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Document 32011D0129

2011/129/EU: Beschluss des Rates vom 13. September 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, bezüglich der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

ABl. L 53 vom 26.2.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/129(1)/oj

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 2010

über den Standpunkt der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, eingesetzt durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007, bezüglich der Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

(2011/129/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 173 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 8 des am 11. Oktober 2007 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, das Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen.

(2)

Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die danach kodifiziert worden ist (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es der Europäischen Union und der Schweiz (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) angebracht, die Bezugnahmen auf diese Richtlinie dementsprechend zu aktualisieren, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte (3) des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend zu aktualisieren.

(3)

Die Union sollte daher im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz den Standpunkt vertreten, der im beigefügten Beschlussentwurf angegeben ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat billigt den im Anhang beigefügten Beschlussentwurf als von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Beschlussfassung in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 eingesetzten Gemischten Ausschuss EU–Schweiz über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.

(2)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(3)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.


ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT IM AUDIOVISUELLEN BEREICH ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT AM GEMEINSCHAFTSPROGRAMM MEDIA 2007

vom …

über die Anpassung von Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) sowie die zugehörige Schlussakte (2), beide am 11. Oktober 2007 in Brüssel unterzeichnet,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.

(2)

Nachdem die Richtlinie 89/552/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der kodifizierten Fassung (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (3), am 19. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, erscheint es den Vertragsparteien angebracht, die Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie anzupassen, wie es in der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft in der Schlussakte des Abkommens vorgesehen ist, und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens entsprechend anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen

(1)   Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (4) (nachstehend „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ genannt), und zwar folgendermaßen:

Die Schweiz behält das Recht,

a)

die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Union unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikel 27 Absatz 1 oder 2 und/oder in Artikel 6 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste niedergelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstoßen hat;

b)

die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zur Einhaltung detaillierterer oder strengerer Vorschriften in den durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste koordinierten Bereichen zu verpflichten, sofern solche Vorschriften verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(2)   In Fällen, in denen die Schweiz

a)

ihr Recht nach Absatz 1 Buchstabe b in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und

b)

zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Union unterworfener Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf ihr Gebiet ausgerichtet sind,

kann sie sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen der Schweiz fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unterrichtet die Schweiz binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Die Schweiz oder der Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die betroffenen Parteien zur Erörterung des Falls zu einer Ad-hoc-Sitzung mit der Kommission am Rande einer Sitzung des Kontaktausschusses einzuladen.

(3)   Kommt die Schweiz zu dem Schluss,

a)

dass die aufgrund der Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind und

b)

dass der betreffende Fernsehveranstalter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er in der Schweiz niedergelassen wäre, zu umgehen,

so kann sie gegen den betreffenden Fernsehveranstalter angemessene Maßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismäßig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein.

(4)   Die Schweiz darf Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

sie hat dem Gemischten Ausschuss und dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen ist, ihre Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die sie ihre Beurteilung stützt, und

b)

der Gemischte Ausschuss hat entschieden, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und dass insbesondere die Beurteilungen der Schweiz gemäß den Absätzen 2 und 3 zutreffend begründet sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Leiter der EU-Delegation

Der Leiter der Schweizer Delegation


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 11.

(2)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 20.

(3)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(4)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.“


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