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Document 32011D0171

Beschluss 2011/171/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

ABl. L 76 vom 22.3.2011, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/171/oj

22.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/62


BESCHLUSS 2011/171/GASP DES RATES

vom 21. März 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2012 verlängert werden.

(3)

Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts durch die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs zu fördern, sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. September 2011 ausgesetzt werden. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklungen insbesondere in den vorgenannten Bereichen überprüfen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen erneut anzuwenden oder aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/573/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in diesem Beschluss genannten restriktiven Maßnahmen werden bis zum 30. September 2011 ausgesetzt. Am Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen überprüfen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54.


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