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Document 32011D0339
2011/339/EU: Council Decision of 27 May 2011 establishing the position to be taken by the European Union within the Food Aid Committee as regards the extension of the Food Aid Convention, 1999
2011/339/EU: Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertretenden Standpunkts
2011/339/EU: Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertretenden Standpunkts
ABl. L 156 vom 15.6.2011, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/5 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Mai 2011
zur Festlegung des von der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertretenden Standpunkts
(2011/339/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Gemeinschaft hat das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) geschlossen. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen wurde mit mehreren Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses verlängert. |
(2) |
Die Geltungsdauer des derzeitigen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens endet am 30. Juni 2011 und die Frage seiner Erneuerung wird in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 erörtert. |
(3) |
Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft, und die Union hat mit dem Beschluss 2011/224/EU (2) festgelegt, dass ihr Standpunkt im Internationalen Getreiderat darin besteht, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu stimmen. Die Verlängerung sollte vom Internationalen Getreiderat am 6. Juni 2011 beschlossen werden. |
(4) |
Auf der 103. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses vom 14. Dezember 2010 einigten sich die Mitglieder des Ausschusses darauf, die Frage der Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens kurz vor dem Ende seiner Geltungsdauer erneut zu überprüfen. Die Union hat den Standpunkt vertreten, dass sie sich bemühen wird, im Juni 2011 eine Entscheidung über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu treffen, und dass die Vorbereitungen unmittelbar anlaufen sollten, ohne dass hierdurch dem im Juni 2011 vertretenen förmlichen Standpunkt vorgegriffen würde. |
(5) |
Die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses einigten sich überdies darauf, mit dem förmlichen Prozess der Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens bestehend aus mehreren Verhandlungsrunden zu beginnen. |
(6) |
Ziel der Union ist es, die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens abzuschließen und vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 eine Einigung über einen neuen Text eines Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu erzielen. |
(7) |
Im Hinblick auf die Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 in London muss die Union einen gemeinsamen Standpunkt für die folgenden beiden möglichen Szenarien ausarbeiten:
|
(8) |
Ob die Neuaushandlung des Nahrungmittelhilfe-Übereinkommens eine abschließende Phase erreicht hat oder nicht, sollte vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 von der Ratsarbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ beurteilt werden, die für die Verhandlungen über ein Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen als der in Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags genannte Ausschuss dient. |
(9) |
Die Kommission sollte daher als Vertreterin der Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2012, zu befürworten oder einen auf die Befürwortung einer solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss abzulehnen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt der Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss besteht darin, entweder
a) |
für eine weitere Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2012, zu stimmen, sofern sich die Neuaushandlung dieses Übereinkommens vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 in einer abschließenden Phase befindet und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleibt, oder, |
b) |
falls die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens vor der Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 keine abschließende Phase erreicht hat, nach Regel 13 der Verfahrensregeln gemäß dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens abzulehnen. |
Artikel 2
Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NYITRAI Zs.
(1) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.
(2) ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 28.