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Document 32010R1137

Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

ABl. L 322 vom 8.12.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1137/oj

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2010 DES RATES

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Unterstützung, Ausbildung, Finanzierungen oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

(2)

In Absatz 7 seiner Resolution 1907 (2009) fordert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten auf, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls sie Grund zu der Annahme haben, dass die Ladung Gegenstände enthält, die nach den Ziffern 5 und 6 dieser Resolution oder nach dem allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten sind, um eine strikte Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP des Rates sieht die Überprüfung bestimmter Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia vor, und für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in die Union verbracht werden oder diese verlassen. Diese Angaben sind nach den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) bereitzustellen.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher sind — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften der Europäischen Union für ihre Umsetzung erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (4) sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

(2)   Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6).

(3)   Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (7) fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

(5)   Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.“.


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