EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0269

2011/269/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 118 vom 6.5.2011, p. 9–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/269/oj

6.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2010

über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/269/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Ende 2008 erfuhr die Kommission aus der Presse von den geplanten Maßnahmen Ungarns zugunsten des Düngemittelherstellers Péti Nitrogénművek Zrt. (im Folgenden „Nitrogénművek“). Nach mehrmaligem Informationsaustausch leitete die Kommission am 29. April 2009 ein förmliches Prüfverfahren zu den betreffenden Maßnahmen ein, bei denen es sich nach erster Prüfung durch die Kommission um staatliche Beihilfen handelte.

(2)

Ungarn hat seine Stellungnahmen am 3. und 17. August 2009 betreffend die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt.

(3)

Die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 17. Juli 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier Beteiligten: von Nitrogénművek, dem Begünstigten der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen (18. August 2009), und von zwei weiteren Beteiligten, die um Nichtbekanntgabe ihrer Identität baten (17. und 18. August 2009), sowie von ZAK S.A. (19. August 2009).

(4)

Die Kommission hat diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 21. September 2009 an Ungarn weitergeleitet. Ungarn antwortete auf die Stellungnahmen der Beteiligten in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2009.

(5)

Am 3. November 2009 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte; Ungarn antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 2009. Ein weiterer informeller Austausch von Informationen per E-Mail erfolgte im Juni 2010 zwischen den Kommissionsdienststellen und den ungarischen Behörden.

II.   DER BEGÜNSTIGTE

(6)

Nitrogénművek ist ein Düngemittelhersteller mit dem Sitz in Pétfürdő, Komitat Veszprém, Ungarn. Diese Region gilt als Fördergebiet im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Nitrogénművek ist Ungarns größter Düngemittelhersteller und Hauptversorger des ungarischen Marktes.

(7)

Der Jahresumsatz von Nitrogénművek lag 2008 bei 64,8 Mrd. HUF (ungefähr 232 Mio. EUR), davon wurden 74 % in Ungarn verkauft und 26 % ausgeführt (in erster Linie Märkte der Europäischen Union). 2008 beschäftigte die Gesellschaft 508 Mitarbeiter. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt 528 Mio. HUF (ungefähr 1,92 Mio. EUR). 2008 besaß Nitrogénművek insgesamt 11 Mrd. HUF (ungefähr 40 Mio. EUR) Eigenkapital.

Tabelle 1

Die wichtigsten Finanzdaten von Nitrogénművek

 

2007

Mrd. HUF

2007

Mio. EUR

2008

Mrd. HUF

2008

Mio. EUR

Umsatz

48,211

175

64,836

232

Betriebsergebnis

2,435

8,9

16,335

59,4

Nettoergebnis Gewinn/Verlust (-)

–3,303

–12

7,296

26,5

Quelle: Die Daten sind dem Jahresbericht 2008 entnommen.

(8)

Am 18. Oktober 2008 stellte Nitrogénművek die Produktion ein.

III.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(9)

Am 18. Dezember 2008 erklärte die ungarische Regierung (4), dass der Staat, um die Fortsetzung der Kunstdüngerherstellung in Ungarn zu gewährleisten und Arbeitsplätze zu erhalten, Nitrogénművek durch die Finanzierung der Wiederaufnahme des Betriebs und der Betriebskosten „retten“ werde.

(10)

Am 20. Dezember 2008 stellte Ungarn für die von der staatseigenen Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (ungarische Entwicklungsbank; im Folgenden „MFB“) bereitgestellten Darlehen zwei getrennte Garantien (5). Beide Garantien wurden gegen eine im Voraus zu zahlende, einmalige Garantieprämie von 2 % des besicherten Betrags gewährt.

(11)

Mit Hilfe dieser beiden staatlichen Garantien schlossen MFB und Nitrogénművek am 26. Januar 2009 zwei Kreditverträge ab:

a)

KREDIT A: Investitionskredit von 52 Mio. EUR, mit 6-jähriger Laufzeit (6). Der Zinssatz ist 6-Monats-EURIBOR + 1,7 %. Für die staatliche Garantie muss eine im Voraus zu zahlende, einmalige Garantieprämie von 2 % des besicherten Darlehensbetrags gezahlt werden. Sicherheiten für die MFB: 100 % staatliche Garantie, zweitrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten des Unternehmens (d.h. unmittelbar dem Kredit B nachgeordnet) (7). Besondere Sicherheiten gegenüber dem Staat sind nicht festgelegt worden. Das Kapital muss ab dem 15. Juni 2009 in zwölf sechsmonatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Zinszahlung ist alle sechs Monate fällig.

b)

KREDIT B: Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens von 10 Mrd. HUF (ungefähr 36 Mio. EUR) mit 4-jähriger Laufzeit. Der Zinssatz ist 3-Monats-BUBOR (8) + 2,5 %. Der Kredit ist durch eine 80 %ige staatliche Garantie gedeckt, wofür eine im Voraus zu zahlende, einmalige Garantieprämie von 2 % (des mit 80 %iger Garantie besicherten Betrags) entrichtet werden muss. Sicherheiten für die MFB: 80 % staatliche Garantie, erstrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten des Unternehmens. Besondere Sicherheiten für den Staat sind nicht festgelegt worden. MFB war im Einklang mit dem Regierungsbeschluss berechtigt, zwei Mitglieder in den Vorstand der Nitrogénművek zu berufen. Die Hauptforderung muss am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. Die Zinszahlung ist alle 3 Monate fällig.

Tabelle 2

Zusammenfassung der staatlichen Maßnahmen zugunsten von Nitrogénművek

 

Ziel

Darlehensbetrag

Zinsen

Garantie

Im Voraus zu zahlende 2 %ige Garantieprämie, auf Jahresbasis (9)

Wichtigste Sicherheiten für die Bank

Kredit A

Investition

52 Mio. EUR

EURIBOR + 1,7 %

100 %

0,41 %

Zweitrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten

Kredit B

Finanzierung des Umlaufvermögens

10 Mrd. HUF

BUBOR + 2,5 %

80 %

0,46 %

Erstrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten

(12)

Nitrogénművek nahm den Betrieb am 26. Februar wieder auf.

IV.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(13)

Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens vom 29. April 2009 die Frage, ob Nitrogénművek als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) betrachtet werden könne, und wenn ja, ob das Unternehmen auf dem Finanzmarkt zu denselben Bedingungen wie jenen, die ihm die ungarischen Behörden eingeräumt haben, Kapital hätte aufnehmen können. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die unten genannten Maßnahmen zugunsten von Nitrogénművek eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, da es den Anschein hat, dass diese unter dem marktüblichen Zinssatz gewährt wurden:

a)

Die 100 %ige staatliche Garantie für den Investitionskredit von 52 Mio. EUR.

b)

Der Investitionskredit von 52 Mio. EUR selbst, sofern es sich hierbei um einen bestehenden Kredit handelt, der vor der Stellung der staatlichen Garantie gewährt wurde (aus den bei Einleitung des Verfahrens verfügbaren Informationen geht nicht eindeutig hervor, ob es sich bei dem Investitionskredit um einen bestehenden oder einen neuen Kredit handelt.)

c)

Die 80 %ige staatliche Garantien für den Kredit von 10 Mrd. HUF zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens.

d)

Der 20 %ige nicht besicherte Teil des Kredits zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens.

(14)

Die Kommission vertritt des Weiteren die Auffassung, dass die 100 % staatlichen Garantien zur Deckung des Investitionskredits eine staatliche Beihilfe zugunsten der MFB darstellen können, sofern diese einen vorhandenen Kredit decken.

V.   STELLUNGNAHME UNGARNS

(15)

Im Allgemeinen argumentiert Ungarn damit, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen, da sie marktkonform waren und somit dem Begünstigten keinen Vorteil verschafften. Ungarn bestreitet nicht die Erfüllung der übrigen kumulativen Tatbestandsmerkmale der staatlichen Beihilfe, d. h. staatliche Mittel, Selektivität, Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels.

(16)

Insbesondere streitet Ungarn ab, dass Nitrogénművek als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten sei. Ungarn behauptet, das Unternehmen sei gewinnbringend gewesen und habe 2008 über stabile Geschäftsperspektiven verfügt. Den Ausführungen Ungarns zufolge konnte die Kreditfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als „zufriedenstellend“ angesehen werden, was der Ratingkategorie „BB“ in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (11) (im Folgenden „Mitteilung über die Referenzsätze“) entspricht.

(17)

In Hinblick auf die Produktionseinstellung des Unternehmens im Herbst 2008 erklärte Ungarn, dass die Kunstdüngerindustrie im Allgemeinen durch eine ausgeprägte Saisonalität gekennzeichnet sei. Überdies sei die Nachfrage infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zurückgegangen. Das Unternehmen habe sich aufgrund der hohen Erdgaspreise (die einen wesentlichen Kostenfaktor der Kunstdüngerherstellung darstellen und deren Senkung nicht zu erwarten war) und der beträchtlichen Lagerbestände für die Produktionseinstellung entschieden. Des Weiteren wies Ungarn darauf hin, dass ein solcher Produktionsstopp auf dem europäischen Markt nicht selten sei; in dem betreffenden Zeitraum sei in mehreren Betrieben die Produktion eingestellt oder gedrosselt worden.

(18)

Im Hinblick auf die gezahlten Zinsen und die Garantieprämien hält Ungarn daran fest, dass diese marktkonform seien: 1.) Im Falle des Kredits B seien diese nach der Mitteilung über die Referenzsätze nicht als Beihilfe anzusehen. 2.) Im Falle des Kredits A sei der Zinssatz zwar niedriger, so dass er nach der Mitteilung über die Referenzsätze nicht als marktkonform gelte, er könne aber aufgrund der hohen Besicherung dennoch als marktkonform betrachtet werden. Des Weiteren bringt Ungarn vor, dass im 1. Halbjahr 2008 mehrere Darlehens- und Kreditlinienverträge zwischen dem Unternehmen und Geschäftsbanken zu ähnlichen Bedingungen zustande gekommen seien, die zeigten, dass die Kosten und die Bedingungen für die Kredite A und B dem Unternehmen keinen Vorteil im Vergleich zu einer Finanzierung auf dem Kapitalmarkt verschafft hätten.

VI.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN

(19)

Die Kommission erhielt von drei Wettbewerbern Stellungnahmen zu der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens (12). Alle drei Beteiligten befürworteten das Prüfverfahren der Kommission und machten geltend, die Kredite würden staatliche Beihilfen darstellen.

(20)

Der Begünstigte nahm ebenfalls Stellung und er bestritt, dass die Maßnahmen eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe darstellen würden. Es gab erhebliche Überschneidungen mit der Stellungnahme Ungarns.

VII.   STELLUNGNAHME UNGARNS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(21)

In seiner Erwiderung auf die Stellungnahmen der Beteiligten weist Ungarn deren Darlegungen zurück und wiederholt seinen Standpunkt, dass Nitrogénművek keine staatliche Beihilfe erhalten hätte.

VIII.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(22)

Um feststellen zu können, ob eine betreffende Maßnahme als eine staatliche Beihilfe zu betrachten ist, muss die Kommission prüfen, ob die umstrittene Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Dort heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(23)

Auf dieser Grundlage prüft die Kommission nachstehend, ob die zugunsten von Nitrogénművek ergriffenen streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen.

VIII.1.   Die von MFB gewährten Darlehen sind dem Staat zuzurechnen

(24)

Die Vorschriften über die Arbeitsweise der MFB haben sich seit der Gewährung der Maßnahmen geändert. Diese beihilfenrechtliche Prüfung bezieht sich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Darlehensverträge.

(25)

Die MFB ist ein staatseigenes, auf bestimmte Geschäftsfelder ausgerichtetes Finanzinstitut, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme über eine eigene Rechtsgrundlage verfügte (im Folgenden „MFB-Gesetz“) (13). Danach verfolgt die Bank bestimmte Zielsetzungen von öffentlichem Interesse, ihre Kernaufgaben bestehen in der Förderung der Wirtschaftsentwicklung und einem wirksamen Beitrag zur Durchsetzung der Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung. Ein Teil der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Geschäftsbanken können auf die MFB nicht angewendet werden, da für sie die besonderen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des MFB-Gesetzes gelten.

(26)

Das gezeichnete Kapital der MFB von 60 Mrd. HUF ist zu 100 % Eigentum des ungarischen Staates, ihre Aktien dürfen laut MFB-Gesetz nicht gehandelt werden. Einen Teil der Verbindlichkeiten der MFB deckt der Staatshaushalt; im Haushaltsgesetz sind die Höchstbeträge für die Kredite und Garantien der MFB festgelegt. Überdies fließen alle ausgeschütteten Dividenden in den Staatshaushalt. Schlussfolgernd stellt die Kommission fest, dass die von der MFB gewährten Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten.

(27)

Die Eigentumsrechte des Staates an der MFB übt der zuständige Ressortminister aus. Die MFB erstattet dem zuständigen Minister jährlich Bericht über ihre Tätigkeit; der Wirtschaftsprüfer wird ebenfalls von dem zuständigen Minister benannt. Auch die Mitglieder und die Vorsitzenden des Vorstands bzw. Aufsichtsrates sowie der Chief Executive Officer werden von dem zuständigen Minister ernannt und abberufen.

(28)

Obgleich die staatliche Kontrolle über ein Finanzinstitut nicht automatisch bedeutet, dass jede Handlung des Instituts dem Staat zurechenbar ist (14), sind nach Feststellung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt (15), so dass das Gebaren von MFB dem Staat zuzurechnen ist. Die MFB verfolgt Zielsetzungen von öffentlichem Interesse, ihre Rechtsstellung ist in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegt, sie ist teilweise befreit von den Finanzaufsichtsvorschriften und ihr Management unterliegt der strengen Aufsicht der Behörden. Insbesondere die Umstände des Beschlusses über die Maßnahmen (d. h. der Regierungsbeschluss, der die Garantien für die Kreditgewährung von MFB ausdrücklich festlegt und verfügt, dass MFB dafür zwei Mitglieder in den Vorstand von Nitrogénművek berufen kann, sowie die vorausgegangene Erklärung des Regierungssprechers, in der er bekanntgab, dass man die Maßnahmen ergreifen werde) zeigen, dass die ungarischen Behörden an der Gewährung der Maßnahmen beteiligt waren.

(29)

Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass das Gebaren der MFB dem Staat zuzurechnen ist.

VIII.2.   Die Maßnahmen sind als direkte staatliche Darlehen zu bewerten

(30)

Nachdem die Darlehen selbst unmittelbar dem Staat zuzurechnen sind, erhöhen die zusätzlichen staatlichen Garantien nicht die Finanzlast des Staates oder den Vorteil für Nitrogénművek. Daher erscheint es zweckmäßig, die Darlehen und die Garantien als zwei Maßnahmen zu behandeln, die als unmittelbar vom Staat gewährte Darlehen zu bewerten sind (deren Kosten für Nitrogénművek die Darlehenszinsen sowie die Garantieprämien darstellen).

(31)

Folglich wird die Würdigung der staatlichen Beihilfe aufgrund der Mitteilung über die Referenzsätze durchgeführt, die für Darlehen anzuwenden ist.

VIII.3.   Vorteil: Marktkonformität der Maßnahmen

VIII.3.1.   Finanzlage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen

(32)

Ungarn behauptet, dass Nitrogénművek zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden könne. Was die Einstellung der Produktion des Unternehmens im Oktober 2008 betrifft, so behaupteten die ungarischen Behörden, dass dies eine strategische und saisonale Entscheidung gewesen sei und dass im Herbst 2008 auch viele andere Marktteilnehmer ihre Produktion eingestellt hätten. Ungarn macht geltend, dass die Bonität von Nitrogénművek zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Recht mit BB eingestuft worden sei.

(33)

Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen trotz der offensichtlichen Liquiditätsprobleme und obwohl, wie den von Ungarn vorgelegten Beweisen zu entnehmen ist, das Eigenkapital des Unternehmens das gezeichnete Kapital überschritt, es die Voraussetzungen für ein Gesamtinsolvenzverfahren nach ungarischem Recht nicht erfüllte; zudem waren sein Betriebsergebnis und sein Nettoergebnis im Gesamtjahr 2008 positiv. Somit scheinen die in den Randnummern 9 bis 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein.

(34)

Aus der Untersuchung und insbesondere dem Jahresbericht 2008 des Unternehmens geht jedoch hervor, dass Nitrogénművek die staatlichen Mittel zur Wiederaufnahme des Betriebs benötigte. Im Jahresbericht 2008 heißt es: „Im zweiten Halbjahr [2008] erreichte die globale Finanz- und Wirtschaftskrise auch unser Unternehmen. Unsere Kunden gerieten in finanzielle Schwierigkeiten, so dass der Produktabsatz des Unternehmens auf ein Minimum sank. Am 18. Oktober 2008 stellte das Unternehmen seine Produktion aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen ein. Im Interesse der Wiederaufnahme des Betriebs nahm der Firmeninhaber Verhandlungen mit Regierungsvertretern auf. Infolge der Verhandlungen … stellte die Regierung im Interesse der Versorgung Ungarns mit Kunstdünger … staatliche Garantien.“ (16) Ferner lässt der Jahresbericht auch darauf schließen, dass der Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens zur Wiederaufnahme des Betriebs nötig war und das Unternehmen einen Teil dieser Summe dafür aufwendete, seine am 31. Dezember 2008 fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten zu begleichen (17).

(35)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein Unternehmen, das seine Produktion eingestellt hat und nicht in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit ohne staatliche Hilfe wieder aufzunehmen — ungeachtet der zur Einstellung führenden Gründe — nicht als gesund und lebensfähig angesehen werden kann. Aus dem Jahresbericht geht eindeutig hervor, dass das Unternehmen mit einem erheblichen Liquiditätsmangel zu kämpfen hatte und die staatliche Intervention für die Kapitalaufnahme von grundlegender Bedeutung war.

(36)

Was die Kreditfähigkeit des Unternehmens betrifft, so hat die Kommission Zweifel daran, dass die vermeintliche Einstufung des Unternehmens in die Ratingkategorie BB die tatsächliche Finanzlage von Nitrogénművek zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen widerspiegelt. Erstens stellt die Kommission fest, dass Ungarn kein Kreditrating einer unabhängigen Rating-Agentur oder eines Finanzinstituts vorgelegt hat. Die vermeintliche Einstufung in die Ratingkategorie BB stammt von der MFB, die in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahmen als Instrument des Staates handelte (entsprechend der ausdrücklichen Entscheidung der Regierung) und nicht als unabhängiges Finanzinstitut, das eine fundierte Bewertung anstrebt. Schon allein deswegen kann der Wert des „Rating“ infrage gestellt werden. Zweitens lieferte Ungarn keinerlei Informationen über die Methode und die Basiswerte, die MFB zur Feststellung der Finanzlage des Unternehmens anwandte. Drittens, in Anbetracht der Tatsache, dass Nitrogénművek zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen ein Unternehmen ohne Produktionstätigkeit und mit offensichtlich dringendem Bedarf an Finanzierungsmitteln war, ohne die es seine Produktion nicht wieder hätte aufnehmen können (ausführlichere Erläuterungen in den Erwägungsgründen 34 und 35), ist es unglaubwürdig, dass seine Finanzlage als „zufrieden stellend“ hätte bewertet werden können. Aufgrund der obigen Ausführungen und unabhängig von der früheren Leistung des Unternehmens vertritt die Kommission die Auffassung, dass in der vorliegenden Sache die vermeintliche Einstufung in die Ratingkategorie BB bei der Bewertung dessen, ob die Maßnahmen als eine staatliche Beihilfe im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze gelten, nicht angewandt werden kann.

(37)

Folglich stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen nicht als ein finanziell solides Unternehmen angesehen werden kann. Aus den verfügbaren Unterlagen geht eindeutig hervor, dass es schwerwiegende Liquiditätsprobleme hatte und nicht in der Lage war, den Betrieb wieder aufzunehmen (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Demzufolge handelt es sich um ein Unternehmen in schlechter finanzieller Lage, was der untersten Ratingkategorie (CCC) in der Mitteilung über die Referenzsätze entspricht.

VIII.3.2.   Sicherheiten

(38)

Das als Sicherheit angebotene Anlagevermögen umfasst Grundstücke, Gebäude und Maschinen mehrerer Produktionsstätten von Nitrogénművek (18).

(39)

Zum Wert des als Sicherheit verpfändeten Anlagevermögens legte Ungarn ein Wertgutachten der Firma […] (19) von Mitte 2008 vor. Diesem Wertgutachten zufolge beläuft sich der Marktwert des verpfändeten Anlagevermögens auf ungefähr […] Millionen EUR, sein ordentlicher Liquidationswert auf ungefähr […] Millionen EUR. Laut den Berechnungen von MFB betrug der risikogewichtete Liquidationswert des Anlagevermögens ungefähr […] Millionen EUR.

(40)

Da sich der Gesamtbetrag der beiden zu würdigenden Darlehen auf 88 Mio. EUR beläuft (d.h. der Wert der Sicherheiten macht nach umsichtigster Schätzung [mehr als 70] % der Darlehen aus), betrachtet die Kommission die Geschäfte als hoch besichert. Auch wenn die Hypothek für den Kredit A an zweiter Rangstelle eingetragen ist, können die allfälligen Forderungen aus dem Geschäft nach den Forderungen aus dem Kredit B befriedigt werden.

(41)

Der Umstand, dass die Sicherheiten zugunsten der MFB nicht unmittelbar zugunsten des Staates gestellt wurden, ist nebensächlich. Wenn ein Garant Forderungen aus Garantien befriedigen muss, werden nach ungarischem Recht (20) sämtliche Rechte in Verbindung mit dem Basisdarlehen an ihn übertragen. Wenn Nitrogénművek die Darlehen nicht zurückzahlt und MFB die Garantie in Anspruch nimmt, dann kann der Staat ihre Forderungen aus den Besicherungen in Verbindung mit dem Darlehensvertrag befriedigen.

(42)

Darüber hinaus war der Staat im Falle des Kredits B befugt, zwei Mitglieder in den Vorstand des Unternehmens zu berufen, die in Bezug auf die Dividendenausschüttung, die Begebung weiterer Sicherheiten für Dritte und bei Entscheidungen über Kredite über 100 Mio. HUF über ein Vetorecht verfügten.

(43)

In Anbetracht dieser Elemente stellt die Kommission fest, dass aus der Sicht der Mitteilung über die Referenzsätze beide Geschäfte hoch besichert waren.

VIII.3.3.   Vergleichbare Marktzinssätze

(44)

In seinen Sachvorträgen führte Ungarn mehrere angeblich „vergleichbare“ Darlehensverträge zwischen einzelnen Geschäftsbanken und Nitrogénművek auf, um nachzuweisen, dass die für die staatlichen Maßnahmen zu entrichtenden Garantieprämien marktkonform waren.

(45)

Diese Beispiele sind jedoch nicht vergleichbar und für diese Würdigung irrelevant. Erstens bezieht sich ein Großteil der Beispiele auf niedrigere Beträge und Kontokorrentkreditrahmen (21). Zweitens sind die Zinssätze der Banken höher als die der in Rede stehenden Darlehen (22). Zudem wurden alle Darlehen vor der Wirtschaftskrise, vornehmlich im ersten Halbjahr 2008, gewährt, was ein entscheidender Aspekt ist. Die Geschäftsbedingungen dieses Zeitraums können mit dem Zeitraum von Dezember 2008 bis Januar 2009, als die Finanzkrise ihren Gipfelpunkt erreichte, nicht verglichen werden.

VIII.3.4.   Einschlägige Zinssätze nach der Mitteilung über die Referenzsätze

(46)

Um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang ein Darlehen eine staatliche Beihilfe beinhaltet, verwendet die Kommission anstelle des Marktzinses die Referenz- und Abzinsungssätze in ihrer Mitteilung über die Referenzsätze. Nach dieser Mitteilung müssen in Abhängigkeit vom Rating und der Besicherung für den Basiszinssatz unterschiedliche Margen verwendet werden.

(47)

Was den für die beihilferechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt betrifft, so muss in Hinblick darauf, dass der abschließende und für die Partner verbindliche „bewilligende“ Rechtsakt (d. h. der Abschluss der Darlehensverträge) am 26. Januar 2009 erfolgte, der an diesem Tag geltende Referenzsatz (Basissatz zuzüglich Zuschlag) mit der entsprechenden tatsächlichen Vergütung für das staatliche Finanzierungspaket verglichen werden.

(48)

Zu der anzuwendenden Marge stellt die Kommission aus den weiter oben dargelegten Erwägungen fest, dass Nitrogénművek in die unterste Ratingkategorie der Referenzsatztabelle fällt und die Geschäfte hoch besichert waren. Folglich ist der einschlägige Basissatz zuzüglich 400 Basispunkten als Referenzmarktzinssatz zu betrachten.

(49)

Der Gesamtbetrag der tatsächlichen Finanzierungskosten des Kredits A (in Euro) betrug am 26. Januar 2009 4,362 % (23). An diesem Tag lag der entsprechende einschlägige Referenzsatz bei 8,99 % (24). Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten des Kredits A ist also niedriger als der Referenzzinssatz, folglich verschafft die Maßnahme dem Unternehmen einen Vorteil.

(50)

Der Gesamtbetrag der tatsächlichen Finanzierungskosten des Kredits B (in HUF) beträgt 12,44 % (25). Im Gegensatz dazu lag an dem betreffenden Tag der entsprechende Referenzsatz bei 14,01 % (26). Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten des Kredits B ist also niedriger als der Referenzzinssatz, folglich verschafft die Maßnahme dem Unternehmen einen Vorteil.

VIII.4.   Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens der Beihilfe

(51)

Wie oben darlegt, werden die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert und sind folglich dem Staat zuzurechnen.

(52)

Im Vergleich zu einer Kapitalaufnahme auf dem Finanzmarkt erhielt Nitrogénművek die Finanzierung zu günstigeren Bedingungen. Folglich verschaffen die Maßnahmen dem Unternehmen einen Vorteil.

(53)

Darüber hinaus handelt es sich um einen selektiven Vorteil, weil die Maßnahmen sich auf Nitrogénművek beschränken.

(54)

Diese selektiven Maßnahmen verzerren wahrscheinlich den Wettbewerb, weil sie dem Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen; darüber hinaus besteht zwischen den Mitgliedstaaten ein reger Handel mit Düngemitteln.

(55)

Deshalb stellen die Kredite A und B staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

IX.   MÖGLICHES VORLIEGEN EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER MFB

(56)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens erwähnte die Kommission die Möglichkeit, dass die 100 %ige Garantie für den Kredit A eine Beihilfe zugunsten der MFB darstellen könne, da einzelne widersprüchliche Informationen darauf schließen ließen, dass es sich bei dem Investitionskredit um einen bestehenden Kredit handele (in diesem Fall könne die spätere Garantie als Beihilfe zugunsten der Bank betrachtet werden, da sie die Rückzahlungswahrscheinlichkeit erhöhe). Im Laufe des Prüfverfahrens stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei dem Kredit A um einen neuen Kredit handelt, der am 26. Januar 2009 gewährt worden war, so dass die 100 %ige Garantie keine staatliche Beihilfe zugunsten der MFB darstellt.

X.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

X.1.   Allgemeines

(57)

In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 festgelegt.

(58)

Nachstehend prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen nach diesen Ausnahmeregelungen. Vorab sei darauf hingewiesen, dass Ungarn keine Argumente für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgebracht hat.

X.2.   Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV

(59)

Die Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV kommen in der vorliegenden Sache nicht zur Anwendung, da die in Rede stehende Maßnahme weder sozialer Art an einzelne Verbraucher ist noch zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden bzw. für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde.

X.3.   Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV

(60)

Artikel 107 Absatz 3 AEUV enthält weitere Ausnahmen. Im Nachfolgenden prüft die Kommission zuerst die Vereinbarkeit der Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, c und d und anschließend nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b.

(61)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a können Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie der „Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ dienen. Zum Zeitpunkt des Beitritts galt das gesamte Staatsgebiet Ungarns als ein solches Gebiet, und die meisten Regionen Ungarns kommen weiterhin für Beihilfen dieser Art in Betracht (27).

(62)

Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zugunsten von Fördergebieten ist nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) (28) zu prüfen Die fraglichen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. So ist der Investitionskredit für eine Investition gewährt worden, die bereits abgeschlossen war (29), so dass er keinen Anreiz zu Investitionen mehr gab und die Anforderungen der Leitlinien für Regionalhilfen nicht erfüllt. Was die mögliche Betriebsbeihilfe betrifft, so fördert die in Rede stehende Maßnahme nicht die Entwicklung einer Tätigkeit oder einer Wirtschaftsregion; zudem ist sie weder zeitlich befristet noch degressiv; zudem ist sie nicht auf einen Teil der für die Behebung einer wirtschaftlichen Benachteiligung anfallenden Kosten beschränkt (30).

(63)

Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.

(64)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die Kommission hat verschiedene Leitlinien und Mitteilungen zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung veröffentlicht.

(65)

In Bezug auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe (unabhängig davon, ob das Unternehmen aufgrund der Leitlinien förderungswürdig war) nicht erfüllt sind. Die Maßnahmen können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungsbeihilfen betrachtet werden, da sie über das erforderliche Minimum hinausgehen und länger als sechs Monate dauern; ferner haben die ungarischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sind und keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben. Was den Aspekt der Umstrukturierungsbeihilfe betrifft, so kann die Kommission in Ermangelung eines Umstrukturierungsplans nicht beurteilen, ob die Beihilfe die langfristige Rentabilität wiederherstellen und sich auf ein Minimum beschränken würde und ob sich die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen halten würden.

(66)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen nicht um mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen handelt.

(67)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der Art und der Merkmale der Zuwendungen keine der Ausnahmeregelungen, die in anderen Leitlinien und Mitteilungen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV formuliert wurden, für die vorliegende Sache anwendbar sind.

(68)

Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV legt fest, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Diese Bestimmung kann für die vorliegende Sache offensichtlich nicht angewandt werden.

X.4.   Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen

(69)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

(70)

Die Kommission stellt fest, dass die fragliche Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt ist.

(71)

Betreffend die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hat die Kommission den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise angenommen (31) (im Folgenden „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen“).

(72)

Die Kommission vertritt aufgrund der von den ungarischen Behörden vorgelegten Finanzdaten (32) die Auffassung, dass es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich das Unternehmen vor Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten befunden hätte. Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, lag das Eigenkapital des Unternehmens über dem gezeichneten Kapital, die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nach ungarischem Recht waren nicht erfüllt und das Betriebsergebnis und das Nettoergebnis im Gesamtjahr 2008 waren positiv. Die Probleme, die zur Einstellung der Produktion führten, tauchten erst nach Beginn der Krise auf. Die Kommission vertritt deswegen die Auffassung, dass Nitrogénművek am 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien war. Deshalb ist es beihilfefähig nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen.

(73)

Die Maßnahmen erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens („vereinbare begrenzte Beihilfe“), weil diese nicht in Form einer Beihilferegelung gewährt wurden und die Beihilfe 500 000 EUR zu überschreiten scheint. Selbst wenn die Garantien einzeln geprüft würden, erfüllen sie als in Form von Garantien gewährte Beihilfe nicht die Voraussetzungen in Abschnitt 4.3 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens, weil die entrichteten Garantieprämien (33) niedriger sind als die SAFE-Harbour-Prämien (34). Ungarn hat des Weiteren nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung betreffend die Lohnkosten erfüllt ist. Zudem ist das Finanzierungspaket keine Beihilfe für die Herstellung „grüner Produkte“ (Abschnitt 4.5) und auch keine Risikokapitalbeihilfe (Abschnitt 4.6).

(74)

Was die Zinszuschüsse nach Abschnitt 4.4. des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens betrifft, so gilt dies für alle Verträge, die bis zum 31. Dezember 2010 für Kredite beliebiger Laufzeit abgeschlossen wurden (35). Der Vertrag für die in Rede stehenden Maßnahmen ist nach dem Inkrafttreten des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und vor dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden, so dass diese Maßnahmen förderungswürdig sein könnten.

(75)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Vergütung für die Geschäfte niedriger ist als der Mindestzinssatz, der nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt.

(76)

Nach der einschlägigen Bestimmung akzeptiert die Kommission, „dass staatliche oder private Kredite zu Zinssätzen gewährt werden, die, wie in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen, mindestens dem Tagesgeldsatz der Zentralbank entsprechen zuzüglich einer Prämie, die wiederum der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbankenzinssatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 entspricht, zuzüglich der je nach Risikoprofil des Begünstigten festgelegten Kreditrisikoprämie.“

(77)

Was den EUR-Kredit (Kredit A) betrifft, so beträgt die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbankenzinssatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 64 Basispunkte. Überdies belief sich der Tagesgeldsatz der Europäischen Zentralbank (EONIA) am 26. Januar 2009 (36) auf 1,228 %. In Anbetracht des Ratings des Begünstigten und der Besicherung des Geschäfts (siehe Erwägungsgrund 48) müssen diesem Basissatz 400 Basispunkte hinzugefügt werden. Somit würde der nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zulässige genehmigte Zinszuschuss 5,868 % betragen. Die tatsächlichen Finanzierungskosten des Geschäfts (4,362 %) sind somit niedriger als dieser Zinssatz.

(78)

Was den HUF-Kredit (Kredit B) betrifft, so haben die ungarischen Behörden in der Sache N 78/09 (37) bekräftigt, dass die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbankenzinssatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 26 Basispunkte beträgt. Überdies belief sich der Tagesgeldsatz der ungarischen Nationalbank am 26. Januar 2009 (38) auf 9,14 %. In Anbetracht des Ratings des Begünstigten und der Besicherung des Geschäfts müssen diesem Basissatz 400 Basispunkte hinzugefügt werden. Somit würde der nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zulässige Zinszuschuss 13,40 % betragen. Die tatsächlichen Finanzierungskosten des Geschäfts (12,44 %) sind somit niedriger als dieser Zinssatz.

X.5.   Schlussfolgerung bezüglich der Vereinbarkeit

(79)

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kredite A und B als Beihilfen in Form von Zinszuschüssen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zum Teil mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(80)

Nach Auffassung der Kommission ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung für die Geschäfte und den Zinszuschüssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, während die Differenz zwischen dem Zinszuschuss und dem Referenzmarktzins nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

XI.   RÜCKFORDERUNG

(81)

Nach AEUV und einschlägiger Rechtsprechung des Gerichts kann die Kommission, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass eine Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, entscheiden, ob der betreffende Staat die fragliche Beihilfe einstellen oder ändern muss (39). Aus der einschlägigen Rechtsprechung folgt ferner, dass die dem Staat auferlegte Verpflichtung zur Einstellung einer von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe der Wiederherstellung der früheren Lage dient (40). Diese Zielsetzung ist nach Auffassung der Gerichts erreicht, wenn der Begünstigte die unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat und dadurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Mitbewerbern auf dem Markt genossen hat und der Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (41).

(82)

Nach der einschlägigen Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (42) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(83)

Da es sich bei den geprüften Maßnahmen um rechtswidrige und teilweise unvereinbare Beihilfen handelt, muss der unvereinbare Teil zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erfolgt deshalb ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Begünstigten der Vorteil erwachsen ist, das heißt, seitdem der Begünstigte die Beihilfe erhalten hat. Der zurückzuzahlende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung an den Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(84)

Das unvereinbare Beihilfeelement der Maßnahmen muss nach Abschnitt X.5. als Differenz zwischen dem vereinbaren Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten für die gewährte Finanzierung (d. h. der Zinssatz und die Garantieprämie) berechnet werden.

(85)

Die genaue Höhe des zurückzuzahlenden Betrags ist von Ungarn zu berechnen.

XII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(86)

Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kredite A und B zugunsten von Nitrogénművek staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(87)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die Kredite A und B nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen als Beihilfen in Form von Zinszuschüssen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Vereinbar ist die Differenz zwischen dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem Referenzmarktzinssatz. Demgegenüber ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung für die Geschäfte und dem Zinszuschuss mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(88)

Da die Kredite A und B als rechtswidrige und teilweise unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, muss der unvereinbare Teil zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird.

(89)

Die genaue Höhe des zurückzuzahlenden Betrags ist von Ungarn zu berechnen. Der Betrag muss als Differenz zwischen dem vereinbaren Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten für die gewährte Finanzierung (d. h. der Zinssatz und die Garantieprämie) berechnet werden.

(90)

Ferner stellt die Kommission fest, dass es sich bei der 100 %igen Garantie für Kredit A nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der MFB handelt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Investitionskredit in Höhe von 52 Mio. EUR und der Kredit in Höhe von 10 Mrd. HUF zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens, die Ungarn zugunsten von Péti Nitrogénművek Zrt. gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

(1)   Die staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. rechtswidrig gewährt hat, ist teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(2)   Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, bestehend aus der Differenz zwischen dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem einschlägigen Referenzzinssatz, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(3)   Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in der Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung der Maßnahmen und dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen besteht, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(4)   Ungarn stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die Gewährung der in Absatz 3 genannten staatlichen Beihilfe ein.

Artikel 3

(1)   Ungarn fordert die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Entscheidung der Kommission K(2009)3000 endg. vom 29. April 2009 (ABl. C 165 vom 17.7.2009, S. 12).

(3)  Vgl. Fußnote 2.

(4)  Siehe Erklärung des Regierungssprechers: http://www.kormanyszovivo.hu/news/show/news_1122?lang = hu.

(Letzte Einsichtnahme: 17. September 2010)

(5)  Regierungsbeschluss Nr. 1086/2088. (XII.20.), veröffentlicht im Ungarischen Staatsanzeiger Nr. 84/2008. Dieser Regierungsbeschluss ist durch den Regierungsbeschluss Nr. 1007/2009. (I.23.), der am 23. Januar 2009 im Ungarischen Staatsanzeiger Nr. 9/2009 veröffentlicht wurde, geringfügig novelliert worden.

(6)  Dieser Investitionskredit war mit der Finanzierung eines zwischen 2003 und 2008 verwirklichten Investitionsprojekts verbunden.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 38.

(8)  BUBOR ist der Budapester Interbankenzinssatz.

(9)  Berechnungen der ungarischen Behörden, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der differenzierten EUR- bzw. HUF-Abzinsungssätze. Im Falle des Kredits B ist die auf Jahresbasis umgerechnete Garantieprämie ebenfalls auf die 100 % des Darlehensbetrags angepasst worden (die auf das Jahr umgerechnete Garantieprämie für 80 % der Darlehenssumme würde 0,58 % betragen).

(10)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(11)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 3.

(13)  Gesetz Nr. XX von 2001 über die Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság (ungarische Entwicklungsbank). Das MFB-Gesetz ist durch das Gesetz Nr. LII von 2010 geändert worden.

(14)  Urteil in der Rechtssache C-345/02 Pearle BV.

(15)  Urteil in der Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission, Randnrn. 52–57.

(16)  Jahresbericht 2008, S. 3.

(17)  Jahresbericht 2008, S. 51.

(18)  Zu dem Anlagevermögen gehören konkret die folgenden Produktionsstätten: Carbamidproduktion, Ammoniakproduktion, Säureproduktion; Granulier-, Entsäuerungs- und Verpackungsanlagen.

(19)  Daten, die als Geschäftsgeheimnisse gelten, werden im Folgenen mit […] gekennzeichnet.

(20)  Die allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 272-276 Gesetz Nr. IV von 1959) enthalten.

(21)  Größenordnung der von vier verschiedenen Geschäftsbanken bereitgestellten Kreditrahmen: […] Millionen EUR; […] Millionen EUR, […] Milliarden HUF und […] Milliarden HUF.

(22)  In drei Fällen von den vier Kreditrahmenverträgen, die Ungarn vorlegte.

(23)  Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten setzt sich aus den von der MFB verlangten Zinsen (6-Monats-EURIBOR + 1,7 %) und dem Jahresbetrag der Garantieprämie, der ca. 0,41 % ausmacht, zusammen. Am 26. Januar 2009 lag der 6-Monats-EURIBOR bei 2,252 %. (http://www.euribor-bf.eu/assets/modules/rateisblue/processed_files/hist_EURIBOR_2009.xls). 2,252 % + 0,41 % + 1,7 % = 4,362 %.

(24)  Der Referenzsatz (EUR) betrug an diesem Tag 4,99 %. 4,99 % + 4 % = 8,99 %.

Siehe: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html

(25)  Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten setzt sich aus den von der MFB verlangten Zinsen (3-Monats-BUBOR + 2,5 %) und dem Jahresbetrag der Garantieprämien, der ca. 0,46 % ausmacht, zusammen (Berechnungsgrundlage: 100 % des Kredits). Am 26. Januar 2009 lag der 3-Monats-BUBOR bei 9,48 %(http://www.mnb.hu/Root/Dokumentumtar/ENMNB/Monetaris_politika/mnben_jegybanki_eszkoztar/mnben_egynaposjegybankieszkozok/bubor2.xls). 9,48 % + 0,46 % + 2,5 % = 12,44 %.

(26)  Der Referenzsatz (HUF) betrug an diesem Tag 10,01 %. 10,01 % + 4 % = 14,01 %.

Siehe: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html

(27)  Die Fördergebietskarte Ungarns wurde am 13.9.2006 von der Kommission genehmigt und im ABl. C 256 vom 24. Oktober 2006 veröffentlicht. Fast das gesamte Gebiet Ungarns wird als eine Region nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV betrachtet, mit der Ausnahme von Budapest und des Komitats Pest, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen.

(28)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(29)  Vgl. Fußnote 6.

(30)  Abschnitt 5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt Betriebsbeihilfen unter strengsten Bedingungen. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Diesbezüglich heißt es unter Randnummer 10 der vorgenannten Leitlinien: „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben oder Beihilfen auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich beschränkt werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt und gemessen an seiner Art und seinem Umfang keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht.“ Ungarn übermittelte keine derartigen Informationen.

(31)  Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1), geändert durch die „Mitteilung der Kommission Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 6).

(32)  Siehe Tabelle 1.

(33)  Garantieprämie für Kredit A: 0,41 % p. a., Garantieprämie für Kredit B: 0,46 % p. a.

(34)  Bei Geschäften mit CCC-Rating und hoher Besicherung: 3,8 %. Die Kommission stellt fest, dass die Mindestprämie („SAFE-Harbour-Prämie“) auch bei Unternehmen mit einer Bonität von BB + bei 0,8 % liegen würde.

(35)  Die ermäßigten Zinssätze dürfen für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt werden. Danach gilt für Kredite ein Zinssatz, der mindestens dem Satz entspricht, der in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt ist.

(36)  http://www.euribor.org/html/content/eonia_data.html

http://www.euribor-ebf.eu/assets/modules/rateisblue/processed_files/hist_EONIA_2009.xls.

(37)  Beschluss der Kommission vom 24.2.2009 (ABl. C 73 vom 27.3.2009, S. 1).

(38)  http://www.mnb.hu/engine.aspx?page = mnbhu_statisztikak

http://www.mnb.hu/Root/Dokumentumtar/MNB/Monetaris_politika/mnbhu_eszkoztar/mnbhu_egynaposjegybankieszkozok/HUFONIA.xls.

(39)  Rechtssache C-70/72, Deutschland/Kommission (Slg. 1973, S. 813) Rdnr. 13.

(40)  EuG, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4103) Rdnr. 75.

(41)  EuG, Urteil in der Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission (Slg. 1999, S. I-3671) Rdnrn. 64 und 65.

(42)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.


Top