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Document 32011D0452

    2011/452/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 193 vom 23.7.2011, p. 27–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/452/oj

    23.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 193/27


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2011

    über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos SA gewährt hat

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1006)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/452/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08) (2),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I   VERFAHREN

    (1)

    Am 9. Juli 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach Griechenland dem Unternehmen Ellinikos Chrysos SA (nachstehend „Ellinikos Chrysos“) zwei staatliche Beihilfemaßnahmen gewährt haben soll. Im Anschluss an den Austausch von Informationen leitete die Kommission am 10. Dezember 2008 wegen der mutmaßlichen Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren ein.

    (2)

    Am 23. Februar 2009 übermittelte Griechenland seine Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens.

    (3)

    Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde am 10. März 2009 (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission hat Stellungnahmen von vier Beteiligten erhalten: am 10. April 2009 von Ellinikos Chrysos, dem Begünstigten der mutmaßlichen Maßnahmen; am 10. April 2009 von European Goldfields Ltd, dem größten Anteilseigner von Ellinikos Chrysos; am 2. April 2009 von den Gewerkschaftsvertretungen der Kassandra-Minen; und am 6. April 2009 von Hellenic Mining Watch, einer griechischen Gesellschaft, deren Ziel im „Schutz der Umwelt und der Öffentlichkeit vor den negativen Auswirkungen des Bergbaus und der Erhaltung des nationalen Wohlstands“ (4) besteht.

    (4)

    Die Stellungnahmen wurden Griechenland mit Schreiben vom 6. Mai 2009 und vom 7. Juli 2009 zugeleitet. Griechenland hat mit Schreiben vom 3. Juni 2009, 20. Juli 2009 und 23. September 2009 seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten abgegeben.

    (5)

    Am 19. Juni 2009, 11. Dezember 2009 und 22. April 2010 verlangte die Kommission von den griechischen Behörden weitere Auskünfte, die Griechenland und Ellinikos Chrysos mit Schreiben vom 23. Juli 2009, 29. Juli 2009, 15. Januar 2010, 11. Februar 2010, 12. Februar 2010, 4. Mai 2010 und 27. Mai 2010 übermittelten. Außerdem fand im Mai 2010 ein informeller Informationsaustausch per E-Mail zwischen Bediensteten der Kommission und den griechischen Behörden statt. Ferner wurden am 11. Februar 2009 und am 24. Juni 2010 Sitzungen zwischen Kommissionsbediensteten und den griechischen Behörden und am 2. Februar 2009 und 26. Juni 2009 zwischen Kommissionsbediensteten und dem mutmaßlichen Begünstigten abgehalten.

    II   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    II.a.   HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZU ABBAURECHTEN UND ABBAUGENEHMIGUNGEN

    (6)

    Bei einem Abbaurecht handelt es sich um das Recht, sich Zugang zu einem bestimmten Gelände zu verschaffen und dieses zum Zwecke des Abbaus von darin lagernden mineralischen Erzen zu nutzen. Dies kann in Form des Untertagebaus oder des Tagebaus geschehen. Das Abbaurecht wird als fester Bestandteil des für den Abbau bestimmten Geländes übertragen.

    (7)

    Das Abbaurecht ist zu unterscheiden von einer Abbaugenehmigung: Dabei handelt es sich um eine Lizenz für den Bergbaubetrieb. Diese wird von den zuständigen Behörden im Anschluss an eine Bewertung der eingereichten Machbarkeits- und Umweltstudien erteilt. Im vorliegenden Fall wurden die Abbaugenehmigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 vom griechischen Ministerium für Entwicklung erteilt.

    II.b.   DER BEGÜNSTIGTE

    (8)

    Ellinikos Chrysos ist ein großes griechisches Bergbauunternehmen, das den Abbau von Gold, Kupfer, Blei, Silber und Zink betreibt. 2009 verzeichnete es einen Umsatz von 44,7 Mio. EUR (Ergebnis nach Steuern: 1,7 Mio. EUR) und beschäftigte rund 350 Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt der fraglichen Beihilfemaßnahmen (siehe Erwägungsgründe 11 und 16-18) war Ellinikos Chrysos als Großunternehmen einzustufen, da es ein verbundenes Unternehmen eines Großunternehmens war. Die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) besagt zu den Unternehmenskategorien Folgendes: a) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft (Anhang, Titel 1 Artikel 2 Absatz 1); b) damit aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen danach zu unterscheiden, ob es sich um eigenständige Unternehmen handelt (Erwägungsgrund 9); c) ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als verbundenes Unternehmen gilt (Anhang, Titel 1 Artikel 3 Absatz 1); d) ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, dessen Stimmrechte der Aktionäre mehrheitlich von einem anderen Unternehmen gehalten werden (Anhang, Titel 1 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a). Im vorliegenden Fall befanden sich im Dezember 2003 (Zeitpunkt der Veräußerung von 2003) 53,3 % der Anteile an Ellinikos Chrysos (160 000 von insgesamt 300 000 Aktien) im Besitz des Unternehmens Greek Mines SA, einer Tochtergesellschaft der Aktor SA. Die seinerzeit jüngsten Umsatzzahlen, d. h. für 2001 und 2002, beliefen sich auf 120,9 Mio. EUR bzw. 302,6 Mio. EUR. Die Bilanzsumme für die entsprechenden Jahre lag bei 151,9 Mio. EUR bzw. 260 Mio. EUR (6). Diese Zahlen weisen Aktor als Großunternehmen aus. Damit war auch Ellinikos Chrysos zum Zeitpunkt der fraglichen Beihilfemaßnahmen als Großunternehmen einzustufen.

    (9)

    Die derzeitigen Anteilseigner von Ellinikos Chrysos sind European Goldfields Greece BV (65 %), Hellas Gold BV (30 %) und Aktor SA, ein griechisches Bau- und Energieversorgungsunternehmen (5 %). European Goldfields Greece BV und Hellas Gold BV sind Tochtergesellschaften von European Goldfields Ltd, einem kanadischen Unternehmen, das im Erwerb, der Exploration und Erschließung von Mineralvorkommen in der Balkanregion tätig ist.

    (10)

    Ellinikos Chrysos ist Eigentümer und Betreiber der Kassandra-Minen. Das Unternehmen erwarb sie und die zugehörigen Abbaurechte im Dezember 2003 vom griechischen Staat. Die Kassandra-Minen sind im Norden Griechenlands gelegen. Zu ihnen gehören auch die Goldminen von Olympias und Skouries und die Kupfer-Zink-Minen von Stratoni.

    (11)

    Vor 2003 befanden sich die Kassandra-Minen im Besitz des Unternehmens TVX Hellas SA, das sie 1995 im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für 11 Mrd. GRD (rund 39,8 Mio. EUR (7)) erworben hatte.

    (12)

    2002 entzog der griechische Staatsrat den Kassandra-Minen die Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen, insbesondere für Olympias und Stratoni. Die Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen für Olympias wurden aufgrund von schwerwiegenden ökologischen Bedenken entzogen. Die Abbaugenehmigung für Stratoni wurde entzogen, weil der griechische Staat diese über eine dazu nicht befugte Behörde und damit unrechtmäßig erteilt hatte.

    (13)

    Im Anschluss an den vorstehend erwähnten Genehmigungsentzug durch den Staatsrat erließ das zuständige Ministerium für Entwicklung in Bezug auf Stratoni zwei Verordnungen: 1) am 7. Januar 2003 wurde die Unterbrechung des Betriebs in Stratoni angeordnet; 2) am 29. Januar 2003 wurde die Einführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen in Stratoni angeordnet. Am 18. Februar 2003 erließ das Ministerium für Entwicklung in Einklang mit dem Beschluss des Staatsrats über den Genehmigungsentzug eine weitere Verordnung, mit der die Aufnahme des Betriebs in Stratoni genehmigt und die früheren Anordnungen vom 7. und 29. Januar 2003 aufgehoben wurden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Minen an Ellinikos Chrysos galt die Verordnung vom 18. Februar 2003.

    (14)

    Als weitere Folge des Entzugs der Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen der Kassandra-Minen stellte Kinross (ein kanadisches Bergbauunternehmen), der Eigentümer von TVX Hellas, die Finanzierung ein, um den Shareholder Value zu halten. Dadurch wurde TVX Hellas gezwungen, Insolvenz anzumelden.

    II.c.   MASSNAHME 1: VERKAUFSPREIS UNTERHALB DES MARKTWERTES

    (15)

    Am 12. Dezember 2003 wurden die Kassandra-Minen im Wege einer außergerichtlichen Regelung für 11 Mio. EUR von TVX Hellas an den griechischen Staat überschrieben. Im Rahmen dieser Regelung wurden die gegenseitigen Forderungen beider Seiten verrechnet (die Forderungen von TVX Hellas gegenüber dem griechischen Staat beliefen sich auf 293,5 Mio. EUR). Am selben Tag veräußerte der griechische Staat die Kassandra-Minen ohne vorherige Begutachtung der Vermögenswerte oder offene Ausschreibung für 11 Mio. EUR an Ellinikos Chrysos. Die Veräußerung umfasste a) die Minen von Stratoni, Skouries und Olympias sowie die zugehörigen Abbaurechte; b) den zugehörigen Grund und Boden; c) Mineralvorkommen und d) Sachanlagen (Bergbau- und Aufbereitungsausrüstung, Arbeiterwohnungen und Industriebauten). Nach Angaben der griechischen Behörden bestand der Zweck dieser Maßnahme darin, einen Eigentümer zu finden, der zum Betrieb der Minen bereit war und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zum Umweltschutz beitrug.

    II.d.   MASSNAHME 2: STEUERBEFREIUNGEN UND GEBÜHRENNACHLÄSSE

    (16)

    Die Kassandra-Minen wurden mittels eines Vertrags zwischen beiden Parteien vom griechischen Staat an Ellinikos Chrysos veräußert, der durch das Gesetz Nr. 3220/2004 ratifiziert wurde (8). Nach diesem Gesetz wurde Ellinikos Chrysos von Steuern jeder Art befreit. Außerdem wurden die Anwalts- und Notarkosten und sonstigen Gebühren auf nur 5 % des Betrags ermäßigt, der normalerweise zu entrichten gewesen wäre. Nach Angaben der griechischen Behörden sollte dies als Anreiz für potenzielle Käufer dienen, da die Minen einen negativen Wert aufwiesen.

    (17)

    Nach griechischem Recht (9) beläuft sich die Grunderwerbssteuer für die ersten 15 000 EUR auf 7 % und für den darüber hinausgehenden Betrag auf 9 % des Wertes des übertragenen Eigentums. Nach dem griechischen Bergbaugesetz (10) wird überdies eine Sondersteuer in Höhe von 5 % des Wertes der übertragenen Rechte (d. h. des Wertes der Mine) erhoben.

    (18)

    Im vorliegenden Beschluss ist die Kommission zu einem Beihilfebetrag von insgesamt 15,34 Mio. EUR für die Maßnahmen 1 und 2 gelangt, der auf folgenden Elementen beruht:

    a)

    Wert der drei einzelnen Minen (Stratoni, Olympias und Skouries), die die Kassandra-Minen bilden, bemessen auf der Grundlage von zum Zeitpunkt der Veräußerung vorliegenden wirtschaftlichen Faktoren, sowie der Betriebsfähigkeit dieser Minen (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 63-79);

    b)

    Grundstückswert der Kassandra-Minen wie in einem Wertgutachten berechnet (siehe Erwägungsgrund 19) und verglichen mit dem Preis, der 1995 bei einer offenen Ausschreibung für den größten Teil dieses Geländes gezahlt wurde (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 80-90);

    c)

    Wert der 2003 von Ellinikos Chrysos erworbenen Mineralvorkommen, bemessen auf der Grundlage desselben Wertgutachtens (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 91-97);

    d)

    Fälliger Steuerbetrag, von dem Ellinikos Chrysos im Verkaufsvertrag befreit wurde (siehe eingehende Untersuchung in den Erwägungsgründen 118-124).

    (19)

    In der Entscheidung vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Kassandra-Minen vom griechischen Staat zu ihrem Marktwert an Ellinikos Chrysos veräußert worden waren, da der Verkauf ohne offene Ausschreibung oder unabhängige Bewertung vonstatten gegangen war, und daran, dass eine solche Veräußerung zu einem Preis unter Marktwert mit dem AEUV vereinbar ist. Dabei wurde Bezug auf ein Wertgutachten über die Aktiva der Kassandra-Minen Bezug genommen, das im Auftrag von European Goldfields, einem der Anteilseigner von Ellinikos Chrysos, angefertigt worden war. Nach diesem Gutachten belief sich der Marktwert (Fair Value) der Kassandra-Minen auf 500 Mio. USD (das entspricht 411 Mio. EUR unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses von 1,2155 USD/EUR; Stand: 30. Juni 2004 (11)). Das Gutachten (im Folgenden als „Behre Dolbear-Bericht“ bezeichnet) wurde von Behre Dolbear International Ltd erstellt, einem laut European Goldfields „hervorragenden internationalen Berater im Bereich der mineralischen Rohstoffindustrie“ (12).

    (20)

    Die Kommission äußerte ferner Zweifel, ob die Ermäßigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat in Form von Steuerbefreiungen und Gebührennachlässen mit dem AEUV vereinbar war.

    III   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND ANDERER BETEILIGTER

    III.a.   STELLUNGNAHMEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN UND DES BEGÜNSTIGTEN

    (21)

    Die Stellungnahmen Griechenlands und des Begünstigten stimmen weitgehend überein, so dass de Kommission in den Erwägungsgründen 22-31 auf beide gemeinsam eingehen wird.

    (22)

    Nach Angaben der griechischen Behörden und des Begünstigten trat der griechische Staat bei der Veräußerung von 2003 nur deshalb als Vermittler auf, weil TVX Hellas sich inmitten eines Insolvenzverfahrens befand und daher die Minen nicht direkt an Ellinikos Chrysos veräußern konnte. Sie bringen ferner vor, dass der griechische Staat nie Eigentümer der Minen war und ihm aus der Veräußerung von 2003 keinerlei Gewinn entstanden sei, da die 11 Mio. EUR direkt an TVX Hellas gezahlt wurden. Sie führen weiter an, dass die Verkaufstransaktion von 1995 zwischen TVX Hellas und dem vorherigen Eigentümer, einem in Liquidation befindlichen Privatunternehmen, abgewickelt wurde und daher bei dem Verkauf von 2003 keine staatlichen Mittel geflossen seien.

    (23)

    Außerdem machen die griechischen Behörden und der Begünstigte geltend, dass die Kassandra-Minen zum Zeitpunkt der Veräußerung aufgrund der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen einen geringeren oder gar negativen Marktwert aufwiesen. Der negative Marktwert der Minen ließe sich auch dadurch belegen, dass Kinross, Eigentümer von TVX Hellas und marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, den Minen einen negativen Wert beimaß, als das Unternehmen umfangreiche Verluste aus seinen Investitionen abschreiben musste. Sie führen an, dass der von Ellinikos Chrysos, ebenfalls einem Privatunternehmen, gezahlte positive Preis durch die vertraglich vorgesehene Aufhebungsklausel gerechtfertigt war, wodurch das Käuferrisiko ausgeschaltet wurde. Außerdem bringen sie vor, dass von einem Bergbauunternehmen gekauftes Gelände nur für den Bergbau genutzt werden könne und keinen Marktwert besitze, da nach griechischem Recht in diesen Gebieten Bergbauaktivitäten Vorrang eingeräumt werde. Daher habe die Verringerung des Wertes der Abbaurechte infolge der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen auch zu einer Wertminderung des Geländes geführt. Schließlich weisen sie hinsichtlich der Goldvorkommen, die Bestandteil der an Ellinikos Chrysos veräußerten Vermögenswerte waren, darauf hin, dass diese 2003 aufgrund des relativ niedrigen Goldpreises und der relativ hohen Nebenkosten für Beförderung und Aufbereitung ebenfalls einen negativen Wert aufwiesen.

    (24)

    Des Weiteren machen die griechischen Behörden und der Begünstigte hinsichtlich der marktwirtschaftlichen Erwägungen, die bei einer derartigen Übertragung mit zu berücksichtigen sind, geltend, dass darunter auch ökologische und soziale Anliegen fallen, die wichtige Aspekte für das Image des Unternehmens und die Zufriedenheit der Mitarbeiter sind. Dafür spreche auch, dass sich TVX Hellas, ein marktwirtschaftlich handelndes Untenehmen, auch von arbeits- und umweltrechtlichen Erwägungen leiten ließ und erhebliche Ausgleichszahlungen geleistet habe. Sie argumentieren ferner, dass auf den griechischen Staat ohne den Verkauf der Minen erhebliche Umweltkosten in Höhe von rund 15,7 Mio. EUR zugekommen wären. Gleichzeitig führen sie an, der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis sei auch unter marktwirtschaftlichen Aspekten gerechtfertigt, da dies der von dem Privatunternehmen TVX Hellas verlangte Preis gewesen sei. Hätte TVX Hellas einen höheren Preis fordern können, hätte das Unternehmen dies getan. Außerdem habe der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis mit dem Wert der Aktiva in den Finanzausweisen von TVX Hellas übereingestimmt. Schließlich bringen sie vor, der 2003 gezahlte Verkaufspreis habe dem realen Wert der Minen entsprochen, d. h. dem Wert der Mine in Stratoni, die als einzige in Betrieb gewesen sei. In Bezug auf Skouries erklären die griechischen Behörden und der Begünstigte, dort haben abgesehen von gewissen Explorationstätigkeiten von TVX Hellas vor der Veräußerung von 2003 keinerlei Bergbauaktivitäten oder Investitionen stattgefunden. Ferner seien umfangreiche Investitionen erforderlich, um in Skouries den Abbaubetrieb aufnehmen zu können. Aus all diesen Gründen habe die Veräußerung von 2003 Ellinikos Chrysos keinerlei Vorteil verschafft.

    (25)

    Hinsichtlich des Behre Dolbear-Berichts bezweifeln weder die griechischen Behörden noch der Begünstige die Glaubwürdigkeit von Behre Dolbear. Dennoch erheben sie Einwände gegen den Bericht und machen geltend, er könne nicht berücksichtigt werden, da er auf die Anlockung von Investoren ausgerichtet gewesen sei und sein Bezugszeitpunkt (Juni 2004) zudem nicht mit dem der Veräußerung (Dezember 2003) übereinstimme. Sie argumentieren weiter, der von Behre Dolbear geschätzte Wert der Minen habe sich auf die Vermögenswerte einschließlich der Abbaugenehmigungen bezogen, wohingegen Ellinikos Chrysos ausschließlich die Vermögenswerte erworben habe, während die Abbaugenehmigungen erst später vom griechischen Staat erteilt werden sollten. Des Weiteren beziehe sich der Bericht nicht auf die veräußerten Vermögenswerte, sondern auf den Wert von Ellinikos Chrysos unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung, und gebe daher keinen Hinweis auf den Wert der im Dezember 2003 vom griechischen Staat veräußerten Aktiva. Schließlich führen sie an, dass Behre Dolbear auf Seite 37 des Berichts in Tabelle 5.3 den Nettogegenwartswert der produktionsnahen Kassandra-Minen mit einem negativen Wert von -2,59 Mio. USD beziffert; daher habe der tatsächlich gezahlte Preis (11 Mio. EUR) sogar über dem Marktwert der Minen gelegen.

    (26)

    Wenn jedoch der Behre Dolbear-Bericht zugrunde gelegt wird, bringt Griechenland vor, dass von den drei im Bericht dargelegten Methoden lediglich das Ertragswertverfahren akzeptiert werden könne, da dies eine primäre, international anerkannte Bewertungsmethode darstelle, und auch dies nur in Bezug auf den Bewertungsstichtag und unter der Voraussetzung, dass die Abbaugenehmigungen erteilt und umfangreiche Investitionen vorgenommen werden.

    (27)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte räumen ein, dass der griechische Staat die Vermögenswerte ohne offene Ausschreibung oder vorheriges Wertgutachten direkt an Ellinikos Chrysos veräußert hat. Dies sei auf den durch beschäftigungs- und umweltpolitische Erwägungen bedingten Zeitdruck zurückzuführen. Sie weisen ferner darauf hin, dass TVX Hellas gegenüber dem griechischen Staat Forderungen in Höhe von 293,5 Mio. EUR hatte, die durch Verluste aus Investitionen in die Minen (die infolge des Entzugs der Abbaugenehmigungen 2002 außer Betrieb gesetzt wurden) und Umweltschutzaufwendungen entstanden waren. Sie argumentieren weiter, der Verkaufsvertrag habe keine Klausel über Mindestarbeitsplatzzahlen enthalten, da der Bergbau sehr arbeitskräfteintensiv sei, gleichzeitig eine quantitative Verpflichtung zur Sicherung von Arbeitsplätzen aber nicht möglich sei. Schließlich erklären sie, dass ein Antrag auf Vertragsaufhebung gestellt werden könnte, falls die Kommission eine Rückforderungsanordnung erlässt. In diesem Fall könnte der griechische Staat aufgefordert werden, dem Unternehmen 11 Mio. EUR zurückzuzahlen, und die Vermögenswerte könnten an ihn rückübertragen werden.

    (28)

    Außerdem führen die griechischen Behörden an, man könne auf den bei der offenen Ausschreibung von 1995 ermittelten Wert zurückgreifen, und der Wert des Geländes könne als unverändert angesehen werden. Sie erklären, die im Behre Dolbear-Bericht verwendete Methode (Ertragswertverfahren) könne akzeptiert werden, jedoch nur in Bezug auf den Bewertungsstichtag (30. Juni 2004) und unter der Voraussetzung, dass die Abbaugenehmigungen erteilt und umfangreiche Investitionen vorgenommen werden. Schließlich räumen die griechischen Behörden ein, dass Stratoni zum Zeitpunkt der Veräußerung über gültige Abbaugenehmigungen verfügte und damit in Betrieb war und folglich die Klausel zur „produktionsnahen Anlage“ erfüllte.

    (29)

    Hinsichtlich der Steuerbefreiung und Ermäßigung der Anwalts- und Notarkosten führt der Begünstigte an, dass die gesetzlich verankerte Steuer für die Übertragung von Minen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Außerdem war der Wert der Minen nach Aussage von Griechenland negativ, so dass ein Anreiz für potenzielle Käufer geschaffen werden musste. Ferner führt Griechenland an, dass Artikel 173 des griechischen Bergbaugesetzes zwar einen Steuersatz von rund 5 % vorsehe, dieser jedoch nur für Transaktionen „against consideration“ (με επαχθή αιτία) gelte, wobei es sich nach Aussage Griechenlands um Transaktionen handelt, die durch unglückliche Umstände wie beispielsweise den Tod des Eigentümers ausgelöst werden. Daher sei diese Steuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Außerdem argumentiert der Begünstigte, der Verkaufsvertrag sei aufgrund einer Aufhebungsklausel noch nicht endgültig wirksam gewesen, so dass noch keine Steuern erhoben werden könnten. Schließlich macht er geltend, dass die Ermäßigung der Anwalts- und Notarkosten keine staatlichen Mittel implizierte, da Anwälte den freien Berufen angehören, und dass die Abgaben auf ihre Gebühren ordnungsgemäß entrichtet worden seien.

    (30)

    Griechenland bestätigt, dass bei allen Grundstücksverkäufen eine Steuer in Höhe von 7 % bis 9 % erhoben wird, ungeachtet dessen, ob der Verkauf Vermögenswerte von Unternehmen oder von Privatpersonen betrifft.

    (31)

    Schließlich machen sowohl die griechischen Behörden als auch der Begünstigte geltend, dass selbst für den Fall, dass die Veräußerung von 2003 eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellte, dieses Unternehmen, dessen Standort in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderfähigen Gebiet gelegen ist, nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 und nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 2002, die beide zum Zeitpunkt der Veräußerung anwendbar waren, für staatliche Beihilfen in Betracht kam. Der Begünstigte bringt ferner vor, dass er auch gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2008 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Beihilfen in Betracht kommen könnte, da das fragliche Investitionsvorhaben einen Wirtschaftszweig und ein Gebiet von maßgeblicher nationaler Bedeutung betrifft. Was die Steuerbefreiung anbelangt, so belief sich der Steuerbetrag nach Angaben des Begünstigten auf 38 000 EUR und lag damit unterhalb des Schwellenwertes für die De-Minimis-Regelung (100 000 EUR für jeden Dreijahreszeitraum) (13) und war somit für Ellinikos Chrysos mit keinem Vorteil verbunden.

    III.b.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER

    (32)

    Der Kommission wurde auch eine Stellungnahme der Gesellschaft Helenic Mining Watch zugeleitet (14). Helenic Mining Watch führt an, dass zu den Vermögenswerten der Kassandra-Minen auch umfangreicher Immobilienbesitz zählt, der den Gesamtwert der Minen beträchtlich erhöht, im Behre Dolbear-Bericht aber nicht berücksichtigt wurde. Ferner weist Helenic Mining Watch die Begründung zurück, die Minen seien zur Sicherung von Arbeitsplätzen unter Nichteinhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Verfahren übertragen worden, und weist darauf hin, dass der Verkaufsvertrag keinerlei Auflagen enthalten habe, wonach Ellinikos Chrysos zur Einstellung einer bestimmten Zahl oder Mindestanzahl von Arbeitskräften verpflichtet gewesen wäre.

    (33)

    Desgleichen verwirft Helenic Mining Watch die ökologischen Gründe, die für die Übertragung der Minen unter Nichteinhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Verfahren angeführt wurden, und weist darauf hin, dass Artikel 1 des Verkaufsvertrags Ellinikos Chrysos für den Fall von jeglicher Haftung für Umweltschäden entbindet, dass ein solcher Schaden oder die Ursache eines solchen Schadens vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ratifizierung des Kaufvertrags eintritt. Schließlich bringt Helenic Mining Watch vor, dass zu den Aktiva der Minen auch goldhaltige mineralische Vorkommen von erheblichem Wert (rund 80 Mio. EUR) gehörten, die in dem Kaufvertrag mit Ellinikos Chrysos nicht erwähnt wurden.

    (34)

    Auf die Stellungnahme von Helenic Mining Watch reagiert Griechenland mit der Wiederholung seiner Aussage, dass Ellinikos Chrysos keine staatlichen Beihilfen erhalten habe. Insbesondere machen die griechischen Behörden geltend, dass der griechische Staat weder als Eigentümer noch als Verkäufer der Minen, sondern lediglich als Vermittler in einer Transaktion zwischen zwei privatwirtschaftlichen Parteien aufgetreten sei. Außerdem bezeichnet Griechenland die Aussagen von Helenic Mining Watch als vage, unrichtig und widersprüchlich. Schließlich führen die griechischen Behörden an, Helenic Mining Watch strebe die Rückübertragung der Kassandra-Minen an den Staat an, da sein übergeordnetes Ziel der Umweltschutz sei.

    (35)

    Schließlich wurde der Kommission auch von der Gewerkschaftsvertretung der Kassandra-Minen (15) eine Stellungnahme zugeleitet, in der unter Verweis auf den Beitrag der Minen zu Wirtschaft und Beschäftigung angezweifelt wird, dass es sich bei den Maßnahmen um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt.

    IV   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

    (36)

    Im folgenden Teil nimmt die Kommission eine wettbewerbsrechtliche Würdigung der fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage der vorstehend angeführten Fakten und Argumente Griechenlands und sonstiger Beteiligter vor. Die Kommission prüft zunächst, ob mit der beanstandeten Maßnahme eine Beihilfe gewährt wurde und folglich der Tatbestand einer Beihilfe erfüllt ist (Unterabschnitt IV.a). Sollte bei einer Maßnahme tatsächlich eine Beihilfe mit im Spiel gewesen sein, prüft die Kommission anschließend deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (Unterabschnitt IV.b).

    IV.a.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

    (37)

    Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine Beihilfe darstellt, hat die Kommission zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, wo es heißt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anders bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

    (38)

    Im Lichte dieser Bestimmung wird die Kommission im Folgenden prüfen, ob die angefochtene Maßnahme zugunsten von Ellinikos Chrysos eine staatliche Beihilfe darstellt.

    MASSNAHME 1:   VERKAUFSPREIS UNTER DEM MARKTWERT

    a.    Vorteil

    (39)

    Wenn der Staat einen Vermögenswert zu einem Preis unter Marktwert veräußert, entsteht dem Käufer (der einen Vermögenswert zu einem subventionierten Preis erhält) ein Vorteil, der eine staatliche Beihilfe darstellen kann. Umgekehrt wird ein Vermögenswert zum Marktpreis veräußert (und eine staatliche Beihilfe ist folglich ausgeschlossen), wenn der Preis von einem unabhängigen Gutachter festgelegt wird und dem Verkaufspreis entspricht, oder wenn ein Ausschreibungswettbewerb stattfindet, der allen offensteht, transparent ist und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist, und bei dem der Vermögenswert an den Meistbietenden veräußert wird (16).

    (40)

    Im vorliegenden Fall wurden die Kassandra-Minen ohne offene Ausschreibung oder Wertgutachten jedweder Art veräußert. Um die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zu vermeiden, muss der Staat als rationaler, auf Gewinnmaximierung ausgerichteter privater Eigentümer, d. h. als „marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer“ auftreten, der mit der Veräußerung das bestmögliche finanzielle Ergebnis erzielen will. Daher hat die Kommission geprüft, ob der griechische Staat im vorliegenden Fall als marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer aufgetreten ist.

    (41)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte argumentieren, dass auch ökologische und soziale Aspekte als marktwirtschaftliche Kriterien gewertet werden sollten, da sie mit dem Image eines Unternehmens und der Zufriedenheit der Mitarbeiter zusammenhängen. Ihrer Ansicht nach spricht für dieses Argument, dass TVX Hellas als marktwirtschaftliches Unternehmen auch arbeits- und umweltpolitische Aspekt berücksichtigt und seinen Beschäftigten Ausgleichszahlungen geleistet hat, und zwar auch aufgrund früherer Umweltverpflichtungen (d. h. aus der Zeit vor der Veräußerung von 2003). Sie führen an, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer ebenfalls auf einen geringeren Preis einlassen würde, um ökologischen und sozialen Anliegen nachzukommen.

    (42)

    Die Kommission kann diese Argumentation nicht akzeptieren. Ökologische und soziale Belange sind naturgemäß von den staatlichen Behörden verfolgte öffentlich-politische Anliegen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer dürfte Themen wie Arbeitslosigkeit und Umweltschutz bestenfalls in geringem Umfang mit berücksichtigen, um seinen Ruf als sozial und ökologisch verantwortungsbewusster Unternehmer zu pflegen, doch wird er dies nie zu spürbaren Lasten seiner finanziellen Interessen tun. In jedem Fall würde ein rationeller marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer bei einer Veräußerung alle mit diesen Aspekten verbundenen Zahlungen und Kosten genau abwägen, bevor er entscheidet, wie sich diese auf den akzeptablen Preis auswirken könnten. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Vertrag keinerlei derartige finanzielle Klauseln enthält, und Griechenland hat nicht nachgewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Veräußerung eine Bewertung solcher finanzieller Kosten vorgenommen hat.

    (43)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte führen weiter an, dass die Minen einen negativen Marktwert aufwiesen, was sie damit belegen wollten, dass Kinross, Eigentümer von TVX Hellas und marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, den Minen einen negativen Wert beimaß, als das Unternehmen umfangreiche Verluste aus seinen Investitionen abschreiben musste.

    (44)

    Die Kommission kann dieses Argument ebenfalls nicht akzeptieren. TVX Hellas setzte seine Geschäftstätigkeit in den Kassandra-Minen aus, weil der Staatsrat ihm die Abbaugenehmigungen für die Minen entzog. Für Stratoni hingegen lag zum Zeitpunkt der Veräußerung durch TVX Hellas an den griechischen Staat eine gültige Abbaugenehmigung vor (siehe Erwägungsgrund 13), während die Genehmigung für Olympias weiterhin aufgehoben blieb. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung von TVX Hellas, die Kassandra-Minen zu veräußern, mit dem Misserfolg seiner umfangreichen Investitionen in Olympias zusammenhing. Folglich bezog sich das Verhalten von TVX Hellas auf die Investitionen in Olympias und nicht in Stratoni.

    (45)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte räumen ein, dass der griechische Staat die Vermögenswerte ohne offene Ausschreibung oder vorheriges Wertgutachten direkt an Ellinikos Chrysos veräußert hat und führen als Grund dafür den Zeitdruck an, unter dem sie hinsichtlich der Sicherung von Arbeitsplätzen und des Umweltschutzes standen. In Bezug auf den Umweltschutz bringen sie vor, dass auf den griechischen Staat für den Fall, dass die Minen nicht verkauft worden wären, beträchtliche Umweltkosten (rund 15,7 Mio. EUR) zugekommen wären. Was den Beschäftigungsaspekt anbelangt, so geben sie zwar zu, dass der Verkaufsvertrag keine Klauseln über eine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen enthielt, weisen jedoch darauf hin, dass sich eine Verpflichtung zur Sicherung von Arbeitsplätzen nicht quantifizieren lasse, und dass im Bergbau generell eine große Zahl von Arbeitskräften benötigt wird.

    (46)

    In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass für die betreffenden Vermögenswerte vor der Veräußerung keinerlei Wertgutachten erstellt wurde, und dass der Verkauf nicht über ein offenes Verfahren, sondern über einen direkten Kontakt mit dem Käufer abgewickelt wurde. Was die vermeintlichen Umweltkosten anbelangt, die der griechische Staat zu tragen hätte, so stellt die Kommission fest, dass weder der Vertrag noch irgendeine zeitnahe Unterlage auch nur die geringste Spur von diesen Kosten aufweisen. Die Kommission stellt ferner fest, dass dem Käufer keine Umweltauflagen auferlegt wurden, die über das ohnehin gesetzlich festgelegte Maß hinausgingen. Wenn Umweltkosten als wesentlicher Faktor in die Festlegung eines Verkaufspreises einfließen sollen, so würde ein privatwirtschaftlicher Verkäufer diese Kosten nach Ansicht der Kommission sorgfältig prüfen und beziffern, bevor er seinen Preis ansetzt. Griechenland hat keinen Nachweis dafür geliefert, das es zum Zeitpunkt der Veräußerung eine derartige Prüfung und Bezifferung solcher Umweltkosten vorgenommen oder diese in anderer Weise berücksichtigt hat.

    (47)

    Die Kommission stellter ferner fest, dass der Verkaufsvertrag von 2003 keine Klausel enthielt, wonach der Käufer verpflichtet gewesen wäre, eine Mindestanzahl von Arbeitsplätzen zu sichern oder zu schaffen. Daher kann die Kommission das Argument, dem Käufer sei die Verpflichtung zur Erhaltung von mehr Arbeitsplätzen als unter betriebswirtschaftlichen Aspekten notwendig auferlegt worden, nicht akzeptieren, da der Vertrag keinerlei Verpflichtung zur Sicherung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen enthielt. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass aus der Sicht eines privaten Verkäufers kein Argument im Zusammenhang mit der Zahl von Arbeitsplätzen oder dem Umweltschutz für einen Verkaufspreis spricht, der niedriger als der Marktwert der Minen anzusetzen ist.

    (48)

    Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 46 und 47 kann die Kommission daher die in Erwägungsgrund 45 dargelegten Argumente Griechenlands und des Begünstigten nicht akzeptieren.

    (49)

    In der Frage der Sicherung von Arbeitsplätzen und des Umweltschutzes (siehe Erwägungsgrund 45) weist Helenic Mining Watch die Begründung zurück, die Minen seien zur Sicherung von Arbeitsplätzen unter Nichteinhaltung der rechtlich vorgeschriebenen Verfahren übertragen worden, und weist darauf hin, dass der Verkaufsvertrag keinerlei Auflagen enthalten habe, wonach Ellinikos Chrysos zur Einstellung einer bestimmten Zahl oder Mindestanzahl von Arbeitskräften verpflichtet gewesen wäre. Helenic Mining Watch macht ferner geltend, dass Ellinikos Chrysos insofern sogar ein Vorteil entstanden ist, als Artikel 1 des Verkaufsvertrags Ellinikos Chrysos für den Fall von jeglicher Haftung für Umweltschäden entbindet, dass ein solcher Schaden oder die Ursache eines solchen Schadens vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ratifizierung des Kaufvertrags eintritt.

    (50)

    Bezugnehmend auf das zweite vorstehend dargelegte Argument von Helenic Mining Watch stellt die Kommission fest, dass der Verkaufsvertrag von 2003 Ellinikos Chrysos tatsächlich von jeglicher Haftung für Umweltschäden entbindet, sofern ein solcher Schaden oder die Ursache eines solchen Schadens vor der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ratifizierung des Kaufvertrags eintritt. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese Vertragsbestimmung Ellinikos Chrysos keinen vom Verkaufspreis unabhängigen separaten Vorteil verschafft. Klauseln, mit denen die finanzielle Haftung für die Vergangenheit auf Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird, sind in privatrechtlichen Verträgen keine Seltenheit. Letztendlich werden solche Klauseln von den Vertragsparteien bei der Festlegung des Verkaufspreises mit berücksichtigt. Daher geht es in diesem Fall letzen Endes um die Frage, ob der Verkauf unter Berücksichtigung seiner Konditionen den tatsächlichen Marktwert der Minen widerspiegelt.

    (51)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte bringen vor, der Verkauf von 2003 habe Ellinikos Chrysos keinen Vorteil verschafft, da der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis mit dem Wert der Aktiva in den Finanzausweisen von TVX Hellas, der vor dem griechischen Staat Eigentümer der Kassandra-Minen war, übereinstimmte.

    (52)

    Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. Nach dem Dafürhalten der Kommission kann der Buchwert von TVX Hellas bei der Bewertung der Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden, da dieser das Ergebnis der steuerlichen Wertabschreibung in der Buchführung des Unternehmens ist (17) und dem Bilanzwert der Vermögenswerte entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung (18) stimmt der Bilanzwert nicht grundsätzlich mit dem Marktwert überein, wenn es um die Bewertung von Vermögenswerten zur Ermittlung ihres Preises bei einer Veräußerung geht. Außerdem erfolgte die Übertragung der betreffenden Vermögenswerte als Einzeltransaktion, und die vom vorherigen Eigentümer vorgenommene Abschreibung betraf ausschließlich dessen eigene Buchführung und Besteuerung.

    (53)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte führen weiter an, dass der von Ellinikos Chrysos gezahlte Preis unter marktwirtschaftlichen Aspekten gerechtfertigt sei, da dies der von dem Privatunternehmen TVX Hellas verlangte Preis gewesen sei. Hätte TVX Hellas einen höheren Preis fordern können, hätte das Unternehmen dies getan.

    (54)

    Auch dieses Argument kann die Kommission nicht akzeptieren. Die Kommission stellt fest, dass der vom griechischen Staat an TVX Hellas entrichtete Preis das Ergebnis einer Verrechnung der gegenseitigen Forderungen beider Seiten war. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die Forderungen von TVX Hellas gegenüber dem griechischen Staat auf 293,5 Mio. EUR beliefen (siehe Erwägungsgrund 15). Denkt man diesen Gedankengang konsequent weiter, so hätte sich im Falle von beiderseitigen Forderungen in anderer Höhe für den Verkauf derselben Vermögenswerte ein vollkommen anderes Ergebnis ergeben. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass das Ergebnis der Verrechnung der Forderungen nicht repräsentativ für den Wert der veräußerten Vermögenswerte war.

    (55)

    Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Forderungen um Ansprüche beider Seiten auf Ausgleichszahlungen handelte. Insbesondere die Forderung des griechischen Staates betraf vermeintlich von TVX Hellas verursachte Umweltschäden. Die Forderungen von TVX Hellas betrafen Umweltkosten und Verluste auf das eingesetzte Kapital, die dem Unternehmen angeblich aufgrund des Entzugs der Abbaugenehmigungen im Jahr 2002 entstanden waren. Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Wert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt dieser Verrechnung in keiner Weise geprüft wurde. Daher ergab sich der Preis von 11 Mio. EUR für den Verkauf der Kassandra-Minen allein aus den vermeintlichen Forderungen beider Seiten und nicht aus dem Wert der Vermögenswerte.

    (56)

    Schließlich stellt die Kommission fest, das die Entscheidung von TVX Hellas, die Kassandra-Minen zu veräußern, mit dem Misserfolg seiner umfangreichen Investitionen in Olympias und folglich mit dem Wert des Investitionsvorhabens von Olympias und nicht mit dem Wert von Stratoni zusammenhing. Ellinikos Chrysos hatte keine derartigen Investitionen getätigt und war daher nicht vom Misserfolg dieses Investitionsvorhabens betroffen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Preis von 11 Mio. EUR für den Verkauf der Kassandra-Minen an den griechischen Staat ausschließlich die Geschäftsbeziehung zwischen TVX Hellas und dem griechischen Staat und die besondere Lage von TVX Hellas zum Zeitpunkt der Veräußerung widerspiegelt. Daher konnte er nicht repräsentativ für einen separaten geschäftlichen Abschluss wie den Verkaufsvertrag zwischen dem griechischen Staat und Ellinikos Chrysos sein.

    (57)

    Angesichts dessen (Erwägungsgründe 54-56) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen des griechischen Staates und von TVX Hellas und dem Wert der betreffenden Vermögenswerte kein Zusammenhang bestand.

    (58)

    Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Vermögenswerte in drei Kategorien — a) Minen, b) Gelände und c) Mineralvorkommen — eingeteilt, um feststellen zu können, ob der Verkaufspreis dem Marktwert der Vermögenswerte entspricht. Bei der Berechnung des Marktwertes der Vermögenswerte hat die Kommission den Behre Dolbear-Bericht zugrunde gelegt (siehe Erwägungsgrund 19). In Bezug auf das Gelände hat die Kommission den in dem Bericht angegebenen Wert anhand des Preises überprüft, der bei einer früheren Ausschreibung aus dem Jahr 1995 für den betreffenden Grund und Boden gezahlt worden war (siehe Erwägungsgrund 11).

    (59)

    Griechenland und der Begünstige machen geltend, der Behre Dolbear-Bericht könne nicht berücksichtigt werden, da er auf die Anlockung von Investoren ausgerichtet gewesen sei. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, denn die Erregung der Aufmerksamkeit von Investoren ist ein wesentliches und legitimes Ziel jedes Wertgutachtens, das im Auftrag von marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftbeteiligten erstellt wird, die sich auf den Finanzmärkten Mittel beschaffen wollen. Wichtig ist, dass die Richtigkeit jeglicher Bewertung überprüft wird, aber die Tatsache an sich, dass ein Wertgutachten auf die Anlockung von Investoren ausgerichtet ist, reicht nicht aus, um es in Misskredit zu bringen.

    (60)

    Griechenland und der Begünstigte führen ferner an, der Bericht könne nicht berücksichtigt werden, weil sein zeitlicher Bezugszeitpunkt (Juni 2004) nicht mit dem der Veräußerung (Dezember 2003) übereinstimme.

    (61)

    Auch dieses Argument kann von der Kommission nicht akzeptiert werden. Die Kommission stellt fest, dass das Datum der Veröffentlichung des Behre Dolbear-Berichts zwar tatsächlich der 30. Juni 2004 ist, sein Inhalt jedoch als zeitnah mit der Veräußerung vom Dezember 2003 angesehen werden kann, da er auf der Schwankung der Metallpreise während des Zeitraums 1993-2003 basiert.

    (62)

    Der griechische Staat und Ellinikos Chrysos weisen darauf hin, dass der Bericht nicht auf die veräußerten Vermögenswerte, sondern vielmehr auf den Wert von Ellinikos Chrysos unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung Bezug nehme und daher keinen Hinweis auf den Wert der im Dezember 2003 vom griechischen Staat veräußerten Vermögenswerte gebe. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, denn der Bericht enthält im Rahmen der Berechnung des Gesamtwertes des Unternehmens eine detaillierte und nach einzelnen Posten aufgeschlüsselte Bewertung der veräußerten Vermögenswerte.

    a.a   Berechnung des Wertes der Minen

    a.a.1.   Argumente zum Wert der Minen

    (63)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte führen an, dass die Kassandra-Minen zum Zeitpunkt der Veräußerung aufgrund der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen einen geringeren oder gar negativen Marktwert aufwiesen. Außerdem bringen sie vor, der 2003 gezahlte Verkaufspreis habe dem realen Wert der Mine in Stratoni entsprochen, die als einzige in Betrieb gewesen sei. Insbesondere räumt Griechenland ein, dass Stratoni zum Zeitpunkt der Veräußerung über gültige Abbaugenehmigungen verfügte und damit in Betrieb war und folglich die Klausel zur „produktionsnahen Anlage“ erfüllte.

    (64)

    Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung über den Entzug der Abbaugenehmigungen von 2002 lediglich den Wert von Olympias beeinträchtigte, da Stratoni seinerzeit über gültige Abbaugenehmigungen verfügte und folglich einen Wert hatte. Gleichzeitig stellte TVX Hellas aufgrund des Misserfolgs seiner Investition im Bereich der Goldgewinnung seinen Betrieb ein, als ihm die Abbaugenehmigung für Olympias entzogen wurde. Ausschlaggebend für das Verhalten des Unternehmens war folglich der Wert der Investition von Olympias und nicht der Wert von Stratoni.

    (65)

    In Bezug auf Skouries erklären die griechischen Behörden und der Begünstigte, dort haben abgesehen von gewissen Explorationstätigkeiten von TVX Hellas vor der Veräußerung von 2003 keinerlei Bergbauaktivitäten oder Investitionen stattgefunden. Ferner seien umfangreiche Investitionen erforderlich, um in Skouries den Abbaubetrieb aufnehmen zu können.

    (66)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in Skouries weder Abbaugenehmigungen vorlagen noch eine bestehende Bergbauinfrastruktur vorhanden war. Die griechischen Behörden und der Begünstigte haben es jedoch versäumt, Informationen darüber oder stichhaltige Argumente dafür vorzubringen, dass der Betrieb der Mine von Skouries nicht behördlich genehmigt oder wirtschaftlich war. Außerdem beliefen sich die Investitionskosten für die Erschließung der Mine von Skouries und die damit verbundenen Baumaßnahmen laut dem Behre Dolbear-Bericht 2004 auf 268 Mio. USD (d. h. 220 Mio. EUR). In dem Bericht vertritt Behre Dolbear die Auffassung, dass diese Kosten „vertretbar“ sind. Daher geht die Kommission davon aus, dass keine behördlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse für die Erteilung von Abbaugenehmigungen oder den Aufbau einer Bergbauinfrastruktur und die Aufnahme des Bergbaubetriebs in Skouries bestanden.

    (67)

    Im Lichte der vorstehenden Ausführungen (Erwägungsgründe 63-66) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Marktwert von Olympias zum Zeitpunkt der Veräußerung infolge des Entzugs der Abbaugenehmigungen von 2002 tatsächlich gefährdet war, dies jedoch auf den Marktwert von Stratoni und Skouries nicht zutraf. Daher war es zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 durchaus möglich, einen Marktwert für die Kassandra-Minen zu ermitteln.

    a.a.2.   Berechnung des Wertes der Minen

    (68)

    Zur Berechnung des Wertes der Kassandra-Minen hat die Kommission jede der drei Minen, die zu den Kassandra-Minen gehören (Stratoni, Olympias und Skouries) auf die folgenden beiden Aspekte hin untersucht: a) Wert der Mine auf der Grundlage wirtschaftlicher Faktoren, die zum Zeitpunkt der Veräußerung vorlagen, und b) betriebliche Einsatzfähigkeit der Mine im Hinblick auf die Realisierung des vorstehend erwähnten Wertes. Anhand dieser beiden Faktoren ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Stratoni und Skouries ein bestimmtes Wertpotenzial aufwiesen, der Wert von Olympias jedoch zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 schwer zu bestimmen war.

    (69)

    Bei der Bestimmung des Wertes der Minen hat die Kommission den Behre Dolbear-Bericht herangezogen. In dem Bericht kommen bei der Berechnung des Marktwertes (Fair Value) der Kassandra-Minen drei Methoden zum Einsatz: a) das Ertragswertverfahren (19), b) das Vergleichswertverfahren (vergleichbare Transaktionen); und c) das Marktkapitalisierungsverfahren (20). Die Anwendung dieser drei Methoden ergab folgende Werte: a) 130,3-402,5 Mio. USD, d. h. 107,2–331,1 Mio. EUR; b) 504,7 Mio. USD, d. h. 415,2 Mio. EUR; c) 614,9 Mio. USD, d. h. 505,9 Mio. EUR. Die beim Ertragswertverfahren ermittelte Spanne ist auf die verschiedenen verwendeten Preisszenarios zurückzuführen (siehe Erwägungsgrund 72). Die Kommission hat von diesen drei Methoden das Ertragswertverfahren angewendet. Die Gründe dafür sind nachstehend in der Tabelle aufgeführt:

    Tabelle

    Gründe für die Anwendung des Ertragswertverfahren

    Ertragswert-Verfahren

    Vergleichswert-Verfahren

    Marktkapitalisierung

    Beim Ertragswertverfahren lassen sich auf der Grundlage der Metallpreise, die zum Zeitpunkt der Veräußerung der Minen bekannt waren, genaue Werte für jede der drei Minen ermitteln. Bei der Wertbestimmung eines Vermögenswertes im Zusammenhang mit einer Übertragung können nur Faktoren berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt dieser Übertragung maßgeblich waren.

    Die Grundlage für die Wertbestimmung nach dem Vergleichswertverfahren erscheint fragwürdig, da zwei verschiedene Minen nie identisch sind. Nach Behre Dolbear ist das Vergleichswertverfahren insofern umstritten, als sich jedes Mineralvorkommen — selbst des gleichen Rohstoffs — hinsichtlich seiner Mineralogie, der Abbaubedingungen, der Metallurgie sowie von Umwelt- und sozialen Aspekten und des Erzgehalts in gewisser Weise von anderen Vorkommen unterscheidet.

    Der Behre Dolbear-Bericht enthält auch eine Bemerkung der Vereinigung American Appraisal Associates zum Marktkapitalisierungsverfahren, wonach sich die Marktkapitalisierung als nachrangige Bewertungsmethode oder als Faustregel anbietet, die sich für die Überprüfung von Bewertungen eignet, die nach primären Methoden durchgeführt wurden.

    Das Ertragswertverfahren ist eine primäre Bewertungsmethode und damit das zuverlässigere Verfahren. Außerdem lässt sich im vorliegenden Fall nach dem Marktkapitalisierungsverfahren nur der Wert ermitteln, der sich aus Marktkapitalisierungen während der ersten Jahreshälfte 2004 ergeben hat. Dieser Wert kann jedoch nicht verwendet werden, weil er die Zeit nach der Veräußerung betrifft. Daher kann das Marktkapitalisierungs-Verfahren nicht einmal als nachrangige Bewertungsmethode angewendet werden.

    Behre Dolbear scheint dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert größere Glaubwürdigkeit beizumessen, denn in dem Bericht heißt es, „im Laufe der Jahre hat Behre Dolbear dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert besondere Bedeutung beigemessen“ (Zusammenfassung der Wertbestimmungen auf S. 43 des Behre Dolbear-Berichts).

    (70)

    Griechenland stimmt zu, dass bei Zugrundelegung des Behre Dolbear-Berichts lediglich das Ertragswertverfahren akzeptiert werden kann, da dies eine primäre, international anerkannte Bewertungsmethode darstellt, und auch dies nur in Bezug auf den Bewertungsstichtag (30. Juni 2004) und unter der Voraussetzung, dass die Abbaugenehmigungen erteilt und umfangreiche Investitionen vorgenommen werden.

    (71)

    Nach dem Ertragswertverfahren gelangt die Kommission für den Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 zu folgendem Wert der Minen (siehe Erwägungsgründe 72-79):

    (72)

    Nach dem Ertragswertverfahren wird der Marktwert (Fair Value) der Kassandra-Minen im produktionsnahen Stadium (21), das sich aus dem Betrieb der Minen ergibt, mit genau definierten Kosten und nachgewiesenen oder wahrscheinlichen Reserven an Mineralvorkommen (22) ermittelt. Im Bericht werden drei verschiedene Szenarien für die Wertbestimmung auf der Grundlage der in folgenden Zeiträumen geltenden Preise angesetzt: a) Durchschnittspreise 1993-2003; b) nur erste Hälfte 2004; c) Durchschnitt 1993-2003 plus erste Hälfte 2004 (dividiert durch 2). Die Kommission ist der Ansicht, dass sie von diesen drei Möglichkeiten nur das Szenario der Durchschnittspreise für den Zeitraum 1993-2003 berücksichtigen kann, da es auf Preisen und Kosten basiert, die zum Zeitpunkt der Veräußerung — Dezember 2003 — bekannt waren. Außerdem weisen die von Behre Dolbear verwendeten historischen Preise des Zeitraums 1993-2003 während des gesamten Betrachtungszeitraums keinen besonderen Trend auf, d. h. sie schwankten über die Jahre hinweg. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Durchschnittspreise für den Zeitraum 1993-2003 repräsentativ für die historische Entwicklung des Metallmarktes sind. Die Preise der ersten Jahreshälfte 2004 dagegen sind nicht repräsentativ für den Wert der Minen, da sie nur eine Momentaufnahme sind, in der Schwankungen unberücksichtigt bleiben. Die Einbeziehung von Preisschwankungen ist jedoch eine maßgebliche Voraussetzung, um den Einfluss von ungewöhnlichen Veränderungen oder zufälligen Ereignissen auf ein Mindestmaß beschränken und einen verlässlichen Anhaltspunkt für den Wert der Minen ermitteln zu können.

    (73)

    Griechenland und der Begünstigte argumentieren, dass Behre Dolbear den Nettogegenwartswert der produktionsnahen Kassandra-Minen mit einem negativen Wert von -2,59 Mio. USD beziffert (Seite 37 des Berichts, Tabelle 5.3), so dass der tatsächlich gezahlte Preis (11 Mio. EUR) sogar über dem Marktwert der Minen gelegen habe.

    (74)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die Nettogegenwartswerte der drei Minenstandorte (im produktionsnahen Stadium) für sich genommen nach dem Ertragswertverfahren wie folgt darstellen: a) Olympias: -28,79 Mio. USD, d. h. -23,7 Mio. EUR; b) Stratoni: 10,48 Mio. USD, d. h. 8,6 Mio. EUR; und c) Skouries: 15,72 Mio. USD, d. h. 12,9 Mio. EUR. Die Summe dieser drei Werte ist ein negativer Betrag von -2,59 Mio. USD.

    (75)

    Allerdings kann die Kommission das vorstehend erwähnte Argument Griechenlands und des Begünstigten nicht akzeptieren. Aus den genannten Werten geht hervor, dass der Nettogegenwartswert (im produktionsnahen Stadium) von Olympias zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich negativ war. Dennoch ist sie der Auffassung, dass der negative Nettogegenwartswert von Olympias bedeutet, dass die erwarteten Erträge aus dem Betrieb der Mine auf der Basis des während der vorangegangnen 11 Jahre festgestellten Preisniveaus zum Zeitpunkt der Veräußerung negativ wären. In Anbetracht des damaligen Goldpreises hätte sich jeder Eigentümer von Olympias gegen den Betrieb der Mine entschieden und versucht, Verluste weitestgehend zu vermeiden. Wie sich gezeigt hat, konnte der Käufer die Verluste durch den Verzicht auf den Betrieb der Mine auf 5,5 Mio. EUR begrenzen. Dabei handelt es sich um Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und Wartungsarbeiten, für die der Käufer aus vertraglichen Gründen aufkommen musste. Daraus allein lässt sich aber nicht folgern, dass der Wert von Olympias auf -5,5 Mio. EUR zu veranschlagen sei, denn mit dem Besitz einer Mine ist auch ein Optionswert verbunden: Der Eigentümer kann die Mine in guten Zeiten (wenn der Goldpreis hoch genug ist) in Betrieb nehmen und in schlechten Zeiten (wenn der Goldpreis zu niedrig ist) stilllegen. Demnach könnte Ellinikos Chrysos möglicherweise beschlossen haben, die Mine im Rahmen des Erwerbs der Kassandra-Minen oder im Hinblick darauf mit zu übernehmen, zu einem späteren Zeitpunkt die erforderlichen Investitionen in den Abbaubetrieb am Standort Olympias vornehmen zu können und den Abbau wieder aufzunehmen, sobald der Goldpreis (deutlich) über das Niveau angestiegen ist, das er während des vorangegangenen Zeitraums 1993-2003 aufwies, und damit wieder rentabel ist.

    (76)

    Die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwertes für diesen Optionswert ist relativ kompliziert. Zudem müsste ein solcher Wert dahingehend angepasst werden, dass der (möglicherweise hohen) Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen wird, dass für die Mine keine Abbaugenehmigung erteilt werden könnte, selbst wenn die Höhe des Goldpreises auf einen rentablen Betrieb hindeutet. Wie vorstehend erwähnt (Erwägungsgrund 12) waren die Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen für Olympias aufgrund schwerwiegender Umweltbedenken entzogen worden. Daher erscheint es angemessen, Olympias einen Optionswert zuzuordnen, der nach konservativer Schätzung bei Null liegt. Daher sollte der Nettogegenwartswert von Olympias auf -5,5 Mio. EUR veranschlagt werden.

    (77)

    Hingegen ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Einzelwerte von Stratoni und Skouries auf 21,5 Mio. EUR belaufen, d. h. die Summe der Werte, die den beiden Minen im Behre Dolbear-Bericht beigemessen werden (8,6 Mio. EUR plus 12,9 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 74), denn:

    a.

    Stratoni verfügte über eine gültige Abbaugenehmigung, eine bestehende Bergbauinfrastruktur und erzielte mit seinem Betrieb einen positiven Wert (positiver Nettogegenwartswert); d. h. das Unternehmen war zum Zeitpunkt der Veräußerung betriebsfähig;

    b.

    in Bezug auf Skouries geht die Kommission davon aus, dass keine behördlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse für die Erteilung von Abbaugenehmigungen oder den Aufbau einer Bergbauinfrastruktur und die Aufnahme des Bergbaubetriebs in Skouries bestanden; Skouries erzielte mit seinem Betrieb ebenfalls einen positiven Wert (positiver Nettogegenwartswert).

    (78)

    Griechenland und der Begünstigte machen geltend, dass der von Behre Dolbear ermittelte Wert der Minen nicht berücksichtigt werden könne, da sich dieser auf die Vermögenswerte einschließlich der Abbaugenehmigungen bezog, während Ellinikos Chrysos ausschließlich die Vermögenswerte erworben habe, während die Abbaugenehmigungen erst später vom griechischen Staat erteilt werden sollten. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da Stratoni wie vorstehend nachgewiesen zum Zeitpunkt der Veräußerung über eine gültige Abbaugenehmigung verfügte. Wie ebenfalls vorstehend nachgewiesen bestanden ferner keine behördlichen Hindernisse, auch Skouries eine Abbaugenehmigung zu erteilen. Die Kosten für die Beantragung und Erteilung einer Abbaugenehmigung für Skouries beschränkten sich auf die Gebühren für Geologen und sonstige Sachverständige für die Erstellung der für die Genehmigung benötigten Gutachten und auf die Gebühren für den vom zuständigen Ministerium verlangten Garantiebrief. Nach Auskunft der griechischen Behörden belaufen sich diese Kosten auf einen einmaligen Betrag von rund 5 000 EUR plus maximal 600 000 EUR pro Jahr. Gemessen an den Gesamtkosten für die Erschließung der Mine in Skouries und den damit verbundenen Baumaßnahmen, die sich auf 268 Mio. USD, d. h. 220 Mio. EUR belaufen (siehe Erwägungsgrund 66), erscheinen der Kommission diese Beträge gering. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die vorstehend genannten Kosten für die Ausstellung einer Abbaugenehmigung für ein Unternehmen, das in Skouries investieren wollte, kein Hindernis darstellten. Die Kommission stellt ferner fest, dass in der Berechnung des Nettogegenwartswertes der Mine im Behre Dolbear-Bericht auch „Verwaltungskosten“ enthalten sind. Folglich geht die Kommission davon aus, dass die vorgenannten Kosten (für die Beantragung und Erteilung einer Abbaugenehmigung für Skouries) im Behre Dolbear-Bericht mit berücksichtigt wurden.

    (79)

    Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird der Gesamtwert der drei Minen auf 16 Mio. EUR veranschlagt (21,5 Mio. EUR — 5,5 Mio. EUR).

    a.b   Berechnung des Wertes des Bergbaugeländes

    (80)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte argumentieren, dass von Bergbauunternehmen gekauftes Land nur für den Bergbau genutzt werden könne und keinen Marktwert besitze, da nach griechischem Recht in diesen Gebieten Bergbauaktivitäten Vorrang eingeräumt werde. Daher habe die Minderung des Wertes der Abbaurechte infolge der langwierigen Unterbrechung des Betriebs und des Entzugs der Abbaugenehmigungen auch zu einer Wertminderung des Geländes geführt.

    (81)

    In diesem Punkt ist die Kommission der Ansicht, dass das betreffende Gelände als Vermögenswert eines Bergbauunternehmens zählt und nicht als „Grundstück“ im weiteren Sinne des Begriffs, was auf die besonderen Merkmale des Bergbaus zurückzuführen ist (Verschmutzung, Störung der Umwelt usw.). Daher ist fraglich, ob derartige Vermögenswerte gesondert von den Minen vermarktet werden könnten.

    (82)

    Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass jedes gewerbliche Vermögen einen Wert hat, da es einen Beitrag zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens und zur Erzielung von Einkommen leistet. Die Kassandra-Minen waren ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Veräußerung in Betrieb war. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Bergbaugelände für den Abbaubetrieb genutzt werden konnte und somit einen Wert aufwies. Folglich kann die Kommission das von Griechenland und von Ellinikos Chrysos vorgebrachte Argument nicht akzeptieren.

    (83)

    Helenic Mining Watch führt an, dass zu den Vermögenswerten der Kassandra-Minen auch umfangreicher Immobilienbesitz zählt, der den Gesamtwert der Minen beträchtlich erhöht, im Behre Dolbear-Bericht aber nicht berücksichtigt wurde.

    (84)

    Die Kommission stellt jedoch fest, dass im Behre Dolbear-Bericht das Gelände gesondert von den Minen berücksichtigt wird. Nach dem Behre Dolbear-Bericht wird das Gelände als nicht-mineralisches Vermögen der Kassandra-Minen eingestuft und unabhängig vom Ertragswertverfahrensansatz mit 6 Mio. EUR bewertet (23).

    (85)

    Behre Dolbear erklärt jedoch in dem Bericht, dass dem Bergbaugelände ein Wert beigemessen wurde, der von Ellinikos Chrysos angegeben worden war, und dass man den Wert des Geländes nicht selbst bemessen habe. Daher muss die Kommission diese Wertangabe überprüfen.

    (86)

    Dazu hat die Kommission den Preis zugrunde gelegt, der im Rahmen der offenen Ausschreibung von 1995 bei der Veräußerung der Kassandra-Minen an TVX Hellas für das Land gezahlt wurde (siehe Erwägungsgrund 6). Dies ist keine Erstbewertung, sondern nur eine Nachberechnung, die der Überprüfung der Plausibilität des im Behre Dolbear-Bericht angegebenen Wertes (6 Mio. EUR) dient.

    (87)

    Die griechischen Behörden sind damit einverstanden, dass der 1995 in der offenen Ausschreibung ermittelte Wert mit berücksichtigt und unterstellt werden kann, und dass sich der Wert des Bergbaugeländes nicht verändert hat. Die Kommission stellt fest, dass dem Gelände im Rahmen der Veräußerung der Kassandra-Minen an TVX Hellas 1995 ein Wert von 1,2 Mrd. GDR beigemessen worden war. Sie weist besonders darauf hin, dass es keine brauchbaren Referenzpreise oder Preisindizes für das Gelände der Kassandra-Minen gibt. Sie gehören zu den Vermögenswerten eines Bergbauunternehmens und gelten nicht als „Grundstücke“ im weiteren Sinne des Begriffs (siehe Erwägungsgrund 81). Hätte es derartige Referenzpreise oder Preisindizes gegeben, hätte ein aktueller Referenzwert errechnet werden können. Daher hält die Kommission den Preis von 1995 im vorliegenden Fall für den besten verfügbaren Schätzwert. Die Kommission geht somit von einem Preis von 1,2 Mrd. GDR oder 3,5 Mio. EUR (unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses von 340,75 GDR/EUR, der 2001 zum Zeitpunkt des Beitritts Griechenlands zur Eurozone galt) als angemessenem Marktwert (Fair Value) für das Bergbaugelände aus.

    (88)

    Nach 1995 erwarb TVX Hellas 70 weitere Grundstücke (im Zeitraum 1997-2000, die meisten davon 1998 und 1999). Die Kommission stellt fest, dass sich der Anschaffungswert dieser 70 zusätzlichen Grundstücke laut den Finanzausweisen von TVX Hellas auf 1,1 Mio. EUR belief. Die Kommission hält diesen Anschaffungswert für marktorientiert, da er vom Markt bestimmt worden war. Addiert man die beiden vorgenannten Werte (3,5 Mio. EUR plus 1,1 Mio. EUR), so ergibt sich ein Marktwert (Fair Value) des Bergbaugeländes von insgesamt 4,6 Mio. EUR.

    (89)

    Dieser Wert von 4,6 Mio. EUR entspricht dem Nominalwert des Geländes im Jahr 2003 und basiert auf den Preisen von 1995 und 1997-2000. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Wert nach dem allgemeinen griechischen Preisindex der industriellen Produktion für den Zeitraum 1995-2003 und 1998-2003 angepasst werden muss. Dieser Preisindex der industriellen Produktion ist deshalb zugrunde zu legen, weil der Grund und Boden ein Vermögenswert eines Industrieunternehmens ist und die Anpassung die Veränderung der Preise im Industriesektor widerspiegeln muss. Diese Anpassung der Verkaufspreise von 1995 und 1997-2000 ergibt für Dezember 2003 einen Endwert von 5,9 Mio. EUR.

    (90)

    Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Wert von 5,9 Mio. EUR dem im Wertgutachten von Behre Dolbear angegebenen Wert von 6 Mio. EUR sehr nahe kommt (siehe Erwägungsgrund 84). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese weitgehende Übereinstimmung die Solidität der im Behre Dolbear übernommenen Bewertung des Bergbaugeländes durch Ellinikos Chrysos bestätigt, weshalb der Wert von 6 Mio. EUR als Marktwert (Fair Value) per Dezember 2003 gerechtfertigt erscheint.

    a.c   Berechnung des Wertes der Reserven an mineralischen Rohstoffen

    (91)

    Die Veräußerung von 2003 umfasste auch Vorkommen mineralischer Rohstoffe mit Goldkonzentraten (24). Die griechischen Behörden und der Begünstigte bringen vor, diese Vorkommen hätten 2003 wegen des relativ niedrigen Goldpreises und der damit verbundenen relativ hohen Kosten einen negativen Wert gehabt.

    (92)

    Die griechischen Behörden haben eine Berechnung der Gewinnschwelle vorgelegt, d. h. des Preises, ab dem der Handel mit diesen Mineralvorkommen gewinnbringend geworden wäre. Unter Berücksichtigung des Goldmineralisierungsgrads, nämlich 0,7 Unzen Gold pro Tonne, und des Goldpreises vom 12. Dezember 2003, d. h. 407 USD pro Unze, belief sich der Wert des Goldes in den Goldkonzentratsvorkommen auf 284,9 USD pro Tonne. Die griechischen Behörden legten auch Kostenberechnungen für den Handel im Bereich dieser Vorkommen vor: Verarbeitungskosten 245 USD pro Unze und 171,5 USD pro Tonne; Transportkosten 50 USD pro Tonne, Reinigungsauflagen in Höhe von 270 USD pro Tonne und Aufbereitungsgebühren von 5 USD pro Unze und 4,1 USD pro Tonne. Zusammen ergeben diese Werte einen negativen Absatzpreis von — 210,7 USD pro Tonne.

    (93)

    Die Kommission hat diese Berechnungen überprüft. Sie geht davon aus, dass aus den oben genannten Preis- und Kostengründen der Preis der Vorkommen zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht gewinnbringend war. Der Handel in mineralischen Goldvorkommen wäre vielleicht gewinnbringend, wenn sich die Transportkosten ändern würden oder deren Änderung zu erwarten wäre, doch war dies ein unwägbarer Faktor. Auch im Behre Dolbear-Bericht wird kein Wert für die mineralischen Goldvorkommen genannt. Daher stellt die Kommission fest, dass sich der Wert der Goldvorkommen nicht berechnen lässt.

    (94)

    Hellenic Mining Watch bringt vor, die goldhaltigen mineralischen Vorkommen hätten einen erheblichen Wert in Höhe von 80 Mio. EUR. Die Kommission stellt fest, dass sich dieser Wert von 80 Mio. EUR nicht anhand von Daten oder Nachweisen von Hellenic Mining Watch belegen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der vorstehenden Berechnung, aus der hervorgeht, dass sich der Wert dieser Vorkommen nicht errechnen lässt, weist die Kommission das Argument von Hellenic Mining Watch zurück.

    (95)

    Die Kommission stellt fest, dass zu den im Dezember 2003 veräußerten Aktiva auch zwei Blei- und Zinklagerstätten gehörten. Im Behre Dolbear-Bericht ist eine Schätzung des Wertes der nachgewiesenen Blei- und Zinkkonzentrate vom 30. Juni 2004 enthalten (25). Diese Schätzung ist gesondert von der Berechnung des Nettogegenwartswertes der Minen zu sehen und ist kein Bestandteil der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren. Sie liefert den Nettoschmelzertrag (26) für den Eigentümer der Mine: Zunächst wird der Wert des Metallgehalts (Blei, Silber und Zink) anhand der aktuellen Preise und der verfügbaren Mengen berechnet; anschließend wird der Zahlungsplan für das Schmelzen festgelegt (die Kosten für die Aufbereitung, die der Käufer der Mineralien den Förderbetrieben in Rechnung stellt), wobei bestimmte Konditionen für die Abzugsfähigkeit dieser Kosten berücksichtigt werden (bestimmte Abschreibungssätze, Aufbereitungs- und Raffinationsgebühren und Frachtkosten); und schließlich wird der Zahlungsplan für das Schmelzen vom vorstehend genannten Wert des Metallgehalts in Abzug gebracht (27).

    (96)

    Die Kommission stellt fest, dass die vorstehend dargelegte Methode standardmäßig für die Berechnung von Zahlungen für Metalle verwendet wird. Daher wird die Kommission diese Methode bei der Bestimmung des Marktwertes der von Ellinikos Chrysos im Dezember 2003 erworbenen Mineralvorkommen zugrunde legen. Dabei geht sie von den Mengen an Mineralvorkommen und den Metallpreisen vom Dezember 2003 aus (28). Unter Anwendung der vorstehend genannten Methode auf die Mengen an Mineralvorkommen, auf die Metallpreise vom Dezember 2003 und die besonderen Konditionen des Zahlungsplans von Ellinikos Chrysos für das Schmelzen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Marktwert der Mineralvorkommen, die Ellinikos Chrysos im Dezember 2003 erworben hat, auf 3,7 Mio. USD oder 3 Mio. EUR belief (bei einem Umrechnungskurs von 1,2254 USD/EUR zum Zeitpunkt der Veräußerung der Mineralvorkommen an Ellinikos Chrysos, d. h. am 12. Dezember 2003).

    (97)

    Die Kommission weist darauf hin, dass nach Angaben des Begünstigten die im Dezember 2003 erworbenen mineralischen Blei- und Zinkvorkommen im Dezember 2004 (am 1. Dezember 2004 und am 31. Dezember 2004), d. h. nach der Erstellung des Behre Dolbear-Berichts, wieder verkauft wurden. Die Kommission geht daher davon aus, dass die besonderen Bedingungen der genannten Methode (Berechnung des Wertes der Lagerstätten im Juni 2004, siehe Erwägungsgrund 95) auch für die Berechnung des Wertes der Mineralvorkommen vom Dezember 2003 gelten, da in der Zeit von Dezember 2003 bis Juni 2004 keine Veräußerungen von Mineralien stattgefunden haben, die neue Bedingungen hätten bewirken können.

    a.d   Schlussfolgerungen betreffend den Vorteil

    (98)

    Die vorstehend erläuterte Berechnung ergibt einen Gesamtwert der Kassandra-Minen von 25 Mio. EUR, der sich aus der Summe des Wertes der Minen (16 Mio. EUR), des Bergbaugeländes (6 Mio. EUR) und dem Wert der Mineralvorkommen (3 Mio. EUR) zusammensetzt.

    (99)

    Dieser Gesamtwert liegt deutlich unter dem Wert, der im Behre Dolbear-Bericht als Marktwert (Fair Value) der Aktiva der Kassandra-Minen angegeben wird (500 Mio. USD oder 411 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 19). Der im Behre Dolbear-Bericht genannte Wert war in der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Hinweis darauf genannt worden, dass der Verkaufspreis unter dem Marktwert der Abbaubetriebe lag.

    (100)

    Der Grund für die Abweichung vom im Behre Dolbear-Bericht angegebenen Wert (500 Mio. USD) liegt darin, dass dieser Wert aus zwei Bewertungsmethoden abgeleitet wurde, die für den vorliegenden Fall nicht geeignet sind (siehe vorstehend Tabelle 1), nämlich das Vergleichswertverfahren und das Marktkapitalisierungsverfahren, die aus folgenden Gründen nicht akzeptiert werden können: a) die Grundlage der vergleichbaren Transaktionen ist fraglich, da zwei verschiedene Minen nie identisch sind: jedes Mineralvorkommen, selbst wenn es sich um dasselbe Mineral handelt, unterscheidet sich in gewissem Maße von anderen Lagerstätten; b) die Marktkapitalisierung empfiehlt sich als eine nachrangige Bewertungsmethode oder als Faustregel und eignet sich für die Überprüfung der Bewertungen nach den primären Bewertungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren. Im vorliegenden Fall kann die Marktkapitalisierungsmethode jedoch nicht einmal als nachrangige Bewertungsmethode verwendet werden, da damit nur der Wert des Ertragswertverfahrens überprüft werden kann, der sich aus der Marktkapitalisierung während der ersten Jahreshälfte 2004 ergab, was wiederum nicht akzeptiert werden kann, da diese Informationen aus einer Zeit nach dem Zeitpunkt der Veräußerung stammen; und c) Behre Dolbear misst dem aus dem Ertragswertverfahren abgeleiteten Wert ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit bei.

    (101)

    Der Gesamtwert, zu dem die Kommission gelangt ist (25 Mio. EUR), ist also wesentlich niedriger als die Wertespanne, zu der man nach dem Ertragswertverfahren gelangt (107,2 Mio. EUR–331,1 Mio. EUR, siehe Erwägungsgrund 69). Der Grund dafür ist Folgender: dieser zuletzt genannte Preis schließt folgende Elemente ein: a) den Wert von Aktiva, die im Dezember 2003 nicht übertragen wurden, wie etwa Forderungen, Cashflows und Mineralvorkommen (die Werte von Juni 2004 weichen von denen von Dezember 2003 ab, siehe Berechnung in den Erwägungsgründe 91-97); und b) die im Behre Dolbear-Bericht genannten mineralischen Ressourcen basieren auf Spekulationen und sind nicht gesichert (29) (abbaubare Mineralvorkommen oder Explorationspotenzial). Letztere sind nicht im Cashflow zur Bestimmung des Nettogegenwartswertes nach dem Ertragswertverfahren enthalten (siehe Erwägungsgrund 72), der sich nur aus nachgewiesenen und wahrscheinlichen Vorkommen unter Ausschluss aller sonstigen Ressourcen ableiten lässt. Darüber hinaus enthält die obige Bewertungsspanne auch unterschiedliche Werte für Olympias, die nach drei verschiedenen Preisbestimmungsszenarien ermittelt wurden. Die Kommission kann diese Werte nicht akzeptieren (siehe Erwägungsgründe 72-76). Schließlich wird die vorstehend angegebene Wertespanne durch unterschiedliche Preisermittlungsszenarien beeinflusst, von denen die Kommission nur eines akzeptieren kann (siehe Erwägungsgrund 72).

    (102)

    Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass sich der Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen zum Zeitpunkt ihrer Überschreibung auf Ellinikos Chrysos auf 25 Mio. EUR belief.

    (103)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass sich der Wert des Vorteils, der Ellinikos Chrysos verschafft wurde, auf 14 Mio. EUR beläuft. Dies ist der Unterschied zwischen dem gesamten Marktwert (Fair Value) der Aktiva der Kassandra-Minen (25 Mio. EUR) und dem für die Veräußerung gezahlten Preis (11 Mio. EUR) ausmacht.

    (104)

    Aufgrund dieser Analyse der von Griechenland und vom Begünstigten vorgebrachten Argumente und angesichts der Berechnung des Marktwertes der veräußerten Aktiva und des Vergleichs dieses Marktwertes mit dem von Ellinikos Chrysos tatsächlich gezahlten Preises hält die Kommission das Kriterium der Verschaffung eines Vorteils für erfüllt.

    b.    Staatliche Mittel

    (105)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte bringen vor, dass Griechenland bei der Veräußerung von 2003 lediglich als Vermittler auftrat und nie Eigentümer der Minen war und ihm aus der Veräußerung von 2003 keinerlei Gewinn entstanden sei, da die 11 Mio. EUR direkt an TVX Hellas gezahlt wurden. Sie führen weiter an, dass die Verkaufstransaktion von 1995 zwischen TVX Hellas und dem vorherigen Eigentümer, einem in Liquidation befindlichen Privatunternehmen, abgewickelt wurde.

    (106)

    Die Kommission stellt fest, dass Griechenland an beiden Veräußerungen aktiv beteiligt war, die über zwei verschiedene Verträge abgewickelt wurden. Im zweiten Vertrag übernahm Griechenland die Verpflichtungen eines Verkäufers, hatte aber auch Anspruch auf die aus dem Verkauf erzielten Erlöse. Dieser Erlös wurde direkt an TVX Hellas weitergeleitet, womit der griechische Staat einer spezifischen Verpflichtung nachkam, was wiederum beweist, dass sich die Rolle Griechenlands nicht nur auf die eines Vermittlers beschränkte, sondern der eines Verkäufers entsprach. Was das Argument angeht, dass der Verkauf von 1995 zwischen TVX Hellas und einem Privatunternehmen stattfand, so ist die Kommission der Auffassung, dass dies für die Frage, ob in diesem Fall staatliche Mittel zum Einsatz kamen, nicht relevant ist, da dieses Kriterium nur für die Veräußerung von 2003 geprüft wird.

    (107)

    Somit kann die Kommission die von den griechischen Behörden und vom Begünstigten vorgebrachten Argumente nicht akzeptieren und stellt fest, dass das Kriterium der Verwendung staatlicher Mittel erfüllt ist.

    c.    Selektiver Charakter der Maßnahme

    (108)

    Die Kassandra-Minen wurden an Ellinikos Chrysos verkauft. Ellinikos Chrysos ist dabei aufgrund des Unterschieds zwischen dem Verkaufspreis und dem Marktwert der veräußerten Aktiva ein selektiver Vorteil erwachsen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, da sie ein bestimmtes Unternehmen begünstigt.

    (109)

    Weder Griechenland noch der Begünstigte stellte diese Feststellung in Frage.

    d.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    (110)

    Ellinikos Chrysos ist in einem Wirtschaftssektor tätig, mit dessen Produkten ein reger Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. Außer in Griechenland werden Zink, Kupfer, Gold und Silber in elf weiteren Mitgliedstaaten abgebaut, nämlich im Vereinigten Königreich, in Italien, Finnland, Polen, in der Slowakei, in Rumänien, Bulgarien, Spanien, Irland, Portugal und Schweden (30). Zink, Kupfer, Blei, Gold und Silber werden in allen Mitgliedstaaten gehandelt (31). Darüber hinaus verschaffte die fragliche Beihilfemaßnahme Ellinikos Chrysos einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern (siehe Erwägungsgründe 39-104). Wenn staatliche Beihilfen die Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen stärken, die Mitbewerber im Handel zwischen Mitgliedstaaten sind, sind diese anderen Unternehmen als von der Beihilfe betroffen zu betrachten. Somit ist das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.

    (111)

    Weder Griechenland noch der Begünstigte stellte diese Feststellung in Frage.

    e.    Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 1

    (112)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der Kassandra-Minen von 2003 an Ellinikos Chrysos eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 14 Mio. EUR, d. h. die Differenz zwischen dem 2003 gezahlten Preis von 11 Mio. EUR und dem Marktwert der Aktiva zum Zeitpunkt des Verkaufs, nämlich 25 Mio. EUR.

    MASSNAHME 2:   STEUERBEFREIUNGEN UND GEBÜHRENNACHLÄSSE

    a.    Staatliche Mittel

    (113)

    Nach Ansicht von Griechenland und des Begünstigten sind für die Nachlässe von Anwaltsgebühren keine staatlichen Mittel aufgewendet worden, da Anwälte den freien Berufen angehören und keine Staatsbediensteten sind, und die Steuern und Abgaben auf ihre Gebühren ordnungsgemäß entrichtet wurden. Nach griechischer Argumentation wurden die Gebühren auch nicht vom Staat bezahlt. Dennoch ist in Artikel 5 des Verkaufsvertrags ein Nachlass der Gebühren festgelegt. Dort ist vorgesehen, dass die Anwalts- und Notarkosten „auf 5 % der Mindestgebühren wie in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegt ermäßigt werden“.

    (114)

    Die Kommission stimmt der Argumentation zu, dass Anwälte keine Staatsbediensteten sind. Auf der anderen Seite stellt die Kommission aber fest, dass Notare sehr wohl Staatsbedienstete sind. Allerdings erhalten Notare kein Gehalt, sondern beziehen ihr Einkommen ausschließlich von ihren Kunden und nicht aus dem Staatshaushalt.

    (115)

    Die Kommission stellt außerdem fest, dass Anwaltskosten in Verkaufsverträgen von den Vertragsparteien getragen werden. Im vorliegenden Fall akzeptiert die Kommission das Vorbringen der griechischen Behörden, dass der Staat die angefallenen Gebühren nicht an Stelle des Käufers entrichtet hat.

    (116)

    Somit geht die Kommission davon aus, dass für den Nachlass der Anwalts- und Notarskosten keine staatlichen Mittel aufgewendet wurden und somit in diesem Zusammenhang keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt.

    (117)

    Was die Steuerbefreiung anbelangt, so besteht der Zweck von Steuern in der Finanzierung des Staatshaushalts. Daher entgehen dem Staat bei einem Verzicht auf die Erhebung von Steuern staatliche Mittel. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Steuerbefreiung mit dem Aufwand staatlicher Mittel verbunden ist.

    b.    Vorteil

    (118)

    Die Kommission stellt fest, dass auf den Verkauf der Kassandra-Minen zwei Steuern fällig waren: 1) eine Steuer auf die Übertragung der Minen in Höhe von 5 % und 2) eine Steuer auf den Erwerb des Geländes von 7 % bis 9 %.

    (119)

    Ellinikos Chrysos argumentiert, dass die Erhebung einer Steuer auf den Verkauf der Minen 2003 verfrüht gewesen sei, da der Verkaufsvertrag aufgrund der Aufhebungsklausel nicht als endgültig verbindlich betrachtet werden konnte. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da nach dieser Aufhebungsklausel der Verkauf nur in Fällen für nichtig erklärt werden konnte, in denen die Parteien bestimmten Verpflichtungen zur Wahrung seiner Wirksamkeit nicht nachkommen konnten. Es handelt sich dabei um eine Standardklausel, die in den meisten Verträgen enthalten ist und die nicht bewirkt, dass diese Verträge somit nicht endgültig verbindlich sind. Außerdem wird im Vertrag selbst seine rechtliche Wirksamkeit festgelegt. In Artikel 9 des Vertrags heißt es, dass der Vertrag mit der Veröffentlichung des entsprechenden Ratifizierungsgesetzes im griechischen Staatsanzeiger wirksam wird. Im Vertrag wird in keiner Weise darauf hingewiesen, dass der Vertrag unter irgendeinem Aspekt nicht endgültig verbindlich wäre. Daher geht die Kommission davon aus, dass der Vertrag tatsächlich endgültig verbindlich war und die entsprechenden Steuern hätten erhoben werden müssen.

    (120)

    Die griechischen Behörden und der Begünstigte argumentieren, dass der Wert der Abbaubetriebe negativ war und folglich ein Anreiz für potenzielle Käufer geschaffen werden musste. In Bezug auf dieses Argument weist die Kommission darauf hin, dass der Wert der Minen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht negativ, sondern vielmehr positiv war und sich (wie in den Erwägungsgründen 68-79 berechnet) auf 16 Mio. EUR belief.

    (121)

    Die Kommission stellt fest, dass Übertragungen von Minen nach dem griechischen Bergbaugesetz auf der Grundlage ihres Wertes mit 5 % besteuert werden und dies für „belastende“ Umsätze (συναλλαγές εξ επαχθούς αιτίας) gilt. Die griechischen Behörden bringen vor, dass „belastende“ Transaktionen durch unglückliche Umstände wie z. B. den Tod des Eigentümers ausgelöst werden, so dass die Steuern in Höhe von 5 % nur auf derartige Transaktionen zu erheben sind, nicht jedoch auf die Transaktion im vorliegenden Fall. Die Kommission kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen, da nach ihrer Prüfung unter den betreffenden Transaktionen Umsätze zu verstehen sind, bei denen derjenige, der einen Vermögenswert erwirbt, dafür eine wie auch immer geartete Gegenleistung erbringt und bei denen generell für den Erwerb eine Art Entgelt entrichtet wird. Dies entspricht der gefestigten und allgemein akzeptierten Auslegung dieses Begriffs (32).

    (122)

    2003 belief sich der Marktwert der Minen auf 16 Mio. EUR (wie in den Erwägungsgründen 68-79 berechnet). Folglich stellt die Kommission fest, dass auf die 2003 veräußerten Minen Steuern in Höhe von 0,8 Mio. EUR fällig gewesen wären.

    (123)

    Darüber hinaus erkennt Griechenland an, dass auf alle Verkäufe von Grundstücken eine Steuer zwischen 7 % und 9 % erhoben wird, ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um Aktiva eines Unternehmens oder um Vermögenswerte von Privaten handelt. Der Kommission wurden zu dieser Frage zwei Schreiben zugeleitet, eines vom Finanzministerium und eines vom Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (das für Bergbaufragen zuständig ist), die sich allerdings widersprechen. Die Kommission hat die griechischen Behörden auf diesen Widerspruch hingewiesen, jedoch noch kein Schreiben mit einer endgültigen Stellungnahme erhalten. Daher hält sich die Kommission an die Angaben des Finanzministeriums als das für Steuerfragen zuständige Ministerium.

    (124)

    2003 belief sich der Marktwert der Grundstücke auf 6 Mio. EUR (wie in den Erwägungsgründen 80-90 berechnet). Demnach geht die Kommission davon aus, dass auf die 2003 veräußerten Grundstücke Steuern in Höhe von 0,54 Mio. EUR fällig gewesen wären (33).

    (125)

    Da die Übertragung der Grundstücke im Verkaufsvertrag von 2003 mit einem Steuersatz von Null belegt war, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden vorstehenden Beträge (von insgesamt 1,34 Mio. EUR) Ellinikos Chrysos einen entsprechenden Vorteil verschafften.

    (126)

    Griechenland und der Begünstigte bringen vor, die Steuerbefreiung habe sich auf 38 000 EUR belaufen, läge damit unter der De minimis-Schwelle (34) und habe dem Käufer keinen Vorteil verschafft. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da die De minimis-Schwelle, die zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2003 bei 100 000 EUR lag, unabhängig von der Art der Beihilfe oder dem verfolgten Ziel gilt. Daher kann man nicht zunächst die verschiedenen Beihilfemaßnahmen voneinander trennen, d. h. in Maßnahme 1 und 2 aufteilen, und dann nur einen Teil der Maßnahme 2, d. h. die Steuerbefreiung, zugrunde legen. Die Kommission hat im vorliegenden Fall beide Maßnahmen zusammen betrachtet und festgestellt, dass sie insgesamt Beihilfebeträge beinhalten, die über der De minimis-Schwelle von 100 000 EUR liegen. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die gewährten Beihilfen nicht die Bedingungen für die De-minimis-Regelung erfüllen. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, zu der sie in Erwägungsgrund 125 gelangte.

    c.    Selektiver Charakter der Maßnahmen

    (127)

    Das Kriterium der Selektivität ist in gleicher Weise wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt erfüllt.

    d.    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    (128)

    Das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist in gleicher Weise wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt erfüllt.

    e.    Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 2

    (129)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in Höhe von 1,34 Mio. EUR zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. Auf der anderen Seite ist die Kommission der Ansicht, dass der Nachlass der Anwalts- und Notarsgebühren keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

    IV.b.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

    (130)

    Sofern die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Lichte der Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu prüfen.

    (131)

    Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV sehen Ausnahmen von der allgemeinen Regel vor, dass staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

    (132)

    Im Folgenden würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen im Hinblick auf diese Ausnahmebestimmungen.

    (133)

    Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Bei den hier vorliegenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher oder zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und nicht um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

    (134)

    Artikel 107 Absatz 3 AEUV enthält weitere Ausnahmen. Die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, d und e aufgeführten Ausnahmen treffen im vorliegenden Fall eindeutig nicht zu, und die griechischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Im Folgenden würdigt die Kommission die potenzielle Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regelungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und c.

    (135)

    Artikel 107 Absatz 3 besagt, dass „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Die Kassandra-Minen liegen in einem Gebiet, das für Hilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt. Ellinikos Chrysos könnte daher potenziell Anspruch auf Regionalbeihilfen haben.

    (136)

    Die zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2003 geltenden Leitlinien für nationale Beihilfen mit regionaler Zielsetzung („Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998“ (35)) enthalten die Bedingungen für die Genehmigung von Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung.

    (137)

    Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 besteht das Ziel von Regionalbeihilfen in der Förderung von Produktivinvestitionen (Erstinvestitionen) oder der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Investitionen.

    (138)

    Hinsichtlich der Möglichkeit, die Maßnahmen als Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu betrachten, sei darauf hingewiesen, dass man unter Arbeitsplatzschaffung nach den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die Nettoerhöhung der Anzahl der direkt beschäftigten Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt eines vorangegangenen Zeitraums zu verstehen hat. Von der Bruttozahl der in diesem Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze sind also gegebenenfalls während desselben Zeitraums gestrichene Arbeitsplätze abzuziehen. Außerdem ist der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Lohnkosten zu errechnen. Er darf vor allem einen bestimmten Prozentsatz der Lohnkosten, die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten.

    (139)

    Zu diesen Anforderungen bemerkt die Kommission, dass der Verkaufsvertrag nur eine vage Klausel enthielt, in der es Ellinikos Chrysos freigestellt war, neue Mitarbeiter je nach Bedarf einzustellen, und dass die vorstehend genannten Bedingungen damit nicht erfüllt sind. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Beihilfen nicht auf das Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne der Leitlinien ausgerichtet waren.

    (140)

    In den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 werden Erstinvestitionen als Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder der Aufnahme einer Produktionstätigkeit unter der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung) definiert (36).

    (141)

    Die Kommission erkennt an, dass der Erwerb von Skouries aufgrund der Definition in den Leitlinien als Erstinvestition gelten kann. Zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 gab es in Skouries keine vorhandene Infrastruktur, weshalb Investitionen in Anlagen im Hinblick auf die Erschließung des neuen Abbaubetriebs erforderlich waren (siehe Erwägungsgrund 66).

    (142)

    Im Falle von Stratoni hat die Kommission Zweifel, ob der Verkauf der Aktiva als Erstinvestition im Sinne der Leitlinien betrachtet werden kann (37).

    (143)

    Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 kann eine Investition in Anlagen in Form des Erwerbs einer Betriebsstätte ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wäre sie nicht aufgekauft worden.

    (144)

    In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Griechenland nachgewiesen hat, dass die Minen geschlossen waren oder geschlossen worden wären, wenn sie nicht von Ellinikos Chrysos aufgekauft worden wären (38). Somit könnten derartige Investitionen als Erstinvestitionen angesehen werden.

    (145)

    Die Tatsache, dass der Verkauf der Kassandra-Minen als Erstinvestition zu betrachten ist, heißt dennoch nicht, dass diese Investition nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 vereinbar ist. Zwei der in diesen Leitlinien vorgegebenen Bedingungen sind nämlich wie nachstehend in den Erwägungsgründen 146-152 aufgeführt nicht erfüllt:

    (146)

    Zunächst handelt es sich bei dem Verkauf der Kassandra-Minen um eine Ad hoc-Maßnahme. In diesem Zusammenhang sehen die Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 ausdrücklich Folgendes vor: „Eine Freistellung von der in Artikel [107 Absatz 1 AEUV] festgestellten grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund der regionalen Zielsetzung einer Beihilfe nur gewährt werden, wenn zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann … Eine einzelne Ad hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, können erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Sie fallen im Allgemeinen unter punktuelle oder sektorale industriepolitische Maßnahmen und weichen vom Sinn und Zweck der eigentlichen Regionalbeihilfepolitik ab. Diese muss nämlich hinsichtlich der intersektoralen Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen neutral bleiben. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Beihilfen die im vorstehenden Absatz erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird“ (zweiter Absatz von Punkt 2 der Leitlinien).

    (147)

    Trotz der Tatsache, dass Griechenland zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des Prüfverfahrens aufgefordert wurde, sich zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und den Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 zu äußern, muss die Kommission feststellen, dass Griechenland keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass beim Verkauf der Kassandra-Minen ein Gleichgewicht zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets gewährleistet wurde.

    (148)

    Zweitens müssen Regionalbeihilfen eine Anreizwirkung entfalten, d. h. sie müssen einen echten Anreiz bieten, Investitionen zu tätigen, die ansonsten in den benachteiligten Regionen nicht zustande kämen. In diesem Sinne heißt es in den Leitlinien, dass die Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird (39). Diese Voraussetzung gilt auch für Ad hoc-Beihilfemaßnahmen (40). Griechenland hat weder nachgewiesen, dass der Begünstigte die vorstehend genannte Anforderung erfüllte, noch dass er einen Beihilfeantrag vor dem Beginn der Projektausführung gestellt hatte.

    (149)

    Darüber hinaus stellt die Kommission im Zusammenhang mit der Anreizwirkung der Beihilfe fest, dass Griechenland keine offene bedingungslose Ausschreibung für den Verkauf der Kassandra-Minen durchgeführt hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass mit einer derartigen offenen und bedingungslosen Ausschreibung hätte getestet werden können, ob es auf dem Markt an den Minen interessierte Investoren gegeben hätte. Da eine derartige Ausschreibung nicht stattfand, ist die Kommission der Ansicht, dass Griechenland nicht den Bereitschaftsgrad des Marktes zur Investition in die Kassandra-Minen getestet und folglich auch nicht überprüft hat, ob eine Beihilfe mit Anreizwirkung erforderlich war.

    (150)

    Ferner stellt die Kommission fest, dass der Erwerb der Kassandra-Minen eine Investition im Bergbausektor darstellte. Der Sektor ist sehr kapitalintensiv, so dass umfangreiche Investitionsbeträge benötigt werden, um die Geschäftstätigkeit und den Abbaubetrieb aufnehmen zu können. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Investitionskosten für die Erschließung der Minen und die Baumaßnahmen in Skouries nach dem Behre Dolbear-Bericht auf 220 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 66. Die Kommission stellt fest, dass dieser Betrag deutlich höher als der Beihilfebetrag ist, der auf 15,34 Mio. EUR beziffert wurde (siehe die kombinierten Beträge in den Erwägungsgründen 111 und 124). Damit liegt der vorstehend genannte Beihilfebetrag bei nur 7 % der Investitionen, die allein in einem der Abbaubetriebe erforderlich waren. Des Weiteren wurden der Kommission keinerlei Nachweise übermittelt, aus denen hervorging, dass es Ellinikos Chrysos nicht möglich gewesen wäre, die Investitionen ohne die Beihilfe zu tätigen. Ganz im Gegenteil vereinbarten Griechenland und Ellinikos Chrysos, dass das Unternehmen das Investitionskapital zur Erschließung der Minen aufbringen würde (41). Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe keine Anreizwirkung hatte und nicht erforderlich war, um Investoren zum Erwerb der Kassandra-Minen zu bewegen.

    (151)

    Schließlich hat Griechenland auch nie nachgewiesen, worin der Anreizeffekt der beanstandeten Beihilfe hätte bestehen sollen.

    (152)

    Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass der Verkauf der Kassandra-Minen nicht den Anforderungen der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 entspricht, weil sie nicht als Beihilfen für Erstinvestitionen gelten können.

    (153)

    Erwogen werden könnte auch, ob die Beihilfen als Betriebsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 betrachtet werden könnten. Nach den Leitlinien sollen mit Betriebsbeihilfen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden; sie können nur in Ausnahmefällen in Regionen gewährt werden, die für die Ausnahmetatbestände in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage kommen.

    (154)

    Nach den Leitlinien „sollen mit Betriebsbeihilfen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden“ (Punkt 4.15). Laufende Ausgaben sind jedoch keine Investitionen, sondern in der Regel ständig anfallende Ausgaben, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind. Mit der vorliegenden Beihilfe wurden jedoch keine laufenden Ausgaben in diesem Sinne finanziert, sondern eine Investition in Anlagevermögen (Erwerb von Abbaubetrieben und Gelände) sowie eine Befreiung von den Steuern, die im Zusammenhang mit der getätigten Investition fällig wurden (Grunderwerbssteuer). Daher wurden mit der beanstandeten Beihilfe keine laufenden Ausgaben finanziert. Die Kommission geht daher davon aus, dass die Beihilfe nicht der Definition von Betriebsbeihilfen im Sinne der Leitlinien entspricht.

    (155)

    Darüber hinaus können nach den Leitlinien Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, wenn ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hat Griechenland keinerlei Bewertung oder Berechnung der Nachteile der Region oder der Höhe der Beihilfe vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Höhe den Nachteilen angemessen ist.

    (156)

    Schließlich müssen Betriebsbeihilfen nach den Leitlinien zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Die Kommission stellt fest, dass die Veräußerung nicht mit einer zeitlichen Befristung oder degressiven Staffelung verbunden war. Weder der im Verkaufsvertrag festgelegte Verkaufspreis noch die Steuerbefreiung war mit einer zeitlichen Befristung oder einer degressiven Staffelung versehen.

    (157)

    Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Beihilfe nach den Leitlinien nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

    (158)

    Die Kommission kommt damit zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

    (159)

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe nach der Verordnung über die Gruppenfreistellung, wonach bestimmte Kategorien von Beihilfen in Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV (42) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, ist die Kommission der Ansicht, dass Ellinikos Chrysos nach den von den griechischen Behörden übermittelten Finanzdaten ein Großunternehmen ist, was auch in Erwägungsgrund 12 nachgewiesen wurde. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese Verordnung nicht für Ad hoc-Beihilfen für Großunternehmen.

    (160)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sollten die Mitgliedstaaten im Falle von Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, den Anreizeffekt der Beihilfe anhand eines Dokuments bestätigen, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens oder der Tätigkeit des Beihilfeempfängers mit und ohne Gewährung der Beihilfe analysiert wird. Der Kommission wurde kein derartiger Nachweis vorgelegt.

    (161)

    Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung würde der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn ihr Erwerb nicht erfolgt wäre, als beihilfefähige Kosten gelten, wenn die Transaktion unter Marktbedingungen stattgefunden hätte. Die griechischen Behörden räumen jedoch ein, dass die Veräußerung ohne offene, bedingungslose und transparente Ausschreibung oder eine unabhängige Begutachtung des Marktwertes der Aktiva der Kassandra-Minen stattgefunden hat. Daher stellt die Kommission fest, dass der Verkauf in diesem Fall nicht zu Marktbedingungen erfolgt ist.

    (162)

    Abschließend lässt sich feststellen, dass die Beihilfe an Ellinikos Chrysos nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

    (163)

    In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

    (164)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahmeregel gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall nicht zutrifft und dass Ellinikos Chrysos keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen geltend machen kann. Gemäß Punkt 7 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 für Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2003 galten (43), „kommen neugegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind“. Die Unternehmensgründung von Ellinikos Chrysos erfolgte drei Tage vor dem Erwerb der Kassandra-Minen. Darüber hinaus hängen Umstrukturierungsbeihilfen vom Vorliegen eines soliden Umstrukturierungsplans ab. Griechenland hat einen solchen Umstrukturierungsplan jedoch nicht vorgelegt. Somit lässt sich abschließend feststellen, dass die Ellinikos Chrysos gewährte Beihilfe nicht als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden kann.

    (165)

    Was schließlich Umweltbeihilfen anbelangt, war Ellinikos Chrysos verpflichtet, die geltenden Umweltstandards einzuhalten. Insbesondere war das Unternehmen zur Durchführung von Investitionen in den Umweltschutz und zur Durchführung des Bergbaubetriebs in Einklang mit den griechischen und den EU-Umweltvorschriften verpflichtet. Da diese Standards gesetzlich vorgeschrieben waren, brauchten Ellinikos Chrysos keine Beihilfen zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften gewährt zu werden.

    (166)

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandete Beihilfemaßnahme nicht mit dem AEUV vereinbar ist.

    (167)

    Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem diese an Ellinikos Chrysos veräußert wurden, eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass der Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Minen und des Geländes hätte entrichten müssen, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt.

    V   SCHLUSSFOLGERUNG

    (168)

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die vorliegenden Maßnahmen als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten von Ellinikos Chrysos zu betrachten sind. Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem diese an Ellinikos Chrysos veräußert wurden, eine Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt, und dass der Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Abbaubetriebe und des Geländes hätte entrichten müssen, ebenfalls eine Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt.

    (169)

    Darüber hinaus kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandeten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem diese an Ellinikos Chrysos veräußert wurden, eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt, und dass der Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Abbaubetriebe und des Geländes hätte entrichten müssen, ebenfalls eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Ellinikos Chrysos darstellt.

    (170)

    Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (44). Außerdem hat der Gerichtshof stets argumentiert, dass die Verpflichtung eines Staates, Beihilfen aufzuheben, die von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen wurden, zur Wiederherstellung der früheren Lage gedacht ist (45). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückgezahlt hat, denn durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (46).

    (171)

    In Anlehnung an die vorstehend genannten Urteile ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (47) des Rates festgelegt, dass „in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.

    (172)

    Da die Maßnahmen im vorliegenden Fall für rechtswidrig und als eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe erachtet werden, sind die Beträge zurückzufordern, um die Lage wieder herzustellen, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Als Ausgangspunkt für die Rückforderung sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, der bis zur tatsächlichen Rückzahlung auch Rückforderungszinsen zu zahlen hat.

    (173)

    Das mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Element der Maßnahme besteht aus der Summe a) des Unterschieds zwischen dem Marktwert der Aktiva der Kassandra-Minen und dem Preis, zu dem sie an Ellinikos Chrysos verkauft wurden (14 Mio. EUR) und b) dem Steuerbetrag, den Ellinikos Chrysos für den Erwerb der Aktiva, d. h. der Minen und des Geländes (1,34 Mio. EUR) hätte entrichten müssen. Beide Beträge ergeben einen Gesamtbetrag von 15,34 Mio. EUR.

    (174)

    Des Weiteren stellt die Kommission hinsichtlich der Rückforderung fest, dass Artikel 4 des Verkaufsvertrags zwei Aufhebungsklauseln enthielt, die besagen, dass Ellinikos Chrysos den Verkauf in folgenden Fällen wieder rückgängig machen kann: a) wenn sich der Status der Abbaugenehmigungen durch einen Verwaltungs- oder Rechtsakt der griechischen Behörden ändert; oder b) wenn der Betrieb oder die Durchführung des Investitionsplans durch eine gerichtliche Entscheidung gestoppt wird. In beiden Fällen könnte Ellinikos Chrysos die Aktiva an den griechischen Staat rückübertragen und würde den Gesamtbetrag von 11 Mio. EUR möglicherweise zuzüglich einer weiteren Vergütung erstattet bekommen.

    (175)

    Die griechischen Behörden brachten vor, dass diese beiden Bestimmungen durch einen Beschluss der Kommission über die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ausgelöst werden könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags und des nationalen Rechts. Sollte diese Bestimmung jedoch aktiviert werden, dürfte dies keinerlei Auswirkung auf die Verpflichtung Griechenlands haben, den in diesem Beschluss angegebenen Beihilfebetrag zurückzufordern.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die staatliche Beihilfe im Betrag von 15,34 Mio. EUR, die Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege des Verkaufs von Aktiva und Gelände unter ihrem Wert und unter Befreiung von den damit verbundenen Steuern mit dem Ziel der Erhaltung der Beschäftigung und der Umwelt und der Schaffung eines Anreizes für potenzielle Käufer der Kassandra-Minen rechtswidrig zugunsten von Ellinikos Chrysos gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Artikel 2

    1.   Griechenland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

    2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

    3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (48) des Kommission und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (49) des Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

    4.   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

    Artikel 3

    1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    2.   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 4

    1.   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

    a)

    Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

    b)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

    c)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

    2.   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet.

    Brüssel, den 23. Februar 2011

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

    (2)  Entscheidung der Kommission C(2008) 7853 endg. vom 10. Dezember 2008 (ABl. C 56 vom 10.3.2009, S. 45).

    (3)  Siehe Fußnote 2.

    (4)  Wie in ihren Ausführungen an die Kommission definiert.

    (5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    (6)  Laut Veröffentlichung auf der Website der Ellaktor SA, der Muttergesellschaft der Aktor SA.

    (7)  Bereinigt nach dem allgemeinen griechischen Preisindex der industriellen Produktion für den Zeitraum 1995-2003. Die fragliche Veräußerung betraf (Bergbau-) Vermögenswerte, so dass die Bereinigung die Preisentwicklung im Industriesektor widerspiegeln muss. Demnach hat die Kommission dabei den Preisindex der industriellen Produktion zugrunde gelegt.

    (8)  Griechischer Staatsanzeiger vom 28. Januar 2004.

    (9)  Gesetz Nr. 1521/1950, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1587/1950, Griechischer Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 294.

    (10)  Griechisches Bergbaugesetz von 1973, Griechischer Staatsanzeiger, Serie I, Nr. 277 vom 5.10.1973.

    (11)  In ihrer Entscheidung vom 10. Dezember 2008 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte die Kommission den Umrechnungskurs vom 28. September 2004 zugrunde, d. h. des Zeitpunkts, zu dem der Behre Dolbear-Bericht veröffentlicht wurde. Dabei ergab die Umrechnung des Wertes von 500 Mio. EUR einen Betrag von 408 Mio. EUR. Im Rahmen dieses Beschlusses hat sich die Kommission für die Zugrundelegung des Umrechnungskurses vom 30. Juni 2004 entschieden, weil dies der Zeitpunkt war, auf den sich der Behre Dolbear-Bericht und die darin vorgenommene Bewertung bezog.

    (12)  Auf Behre Dolbear wird auch in verschiedenen Wertgutachten und Studien im Bereich des Bergbaus verwiesen (die z. B. im Auftrag der Vereinten Nationen, der Citibank, der indischen Regierung und von Unternehmen wie Anglo Asian Mining Plc, Chaarat Holdings Ltd sowie Central African Mining and Exploration Company Plc in Auftrag gegeben wurden).

    (13)  Festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-Minimis“-Beihilfen. Diese war zum Zeitpunkt der Veräußerung von 2003 wirksam.

    (14)  Siehe Erwägungsgrund 3.

    (15)  Siehe Erwägungsgrund 3.

    (16)  Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, S. 271.

    (17)  Abschreibung unter Verwendung der von den Steuerbehörden festgelegten Sätze.

    (18)  Siehe Rs. T-415/05 Griechische Republik/Europäische Kommission, Randnrn. 307-308.

    (19)  In der Cashflow-Analyse des Ertragswertverfahrens werden für die drei Minen folgende Zeiträume zugrunde gelegt: a) Olympias: 2004-2035; b) Stratoni: 2004-2015; c) Skouries: 2004-2034.

    (20)  Beim Ertragswertverfahren wird der Marktwert (Fair Value) durch Abzinsung der von dem Vermögenswert generierten kumulativen Erträge bestimmt, d. h. indem die im Zeitverlauf erzielten Erträge in den Gegenwartswert umgerechnet werden. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert (Fair Value) auf der Grundlage des aktuellen Transaktionswertes für Gold ermittelt, sofern der Marktwert (Fair Value) bestimmt werden kann. Das Marktkapitalisierungsverfahren schließlich basiert auf dem aktuellen Börsenwert von Goldunternehmen gemessen an den nachgewiesenen und wahrscheinlichen mineralischen Reserven dieser Unternehmen.

    (21)  In Betrieb, in Erschließung oder in der abschließenden Phase der Machbarkeitsstudie.

    (22)  Mineralvorkommen sind Ressourcen, deren Abbau als wirtschaftlich machbar erachtet wird. Die Vorkommen können wahrscheinlich oder nachweislich vorhanden sein.

    (23)  Siehe S. 42 des Behre Dolbear-Berichts, „Non-mineral assets and liabilities“.

    (24)  Ein Konzentrat ist der Edelmetallrückstand, der weitestgehend von taubem Gestein getrennt wurde. Der Metallrückstand dient als Rohmaterial, das zum Schmelzen, d. h. zur Metallgewinnung verwendet wird.

    (25)  Siehe Anhang 11, „Stratoni concentrates cash flow“.

    (26)  Der Nettoschmelzertrag ist der Betrag, den der Schmelzer oder die Raffinerie dem Betreiber der Mine für das mineralische Produkt bezahlt und der gewöhnlich auf einem Spotpreis oder aktuellen Preis des Minerals basiert, wobei für die Kosten für die Aufbereitung Abzüge vorgenommen werden.

    (27)  Der Klarheit halber stellt die Kommission fest, dass sich das Ergebnis dieser Berechnung für den Stand 30. Juni 2004 wie im Behre Dolbear-Bericht vorgelegt auf 3,5 Mio. USD oder 2,9 Mio. EUR (unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses vom 30. Juni 2004 von 1,2155 USD/EUR) beläuft.

    (28)  Mengen an Mineralvorkommen (wie vom Begünstigten vorgelegt): 3 050 Tonnen Blei und 2 350 Tonnen Zink. Metallpreise (Quellen: www.kitco.com und www.lme.com): 684 USD pro Tonne Blei, 5,6 USD pro Unze Silber und 973 USD pro Tonne Zink.

    (29)  Siehe S. 10, 16 und 20.

    (30)  Quelle: European Association of Mining Industries, http://www.euromines.org.

    (31)  Quelle: European Mineral Statistics 2004–2008, British Geological Survey, http://www.bgs.ac.uk/.

    (32)  Siehe z. B. Ερμηνεία και νομολογία Αστικού Κώδικα [Auslegung und Rechtsprechung im Bereich Zivilrecht], Vasilios Vathrakokilis, Richter am Obersten Gerichtshof, Band. 2, 2003, S. 636.

    (33)  Berechung unter Anwendung des Steuersatzes von 7 %–9 %: 15 000 EUR × 0,07 + 5 990 000 EUR × 0,09 = 1 050 EUR + 539 100 EUR = 540 150 EUR.

    (34)  Siehe Fußnote 13.

    (35)  ABl. C 74, 10.3.1998, S. 9.

    (36)  Punkt 4.4. der Leitlinien.

    (37)  Für Stratoni lag eine gültige Abbaugenehmigung vor. Außerdem war die Bergbauinfrastruktur vorhanden. Stratoni war zum Zeitpunkt des Verkaufs betriebsfähig (siehe Erwägungsgrund 77 Absatz a). Somit scheint der Verkauf von Stratoni nicht mit der Einrichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder der Aufnahme einer Produktionstätigkeit unter der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte verbunden gewesen zu sein.

    (38)  Zugegebenermaßen hätte der Staat als Eigentümer diese Minen nicht selbst wirtschaftlich betrieben. Daher könnte man den Kauf der Minen durch Ellinikos Chrysos als unabdingbare Voraussetzung betrachten, um zu verhindern, dass diese Vermögenswerte ganz aus der betreffenden Förderregion verschwinden.

    (39)  Punkt 4.2 der Leitlinien.

    (40)  Siehe Rechtssache T-162/06 Kronoply, Kommission, Slg. 2009, II-1, Randnrn. 80 und 81. In diesem Urteil stellt das Gericht erster Instanz nicht fest, ob die betreffende Beihilfe eine Anreizwirkung entfaltet, sondern stellt klar, dass die Anreizwirkung eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit dem Binnenmarkt ist, und dass Punkt 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 „auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf abstellt und somit eine Prüfung der zeitlichen Abfolge verlangt, die bei der Beurteilung der Anreizwirkung völlig angemessen ist“. Was eine negative Entscheidung aufgrund einer mangelnden Anreizwirkung von Beihilfen für Auslandsdirektinvestitionen von Großunternehmen anbelangt, siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über einen Vorschlag Österreichs zur Gewährung einer Beihilfe an die LiftgmbH (C(1998) 3212).

    (41)  Wie in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 des Verkaufsvertrags von 2003 festgelegt sollte Ellinikos Chrysos innerhalb von 24 Monaten nach der Veröffentlichung des entsprechenden Gesetzes zur Ratifizierung des Verkaufsvertrags einen Investitionsplan aufstellen, ihn für die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen vorlegen und den genehmigten Plan innerhalb der verwaltungsrechtlich festgelegten Frist ausführen.

    (42)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

    (43)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (44)  Rechtssache C-70/72 Kommission gg. Deutschland Slg. 1973, 813, Randnr. 13.

    (45)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien gg. Kommission Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

    (46)  Rechtssache C-75/97 Belgien gg. Kommission Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65.

    (47)  ABl. L 83, 27.3.1999, S. 1.

    (48)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

    (49)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


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