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Document 32011D0522

Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

ABl. L 228 vom 3.9.2011, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2011; Aufgehoben durch 32011D0782

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/522/oj

3.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/16


BESCHLUSS 2011/522/GASP DES RATES

vom 2. September 2011

zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1) erlassen.

(2)

Am 18. August 2011 hat die Union die brutale Kampagne, die Bashar Al-Assad und sein Regime gegen das eigene Volk führten und die zu zahlreichen Toten und Verletzten in der syrischen Bevölkerung geführt hat, auf das Schärfste verurteilt. Die Union hat wiederholt betont, dass die brutale Unterdrückung beendet werden muss, dass die inhaftierten Demonstranten freigelassen werden müssen und dass internationalen humanitären und Menschenrechtsorganisationen sowie Medien ungehinderter Zugang gewährt und ein echter und alle Seiten einbeziehender nationaler Dialog eingeleitet werden muss. Die syrische Führung hat sich jedoch den Forderungen der Union und der internationalen Gemeinschaft insgesamt verweigert.

(3)

In diesem Zusammenhang hat die Union beschlossen, weitere restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu ergreifen.

(4)

Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Organisationen Anwendung finden, die Nutzen aus dem Regime ziehen oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanzieren oder logistisch unterstützen, vor allem der Sicherheitsapparat, oder die Bemühungen um einen friedlichen Übergang zur Demokratie in Syrien untergraben.

(5)

Ferner sollten der Erwerb, die Einfuhr und die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Syrien untersagt werden.

(6)

In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass eine teilweise Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (2) durch den Rat in dessen Beschluss 2011/523/EU vom 2. September 2011 (3) beschlossen worden ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/273/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

(2)   Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2b

Die Verbote gemäß Artikel 2a gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 15. November 2011 — von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor 2. September 2011 abgeschlossen wurden.“

„Artikel 4a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den im Anhang aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der Regierung Syriens oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den im Anhang aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

4.

In Artikel 4 Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„e)

notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für die Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Syrien;

f)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/273/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 2.

(3)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Personen und Organisationen nach Artikel 2

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

(Geburtsdatum, Geburtsort usw.)

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Fares CHEHABI

 

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

2.

Emad GHRAIWATI

 

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

3.

Tarif AKHRAS

 

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

4.

Issam ANBOUBA

 

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011


B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mada Transport

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

2.

Cham Investment Group

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

3.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-azmeh

sqr. Damaskus

P.O. Box: 2337 Damaskus

Arabische Republik Syrien

Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602

Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186

E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

2.09.2011


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