaten nach der Übertragung nicht abzuwerben und dafür zu sorgen, dass die verbundenen Unternehmen sie nicht abwerben.

    Sorgfaltspflichten (Due Diligence)

    24.   Um es potenziellen Käufern zu ermöglichen, eine angemessene Due-Diligence-Prüfung des zu veräußernden Geschäfts vorzunehmen, ist die Sparkasse verpflichtet, unter der üblichen Zusicherung der Vertraulichkeit und je nach Stand des Veräußerungsverfahrens

    a)

    potenziellen Käufern ausreichende Informationen über das zu veräußernde Geschäft zur Verfügung zu stellen;

    b)

    potenziellen Käufern ausreichende Informationen über das Personal zur Verfügung zu stellen und ihnen angemessenen Zugang zum Personal zu gewähren.

    Abschnitt D —   Der Käufer

    25.   Damit die sofortige Wiederherstellung von Wettbewerb gewährleistet ist,

    a)

    muss der Käufer von der Sparkasse unabhängig sein und darf nicht mit ihr verbunden sein — hiervon ausgenommen sind der Verkauf der […], […] und der in der Randnummer 13 dieses Anhangs aufgelisteten Beteiligungen an die Trägerkommunen, die mit diesen verbundenen Unternehmen bzw. an Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe;

    b)

    muss der Käufer über die finanziellen Mittel, die Fachkenntnisse und das Interesse verfügen, die notwendig sind, um das zu veräußernde Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber in Konkurrenz zur Sparkasse und zu anderen Wettbewerbern weiterzuführen und auszubauen;

    c)

    darf nach den der Kommission vorliegenden Informationen der Käufer weder prima facie Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben, noch die Gefahr bestehen, dass sich die Erfüllung der Verpflichtungen wegen des Käufers verzögert, und kann von dem Käufer insbesondere erwartet werden, dass er alle für den Kauf des zu veräußernden Geschäfts erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Regulierungsbehörden einholt.

    26.   Sobald sich die Sparkasse mit einem Käufer geeinigt hat, legt sie der Kommission und dem Überwachungstreuhänder einen mit allen Unterlagen und einer ausführlichen Begründung versehenen Vorschlag mit einer Kopie des endgültigen Vertrags vor. Die Sparkasse hat der Kommission nachzuweisen, dass der Käufer die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt und dass das zu veräußernde Geschäft im Einklang mit den Verpflichtungen verkauft wird. Die Kommission prüft, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.

    Abschnitt E —   Sonstige Verpflichtungen

    27.   Frühzeitige Teilrückzahlung und Teilwandlung der Genussrechte: Die Bundesregierung und die Sparkasse sichern hiermit folgende aufeinander aufbauende und ein Gesamtpaket bildende Maßnahmen zur Verbesserung der Kernkapitalquote der Sparkasse zu:

    a)

    Der Zweckverband Sparkasse KölnBonn wird bis zum 31. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine erste Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussscheine der Rheinischen Sparkassen-Förderungsgesellschaft erwerben und diese in ein Instrument umwandeln, das aufsichtsrechtlich als Kernkapital („Tier 1-Capital“) eingestuft wird.

    b)

    Die Sparkasse wird bis zum 31. Dezember 2011 eine zweite Tranche in Höhe von 150 Mio. EUR der Genussscheine der Rheinischen Sparkassen-Förderungsgesellschaft vorzeitig rückkaufen, sofern dies mit der Risikotragfähigkeit der Sparkasse vereinbar ist und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wird.

    28.   Deutschland sichert zu, dass die Bedingungen der Teilwandlung und des Teilrückkaufs der Genussrechte so gestaltet werden, dass keine weitere staatliche Beihilfe entsteht.

    29.   Reduzierung der Bilanzsumme

    Neben den bereits durchgeführten Maßnahmen zur Reduzierung der Bilanzsumme sichert die Sparkasse die Rückführung weiterer Aktiva (Großkreditengagements, Kassenkredite, Eigenanlage) in einer Größenordnung von [2,5-4] Mrd. EUR bis zum Ende des Jahres 2014 zu. Im Gegenzug wird die Sparkasse jedoch ihre Aktivitäten im Kerngeschäft (insb. regionales Kreditgeschäft mit Privat- und Firmenkunden) ausweiten, so dass die Bilanzsumme per Saldo zum Ende des Jahres 2014 nicht [25-30] Mrd. EUR überschreiten wird. Entsprechend werden die Risikoaktiva der Sparkasse zum Ende des Jahres 2014 [16-19] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    30.   Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Dokument zusammengefassten Bedingungen wird von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Überwachungstreuhänder (monitoring trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II geregelt.

    Bevollmächtigter Vertreter, im Namen

    [Namen des Mitgliedstaats angeben]


    (1)  […].

    (2)  […]

    (3)  […]

    (4)  Zeitraum ab Inkrafttreten des Beschlusses bis zu den in Randnummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitpunkten.

    (5)  […].

    ANHANG II

    ERNENNUNG UND AUFGABEN DES ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDERS

    I.   Der Überwachungstreuhänder

    1.

    Die Bundesrepublik Deutschland ernennt einen Überwachungstreuhänder (Monitoring Trustee).

    2.

    Überwachungstreuhänder ist (sind) eine oder mehrere von der Sparkasse unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die von der Kommission genehmigt und von der Bundesrepublik Deutschland ernannt wird (werden) und die Aufgabe hat (haben) zu verfolgen, ob die Sparkasse die Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt und den Umstrukturierungsplan implementiert.

    3.

    Der Überwachungstreuhänder muss von der Sparkasse unabhängig sein. Er muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der Sparkasse eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf.

    II.   Ernennung des Überwachungstreuhänders

    Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland

    4.

    Spätestens vier Wochen nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses schlägt die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zwei oder mehr Personen als Überwachungstreuhänder zur Genehmigung vor und gibt an, wem sie den Vorzug geben würde. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die unter Randnummer 3 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen:

    a)

    die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann;

    b)

    den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen plant.

    Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission

    5.

    Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Überwachungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Der Überwachungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt.

    Neuer Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland

    6.

    Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren der Randnummern 1 und 5 dieses Anhangs mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vor.

    Benennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission

    7.

    Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die Bundesrepublik Deutschland sorgt.

    III.   Aufgaben des Überwachungstreuhänders

    8.

    Aufgabe des Überwachungstreuhänders ist es, die Erfüllung der dem Beschluss beigefügten Bedingungen und Auflagen sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten.

    Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders

    9.

    Der Überwachungstreuhänder

    i)

    schlägt der Kommission innerhalb von vier Wochen ab seiner Ernennung einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Kommission sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu überwachen gedenkt;

    ii)

    beaufsichtigt die Führung der laufenden Geschäfte des zu veräußernden Geschäfts, damit dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit weiter gewährleistet ist;

    iii)

    überwacht die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Kommission sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans;

    iv)

    schlägt die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Kommission durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, insbesondere die Erhaltung der vollen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts, die getrennte Weiterführung des zu veräußernden Geschäfts und die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen;

    v)

    legt der Kommission, der Sparkasse und der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Halbjahres den Entwurf eines schriftlichen Berichts in deutscher oder englischer Sprache vor. Gegenstand des Berichts ist die Erfüllung der Mandatspflichten durch den Überwachungstreuhänder und die Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen sowie die Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Alle Empfänger des Berichtsentwurfs können innerhalb von fünf Arbeitstagen dazu Stellung nehmen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen erstellt der Überwachungstreuhänder den endgültigen Bericht, in dem er den Stellungnahmen nach eigenem Ermessen soweit wie möglich Rechnung trägt, und legt ihn der Kommission vor. Der Treuhänder übermittelt der Bundesrepublik Deutschland und der Sparkasse eine Kopie des endgültigen Berichts. Falls der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Informationen enthält, die der Sparkasse oder der Bundesrepublik Deutschland gegenüber nicht offengelegt werden dürfen, erhalten die Sparkasse oder die Bundesrepublik Deutschland nur eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs bzw. des endgültigen Berichts. Der Überwachungstreuhänder legt der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Sparkasse keine Fassung des Berichts vor, bevor er sie nicht der Kommission vorgelegt hat.

    10.

    Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen gegenüber der Kommission erfüllt werden und der Umstrukturierungsplan umgesetzt wird.

    11.

    Die Städte Köln und Bonn und die Sparkasse verpflichten sich, dem Überwachungstreuhänder während der Laufzeit seines Mandats nur nach Genehmigung durch die Kommission Anweisungen zu geben.

    12.

    Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Überwachungstreuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der Sparkasse oder des zu veräußernden Geschäfts, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind.

    ANHANG III

    ERNENNUNG UND AUFGABEN DES VERÄUßERUNGSTREUHÄNDERS

    DER VERÄUßERUNGSTREUHÄNDER

    I.   Der Veräußerungstreuhänder

    1.

    Die Bundesrepublik Deutschland ernennt einen Veräußerungstreuhänder (Divestiture Trustee).

    2.

    Veräußerungstreuhänder ist (sind) eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bundesrepublik Deutschland ernannt wird (werden) und die Aufgabe hat (haben), das zu veräußernde Geschäft gemäß den Verpflichtungen gegenüber der Kommission zu veräußern.

    3.

    Der Veräußerungstreuhänder muss von der Sparkasse unabhängig sein. Er muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Veräußerungstreuhänder erhält von der Sparkasse eine marktübliche Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf.

    II.   Ernennung des Veräußerungstreuhänders

    Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland

    4.

    Hat die Sparkasse einen Monat vor Ablauf der verlängerten Veräußerungsfrist noch keinen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland der Kommission zwei oder mehr Personen als Veräußerungstreuhänder zur Genehmigung vor und gibt an, wem sie den Vorzug geben würde. Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Veräußerungstreuhänder die unter Randnummer 3 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen:

    a)

    die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Veräußerungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann;

    b)

    den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Veräußerungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen plant.

    Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission

    5.

    Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Veräußerungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Der Veräußerungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt.

    Neuer Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland

    6.

    Werden alle vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder abgelehnt, so schlägt die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren in den Randnummern 1 und 5 dieses Anhangs mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vor.

    Benennung des Veräußerungstreuhänders durch die Kommission

    7.

    Werden alle weiteren vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Veräußerungstreuhänder, der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die Bundesrepublik Deutschland sorgt.

    III.   Aufgaben des Veräußerungstreuhänders

    8.

    Aufgabe des Veräußerungstreuhänders ist es, die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts zu erfüllen. Der Veräußerungstreuhänder wird den Verkauf vorbereiten und durchführen, so dass […] ein Kaufvertrag unterzeichnet wird. Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, den Verkauf des zu veräußernden Geschäfts für Rechnung der Sparkasse weisungsfrei, […] durchzuführen.

    9.

    Der Veräußerungstreuhänder

    i)

    schlägt der Kommission innerhalb von vier Wochen ab seiner Ernennung einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts zu erfüllen gedenkt. Er präsentiert insbesondere ein Konzept für die Veräußerung und eine Einschätzung, welche Veräußerungsstrategie die erfolgversprechendste ist;

    ii)

    verkauft das zu veräußernde Geschäft […] an einen Käufer, sofern die Kommission nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einwände bezüglich des Käufers und des endgültigen verbindlichen Kaufvertrags erhoben hat. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag Bedingungen auf, die er für einen zügigen Verkauf als zweckmäßig ansieht. Der Veräußerungstreuhänder kann die üblichen Bestimmungen über Vertretung, Gewährleistung und Entschädigung, die nach vernünftigem Ermessen für die Abwicklung des Verkaufs erforderlich sind, in den Kaufvertrag aufnehmen.

    iii)

    übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Veräußerungstreuhänder im Beschluss übertragen werden;

    iv)

    schlägt die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung der gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, insbesondere die Erhaltung der vollen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts, die getrennte Weiterführung des zu veräußernden Geschäfts und die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen;

    v)

    legt der Kommission umfassende schriftliche Monatsberichte in englischer oder deutscher Sprache über den Gang des Veräußerungsverfahrens vor. Diese Berichte sind innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Monats vorzulegen. Gleichzeitig erhalten die Sparkasse oder die Bundesrepublik Deutschland eine nichtvertrauliche Fassung des Berichts.

    10.

    Zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung wird der Veräußerungstreuhänder insbesondere folgende Leistungen erbringen:

    i)

    Prüfung möglicher Varianten der Veräußerung; detaillierter Vorschlag unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für Strukturierung und Terminierung des Verkaufsprozesses.

    ii)

    Entwurf der notwendigen Vermarktungsdokumente über die betroffene Beteiligung der Sparkasse (insbesondere Verkaufsmemorandum, Teaser und sonstige Präsentationen, die für einen Verkaufsprozess der vorgesehenen Art erforderlich bzw. förderlich sind). Diese sollen am Erwerb interessierten Parteien erste Informationen über den anstehenden Verkauf geben.

    iii)

    In enger Abstimmung mit der Sparkasse: Inhaltliche Vorbereitung und logistische Koordination des Due Diligence-Prozesses.

    iv)

    Identifizierung von potenziellen Erwerbsinteressenten sowie Kontaktaufnahme zu den Entscheidungsträgern dieser Interessenten. Aus rechtlich zwingenden Gründen im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen und unter Wahrung des Gebots eines diskriminierungsfreien Verkaufs ist auf Verlangen der Sparkasse ein Erwerbsinteressent vom Zugang zu Due-Diligence-Informationen auszuschließen (wobei die Beweislast die Sparkasse trifft); dieses Recht muss innerhalb von drei Geschäftstagen nach Erhalt der Liste der Erwerbsinteressenten ausgeübt werden.

    v)

    Einholung und Prüfung von Erwerbsangeboten seitens der Interessenten; Unterstützung bei der Bewertung dieser Angebote.

    vi)

    Führung von Verkaufsverhandlungen mit ausgewählten Interessenten sowie Vorbereitung des Vertragsabschlusses.

    11.

    Dem Veräußerungstreuhänder werden alle notwendigen Vollmachten erteilt, mit denen die Sparkasse bzw. ihre kontrollierten Tochtergesellschaften den Veräußerungstreuhänder zum Vollzug und zur Durchführung der Veräußerung bevollmächtigen. Die Vollmacht umfasst zudem die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, um die Veräußerung und den Vollzug der Veräußerung ordnungsgemäß durchzuführen.

    12.

    Die jeweiligen Vollmachten sind bis zu einer vollständigen Durchführung der Veräußerung aufrechtzuerhalten. Die Vollmachten und alle Untervollmachten erlöschen mit Ende der Mandatsvereinbarung des Veräußerungstreuhänders.

    13.

    Der Veräußerungstreuhänder ist ermächtigt, weitere Berater zu beauftragen, ihn beim Verkaufsprozess zu unterstützen. Sobald Beratungskosten eine Gesamtsumme von […] EUR übersteigen, bedarf die Beauftragung der Zustimmung der Sparkasse. Sollte die Sparkasse ihre Zustimmung verweigern, kann stattdessen die Kommission die Beauftragung der Berater nach Anhörung der Sparkasse genehmigen. Lediglich der Veräußerungstreuhänder kann den Beratern Anordnungen oder Weisungen erteilen.

    14.

    Der Veräußerungstreuhänder hat die Europäische Kommission in jeden Austausch mit der Sparkasse, dem Träger oder Deutschland einzubeziehen oder über den Austausch unverzüglich zu informieren.

    15.

    Der Träger und die Sparkasse verpflichten sich, den Veräußerungstreuhänder zu unterstützen, mit ihm zu kooperieren und ihm alle Informationen zu erteilen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats benötigt und verlangt. Der Veräußerungstreuhänder hat dafür im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu üblichen Bürozeiten Zugang zu allen Dokumenten und Büchern sowie zu den Führungskräften und anderen Mitarbeitern der Sparkasse.

    16.

    Soweit nach Einschätzung der Sparkasse und des Trägers für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veräußerung erforderlich, werden sie dem Veräußerungstreuhänder auf Verlangen etwaige nur bei ihnen vorhandene Informationen und Dokumente zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für die jeweils mit der Europäischen Kommission abgestimmte Fassung des Umstrukturierungsplans.

    17.

    Die Sparkasse verpflichtet sich, den Veräußerungstreuhänder von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die bei Durchführung seines Mandats oder im Zusammenhang damit entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Veräußerungstreuhänders beruhen. Sollte der Veräußerungstreuhänder von Ansprüchen Kenntnis erhalten, die zu einer Zahlungsverpflichtung des Trägers oder der Sparkasse führen könnten, wird der Veräußerungstreuhänder dies umgehend anzeigen.

    18.

    Der Veräußerungstreuhänder ist verpflichtet, seine Dienste stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. Sollte es gleichwohl zu Pflichtverletzungen kommen, so haftet der Veräußerungstreuhänder gegenüber der Sparkasse, dem Träger oder Deutschland nur dann auf Schadensersatz, wenn der Veräußerungstreuhänder, seine Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen den Haftungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, soweit nicht vertragswesentliche Verpflichtungen betroffen sind. Für eine Verletzung solcher Verpflichtungen haftet der Veräußerungstreuhänder auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

    19.

    Die Kommission kann dem Veräußerungstreuhänder Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die im Beschluss festgelegten Bedingungen und Auflagen bezüglich des zu veräußernden Geschäfts erfüllt werden.

    20.

    Die Städte Köln und Bonn und die Sparkasse verpflichten sich, dem Veräußerungstreuhänder während der Laufzeit seines Mandats keine Anweisungen zu geben.


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