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Document 32011D0341
2011/341/CFSP: Political and Security Committee Decision Atalanta/2/2011 of 15 June 2011 on the appointment of an EU Operation Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta)
2011/341/GASP: Beschluss Atalanta/2/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Juni 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
2011/341/GASP: Beschluss Atalanta/2/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. Juni 2011 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
ABl. L 158 vom 16.6.2011, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2013; Aufgehoben durch 32012D0808
16.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/36 |
BESCHLUSS ATALANTA/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 15. Juni 2011
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2011/341/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund des Artikels 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation zu fassen. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat vorgeschlagen, dass Konteradmiral Duncan POTTS Generalmajor Buster HOWE als Befehlshaber der EU-Operation ablösen soll. |
(3) |
Der Militärausschuss der EU unterstützt diesen Vorschlag. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Duncan POTTS wird zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2011.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.