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Document 32011D0267

2011/267/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Mai 2011 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags zu Südafrika in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2959) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 114 vom 4.5.2011, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/267/oj

4.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2011

zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags zu Südafrika in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2959)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/267/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 sowie auf den einleitenden Satz und die Buchstaben a und b von Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von lebenden Tieren sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein.

(2)

Die Richtlinie 2009/156/EG enthält tierseuchenrechtliche Bestimmungen für das Verbringen von lebenden Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern. Gemäß der vorgenannten Richtlinie müssen die Equiden aus Drittländern kommen, die frei von der afrikanischen Pferdepest sind.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der vorgenannten Entscheidung. In dieser Liste erscheint auch das Stadtgebiet von Kapstadt.

(4)

Im März 2011 meldete Südafrika Ausbrüche der afrikanischen Pferdepest an der Grenze zwischen der Überwachungszone und dem seuchenfreien Gebiet im Stadtgebiet von Kapstadt; die Regionalisierung war mit der Entscheidung 2008/698/EG der Kommission vom 8. August 2008 über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (4) vorgenommen worden.

(5)

Daraus kann sich eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Equidenbestände in der Union ergeben, so dass die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde sowie die Einfuhr solcher Pferde und von Sperma registrierter Pferde aus dem Stadtgebiet von Kapstadt in die Union ausgesetzt werden sollten.

(6)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält der Eintrag zu Südafrika folgende Fassung:

„ZA

Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

ZA-1

Stadtgebiet von Kapstadt (siehe Kasten 2 mit ausführlicheren Erläuterungen)

F

Entscheidung 2008/698/EG“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 16.


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