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Document 32011D0186

    2011/186/Euratom: Beschluss des Rates vom 14. Juni 2010 zur Genehmigung des Abschlusses des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft und des Briefwechsels zur Änderung des Interimsabkommens hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen

    ABl. L 80 vom 26.3.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/186/oj

    26.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 80/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 14. Juni 2010

    zur Genehmigung des Abschlusses des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft und des Briefwechsels zur Änderung des Interimsabkommens hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen

    (2011/186/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Partner-schafts- und Kooperationsabkommens zur Errichtung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits muss das am 10. November 1999 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits (1) (das „Interimsabkommen“) genehmigt werden.

    (2)

    Artikel 31 des Interimsabkommens sollte durch den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits („Briefwechsel“) (2) hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen geändert werden, um den seit der Unterzeichnung des Interimsabkommens hinzugekommenen Amtssprachen der Union Rechnung zu tragen.

    (3)

    Der Abschluss des Interimsabkommens, seiner Anhänge, des Protokolls und der Erklärungen durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sowie den Briefwechsel sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Der Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits mit seinen Anhängen, dem Protokoll und den Erklärungen durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen werden genehmigt.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

    (2)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.


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