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Document 32011D0004

2011/4/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 34/08 (ex N 170/08), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4489) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 7 vom 11.1.2011, p. 40–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/4(1)/oj

11.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2010

über die staatliche Beihilfe C 34/08 (ex N 170/08), die Deutschland zugunsten der Deutsche Solar AG gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4489)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/4/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit elektronischer Anmeldung vom 28. März 2008, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, hat Deutschland im Einklang mit der Einzelanmeldepflicht nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (2) (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien“) seine Absicht erklärt, der Deutsche Solar AG eine Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben zur Errichtung einer Fertigungsstätte für Solarwafer in Freiberg (Sachsen, Deutschland) zu gewähren.

(2)

Am 27. Februar 2008 und am 25. Juni 2008 fanden Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und Deutschlands statt. Die Kommission erbat mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zusätzliche Auskünfte und versandte am 10. Juni 2008 ein Auskunftsersuchen. Deutschland übermittelte diese mit Schreiben vom 16. Juni 2008.

(3)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (K(2008)3507 endg.) unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(4)

Die Einleitungsentscheidung der Kommission wurde am 26. August 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(5)

Mit Schreiben vom 7. August 2008 (A/16575) und 26. September 2008 (A/19789) beantragte Deutschland eine Fristverlängerung für die Übermittlung seiner Stellungnahme. Die Kommission erhielt die Stellungnahmen Deutschlands am 31. Oktober 2008 (A/22972) und am 2. Dezember 2008 (A/25961). Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten.

(6)

Mit Schreiben vom 7. April 2009 (A/8226), 29. Mai 2009 (A/13120), 4. Dezember 2009 (A/25461), 17. Dezember 2009 (A/26433), 12. Januar 2010 (A/550), 26. April 2010 (A/7045), 14. Mai 2010 (A/8206) und 10. Juni 2010 (A/9628) übermittelte Deutschland der Kommission zusätzliche Informationen.

(7)

Am 12. Oktober 2009 fand in Berlin ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Deutschlands sowie dem Investor statt.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Ziel der Maßnahme

(8)

Ziel des Beihilfevorhabens ist die Förderung der regionalen Entwicklung. Die Investition soll in Ostdeutschland in der Stadt Freiberg im Freistaat Sachsen, einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, vorgenommen werden.

(9)

Deutschland beabsichtigt, Deutsche Solar AG (nachstehend „DS“) eine regionale Investitionsbeihilfe für die Errichtung einer Fertigungsstätte für Solarwafer zu gewähren. Die beihilfefähigen Gesamtkosten der angemeldeten Investition belaufen sich (nominal) auf 350 Mio. EUR.

2.2.   Beihilfeempfänger

(10)

Empfänger der finanziellen Unterstützung ist das Unternehmen DS, das kristalline siliziumbasierte Solarwafer herstellt. DS ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der SolarWorld AG (nachstehend „SW“). Die SW-Gruppe ist mit Fertigungsstätten in Deutschland, den USA und Südkorea weltweit in der Solarstromindustrie tätig und verbindet alle Stufen der Solarwertschöpfungskette, vom Rohstoff Silizium hin zur fertigen Solarstromanlage. Die SW-Gruppe stellt Solarwafer, Solarzellen und Solarmodule her, jedoch keine integrierten Solaranlagen (4). 2009 beschäftigte die SW-Gruppe 2 000 Mitarbeiter und erzielte konsolidierte Einnahmen von über 1 Mrd. EUR.

(11)

Neben der geplanten Fertigungsstätte in Freiberg-Ost, die Gegenstand des angemeldeten Investitionsvorhabens ist, verfügt DS bereits über zwei andere Fertigungsstätten in Freiberg (eine im Industriepark Freiberg-Süd und eine im Industriepark Freiberg-Saxonia). Die drei Fertigungsstätten liegen jeweils etwa 5-6 km von einander entfernt. Im Jahr 2007 belief sich der Umsatz von DS auf 318 Mio. EUR. 2008 beschäftigte DS 770 Mitarbeiter. Weitere hundertprozentige Tochtergesellschaften der SW-Gruppe in Freiberg sind Deutsche Cell GmbH (Produktion von Solarzellen), Solar Factory GmbH (Produktion von Solarmodulen), Sunicon AG (Recycling von Silizium), SolarWorld Innovations GmbH (FuE) und SolarWorld Solicium GmbH (Produktion von Silizium). SW hält außerdem 49 % an der in Freiberg ansässigen JSSi GmbH (Produktion von Silizium), einem Joint Venture mit der Evonik Degussa GmbH.

2.3.   Das Vorhaben

2.3.1.   Angemeldetes Vorhaben (Freiberg-Ost)

(12)

Deutschland hat eine Beihilfe für ein großes Investitionsvorhaben der DS angemeldet, das in der Errichtung einer neuer Fertigungsstätte für die Produktion von multikristallinen Solarwafern in Freiberg-Ost besteht. Die neue Betriebsstätte soll eine nominale Jahreskapazität von 500 Megawatt-Peak (MWp) (5) haben.

(13)

Das Vorhaben hat am 18. Dezember 2007 begonnen. Das Investitionsvorhaben soll 2010 abgeschlossen und die volle Produktionskapazität Ende 2010 erreicht werden.

(14)

Nach Angaben von DS werden durch das Vorhaben in der von einer hohen Arbeitslosenquote geprägten Region mindestens 130 direkte und ebenso viele indirekte Arbeitsplätze entstehen.

2.3.2.   Frühere Vorhaben (Freiberg-Süd)

(15)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung informierte Deutschland die Kommission über eine geplante Beihilfe für eine andere DS-Investition (Vorhaben P3 in Freiberg-Süd), die fast zeitgleich mit dem angemeldeten Vorhaben (am 1. September 2007) anlaufen sollte und die Erweiterung einer bestehenden Solarwaferanlage von 350 auf 500 MWp betraf. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen sich nominal auf 49 Mio. EUR. Deutschland plante, für diese Investition eine Regionalbeihilfe in Höhe von nominal 14 Mio. EUR zu gewähren. Die Beihilfe für dieses Vorhaben wurde jedoch zurückgezogen und Deutschland informierte die Kommission nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass für dieses Vorhaben weder eine Beihilfe ausgezahlt worden war noch künftig gewährt würde.

(16)

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahren informierte Deutschland die Kommission über eine Beihilfe, die vor dem genannten Vorhaben P3 für ein DS-Investitionsvorhaben gewährt worden war, das ebenfalls innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (am 1. Juni 2006) ausgehend vom Start des angemeldeten Investitionsvorhabens in Freiberg-Ost begonnen worden war. Dieses Vorhaben P2 betrifft eine frühere Erweiterung der bestehenden Solarwaferanlage (von 270 auf 350 MWp). Die Beihilfe belief sich nominal auf 16 905 000 EUR bei beihilfefähigen Kosten von nominal 49 995 991 EUR. Die Beihilfe wurde 2006 auf der Grundlage von bestehenden Beihilferegelungen gewährt (6).

2.4.   Rechtsgrundlage

(17)

Die Unterstützung zugunsten des angemeldeten Vorhabens Freiberg-Ost soll im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt werden, und zwar in Form eines Direktzuschusses und einer Investitionszulage.

(18)

Der Direktzuschuss wird auf dem „36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe -Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (7) (nachstehend „GA“) beruhen.

(19)

Die Investitionszulage wird auf der Grundlage des „Investitionszulagengesetzes 2007“ (8) und gegebenenfalls von dessen Nachfolgeregelung „Investitionszulagen-gesetz 2010“ (9) (nachstehend „InvZulG“) gewährt.

2.5.   Investitionskosten

(20)

Die beihilfefähigen Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben Freiberg-Ost belaufen sich nominal auf insgesamt 350 000 000 EUR. Die beihilfefähigen Kosten verteilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Jahre:

(in EUR)

 

2008

2009

2010

Insgesamt

Beihilfefähige Kosten

136 000 000

164 000 000

50 000 000

350 000 000

2.6.   Finanzierung des Vorhabens

(21)

DS wird das angemeldete Vorhaben Freiberg-Ost außer mit den beantragten Beihilfemitteln mit Eigenmitteln und (Bank-)Darlehen finanzieren. Die entsprechenden nominalen Beträge je Quelle schlüsseln sich folgendermaßen auf:

(in EUR)

Quelle

Betrag

Eigenmittel

[…] (10)

GA- und Investitionszulage-Zuschuss

45 395 000

Bankdarlehen (nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert)

(…)

Insgesamt

350 000 000

2.7.   Anwendbare Regionalbeihilfehöchstintensitäten

(22)

Freiberg (Freistaat Sachsen) liegt in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV; nach den Regionalbeihilfeleitlinien und der deutschen Fördergebietskarte (11), die zum Zeitpunkt der Anmeldung galt, ist bei Beihilfen für Großunternehmen in diesem Gebiet eine Beihilfehöchstintensität von 30 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) zulässig.

2.8.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität

(23)

Der Beihilfeempfänger beantragte die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben am 17. August 2007. Mit Schreiben vom 22. August 2007 informierte Deutschland den Beihilfeempfänger über die Beihilfefähigkeit des Vorhabens. Deutschland hat zugesagt, dass es die Beihilfe nicht vor der Genehmigung durch die Kommission vergeben und der genehmigte Beihilfehöchstbetrag nicht überschritten wird.

(24)

Deutschland hatte für das DS-Investitionsvorhaben in Freiberg-Ost ursprünglich eine Regionalbeihilfe in Höhe von nominal 48 Mio. EUR angemeldet. Die Kommission leitete jedoch das förmliche Prüfverfahren für die Beihilfe ein, da sie Zweifel hatte, dass das angemeldete Vorhaben angesichts des früheren geförderten Vorhabens in Freiberg-Süd als Einzelinvestition anzusehen ist (Randnummer 60 der Regionalbeihilfeleitlinien), und weil sie befürchtete, dass die angemeldete Beihilfeintensität somit die zulässige Höchstintensität überschreiten würde (unter Anwendung des Herabsetzungsverfahrens nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien).

(25)

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die Beihilfe für das Vorhaben P3 in Freiberg-Süd zurückgezogen habe. Deutschland senkte außerdem die angemeldete Beihilfe für das DS-Vorhaben in Freiberg-Ost auf EUR 40 364 760 (Gegenwartswert (12), was einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht, um die Gesamtbeihilfe, die für die beihilfefähigen Gesamtkosten (Gegenwartswert 402 865 942 EUR) des angemeldeten Vorhabens und der innerhalb von drei Jahren durchgeführten früheren Vorhaben P2 und P3 gewährt worden war, im Rahmen eines „Einzelinvestitions“-Szenarios auf die zulässige Beihilfehöchstintensität (Gegenwartswert 55 749 652 EUR — 14,06 % BSÄ) zu begrenzen.

2.9.   Allgemeine Verpflichtungen

(26)

Deutschland hat der Kommission zugesagt,

ihr innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie der von der Bewilligungsbehörde und dem Empfänger unterschriebenen Beihilfevereinbarung zu übermitteln;

alle fünf Jahre ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung des Zuwendungsbescheids und zu anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/in der gleichen Fertigungsstätte) vorzulegen;

innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen, der sich auf den angemeldeten Finanzierungsplan stützt.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(27)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorliegenden Sache äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und den Regionalbeihilfeleitlinien.

(28)

Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien zu entgehen, gilt ein Investitionsvorhaben gemäß Punkt 60 der Regionalbeihilfeleitlinien als „Einzelinvestition“, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet.

(29)

Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien besagt, dass die Kommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die ummittelbare räumliche Nähe berücksichtigt.

(30)

Würde das angemeldete Vorhaben zusammen mit dem Vorhaben P3 Freiberg-Süd eine Einzelinvestition bilden, wäre das Herabsetzungsverfahren nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien auf die beihilfefähigen Gesamtkosten der beiden Vorhaben anzuwenden. Der Gesamtbetrag der angemeldeten Beihilfe und der für das Vorhaben P3 gewährten Beihilfe würde die zulässige Höchstintensität in diesem Fall überschreiten und der überschüssige Betrag wäre nicht mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV vereinbar.

(31)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren stellte die Kommission fest, dass die geringe Entfernung von nur 5 km zwischen den Standorten des angemeldeten Vorhabens (Freiberg-Ost) und des früheren Vorhabens P3 (Freiberg-Süd) als ummittelbare räumliche Nähe angesehen werden könnte. Die Kommission stellte ferner fest, dass bestimmte funktionelle und technische Verbindungen sowie starke strategische Verbindungen zwischen den beiden Investitionen bestehen. Auf dieser Grundlage erhob die Kommission Zweifel gegenüber dem Standpunkt Deutschlands, dass das angemeldete Vorhaben (im Sinne von Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien) keine Einzelinvestition gemeinsam mit dem Vorhaben P3 in Freiberg-Süd bilde, und forderte interessierte Dritte auf, zur Unteilbarkeit der beiden DS-Investitionsvorhaben in Freiberg Stellung zu nehmen.

(32)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untersuchte die Kommission auch die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien und den spezifischen Vorschriften für große Investitionsvorhaben nach Punkt 68 Buchstaben a und b der Regional-beihilfeleitlinien und kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme mit diesen vereinbar ist.

4.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN

(33)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten.

5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

5.1.   Ursprüngliche Stellungnahmen Deutschlands

(34)

In seinen der Kommission ursprünglich (am 31. Oktober 2008 und 2. Dezember 2008) übermittelten Stellungnahmen vertrat Deutschland die Auffassung, dass die in Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien genannten Kriterien (räumliche Nähe, technische, funktionelle und strategische Verbindungen) nicht geeignet sind, um zu bestimmen, ob zwei Investitionsvorhaben als „wirtschaftlich unteilbar“ anzusehen sind, da diese Faktoren keine Klärung der Umstände zulassen, unter denen ein Vorhaben ohne das andere Vorhaben als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann. Deutschland führte ferner an, dass die Auslegung des Rechtsbegriffs der „wirtschaftlichen Unteilbarkeit“ das einzige entscheidende Kriterium bei der Entscheidung ist, ob ein Vorhaben ohne das andere wirtschaftlich durchführbar ist.

(35)

Deutschland vertrat des Weiteren die Auffassung, dass das Argument der Kommission, wonach funktionelle und technische Verbindungen zwischen den Vorhaben in Freiberg-Ost und -Süd bestehen, nicht ausreichend ist, um ihre wirtschaftliche Unteilbarkeit festzustellen. Deutschland zog den Schluss, dass die Gründe der Kommission für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens daher auf einem Fehlgebrauch der Ermessensbefugnis der Kommission beruhen, die ihr nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV zusteht, was zu einer unverhältnismäßigen Entscheidung zulasten des Begünstigten der Beihilfe geführt hat.

(36)

Außerdem merkte Deutschland an, dass die Anwendung des Kriteriums der „räumlichen Nähe“ unangemessen ist, um einer Subventionsmehrung vorzubeugen, da die Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien nicht in allen Sprachversionen die Anforderung enthält, dass sich die Fertigungsstätten in „unmittelbarer“ räumlicher Nähe befinden muss (so ist in der französischen Version nicht „unmittelbare“ sondern nur „räumliche Nähe“ festgelegt). Deutschland argumentierte, dass die in Fußnote 55 enthaltenen Kriterien daher keinen einheitlichen Rechtsrahmen zur Regulierung von Subventionsspiralen bilden.

(37)

Angesichts dieser Ausführungen kam Deutschland zu dem Schluss, dass die DS-Vorhaben in Freiberg-Süd und -Ost nicht wirtschaftlich unteilbar und daher nicht als Einzelinvestition im Sinne von Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien anzusehen sind. Deutschland zufolge ist die angemeldete Beihilfe für Freiberg-Ost daher nicht unter Anwendung des Herabsetzungsverfahrens auf die beihilfefähigen Gesamtinvestitionskosten der DS-Vorhaben in Freiberg-Süd und -Ost zu senken.

(38)

Zusammen mit den ursprünglichen Stellungnahmen übermittelte Deutschland auch aktualisierte Informationen zu den von DS in Freiberg-Süd und -Ost seit dem Start des angemeldeten Vorhabens durchgeführten Investitionsvorhaben: Vor dem Vorhaben P3 (Ausweitung der Solarwafer-Produktionskapazität von 350 auf 500 MWp) in Freiberg-Süd war ein anderes Vorhaben — P2 — (vorhergehende Ausweitung der Solarwafer-Produktionskapazität von 270 auf 350 MWp) an derselben Fertigungsstätte vorgenommen worden. Für dieses Vorhaben P2 wurden (im Rahmen von bestehenden Beihilferegelungen) ebenfalls Beihilfen gewährt. Des Weiteren teilte Deutschland mit, dass die geplante Beihilfe für das Vorhaben P3 nur in Form einer Investitionszulage (auf der Grundlage von InvZulG) gewährt würde.

5.2.   Weitere der Kommission übermittelte aktualisierte Informationen — Änderung der ursprünglichen Anmeldung

(39)

Im Anschluss an seine ursprünglichen Stellungnahmen übermittelte Deutschland zu verschiedenen Zeitpunkten aktualisierte Informationen zu den Investitionsvorhaben, die von der begünstigten Unternehmensgruppe in Freiberg-Süd innerhalb von drei Jahren seit dem Start des angemeldeten Investitionsvorhabens vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollen.

(40)

Die endgültige Situation ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

 

Freiberg-Süd (P2 — P3)

Freiberg-Ost

Freiberg-Saxonia

Status

Frühere Vorhaben P2 und P3, nicht anmeldungspflichtig

Angemeldetes Vorhaben

Künftige Vorhaben

Produkt

Solarwafer

Solarwafer

Solarmodule

Produktionskapazität

(in MWp)

zwischen 270 und 350 (P2)

zwischen 350 und 500 (P3)

500

300

Start des Vorhabens

1.6.2006 (P2)

1.9.2007 (P3)

18.12.2007

Sommer/Herbst 2010

Beihilfefähige Kosten

(Nominalbetrag, EUR)

49 995 991 (P2)

49 000 000 (P3)

350 000 000

72 500 000

Beihilfebetrag

(Nominalbetrag, EUR)

16 905 000 (P2)

0 (13) (P3)

45 395 000 (14)

?

(41)

Die wichtigsten Änderungen an der ursprünglichen Anmeldung betreffen die Rücknahme der gesamten für das Vorhaben P3 in Freiberg-Süd gewährten Beihilfe und die Senkung der für das angemeldete Vorhaben in Freiberg-Ost gewährten Beihilfe. Deutschland hat außerdem versichert, dass für das Vorhaben P3 keine Beihilfen ausgezahlt wurden bzw. würden.

(42)

Deutschland hat der Kommission im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt, dass es, auch wenn es nicht ausdrücklich zugestimmt hat, dass das angemeldete Vorhaben in Freiberg-Ost gemeinsam mit den Vorhaben in Freiberg-Süd eine Einzelinvestition im Sinne von Punkt 60 und Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien bildet, die Gesamtbeihilfe für die beihilfefähigen Gesamtkosten (Gegenwartswert 402 865 942 EUR) der drei Vorhaben (P2, P3 und das angemeldete Vorhaben) auf die zulässige Beihilfehöchstintensität absenken würde (Gegenwartswert 55 749 652 EUR — 14,06 % BSÄ), die sich in einem „Einzelinvestitions“-Szenario ergeben würde.

(43)

Zusätzlich fügte Deutschland Informationen zu einem künftigen großen Investitionsvorhaben (SF III) der SW-Gruppe in Freiberg-Saxonia (Errichtung einer neuen Anlage für die Produktion von Solarmodulen) bei, das innerhalb von drei Jahren ab dem Start des angemeldeten Vorhabens anlaufen soll, und kündigte seine Absicht an, für dieses Vorhaben eine Beihilfe zu gewähren. Deutschland sagte zu, die Beihilfe für das Vorhaben SF III einzeln anzumelden und sie von der Genehmigung der Kommission abhängig zu machen.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(44)

Die Kommission kam in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die finanzielle Unterstützung, die Deutschland DS auf der Grundlage der bestehenden Regionalbeihilferegelungen „GA“ und „InvZulG“ gewähren will, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Deutschland hat diese Schlussfolgerung nicht bestritten.

6.2.   Anmeldepflicht, Rechtmäßigkeit der Beihilfe und anwendbares Recht

(45)

Deutschland hat die geplante Beihilfemaßnahme am 28. März 2008 vor ihrer Durchführung angemeldet und ist damit seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sowie der Einzelanmeldepflicht nach Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen) nachgekommen.

(46)

Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, muss geprüft werden, ob diese Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Da die Maßnahme eine regionale Investitionsbeihilfe betrifft, wurde sie von der Kommission auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien (insbesondere von Abschnitt 4.3 über große Investitionsvorhaben) geprüft.

6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien

(47)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab die Kommission an, dass die angemeldete Beihilfe grundsätzlich auf der Grundlage von und in Übereinstimmung mit gruppenfreigestellten Beihilferegelungen gewährt werden soll, die mit den allgemeinen Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar sind.

(48)

Das Vorhaben betrifft zudem eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien, weil es die Errichtung einer neuen Fertigungsstätte vorsieht. Die beihilfefähigen Investitionskosten wurden im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien bestimmt, und die Kumulierungsregeln werden eingehalten.

(49)

Des Weiteren beantragte der Begünstigte eine Beihilfe und Deutschland bestätigte schriftlich — bevor DS die Arbeit aufnahm — dass das Vorhaben beihilfefähig ist, und sagte zu, die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zu gewähren.

(50)

Das Unternehmen ist verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten.

(51)

DS leistet einen beihilfefreien Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten.

6.4.   Vereinbarkeit mit den Bestimmungen für Beihilfen für große Investitions-vorhaben

6.4.1.   Einzelinvestition und Beihilfehöchstintensität

(52)

Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien zu entgehen, gilt ein Investitionsvorhaben gemäß Punkt 60 der Regionalbeihilfe-leitlinien als „Einzelinvestition“, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet.

(53)

Die Mitgliedstaaten könnten geneigt sein, anstelle einer einheitlichen Einzelinvestition mehrere einzelne Vorhaben anzumelden, um dadurch nach der Anwendung des Herabsetzungsverfahrens eine höhere maximale Beihilfeintensität zu erreichen (Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien) (15).

(54)

Im vorliegenden Fall leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, da sie Zweifel hatte, dass die angemeldete Beihilfe die zulässige Höchstintensität überschreiten könnte, wenn das Vorhaben gemeinsam mit einem früheren geförderten Vorhaben (P3) in Freiberg-Süd eine Einzelinvestition bilden würde. Das Vorhaben P3 ist ein Nachfolgevorhaben des Vorhabens P2 (beides Vorhaben, die sich auf die schrittweise Ausweitung der Produktionskapazität einer bestehenden Solarwaferanlage von 270 auf 350 MW und dann von 350 auf 500 MW beziehen), was ein klassisches Beispiel für ein „Einzelinvestitions“-Szenario ist. So werden die Investitionen innerhalb von drei Jahren in unmittelbarer räumlicher Nähe durchgeführt (in derselben integrierten Fertigungsstätte der SW-Gruppe in Freiberg-Süd) und weisen klare technische (dieselben Produkte und Produktionstechnologien), funktionelle (dieselben Rohstoffe, gemeinsame Zulieferer/Kunden, gemeinsame Dienstleistungen) und strategische (integrierte Kapazitätssteigerungs-Strategie, die auf denselben Markt ausgerichtet ist) Verbindungen auf.

(55)

Deutschland zog die gesamte Beihilfe für das Vorhaben P3 zurück und änderte die Anmeldung dahingehend, dass die Beihilfeintensität für das angemeldete Vorhaben gesenkt wurde, um die Gesamtbeihilfe für die beihilfefähigen Gesamtkosten des angemeldeten Vorhabens in Freiberg-Ost und der beiden früheren Vorhaben (P2 und P3) in Feiberg-Süd auf die zulässige Höchstintensität für ein „Einzelinvestitions“-Szenario zu beschränken (wodurch alle innerhalb von drei Jahren angelaufenen Vorhaben abgedeckt werden). Die Kommission muss die Sache daher nicht weiter prüfen und entscheiden, ob das angemeldete Vorhaben gemeinsam mit diesen früheren Vorhaben eine Einzelinvestition bildet.

(56)

Deutschland erklärte sich einverstanden, die Vorhaben P3 und P2 bei der Berechnung der Beihilfehöchstintensität zu berücksichtigen, so dass die Berechnung wie bei einer „Einzelinvestition“ erfolgt, die sich aus dem angemeldeten Vorhaben und den beiden früheren zusammensetzt.

(57)

Daher wurden im Einklang mit Punkt 41 der Regionalbeihilfeleitlinien die beihilfefähigen Kosten auf das Jahr der Gewährung der ersten Beihilfe für das Vorhaben P2 (12. September 2006) unter Verwendung des an diesem Tag gültigen Abzinsungssatzes (4,36 %) rückberechnet: Die Gesamtkosten belaufen sich auf 402 865 942 EUR (Gegenwartswert). Die zulässige Beihilfehöchstintensität (Gegenwartswert) beliefe sich in diesem Fall auf 55 749 652 EUR (16), was einer Beihilfeintensität von 14,06 % BSÄ für eine Einzelinvestition entspricht.

(58)

Da bereits 15 384 891 EUR (Gegenwartswert) gewährt wurden (für P2), würde sich die zulässige Beihilfehöchstintensität für das angemeldete Vorhaben auf 40 364 760 EUR (Gegenwartswert) belaufen, was einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht. Da Deutschland zugesagt hat, diese Höchstintensität einzuhalten, kann der Schluss gezogen werden, dass die Herabsetzungsbestimmungen nach Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien sogar in dem Fall eingehalten werden, dass das angemeldete Vorhaben gemeinsam mit den früheren, innerhalb von drei Jahren geförderten Vorhaben eine Einzelinvestition bildet.

(59)

Da Deutschland zugesagt hat, die Beihilfe für das vorstehend erwähnte künftige Vorhaben SF III in Freiberg-Saxonia einzeln anzumelden und sie von der Genehmigung durch die Kommission abhängig zu machen, braucht die Kommission im vorliegenden Beschluss nicht festzustellen, ob das angemeldete Vorhaben gemeinsam mit dem künftigen Vorhaben SF III eine Einzelinvestition bildet.

6.4.2.   Vereinbarkeit mit Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien

(60)

Die Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien hängt von den Marktanteilen des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition sowie von der durch die Investition geschaffenen Kapazität ab. Um die entsprechenden Überprüfungen gemäß Punkt 68 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfe-leitlinien vornehmen zu können, muss die Kommission den sachlich relevanten Markt sowie den räumlich relevanten Markt definieren.

(61)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren stellte die Kommission fest, dass das vom angemeldeten Investitionsvorhaben betroffene Produkt multikristalline siliziumbasierte Solarwafer sind.

(62)

Da die Kommission nicht ausschließen konnte, dass die in Freiberg-Ost produzierten Solarwafer nicht zumindest teilweise intern von der begünstigten Unternehmensgruppe für die Weiterverarbeitung zu Solarzellen oder Solarmodulen verwendet würden, vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Einklang mit Punkt 69 der Regionalbeihilfeleitlinien (wonach das jeweilige Produkt auch die nachgelagerten Produkte beinhalten kann, sofern sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil der Produktion nicht auf dem Markt verkauft wird) die Auffassung, dass das vom angemeldeten Investitionsvorhaben betroffene Produkt nicht nur Solarwafer sondern auch Solarzellen und Solarmodule sind. Für die Würdigung im Hinblick auf Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien legte die Kommission des Weiteren die Märkte für Solarwafer, Solarzellen und Solarmodule als sachlichen relevanten Markt und den weltweiten Markt für die Zwecke der Würdigung als den räumlich relevanten Markt fest.

(63)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens berechnete die Kommission die Marktanteile der begünstigten Unternehmensgruppe auf allen relevanten Märkten für die Zeit vor und nach der Investition (2006–2011), wobei sie den ungünstigsten Fall berücksichtigte, dass der Markt nach 2010 nicht wachsen könnte (da die verfügbare unabhängige Studie keine Prognose für die Jahre nach 2010 enthielt). Da nach diesen Berechnungen alle Marktanteile vor der Investition unter 20 % und nach der Investition unter 15 % lagen, stellte die Kommission fest, dass der Marktanteil 25 % nicht überschreiten würde, und zog den Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit Punkt 68 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien in Einklang steht.

(64)

Da die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs bei Fotovoltaik-Produkten im EWR in den Jahren 2001 bis 2006 (35 %) deutlich höher lag als die mittlere Jahreszuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts im EWR für dasselbe Jahr (1,97 %), zog die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auch den Schluss, dass kein Zweifel besteht, dass die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs ebenfalls deutlich über 1,97 % liegen würde, auch wenn für diese Zwischenprodukte keine Zahlen für den EWR vorliegen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit Randnummer 68 Buchstabe b der Regionalbeihilfeleitlinien in Einklang steht.

(65)

Während des förmlichen Prüfverfahrens gab es keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Schlussfolgerungen in den Randnummern 60-64 im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien aufgeworfen hätten. Ferner zeigte die in der Einleitungsentscheidung vorgenommene Analyse, dass die für die SW-Gruppe 2011 zu erwartenden Anteile auf allen relevanten Märkten unter 15 % liegen werden und daher kein Risiko besteht, dass sich bei einer Neuberechnung auf der Grundlage von neueren Studien Marktanteile von über 25 % ergeben würden.

(66)

Die Kommission bekräftigt deshalb ihre in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gezogenen Schlussfolgerungen, dass die angemeldete Beihilfe mit Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar ist.

6.5.   Schlussfolgerungen

(67)

Auf der Grundlage dieser beihilferechtlichen Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme mit den Regionalbeihilfeleitlinien und der Fördergebietskarte für Deutschland, die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültig war, im Einklang steht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von der Bundesrepublik Deutschland geplante Beihilfe für Deutsche Solar AG, die sich auf 40 364 760 EUR (Gegenwartswert) beläuft, was einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht, ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(2)   Die Durchführung der Beihilfemaßnahme in Höhe von 40 364 760 EUR (Gegenwartswert), die einer Beihilfeintensität von 12,97 % BSÄ entspricht, wird genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 217 vom 26.8.2008, S. 19.

(2)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(3)  Vgl. Fußnote 1. Eine Berichtigung der Entscheidung wurde am 28. April 2009 angenommen (veröffentlicht im ABl. C 203 vom 28.8.2009, S. 11).

(4)  Die SW-Gruppe ist weder in der Produktion noch im Vertrieb von Solaranlagen tätig. Sie hält jedoch eine Beteiligung von 29 % an der Solarparc AG, deren Haupttätigkeit die Herstellung und Errichtung von Solaranlagen ist. Da dies lediglich eine Minderheitsbeteiligung ist, wurde die SolarParc AG bei der Marktbewertung der vorliegenden Beihilfesache nicht berücksichtigt.

(5)  Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist ein Maß für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Diese Maßeinheit ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen.

(6)  Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 in der Beihilfesache N 642/02 — Verlängerung der Beihilferegelung „Gemeinschaftsaufgabe (GA),Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 5) und Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 in der Beihilfesache N 142a/04 — Investitionszulagengesetz 2005 — Standardregeln (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 4) sowie die freigestellte Beihilferegelung XR 6/2007 — Investitionszulagengesetz 2007 (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 9).

(7)  Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen; ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29) hat Deutschland der Kommission eine Kurzbeschreibung der zu gewährenden Beihilfe übermittelt, die unter dem Aktenzeichen XR 31/2007 registriert wurde (ABl. C 102 vom 5.5.2007, S. 11).

(8)  Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 hat Deutschland eine Kurzbeschreibung der zu gewährenden Beihilfe übermittelt, die unter dem Aktenzeichen XR 6/2007 registriert wurde (ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 9).

(9)  Im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) hat Deutschland der Kommission eine Kurzbeschreibung der zu gewährenden Beihilfe übermittelt, die unter dem Aktenzeichen X 167/2008 registriert wurde (veröffentlicht im ABl. C 280 vom 20.11.2009, S. 5).

(10)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis.

(11)  Entscheidung der Kommission vom 8. November 2006 in der Beihilfesache N 459/06 — Deutsche Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 295 vom 5.12.2006, S. 6).

(12)  Rückberechnung auf das Jahr, in dem die erste Beihilfe für das Vorhaben P2 gewährt wurde (12. September 2006), unter Verwendung des an diesem Tag gültigen Abzinsungssatzes (4,36 %).

(13)  Deutschland hat die ursprüngliche geplante Beihilfe für P3 in Höhe von 14 Mio. EUR zurückgezogen.

(14)  Deutschland hat die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben in Freiberg-Ost gesenkt.

(15)  Wird ein Vorhaben von über 100 Mio. EUR in zwei Vorhaben untergliedert, könnte der Mitgliedstaat jeweils auf die ersten 50 Mio. EUR der Vorhabenskosten (insgesamt also zweimal) den vollen regionalen Beihilfehöchstsatz anwenden (keine Herabsetzung des anwendbaren regionalen Beihilfehöchstsatzes erforderlich) sowie jeweils (insgesamt also zweimal) die Hälfte dieses Höchstsatzes auf die nächsten 50 Mio. EUR anwenden. Für alle beihilfefähigen Kosten jenseits der Obergrenze von 100 Mio. EUR verringert sich der regionale Beihilfehöchstsatz auf ein Drittel (34 %).

(16)  Unter Anwendung eines Regionalbeihilfehöchstsatzes von 35 % BSÄ für die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit P2 (auf Grundlage der deutschen Fördergebietskarte, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für dieses Vorhaben galt — Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in der Beihilfesache N 641/02 — Deutsche Fördergebietskarte 2004–2006, ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 18) und von 30 % BSÄ für P3 und das angemeldete Vorhaben, da der Standard-Höchstsatz in der neuen deutschen Fördergebietskarte, die seit 2007 gilt, gesenkt wurde.


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