Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0320

    2011/320/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Chrompicolinat als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3586)

    ABl. L 143 vom 31.5.2011, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/320/oj

    31.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/36


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 2011

    zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Chrompicolinat als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3586)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2011/320/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 6. April 2009 stellte das Unternehmen Cantox Health Sciences International im Namen von Nutrition 21 bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Zulassung von Chrompicolinat als neuartige Lebensmittelzutat.

    (2)

    Am 24. April 2009 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine ergänzende Prüfung erforderlich ist.

    (3)

    Die Kommission setzte am 30. April 2009 alle Mitgliedstaaten über den Antrag in Kenntnis. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde am 12. August 2009 ersucht, die Prüfung durchzuführen.

    (4)

    Am 10. November 2010 legte die EFSA auf Ersuchen der Kommission ein wissenschaftliches Gutachten vor: „Scientific Opinion on the safety of chromium picolinate as a source of chromium added for nutritional purposes to foodstuff for particular nutritional uses and to foods intended for the general population“ (2). Darin gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass bei Chrompicolinat keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern die Gesamtmenge Chrom nicht über 250 μg pro Tag liegt; dies entspricht dem von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Wert für die zusätzliche Aufnahme von Chrom, der nicht überschritten werden sollte.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (3) und/oder die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (4) enthalten spezifische Bestimmungen für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen in Lebensmitteln. Die Verwendung von Chrompicolinat sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Rechtsakte genehmigt werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Chrompicolinat als Chromquelle gemäß Spezifikation im Anhang darf in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 2

    Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Chrompicolinat“.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Nutrition 21, Inc., 4 Manhattanville Road, Purchase, New York 10577, USA, gerichtet.

    Brüssel, den 27. Mai 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

    (2)  EFSA Journal 2010; 8(12): 1883.

    (3)  ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9.

    (4)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.


    ANHANG

    SPEZIFIKATIONEN FÜR CHROMPICOLINAT

    Beschreibung: Chrompicolinat ist ein rötliches frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln.

    Die chemische Bezeichnung von Chrompicolinat lautet Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz.

    CAS-Nr.: 14639-25-9

    Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3

    Summenformel::

    Image

    Chemische Eigenschaften von Chrompicolinat

    Chrompicolinat

    über 95 %

    Chrom (III)

    12-13 %

    Chrom (VI)

    nicht nachweisbar

    Wasser

    höchstens 4 %


    Top