EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0339

2011/339/EU: Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 156 vom 15.6.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/339/oj

15.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Mai 2011

zur Festlegung des von der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertretenden Standpunkts

(2011/339/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft hat das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) geschlossen. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen wurde mit mehreren Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses verlängert.

(2)

Die Geltungsdauer des derzeitigen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens endet am 30. Juni 2011 und die Frage seiner Erneuerung wird in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 erörtert.

(3)

Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft, und die Union hat mit dem Beschluss 2011/224/EU (2) festgelegt, dass ihr Standpunkt im Internationalen Getreiderat darin besteht, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu stimmen. Die Verlängerung sollte vom Internationalen Getreiderat am 6. Juni 2011 beschlossen werden.

(4)

Auf der 103. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses vom 14. Dezember 2010 einigten sich die Mitglieder des Ausschusses darauf, die Frage der Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens kurz vor dem Ende seiner Geltungsdauer erneut zu überprüfen. Die Union hat den Standpunkt vertreten, dass sie sich bemühen wird, im Juni 2011 eine Entscheidung über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu treffen, und dass die Vorbereitungen unmittelbar anlaufen sollten, ohne dass hierdurch dem im Juni 2011 vertretenen förmlichen Standpunkt vorgegriffen würde.

(5)

Die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses einigten sich überdies darauf, mit dem förmlichen Prozess der Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens bestehend aus mehreren Verhandlungsrunden zu beginnen.

(6)

Ziel der Union ist es, die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens abzuschließen und vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 eine Einigung über einen neuen Text eines Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu erzielen.

(7)

Im Hinblick auf die Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 in London muss die Union einen gemeinsamen Standpunkt für die folgenden beiden möglichen Szenarien ausarbeiten:

a)

Die Neuaushandlung des Nahrungsmitttelhilfe-Übereinkommens durch die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusseserreicht vor dessen Sitzung im Juni 2011 eine abschließende Phase; in diesem Fall ist die Verlängerung des Nahrungsmitttelhilfe-Übereinkommens um ein weiteres Jahr das angemessenste Mittel, um einem Vakuum zwischen dem bestehenden Übereinkommen und dem Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens vorzubeugen, oder

b)

die Neuaushandlung des Nahrungsmitttelhilfe-Übereinkommens hat vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 keine abschließenden Phase erreicht; in diesem Fall wäre eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein weiteres Jahr nicht angemessen, und die Kommission sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nach Regel 13 der Verfahrensregeln gemäß dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens förmlich ablehnen.

(8)

Ob die Neuaushandlung des Nahrungmittelhilfe-Übereinkommens eine abschließende Phase erreicht hat oder nicht, sollte vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 von der Ratsarbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ beurteilt werden, die für die Verhandlungen über ein Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen als der in Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags genannte Ausschuss dient.

(9)

Die Kommission sollte daher als Vertreterin der Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2012, zu befürworten oder einen auf die Befürwortung einer solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss abzulehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss besteht darin, entweder

a)

für eine weitere Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2012, zu stimmen, sofern sich die Neuaushandlung dieses Übereinkommens vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 in einer abschließenden Phase befindet und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleibt, oder,

b)

falls die Neuaushandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens vor der Tagung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses im Juni 2011 keine abschließende Phase erreicht hat, nach Regel 13 der Verfahrensregeln gemäß dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 die Erzielung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zugunsten einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens abzulehnen.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

NYITRAI Zs.


(1)  ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 28.


Top