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Document 32010R0857

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

ABl. L 254 vom 29.9.2010, p. 10–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/09/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/857/oj

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 857/2010 DES RATES

vom 27. September 2010

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion eines bestimmten Polyethylenterephthalats in der Union entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, betrafen die Subventions- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

(4)

In dem parallelen Antidumpingverfahren führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2010 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

1.2.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(6)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft, und die vorläufigen Feststellungen wurden — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

1.3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(9)

Einige interessierte Parteien brachten vor, die Stichprobe der EU-Hersteller sei nicht repräsentativ und außerdem widersprüchlich, folglich weise auch die Schadensanalyse Mängel auf. So sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller ein Stichprobenverfahren gar nicht erforderlich gewesen. Da außerdem Unternehmensgruppen „künstlich“ in einzelne juristische Personen aufgesplittet worden seien, seien einige der Marktführer (Artenius, M&G Polimeri) nicht in die Stichprobe aufgenommen worden; auch sei die Methode für die Stichprobenauswahl widersprüchlich, da die Stichprobe letztlich doch auch zwei Unternehmensgruppen enthalte. Darüber hinaus sei die Stichprobe nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der ausreichende Mengen an ein verbundenes PET-Verarbeitungsunternehmen verkaufe. Daher konnten die Institutionen die tatsächliche Lieferkapazität des Wirtschaftszweigs der Union angeblich nicht beurteilen; außerdem hätten sie den Interessenskonflikt innerhalb des Wirtschaftszweigs nicht berücksichtigt. Da ein Unternehmen zudem nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt habe und von der Stichprobe ausgeschlossen worden sei, betrage die Repräsentativität angeblich nur noch 28 % der EU-Produktion. Dieselben Parteien behaupteten, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden.

(10)

Zu der Behauptung, eine Stichprobe sei aufgrund der geringen Zahl der Hersteller nicht erforderlich gewesen, sei angemerkt, dass sich im Laufe des Stichprobenverfahrens 14 Unionshersteller gemeldet hatten, die acht Unternehmensgruppen angehörten. Aufgrund dieser objektiv großen Zahl kooperierender EU-Hersteller stützte sich die Stichprobenauswahl nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste fünf einzelne Unternehmen (mit sechs Betriebsstätten).

(11)

Zum ersten Einwand bezüglich der Repräsentativität der Stichprobe ist anzumerken, dass die Institutionen einzelne Unternehmen, die Teil einer in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppe sind, aufnehmen können, sofern diese repräsentativ sind und über eine getrennte Finanzbuchführung verfügen. Wären alle vierzehn EU-Hersteller untersucht worden, die den acht Unternehmensgruppen angehören, hätte die Untersuchung nicht fristgerecht abgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass zwei Unternehmensgruppen in die Stichprobe einbezogen wurden, steht indessen nicht im Widerspruch zu dem im vorliegenden Fall angewandten Auswahlkriterium (größtes repräsentatives Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union).

(12)

Die Unternehmensgruppe Indorama unterhielt im UZ zwei verschiedene Produktionsstätten, eine davon in den Niederlanden und die andere im Vereinigten Königreich. Da diese beiden Produktionsstätten in juristischer und finanzieller Hinsicht eine Einheit bildeten, stand die Aufnahme dieser Unternehmensgruppe in die Stichprobe im Einklang mit dem angewandten Auswahlkriterium. Was das Unternehmen Equipolymers anbelangt, das im UZ über zwei getrennte PET-Produktionsstandorte verfügte (eine in Italien, die andere in Deutschland), so hatte das Unternehmen für beide Betriebsstätten konsolidierte Zahlen gemeldet. Da diese konsolidierten Zahlen bei einem einzigen Kontrollbesuch im Hauptsitz des Unternehmens überprüft werden konnten, wurde beschlossen, für die Zwecke dieses Verfahrens die PET-Produktionsunternehmen von Equipolymers als eine Einheit zu behandeln. Zu der Behauptung, Artenius und M&G Polimeri müssten in die Stichprobe einbezogen werden, weil sie die Marktführer seien, ist anzumerken, dass keine ihrer Teileinheiten zu den Unternehmen mit den größten Verkaufsvolumen an Abnehmer in der Union zählte.

(13)

Zu dem Einwand, die Stichprobe sei nicht repräsentativ, weil sie keinen Hersteller enthalte, der überwiegend für den Eigenverbrauch produziere, ist anzumerken, dass die Lieferkapazität im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses untersucht werden kann, sofern diesbezügliche Angaben gemacht werden; in diesem Fall kann der Eigenverbrauch von der Produktionsmenge abgezogen werden. Es ist also nicht erforderlich, dass ein solcher Hersteller zwecks Prüfung bestimmter Schadensfaktoren in der Stichprobe enthalten ist. Auch ein doppelt gelagertes Interesse, da sich daraus ergibt, dass ein Unternehmen zugleich als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, kann im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses beurteilt werden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen als EU-Hersteller und Verarbeiter tätig ist, hat keine Relevanz für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, da diese an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU gemessen wird. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(14)

Was das Argument der Gesamtrepräsentativität der Stichprobe anbelangt, so wird erneut darauf verwiesen, dass durch die Begrenzung der Stichprobe auf vier Unternehmen die Repräsentativität von 65 % auf 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller gesunken ist. Auf diese vier Unternehmen entfielen 52 % der Unionsproduktion. Gemessen an den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU wird dies als repräsentative Stichprobe der EU-Hersteller betrachtet.

(15)

Zu der Behauptung, die Stichprobe sei nicht nach den üblichen statistischen Verfahren ausgewählt worden, ist anzumerken, dass Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung als Alternative zu einer „nach den normalen statistischen Verfahren“ gebildeten Stichprobe eindeutig die Möglichkeit vorsieht, eine Stichprobe auf das größte repräsentative Verkaufsvolumen zu stützen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 5 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(17)

Bekanntlich wurde unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung die betroffene Ware definiert als Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(18)

Nach Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung ergab die Untersuchung außerdem, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellten und verkauften PET und dem in den betroffenen Ländern hergestellten und auf ihren Inlandsmärkten verkauften PET sowie dem in die Union ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt.

(19)

Da die untersuchte Ware als homogenes Produkt betrachtet wurde, wurde sie zur Berechnung der Schadensspannen nicht in verschiedene Warentypen unterteilt.

(20)

Ein ausführender Hersteller argumentierte, PET sollte nach den unterschiedlichen Viskositätszahlen in verschiedene Warentypen unterteilt werden, da die Viskositätszahl für die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten des hergestellten PET-Typs ausschlaggebend sei. Die Kommission betrachtete das Argument als stichhaltig und passte die Methode zur Berechnung der Schadensspannen entsprechend an.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Iran

3.1.1.   Einleitung

(21)

Die Regierung des Iran („RI“) und der kooperierende ausführende Hersteller nahmen zu folgenden, in der vorläufigen Verordnung angefochtenen Regelungen Stellung:

I)

Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen („SWZ“) — Petrochemische SWZ

II)

Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

3.1.2.   Spezifische Regelungen

I)   Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen („SWZ“) — Petrochemische SWZ

(22)

Die RI bestritt, dass zollfreie Einfuhren von Rohstoffen und Investitionsgütern in Freihandelszonen anfechtbar sind. Freihandelszonen und Sonderwirtschaftszonen seien per Definition und im Einklang mit den WTO-Regeln Zonen für die zollfreie Ein- und Ausfuhr. Überdies machten sowohl die RI als auch der kooperierende ausführende Hersteller geltend, die Einfuhr zollfreier Investitionsgüter sei rechtlich nicht von der Ausfuhrleistung abhängig, da diese Befreiung auch den im übrigen iranischen Staatsgebiet niedergelassenen Unternehmen gewährt werde.

(23)

Zur Vereinbarkeit von SWZ mit den WTO-Regeln ist anzumerken, dass dieses allgemeine Argument den festgestellten Sachverhalt, dass die fraglichen Subventionen anfechtbar sind, nicht entkräften kann; es wurde keine ausführliche Analyse vorgelegt, die die Analyse in der vorläufigen Verordnung widerlegt hätte. Was die zollfreie Einfuhr von Investitionsgütern in den Iran anbelangt, so zeigen die Informationen, die bei der Abgabe von Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen vorlagen, dass diese Möglichkeit nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die ihre Infrastruktur modernisieren, d.h., dass die Bestimmung nicht automatisch für alle Parteien gilt. Aus den genannten Gründen mussten die vorstehenden Vorbringen zurückgewiesen werden.

(24)

Der kooperierende ausführende Hersteller brachte vor, in anderen Ländern würden ähnliche Bestimmungen und Regelungen gelten, folglich missachte die Kommission das Diskriminierungsverbot. Darüber hinaus behauptete das Unternehmen, es sei von der Kommission im Vorfeld des Kontrollbesuchs nicht ordnungsgemäß über dessen Umfang und die damit verbundenen Informationspflichten informiert worden.

(25)

Zu der allgemeinen Behauptung, das Diskriminierungsverbot werde missachtet, sei daran erinnert, dass die Kommission dieses Antisubventionsverfahren nach Artikel 10 der Grundverordnung gegen die drei Länder eingeleitet hat, im Antrag genannt worden waren. Folglich konnten sich ihre Empfehlungen nur auf die Ergebnisse dieser Untersuchung stützen. Was die angeblich unterlassene Vorabinformation über die Einzelheiten anbelangt, die während des Kontrollbesuchs geprüft werden sollten, so ist anzumerken, dass die Kommission den kooperierenden ausführenden Hersteller lange im Voraus darüber informiert hatte, dass bei dem Kontrollbesuch Informationen über das Verhältnis zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem Anteilseigner eingeholt werden sollten. Daher mussten diese Behauptungen zurückgewiesen werden.

(26)

Der kooperierende ausführende Hersteller wies die Institutionen auf zwei Fehler bei der Berechnung der Zollbefreiung für Einfuhren eines beim Herstellungsverfahren verwendeten Rohstoffs und bei der Berechnung des Gesamtwerts der Einfuhren von zollbefreiten Investitionsgütern hin. Diese Fehler werden hiermit behoben: Die berichtigten Subventionsspannen betragen 0,14 % für die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen und 0,72 % für die zollfreie Einfuhr von Investitionsgütern. Insgesamt beträgt die berichtigte Subventionsspanne für diese Regelung 0,86 %.

(27)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 20 bis 44 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter Randnummer 26 dieser Verordnung dargelegten Änderungen bestätigt.

II)   Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

(28)

Der kooperierende ausführende Hersteller (Shahid Tondguyan Petrochemical Co. oder „STPC“) brachte vor, sein Hauptanteilseigner, die National Petrochemical Company („NPC“), sei keine öffentliche Körperschaft und die RI habe die NPC weder beauftragt noch angewiesen, Zahlungen an STPC vorzunehmen. Außerdem wurde geltend gemacht, die Finanzmittel der NPC für STPC seien als rückzahlbare Gelder und somit nicht als Subvention zu betrachten.

(29)

Zu diesen Vorbringen sei nochmals angemerkt, dass für die Beurteilung, ob eine Einrichtung für die Zwecke von Antisubventionsuntersuchungen als öffentliche Körperschaft zu betrachten ist, folgende Kriterien maßgebend sind: 1) die Einrichtung befindet sich in Regierungsbesitz, 2) die Regierung ist im Verwaltungsrat der Einrichtung vertreten, 3) die Regierung kontrolliert die Tätigkeiten der Einrichtung; diese verfolgt die Politik oder die Interessen der Regierung und 4) die Einrichtung wurde per Gesetz eingesetzt. Wie unter Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden alle diese Kriterien untersucht. Als Regierungsstelle benötigt die NPC weder einen Auftrag noch eine Anweisung; diese Begriffe beziehen sich auf private Einrichtungen. Die Untersuchung ergab, dass die NPC mit der Entwicklung und dem Betrieb des petrochemischen Sektors des Landes betraut ist und dass die RI dem Unternehmen zusätzlich die Aufgabe übertragen hat, in ihrer Eigenschaft als staatliche Verwaltungsbehörde die petrochemische Sonderwirtschaftszone zu verwalten. Folglich muss jedes Vorbringen, das die Rolle der NPC als öffentliche Körperschaft in Frage stellt, zurückgewiesen werden.

(30)

Zu der Behauptung, bei den Finanzmitteln für STCP handle es sich um rückzahlbare Gelder, wird auf die Untersuchungsergebnisse verwiesen, denen zufolge die Rückzahlung dieser Finanzmittel nur eine hypothetische Behauptung ist, da in keiner Phase des Verfahrens Beweise dafür vorgelegt wurden, dass diese Rückzahlung tatsächlich erfolgt ist. Wie unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erläutert, bestätigt die Tatsache, dass zumindest seit 2004 mit den nicht rückzahlbaren Geldern Rücklagen gebildet wurden, dass es sich um eine wiederkehrende Subvention handelt, mit der der Betrieb des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers in Iran aufrechterhalten werden soll. Aus den vorstehenden Gründen muss das betreffende Vorbringen zurückgewiesen werden.

(31)

Der kooperierende ausführende Hersteller beanstandete ferner, der Betrag der Subvention sei zu hoch angesetzt. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, in Iran sei es eine übliche Geschäftspraxis, zwischen einem Mutterunternehmen (in diesem Fall NPC) und seinem Tochterunternehmen (STPC) keine Zinsen zu berechnen. Außerdem seien bei der Berechnung der Subventionsspanne die Beträge der von der NPC bereitgestellte Gesamtsumme und des Gesamtumsatzes von STPC nicht korrekt gewesen; anstelle der zu niedrig angesetzten Umsatzzahl hätte ein anderer Betrag verwendet werden sollen; außerdem sei der Gesamtbetrag der bereitgestellten Zuwendungen zu hoch angesetzt, da bestimmte Beträge nicht den Geldern hinzugerechnet werden sollten, die die NPC für STPC bereitstellte.

(32)

Die oben genannten Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Zum ersten Vorbringen bezüglich der Berechnung von Zinsen wird darauf verwiesen, dass die Behauptung des Unternehmens, es sei übliche Geschäftspraktik in Iran, bei Finanzierungstransaktionen zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen keine Zinsen zu berechnen, durch die zusammengetragenen Beweise nicht gestützt wird. Im Übrigen steht ein solches Vorgehen eindeutig im Widerspruch zur üblichen Geschäftspraxis privater Investoren.

(33)

Zum zweiten Argument ist anzumerken, dass zur Berechnung der Subventionsspanne die vom kooperierenden ausführenden Hersteller angegebenen und beim Kontrollbesuch überprüften Finanzierungs- und Umsatzzahlen verwendet wurden.

(34)

Zu der angeblich neuen Gesamtumsatzzahl sei daran erinnert, dass die bei der Abgabe von Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung angegebene Zahl nicht nachprüfbar belegt wurde und dass sie mit den vor und während des Kontrollbesuchs gemachten Angaben des Unternehmens nicht übereinstimmt.

(35)

Was den Gesamtbetrag der Zuwendungen anbelangt, so machte der kooperierende ausführende Hersteller geltend, dass bestimmte Beträge nicht als Teil der von der NPC an STPC geflossenen Zuwendungen betrachtet werden sollten. Durch die vorgelegten Informationen konnte diese Behauptung jedoch nicht untermauert werden, da kein Beweis dafür erbracht wurde, dass die fraglichen Beträge für die Zuwendungen der NPC an STPC nicht relevant waren. Einige Fakten in den vorgebrachten Erklärungen bestätigten vielmehr erneut, dass die NPC als öffentliche Körperschaft fungierte, die Verpflichtungen zur zinslosen Finanzierung des kooperierenden ausführenden Herstellers übernommen hatte, die von einer anderen öffentlichen Körperschaft hätten erfüllt werden müssen. Da keine nachprüfbaren Beweise vorgelegt wurden, kann kein Abzug vom Gesamtbetrag der Zuwendungen gewährt werden.

(36)

Die RI behauptete, dass nach Artikel 14 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen die Bereitstellung von Aktienkapital und Darlehen durch eine Regierung nicht als Vorteil gelte, daher sollten die Zuwendungen der NPC an SPTC nicht als Subvention betrachtet werden. Diese Behauptung muss zurückgewiesen werden, denn der oben genannte Artikel 14 lautet vollständig: „Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investitionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds angesehen werden kann“. Die fragliche Praxis steht aber sehr wohl im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren, denn es ist kaum vorstellbar, dass eine gewerbliche Organisation in einem WTO-Mitgliedstaat auf Dauer solche nicht rückzahlbaren Gelder bereitstellen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Iran kein WTO-Mitglied ist.

(37)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 45 bis 57 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

3.1.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(38)

In Anbetracht der Randnummern 21 bis 37 ergeben sich aus der Grundverordnung für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Iran endgültige anfechtbare Subventionen in Höhe von 51,88 % (ad valorem).

3.2.   Pakistan

3.2.1.   Einleitung

(39)

Die Regierung von Pakistan („RP“) und der kooperierende ausführende Hersteller nahmen zu folgenden, in der vorläufigen Verordnung angefochtenen Regelungen Stellung:

I)

„Manufacturing Bond“-Regelung

II)

Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

III)

Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

IV)

Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

V)

„Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

VI)

„Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

VII)

Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan.

(40)

In einer einleitenden Bemerkung brachte die RP vor, die Kommission habe ihre letzten Stellungnahmen zu den Subventionsregelungen nicht verstanden oder übersehen. Der kooperierende ausführende Hersteller wies in einer einleitenden Bemerkung darauf hin, dass die letzten Stellungnahmen der RP eine begründete Beurteilung der Rechtslage enthielten, wonach die Regelungen nicht als „verbotene“ Subventionen zu betrachten seien. Diese Partei brachte des Weiteren vor, die Kommission habe ihre Feststellungen in der vorläufigen Verordnung nicht nur auf eine falsche Einschätzung der Fakten, sondern auch auf eine unkorrekte Beurteilung der Rechtslage gestützt. Korrekt sei vielmehr die rechtliche Beurteilung der PR.

(41)

Zu den vor der vorläufigen Verordnung abgegebenen Stellungnahmen ist anzumerken, dass sie von der Kommission im Laufe der Untersuchung voll und ganz berücksichtigt wurden, da sie zusammen mit den Fragebogenantworten der Parteien und später übermittelten Daten zu den Informationen gehören, auf deren Grundlage die vorläufigen Feststellungen getroffen wurden.

(42)

Darüber hinaus hatte die Kommission die rechtlichen Bestimmungen der betreffenden Regelungen und die daraus abgeleitete Praxis korrekt angeführt. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die angeführten rechtlichen Bestimmungen nicht korrekt waren. Die Kommission stützte sich bei der Beurteilung der Rechtslage auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und darüber hinaus auf die langjährige Erfahrung der EU mit Antisubventionsuntersuchungen, beispielsweise bei der rechtlichen Beurteilung von Rückerstattungssystemen, Ausfuhrkreditregelungen und Regelungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung. (4). Die Tatsache, dass eine Partei mit der vorgelegten rechtlichen Beurteilung nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass diese Analyse nicht korrekt ist; dies gilt vor allem, wenn nicht einmal Beweise zur Untermauerung einer solchen Behauptung vorgebracht werden. Noch offensichtlicher wird die Diskrepanz durch die Tatsache, dass sich die RP in ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung bereit erklärte, einige Regelungen soweit möglich zu ändern. Aus den vorstehenden Gründen müssen die Vorbringen unter Randnummer 40 zurückgewiesen werden.

3.2.2.   Spezifische Regelungen

I)   „Manufacturing Bond“-Regelung

(43)

Die RP und der kooperierende ausführende Hersteller bekräftigten erneut, dass ihrer Auffassung nach die „Manufacturing Bond“-Regelung ordnungsgemäß verwaltet werde, da ein effizientes Anwendungs- und Überwachungssystem existiere, mit dem der Verbrauch/Ausgang erfasst und die zollfreien Rohstoffe sowie der tatsächliche Verbrauch des Unternehmens anhand seiner Aufzeichnungen über die Gesamtproduktion kontrolliert werde. Darüber hinaus basiere die Input-Output-Quote auf dem tatsächlichen Verbrauch des Unternehmens, dem die Vorteile der Regelung zugute kämen, und die Aufzeichnungen der Vorleistungen würden überprüft. Die Input-Output-Quote werde mit einem überprüften Benchmarking-System ermittelt, das regelmäßig anhand des tatsächlichen Verbrauchs des Unternehmens aktualisiert werde. Sobald eine Veränderung der Quote festgestellt werde, werde der Überschuss aus dem vorhergehenden Zeitraum angerechnet und damit das Bestandsregister aktualisiert; daraus ergebe sich der Ist-Bestand, auf dessen Grundlage das Unternehmen, dem die Vorteile der Regelung zugute kämen, die Ausfuhr von Endprodukten nachweisen müsse. Des Weiteren legte der kooperierende ausführende Hersteller zwei Schreiben vor, in denen er die Zollbehörden über im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung eingesparte Vorleistungen unterrichtete und damit belegte, dass es dem Unternehmen gestattet war, die überschüssigen Vorleistungen zur Herstellung weiterer zur Ausfuhr bestimmter Waren zu verwenden.

(44)

Wie unter Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung zu dieser Regelung erläutert wurde, wurde das einschlägige Verzeichnis zur Registrierung der eingegangenen, verarbeiteten und ausgeführten Vorleistungen nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs geführt. Erfasst wurde nur der theoretische Verbrauch gemäß einem Analysezertifikat („Analysis Certificate“), das für alle Rohstoffe die Input-Output-Quoten zur Herstellung von 1 000 Kilogramm des Endprodukts aufführt. Diese Input-Output-Normen werden von den Behörden festgelegt und in regelmäßigen Abständen anhand von Informationen des kooperierenden ausführenden Herstellers überprüft, es gibt jedoch keine klaren Bestimmungen und keine Belege dafür, wie diese Überprüfungen durchgeführt werden. Darüber hinaus ergriffen die Behörden nach der Überprüfung des Analysezertifikats, bei der Überschüsse festgestellt wurden, keine Folgemaßnahmen, um den vorhergehenden tatsächlichen Gesamtverbrauch zu überprüfen und um Zahlungen für die vorausgegangenen Jahre einzufordern. Anders ausgedrückt wurde nicht kontrolliert, ob es mit Blick auf den Zollbetrag, auf den verzichtet wurde, zu einer übermäßigen Erstattung kam. Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, die überschüssigen Rohstoffe aus dem vorhergehenden Zeitraum seien angerechnet worden, um das Bestandsregister zu aktualisieren, daraus habe sich der Ist-Bestand ergeben. Hierzu ist anzumerken, dass es bei diesem Vorgehen Sache des ausführenden Herstellers ist, von sich aus der zuständigen Behörde eine im vorhergehenden Zeitraum erfolgte übermäßige Erstattung anzuzeigen. Interessanterweise war dieses Vorgehen in den Rechtsvorschriften für diese Regelung überhaupt nicht vorgesehen. Aus den genannten Gründen existiert für diese Regelung keine effizientes Anwendungs- und Überwachungssystem. Unter diesen Umständen mussten alle diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen werden.

(45)

Beide Parteien machten ferner geltend, im UZ sei der Zoll im Rahmen der normalen Einfuhrregelung gleich Null gewesen; somit hätten die PTA-Einfuhren im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung für den Staat keinen Einnahmenverzicht bedeutet.

(46)

Diese Behauptung musste zurückgewiesen werden. Aus den Angaben der Parteien geht eindeutig hervor, dass der normale Zoll für PTA-Einfuhren 7,5 % beträgt. Ausnahmsweise kann den Parteien unter bestimmten Bedingungen ein Zollsatz von Null gewährt werden. Die Tatsache, dass die RP die „Manufacturing Bond“-Regelung oder die Zollschutz-Regelung für den Erwerb von PTA eingeführt hat, bedeutet keinesfalls, dass für alle PTA-Einfuhren ein Zollsatz von Null gilt. Die Tatsache, dass die genannten Regelungen bestehen, bestätigt, dass der Staat auf Einnahmen verzichtet und dass genau aus diesem Grund spezifische Ausnahmeregelungen mit spezifischen Bestimmungen und Begünstigten eingeführt wurden.

(47)

Der kooperierende ausführender Hersteller machte ferner geltend, es liege kein Verstoß gegen Artikel 349 Kapitel XV der pakistanischen Zollbestimmungen von 2001 vor. Die Fertigungsfreizone („manufacturing bond“) umfasse die gesamte Betriebsstätte des Unternehmens; somit würden die Räumlichkeiten des Lagerhauses die einschlägigen Anforderungen erfüllen, wonach sich dieses in einem gesonderten Bereich befinden muss, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist und keinen weiteren Ein- oder Ausgang zum Fertigungsbereich hat sowie über gesonderte, klar gekennzeichnete Lagerräume für die Endprodukte, für Ausschussware und für Abfall verfügen muss.

(48)

Zu den oben genannten Bemerkungen wird erneut darauf hingewiesen, dass den Ergebnissen des Kontrollbesuchs zufolge nur die zollfrei eingeführten Rohstoffe getrennt von den im Inland bezogenen Vorleistungen gelagert wurden. Die Räumlichkeiten, d.h. das unter Zollverschluss stehende Lagerhaus und der unter Zollverschluss stehende Fertigungsbereich, befanden sich nicht in einem gesonderten Bereich, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist, wie es der besagte Artikel 349 vorschreibt. Des Weiteren stützt sich die Behauptung der Partei, ihre gesamte Betriebsstätte befinde sich innerhalb der Fertigungsfreizone, auf keine nachprüfbaren Beweise (wie etwa eine ausdrückliche Genehmigung für das Gebiet der Fertigungsfreizone), sondern lediglich auf eine Analyse des Wortlauts von Artikel 349. Daher mussten die diesbezüglichen Behauptungen zurückgewiesen werden.

(49)

Die RP legte vor kurzem Änderungen der Verwaltungsvorschriften für diese Regelung vor. Es wurde eine ausführlichere Definition der Fertigungsfreizone in die Rechtsvorschriften aufgenommen, ferner wurden Schritte unternommen, um die Kontrolle der Regelung durch die zuständigen Behörde zu verschärfen.

(50)

Zur Kontrolle der Fertigungsfreizone durch die Behörde ist anzumerken, dass die eingeführten Änderungen gravierendsten Mängel, die bei dieser Untersuchung festgestellt wurden, nicht beseitigen; zu diesen zählen: i) die fehlende Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs an eingeführten Rohstoffen und ii) das Fehlen eines Nachprüfungssystems, mit dem schwerpunktmäßig die tatsächlichen Ergebnisse und nicht etwa die in der Vergangenheit festgesetzten Standards erfasst werden. Da im Übrigen die Einführung einer Änderung dieser Regelung ordnungsgemäß überprüft werden muss (die festgestellten Probleme betreffen auch die Verwaltung der Regelung), kann ein abschließendes Urteil über die Änderungen der Regelung und über die Art und Weise, in der die Behörden diese Änderungen umgesetzt und ein ordnungsgemäß verwaltetes Nachprüfungssystem sichergestellt haben, nicht vor Ablauf einer gewissen Frist gefällt werden.

(51)

Die RP erklärte sich auch bereit, der Kommission eine Verpflichtung zur konkreten Umsetzung der Bestimmungen für die Fertigungsfreizone vorzulegen. Laut dem Vorschlag sollte im Rahmen dieser Verpflichtung nachgewiesen werden, dass der kooperierende ausführende Hersteller die neuen Bestimmungen erfüllt (z. B. Änderung der Räumlichkeiten, Überprüfung von Input-Output-Quoten, Erstattung von Zöllen), außerdem sollten regelmäßig Berichte vorgelegt und Kontrollbesuche der Kommission ermöglicht werden.

(52)

Hierzu ist anzumerken, dass die RP mit diesem Verpflichtungsvorschlag indirekt alle in der vorläufigen Verordnung genannten Mängel dieser Regelung bestätigt. Wie bereits unter Randnummer 50 erläutert, ist es im Übrigen nicht möglich, eine Verpflichtung bezüglich der Verwaltung einer Regelung auf der Grundlage von Beweisen anzunehmen, die erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen. Schließlich ist eine solche Verpflichtung nicht durchführbar, da die dazu erforderliche Überwachung bedeuten würde, dass wichtige Abschnitte der Untersuchung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die RP und/oder der kooperierende ausführende Hersteller eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen beantragen können, sofern die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 der Grundverordnung erfüllt sind.

(53)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 60 bis 80 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter den Randnummern 44 bis 52 beschriebenen Änderungen bestätigt.

II)   Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

(54)

Zu dieser Regelung brachten beide Parteien vor, dass zur Berechnung der Subventionsspanne der Zinssatz herangezogen werden müsse, der dem betroffenen Ausführer im UZ angeboten wurde. Da außerdem die Betriebsanlagen, die Maschinen und die Ausrüstung sowohl zur Herstellung von zur Ausfuhr als auch von zum Verkauf im Inland bestimmtem PET genutzt würden, sollte die Subventionsspanne anhand des Gesamtumsatzes des ausführenden Herstellers ermittelt werden.

(55)

Zu diesen Vorbringen ist anzumerken, dass es sich bei dem zur Berechnung herangezogenen Zinssatz um den im UZ in Pakistan marktüblichen Zinssatz handelte, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben war. Dieser Zinssatz ist der normale marktübliche Kreditzins. Was den Nenner bei der Subventionsberechnung anbelangt, so setzt die Inanspruchnahme der Regelung bekanntlich voraus, dass die eingeführten Maschinen innerhalb der Fertigungsfreizone installiert und damit im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung genutzt werden, bei der zollfrei eingeführte Rohstoffe nur zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Waren genutzt werden. Da die Subvention somit von der Ausfuhrleistung abhängig ist, muss die Höhe der Subvention (Zähler) den im UZ insgesamt erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet werden. Daher mussten die oben genannten Behauptungen zurückgewiesen werden.

(56)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 81 bis 92 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

III)   Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

(57)

Die RP wandte ein, der Preis der im Inland hergestellten PTA sei nicht um 7,5 % gegenüber dem internationalen Preis reduziert worden, und die Rückerstattung werde nicht nur für im Inland herstellte sondern auch für eingeführte PTA gewährt. Der kooperierende ausführende Hersteller argumentierte, im Rahmen der Regelung sei die Rückerstattung von Zöllen sowohl für im Inland hergestellte als auch für eingeführte PTA vorgesehen, daher läge keine Begünstigung des Erwerbs von im Inland hergestellter PTA vor. Außerdem würden die Rechtsvorschriften den Zugang zu der Regelung nicht beschränken.

(58)

Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Diese Regelung stellt eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern dar, aus der dem begünstigten Unternehmen ein eindeutiger Vorteil erwächst. Eine Analyse der von der RP vorgelegten Informationen ergibt eindeutig, dass ein begünstigtes Unternehmen die Möglichkeit hat i) PTA auf dem Inlandsmarkt zu erwerben und dabei eine kompensatorische Beihilfe in Höhe von 7,5 % des für im Inland hergestelltes PTA gezahlten Preises zu erhalten oder ii) PTA einzuführen und dabei eine Rückerstattung des auf die PTA-Einfuhren gezahlten geltenden Zolls (7,5 %) zu erhalten. Allerdings darf die zweite Möglichkeit nicht genutzt werden, wenn das begünstigte Unternehmen für die PTA-Einfuhren ein Rückerstattungssystem (beispielsweise die „Manufacturing Bond“-Regelung) in Anspruch nimmt. Dies belegt eindeutig, dass der kooperierende ausführender Hersteller de jure gezwungen war, diese Regelung nur für im Inland erworbenes PTA zu nutzen, da er parallel dazu für seine PTA-Einfuhren die „Manufacturing Bond“-Regelung in Anspruch nahm.

Doch selbst wenn ein begünstigtes Unternehmen beide verfügbaren Möglichkeiten der Regelung nutzen würden (unter Verzicht auf die Möglichkeit, das Rückerstattungssystem der „Manufacturing-Bond“-Regelung in Anspruch zu nehmen), würden die erwarteten Rückerstattungen eindeutig unterschiedlich ausfallen, da im einen Fall der Satz anhand eines vollständigen inländischen Rechnungspreises berechnet wird, während er im anderen Fall anhand des beim Zoll angemeldeten Wertes berechnet wird, der nicht unbedingt dem vollständigen Rechnungspreis entspricht. Es wurden keine nachprüfbaren Beweise vorgelegt, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräften könnten. Zu dem Einwand, der Zugang zu der Regelung sei nicht beschränkt, ergab die Untersuchung, dass in den einschlägigen Rechtsvorschriften die begünstigten Parteien namentlich aufgeführt sind. Für im Inland hergestellte PTA wird jedenfalls kein Zoll erhoben, daher handelt es sich bei der „Rückerstattung“ von 7,5 % um einen direkten Transfer von Geldern, also um einen reinen Zuschuss. Ein PET-Hersteller kann diese Subvention, d. h. diesen Zuschuss, nur erhalten, wenn er im Inland hergestellte PTA erwirbt. Andererseits handelt es sich bei einer „Rückerstattung“ von Zöllen auf eingeführte PTA um die Befreiung von einer normalerweise fälligen Zahlung und nicht um einen direkten Transfer von Geldern. Aus diesem Grund sind die beiden Situationen nicht äquivalent.

(59)

Dem inländischen Käufer, d.h. dem PET-Hersteller, erwächst folglich aufgrund eines direkten Transfers von Geldern aus der Regelung ein eindeutiger Vorteil im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung, da die Subvention davon abhängig ist, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten, denn der direkte Zuschuss ist auf inländische Waren beschränkt. Im Übrigen kann diese Subvention auch als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da schon die Rechtsvorschriften an sich den Zugang zu dieser Regelung ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen der Polyesterindustrie beschränken.

(60)

Im Zusammenhang mit dieser Regelung legte die RP zusammen mit ihren Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung eine Regierungsanordnung vom 28. Juni 2010 vor, der zufolge die Notifikation SRO Nr. 1045(I)/2008 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 aufgehoben wurde. Die RP betonte, mit diesem Schritt werde sichergestellt, dass für PTA-Verwender keine Rückerstattung für im Inland erworbene oder eingeführte PTA mehr zulässig ist oder zulässig sein wird.

(61)

Außerdem lässt ein zu diesem Thema vom kooperierenden ausführenden Hersteller vorgelegter Presseausschnitt darauf schließen, dass die RP beschlossen hat, die Verordnung zu dieser Regelung aufzuheben, damit Pakistan diesbezüglich die internationalen Standards erfüllt. Der kooperierende ausführende Hersteller bestätigte die Angaben der RP anhand von Daten, denen zufolge es ab 1. Juli 2010 nicht mehr möglich war, beim Erwerb von im Inland hergestellter PTA den entsprechenden Zuschuss zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nach Artikel 15 der Grundverordnung keine Maßnahme eingeführt wird, wenn die Subvention aufgehoben oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. Aus den oben genannten Informationen geht hervor, dass Pakistan offenbar grundsätzlich anerkennt, dass die in der vorläufigen Verordnung angesprochenen Punkte dieser Regelung einer Korrektur bedürfen, dass die RP die Regelung aufgehoben hat und dass dem kooperierenden ausführenden Hersteller aus der Regelung keine Vorteile mehr erwachsen. Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen des Artikels 15 der Grundverordnung erfüllt sind und die Regelung somit nicht angefochten werden sollte.

(62)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 93 bis 105 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter den Randnummern 58 bis 61 beschriebenen Änderungen bestätigt.

IV)   Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

(63)

Beide Parteien machten geltend, dass es sich bei dieser Regelung um eine besondere Steuerregelung handle, die nicht angefochten werden sollte, da Pakistan aufgrund seiner Steuerhoheit die Steuerregelung seiner Wahl anwenden könne. Außerdem beinhalte die FTR keine finanzielle Beihilfe für Unternehmen; es handle sich um eine in Pakistan allgemein angewandte Steuerregelung (eine Quellensteuer von 1 % bei der Realisierung von Devisenerlösen), deren Konzept und Grundlage sich vom regulären Steuersystem (Normal Tax Regime — NTR) unterscheiden, das eine Besteuerung der Inlandseinkünfte von 35 % vorsieht. Die Parteien sind der Auffassung, es könne nicht festgelegt werden, welches der beiden Systeme günstiger sei; die FTR führe zu keinem Einnahmenverzicht und zu keinem Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben.

(64)

Zu diesen Vorbringen ist anzumerken, dass nicht die Steuerhoheit Pakistans in Frage gestellt wird, sondern die bestimmten ausführenden Herstellern angeblich gewährten Subventionen. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass die Gewinne aus Ausfuhrgeschäften anders besteuert werden als Gewinne aus Inlandsverkäufen. Sofern diese steuerliche Regelung dazu führt, dass aufgrund der im Vergleich zu Inlandsverkäufen geringeren Besteuerung von Ausfuhren Gewinne erzielt werden, ist die Regelung als Subvention in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a gilt sie auch als spezifische Subvention, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(65)

Der kooperierende ausführende Hersteller legte ferner einen Satz von Excel-Berechnungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie einen Steuerbescheid („notice of tax demand“) und einen Steuerfestsetzungsbescheid („assessment order“) vor, die vom stellvertretenden Kommissar für Einkommensteuer (Deputy Commissioner of Income Tax) ausgestellt wurden und mit denen ein Zahlensatz in der Einkommensteuererklärung des Unternehmens für 2008 geändert wurde. Die Behauptungen des kooperierenden ausführenden Herstellers wurden von der RP mit dem Argument bestätigt, die vorgelegten Berechnungen würden belegen, dass der kooperierende ausführende Hersteller im Rahmen der FTR-Regelung mehr Steuern gezahlt habe, als wenn er die NTR-Regelung in Anspruch genommen hätte.

(66)

Diese Behauptungen mussten zurückgewiesen werden. Erstens sind die vorgelegten Berechnungen nicht Bestandteil der Einkommensteuererklärung des Unternehmens oder einer anderen offiziellen Unterlage der Steuerbehörde. Somit liegt kein nachprüfbarer Beleg dafür vor, dass die Berechnungen die Einkommensteuerschuld des kooperierenden ausführenden Herstellers korrekt wiedergeben.

(67)

Zweitens bestätigt die Analyse der vorgelegten offiziellen Steuerunterlagen (Steuerbescheid und Steuerfestsetzungsbescheid) keineswegs die Angaben der Parteien zu den im Rahmen der verschiedenen Steuerregelungen zu zahlenden Steuerbeträge.

(68)

Was die Unterlagen für das Jahr 2008 anbelangt, so haben die Parteien nicht nachgewiesen, wie die angegebenen Beträge mit der Einkommensteuererklärung des Unternehmens für 2008 und den beiden im Anschluss daran erstellten Unterlagen der zuständigen Steuerbehörden genau in Einklang zu bringen sind. Die letztgenannten Unterlagen scheinen zwar zu bestätigen, dass das Unternehmen einen Einkommensteuerbetrag auf seine Inlandseinkünfte zu zahlen hat. Aus den vorgelegten Informationen geht aber keineswegs hervor, ob dieser Steuerbetrag (oder irgendein anderer Steuerbetrag) tatsächlich gezahlt wurde oder ob das Unternehmen gegen den obengenannten Steuerbescheid Rechtsmittel eingelegt hat. Unklar ist außerdem, wie die in den Excel-Berechnungen angegebenen Beträge mit der Einkommensteuererklärung des Unternehmens oder mit dem Steuerfestsetzungsbescheid der Steuerbehörde zu vereinbaren sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der im Steuerbescheid festgesetzte Betrag gezahlt wurde, würde dies nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass der kooperierende ausführende Hersteller weniger Steuern zahlte, als wenn auf die Ausfuhrgewinne der Satz von 35 % angewandt worden wäre.

(69)

Zu den Unterlagen für 2009 ist anzumerken, dass die Einkommensteuererklärung des kooperierenden ausführenden Herstellers für das Jahr 2009 von den Parteien nicht vorgelegt wurde. Anstatt der offiziellen Steueranmeldungen und Steuererklärungen wurde eine Excel-Berechnung als Beweis vorgelegt. Diese Art von Information ist eindeutig nicht nachprüfbar und kann folglich nicht zur Untermauerung angeblicher Einkommensteuerentwicklungen nach dem UZ herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die RP und/oder der kooperierende ausführende Hersteller eine Interimsüberprüfung der Maßnahmen beantragen können, sofern die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 der Grundverordnung erfüllt sind.

(70)

Allerdings wurde bei der Berechnung der Höhe der Subvention für die FTR bezüglich der in der Einkommensteuererklärung des Unternehmens für 2008 angegebenen Ausfuhrgewinne des kooperierenden ausführenden Herstellers ein Fehler festgestellt. Dieser wurde entsprechend berichtigt. Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt 1,97 % (anstatt 1,95 %).

(71)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 106 bis 116 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter Randnummer 70 beschriebenen Änderungen bestätigt.

V)   „Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

(72)

Beide Parteien brachten vor, zur Berechnung der Subventionsspanne für diese Finanzierungsregelung müsse der Zinssatz herangezogen werden, der zu dem Zeitpunkt angeboten wurde, als der ausführende Hersteller die Finanzierung aushandelte, d.h. der Zinssatz des Jahres 2004-2005. Des Weiteren sollte zur Berechnung der vorläufigen Subventionsspanne der Gesamtumsatz des Unternehmens anstatt der insgesamt erzielten Ausfuhrumsätze als Nenner gesetzt werden, da mit den im Rahmen der LTF-EOP-Regelung finanzierten Produktionsanlagen sowohl für den Inlandsmarkt bestimmte als auch zur Ausfuhr bestimmte Waren hergestellt würden.

(73)

Diese Ansprüche mussten zurückgewiesen werden. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei dem zur Berechnung herangezogenen Zinssatz um den im UZ in Pakistan marktüblichen Zinssatz handelt, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben war. Der in den Jahren 2004/2005 ausgehandelte Finanzierungskredit wurde vom betroffenen Ausführer in Tranchen abgerufen. Zur Berechnung der Höhe der Subvention wurde der für den UZ abgerufene Kreditbetrag herangezogen, der vom kooperierenden ausführenden Hersteller angegeben wurde. In der Regel wird zur Ermittlung des einer Partei in einem bestimmten UZ erwachsenen Vorteils der in dem UZ für Geschäftskredite marktübliche Satz mit dem Satz für das im UZ aufgenommene Darlehen verglichen. Zum Nenner bei der Subventionsberechnung sei erneut festgestellt, dass eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Regelung darin besteht, dass das Unternehmen direkt oder indirekt mindestens 50 % seiner Jahresproduktion ausführen muss. Da die Subvention somit von der Ausfuhrleistung abhängig ist, muss die Höhe der Subvention (Zähler) den im UZ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet werden.

(74)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 117 bis 133 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

VI)   „Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

(75)

Die Regierung von Pakistan gab an, der PET-Sektor sei durch einen Beschluss der Staatsbank von Pakistan vom 28. Juni 2010 von dieser Regelung ausgeschlossen. Somit stehe die Regelung im Einklang den Bestimmungen des Artikels 15 der Grundverordnung; die Kommission solle die Regelung nicht anfechten, da die Subvention nachweislich aufgehoben worden sei. Der kooperierende ausführende Hersteller machte zu diesem Punkt geltend, das Unternehmen habe gemäß dem Zirkular Nr. 09 der Staatsbank von Pakistan vom 28. Juni 2010 den Gesamtbetrag der EFS-Finanzierung zurückgezahlt; zum 30. Juni 2010 stehe im Rahmen der EFS-Regelung kein Betrag mehr aus.

(76)

Zu diesem Vorbringen sei erneut festgestellt, dass nach Artikel 15 der Grundverordnung keine Maßnahmen eingeführt werden dürfen, wenn die Subvention aufgehoben wird oder wenn nachgewiesen wird, dass dem betreffenden Ausführer durch die Subvention kein Vorteil mehr gewährt wird. Bezüglich der zur EFS-Fazilität vorgelegten Unterlagen ist anzumerken, dass nach dem Beschluss der Staatsbank von Pakistan Banken im Rahmen dieser Regelung tatsächlich keine Finanzierungsfazilitäten für PET gewähren dürfen. Der Beschluss sieht ferner vor, dass Fazilitäten, die den Ausführern bereits gewährt wurden, bis zum Ende der Laufzeit des betreffenden Darlehens weiterlaufen, wobei die Ausfuhrleistung der Unternehmen für ihre Kreditaufnahme in den Jahren 2009-2010 und für Ansprüche bis 2011 berücksichtigt wird.

Zu diesen Punkten stellte die RP durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen klar, dass Unternehmen, die innerhalb des pakistanischen Finanzjahrs 2009-2010 (d. h. bis zum 30. Juni 2010) keine kurzfristigen Darlehen im Rahmen dieser Regelung aufgenommen haben, im Übergangszeitraum bis 2011 keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen können. Die Behauptung, vom kooperierenden ausführenden Herstellers stünden im Rahmen der EFS-Regelung keine Beträge aus, wurde von den betreffenden Banken anhand verschiedener Beweise belegt und vom Wirtschaftsprüfer des Unternehmens ergänzt. Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Parteien nachweisen konnten, dass dem betreffenden Ausführer aus der EFS-Regelung keine Vorteile mehr erwachsen. Damit sind die Bedingungen des Artikels 15 der Grundverordnung erfüllt; die Vorbringen wurden als begründet erachtet. Folglich wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung nicht angefochten werden sollte.

(77)

Der kooperierende ausführende Hersteller machte außerdem geltend, dass zur Berechnung der Subventionsspanne der dem Unternehmen im UZ angebotene kurzfristige Zinssatz herangezogen werden sollte. Darüber hinaus bediene das Unternehmen mit den gewährten Finanzmitteln den allgemeinen Finanzierungsbedarf seines Umlaufvermögens für Inlands- und Ausfuhrverkäufe, daher sollte bei der Berechnung der Subventionsspanne der Gesamtumsatz des Unternehmens als Nenner zugrunde gelegt werden.

(78)

Diese Ansprüche mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich wird für diese Berechnung der im UZ in Pakistan marktübliche Zinssatz angesetzt, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben war. Dieser Zinssatz ist der normale marktübliche Kreditzins. Zum Nenner bei der Subventionsberechnung ist anzumerken, dass Inanspruchnahme der Regelung entweder an die Tätigung spezifischer Ausfuhrgeschäfte oder an die Ausfuhrleistung insgesamt geknüpft ist. Da die Subvention somit von der Ausfuhrleistung abhängig ist, muss die Höhe der Subvention (Zähler) den im UZ insgesamt erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet werden.

(79)

Aus den vorstehenden Gründen und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 134 bis 148 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung mit den unter den Randnummern 75 bis 78 beschriebenen Änderungen bestätigt.

VII)   Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan

(80)

Beide Parteien brachten vor, dass bei dieser Regelung die Staatsbank von Pakistan nicht interveniere, dass Geschäftsbanken bei Finanzierungsgeschäften in Fremdwährung keine Vorzugszinssätze einräumen würden und dass die Regelung nicht von der Ausfuhrleistung abhängig sei, da sie sowohl von Ausführern als auch von Einführern in Anspruch genommen werden könne.

(81)

Die Vorbringen wurden anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der praktischen Umsetzung der Regelung analysiert und für stichhaltig befunden. Folglich wird der Schluss gezogen, dass diese Regelung nicht angefochten werden sollte. Da die Regelung „Zirkular No. 25 der Staatsbank von Pakistan“ nicht angefochten wird, erübrigt sich eine Reaktion der Kommission auf die diesbezüglichen Stellungnahmen, die nach der Unterrichtung abgegeben wurden.

3.2.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(82)

Aus den vorstehenden Gründen ergeben sich nach der Grundverordnung für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan endgültig anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,15 %.

3.3.   Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

3.3.1.   Einleitung

(83)

Die Regierung der VAE (RVAE) und der kooperierende ausführende Hersteller nahmen zu folgenden, in der vorläufigen Verordnung angefochtenen Regelungen Stellung:

I)

Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

II)

Freihandelszone (FHZ).

3.3.2.   Spezifische Regelungen

I)   Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

(84)

Die RVAE erklärte, die im Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 festgesetzte Regelung stehe auf breiter Basis allen Industriezweigen und Unternehmen in den VAE zur Verfügung und werde ausnahmslos gewährt. Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, die nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 erteilte Lizenz stelle die Voraussetzung für den Betrieb eines Unternehmens in den VAE dar.

(85)

Die Untersuchung ergab hierzu, dass Industrieunternehmen in den VAE im Rahmen verschiedener Lizenztypen tätig sein konnten. So kann ein Industrieunternehmen außer mit der nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 erteilten Lizenz auch mit einer Lizenz arbeiten, die von den regionalen Behörden des Emirates ausgestellt wurde, in dem es niedergelassen ist. Dies war beim kooperierenden ausführenden Hersteller der Fall, der eine von der Regierung des Emirats Ras al Chaima ausgestellte Lizenz innehat. Außerdem könnte ein Industrieunternehmen in einer Freihandelszone tätig sein, in der keine Lizenz nach dem besagten Gesetz erforderlich ist. Es ist somit nicht richtig, dass alle Industrieunternehmen in den VAE auf der Grundlage des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 betrieben werden. Es ist daher nicht erwiesen, dass die Gewährung der Regelung automatisch erfolgt; das diesbezügliche Vorbringen muss somit zurückgewiesen werden.

(86)

Die beiden Parteien brachten vor, die in dem Gesetz vorgesehenen Bedingungen stellten lediglich die notwendigen Voraussetzungen dafür dar, dass Industrieprojekte in dem Land durchgeführt werden könnten, und nicht dafür, dass sie Zollbefreiungen erhielten; die Analyse der Artikel 12, 13 und 21 des Bundesgesetzes Nr. 1 durch die Kommission in der vorläufigen Verordnung sei demnach fehlerhaft. Die RVAE führte des Weiteren an, dass in Artikel 13 des Gesetzes die Entsprechung des Begriffs „considered“ in der arabischen Fassung nicht als verbindlich zu verstehen sei. Darüber hinaus machte die RVAE geltend, dass die Artikel 11 und 12 des genannten Gesetzes in der Praxis nie angewendet wurden, da der Fachausschuss, der gegenüber dem Minister Empfehlungen bezüglich der Anträge aussprechen soll, nie eingerichtet wurde. Es wurde ferner mitgeteilt, dass die Rolle der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung im Leitfaden für das „Electronic Industrial System“ dargelegt wird, der vom Ministerium herausgegeben wird, wie schon unter Randnummer 173 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wurde.

(87)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Artikel 13 und 21 des Gesetzes sind Teil des schrittweisen Prozesses, der in der Analyse für die Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 vorgesehen ist. Zu den Artikeln 11 und 12 ist anzumerken, dass darin die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien der staatlichen Behörde dargelegt werden, die die Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 ausstellt. Die Tatsache, dass das in dem Gesetz vorgesehene Gremium, das für i) die Beurteilung des Inputs der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung und ii) die Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung der Anträge gegenüber dem Minister zuständig ist, nie eingerichtet wurde, bestätigt, dass die Rechtsvorschrift, nach der sich die gewährende Behörde richtet, in der Praxis nicht befolgt wird und dass demzufolge keine Rechtssicherheit darüber besteht, wie die Subvention gewährt wird. Darüber hinaus widerspricht das Vorbringen der RVAE bezüglich des Fachausschusses früheren Vorbringen, wonach der Minister diesen Ausschuss um Stellungnahmen zu einer etwaigen Überarbeitung des Gesetzes ersuchte. Zur rechtlichen Bedeutung des Wortes „considered“ in Artikel 13 des Bundesgesetzes ist anzumerken, dass die englische Fassung der einzige Text war, den die RVAE während der Untersuchung vorgelegt hatte. Ferner erklärte die RVAE erst nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen, dass es zwischen dem englischen und dem arabischen Text Unterschiede in der rechtlichen Bedeutung einzelner Worte geben kann. Dass die beiden Sprachfassungen Zweifel an bestimmten Teilen der Anspruchsvoraussetzungen aufkommen lassen, ist ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf, dass bezüglich der Kriterien und Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention keine Rechtssicherheit besteht. Zu der Rolle der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung ist anzumerken, dass keine neuen Informationen vorgelegt wurden, die die Untersuchungsergebnisse entkräften könnten.

(88)

Die RVAE machte geltend, dass ihre Industriestatistik beweise, dass mehr als 4 000 Industrieunternehmen nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 eingetragen seien. Beide Parteien behaupteten, die Kommission habe keine eindeutigen Beweise dafür vorgelegt, dass die Behörden der VAE bei der Bewilligung oder Ablehnung der Anträge auf Inanspruchnahme der Regelung unterschiedliche Maßstäbe angelegt hätten.

(89)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Gewährung der Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 nicht automatisch erfolgt und dass die Regeln für das Verfahren zur Auswahl der Begünstigten nicht objektiv sind. Da es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge um eine spezifische Regelung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung handelt, war es Sache der RVAE, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ihre Behauptung zu beweisen, dass die Anträge aller Parteien, die seit der Verabschiedung des Gesetzes Anträge auf Industrielizenzen nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 eingereicht haben, genehmigt wurden. Nachprüfbare Informationen, die dies belegt hätten, wurden zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

(90)

Beide Parteien machten geltend, alle Industrieunternehmen in den VAE erhielten Zollbefreiungen für ihre Produktion. Der kooperierende ausführende Hersteller führte außerdem an, das Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 sei im Rahmen der Überprüfung der Handelspolitik der VAE durch die WTO, deren Ergebnisse 2006 veröffentlicht wurden, untersucht worden; dabei sei festgestellt worden, dass allen Industrieunternehmen Zollbefreiungen gewährt würden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass es Kontrollen für das System gebe, da die Industrielizenzen jedes Jahr verlängert würden, die unter die Regelung fallenden Unternehmen die eingeführten zollfreien Materialien meldeten und die Behörden zollfreie Einfuhren zurückwiesen, wenn die Vorleistungen nicht mit der Herstellung in Verbindung stünden.

(91)

Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Zollbefreiungen werden de facto den Unternehmen gewährt, die die im Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 festgesetzte Regelung in Anspruch nehmen; ferner liegt der normale Zollsatz für die Rohstoffe nicht bei Null. Der kooperierende ausführende Hersteller blieb den Nachweis schuldig, wie eine allgemeine Aussage im WTO-Papier über die Überprüfung der Handelspolitik genauer sein kann als die in der vorläufigen Verordnung vorgelegte, auf dem Kontrollbesuch beruhende detaillierte Analyse, die ausdrücklich auf die Anspruchsvoraussetzungen und die praktische Anwendung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 abstellte. Noch wichtiger ist jedoch, dass die Behörden den Untersuchungsergebnissen zufolge bei der Verwaltung der Einfuhr zollfreier Materialien im Rahmen der Regelung unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Da es keine Regeln dafür gibt, wie Anträge auf zollfreie Einfuhren bewilligt oder abgelehnt werden, und kein effektives Nachprüfungssystem für die Verwaltung der Regelung besteht, bleibt unklar, weshalb einer Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt die zollfreie Einfuhr gestattet wird, ihr diese zu einem anderen Zeitpunkt hingegen verweigert wird. So erging es nämlich dem kooperierenden ausführenden Hersteller, der von Zeit zu Zeit ohne jede Begründung von der gewährenden Behörde zur Zahlung von Zöllen aufgefordert wurde. Die beiden Parteien haben daher keinerlei Beweise vorgelegt, die ihre Behauptungen zur Verwaltung der Regelung und zur Gewährung zollfreier Einfuhren belegt hätten.

(92)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Regelung objektiven Kriterien unterliege, nämlich der Vorgabe, dass die Zollbefreiung nur eingeführte Waren betreffen könne, die für die Produktion des Industrieunternehmens verwendet würden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, da, wie unter den Randnummern 89 und 91 erläutert, nicht nachgewiesen wurde, dass solche objektiven Kriterien bestehen.

(93)

Die RVAE erklärte, das Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 werde gerade überarbeitet und die Kommission sei davon unterrichtet worden. Die Kommission habe die von der RVAE vorgelegten Informationen und Unterlagen nicht berücksichtigt und habe weder begründet noch belegt, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen sei.

(94)

Hierzu ist anzumerken, das die Kommission sämtliche von den Parteien vorgelegten Informationen genau ausgewertet und untersucht hat. Was die Überarbeitung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von der RVAE vorgelegten Text um einen internen Entwurf des Ministeriums für Finanzen und Industrie handelt. Als solches ist er nicht rechtsverbindlich. Die untersuchende Behörde muss aber die geltenden Rechtsvorschriften und die Art und Weise ihrer Anwendung untersuchen und nicht etwa einen unverbindlichen Entwurf, der von den für die Verwaltung und die Rechtsetzung zuständigen Stellen der VAE noch nicht gebilligt und der nicht verabschiedet wurde. Außerdem bestätigt gerade die Tatsache, dass die RVAE derzeit an einer etwaigen Überarbeitung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 arbeitet, die Einsicht der Behörden, dass, wie die RVAE selbst erklärt hat, jegliche Unvereinbarkeiten mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden müssen.

(95)

Aus den vorstehenden Gründen werden die unter den Randnummern 166 bis 183 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

II)   Freihandelszone (FHZ)

(96)

Beide Parteien führten an, dass die zollfreie Einfuhr von Investitionsgütern allen Unternehmen in den VAE gewährt werde.

(97)

Hierzu hat die Untersuchung ergeben, dass in der FHZ niedergelassene Unternehmen Investitionsgüter zollfrei einführen dürfen. Die Tatsache, dass eine Partei denselben Vorteil über eine andere Regelung (nämlich das Bundesgesetz Nr. 1 von 1979) in Anspruch nehmen kann, bedeutet nicht, dass die fragliche Subvention nicht anfechtbar wäre. Die Parteien waren ferner nicht in der Lage, Beweise vorzulegen, die die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der FHZ widerlegt hätten. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(98)

Aus den vorstehenden Gründen werden die unter den Randnummern 184 bis 199 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu dieser Regelung bestätigt.

3.3.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(99)

Aus den vorgenannten Gründen ergaben sich nach der Grundverordnung für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in den VAE endgültige anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,13 % (ad valorem).

3.4.   Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen

(100)

Es sei daran erinnert, dass alle interessierten Parteien nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, sie boten jedoch keinen Anlass zur Änderung der oben angeführten Feststellungen.

(101)

Der kooperierende ausführende Hersteller in Iran legte erneut seine Analyse der Fakten vor, lieferte jedoch keine neuen fundierten Beweise, die die Feststellungen der Untersuchung hätten entkräften können.

(102)

Die Regierung von Pakistan äußerte ihre Unzufriedenheit über die Ablehnung ihrer Verpflichtung bezüglich der „Manufacturing Bond“-Regelung und wiederholte ihre Anmerkungen zur LTF-EOP-Regelung und zur FTR. Ferner legte sie einen neuen Beschluss des Federal Board of Revenue vom 27. Juli 2010 vor, mit dem der Zollsatz für Einfuhren von PTA (Rohstoff für die PET-Herstellung) auf 3 % festgesetzt wird, und argumentierte, die Institutionen seien rechtlich verpflichtet, die für die „Manufacturing Bond“-Regelung ermittelte Subventionsspanne neu zu berechnen. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Subvention nicht weiterbesteht. Die Regierung von Pakistan behauptet zwar, die Subvention sei reduziert worden. Nach den Bestimmungen der „Manufacturing-Bond“-Regelung dürfen Vorleistungen aber bis zwei Jahre nach der Einfuhr verwendet werden. Anders ausgedrückt können Waren, die bis Juli 2010 (zu einem Zollsatz von 7,5 %) eingeführt wurden, bis Juli 2012 verwendet werden. Die Institutionen haben die Höhe der Subvention auf der Grundlage von Daten für den UZ bestimmt; nach der Regelung kann sich der frühere Zollsatz noch bis 2012 auswirken. Somit liegt zum Zeitpunkt der Einführung des endgültigen Zolls eindeutig eine Subventionierung vor. Im Übrigen ist der Zoll nur ein Datenelement von vielen, und wenn der Zollsatz niedriger gewesen wäre, wären die Einfuhrmengen vielleicht größer gewesen (siehe Randnummern 43 bis 53).

(103)

Der kooperierende ausführende Hersteller in Pakistan zeigte sich mit der Analyse der FTR nicht einverstanden, allerdings konnten die vorgelegten Fakten nichts an den Feststellungen der Untersuchung ändern. Des Weiteren behauptete er, es gebe nachprüfbare Beweise, die seine Einkommensteuerschuld genau wiederspiegeln würden; außerdem legte er Unterlagen vor, die beweisen sollen, dass die Feststellungen der Kommission nicht korrekt sind. Dazu ist anzumerken, dass die vorgelegten Informationen nicht fundiert und nicht nachprüfbar sind und folglich nicht berücksichtigt werden können.

(104)

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate legte erneut ihre Analyse des Sachverhalts vor und argumentierte, die Feststellungen der Institutionen beruhten auf einer unklaren Auslegung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979, außerdem hätten sie keine eindeutigen Beweise vorgelegt. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung Spezifität festgestellt wurde, dass die Auslegung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 durch die Institutionen auf der Grundlage der vorgelegten Informationen, Beweise und Daten erfolgte und dass die Untersuchung keine stichhaltigen Beweise ergab, die eine Änderung der Untersuchungsergebnisse bewirken könnten. Die RVAE stellte klar, dass das Verfahren zur Änderung des Bundesgesetzes Nr. 1 von 1979 vorangetrieben worden sei und nun die letzten Schritte unternommen würden, damit es verkündet werden kann. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission die Bemühungen der VAE zur Änderung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften zwar begrüßt, dass die angeführten Entwicklungen aber keine Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse haben, da es keinen klaren Zeitplan für den Abschluss des Novellierungsverfahrens und die Verabschiedung des neuen Gesetzes gibt.

(105)

Der kooperierende ausführende Hersteller in den VAE wiederholte seine Vorbringen zum Bundesgesetz Nr. 1 von 1979. Er führte des Weiteren an, dass die Berechnung der Subventionsspanne Fehler enthalte. Es wurde argumentiert, das Unternehmen habe nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bemerkt, dass die aus Saudi-Arabien bezogenen Rohstoffe nicht verzollt würden, weil die VAE und Saudi-Arabien zur Zollunion des Golf-Kooperationsrates gehörten; das Unternehmen legte ferner Unterlagen zu seinen Vorbringen vor. Hierzu ist anzumerken, dass diese Angaben ganz neue Informationen enthalten, die bereits in der Antwort auf den Fragebogen oder spätestens beim Kontrollbesuch hätten vorgelegt werden müssen, damit die Kommission die Korrektheit dieser Vorbringen hätte überprüfen können. Die vorgelegten Daten können in diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung nicht mehr überprüft werden. Darüber hinaus gibt es auch keine stichhaltigen Beweise zur Untermauerung dieser Vorbringen. Des Weiteren wurde vorgebracht, der Vorteil solle auf der Grundlage der im UZ verbrauchten Rohstoffe berechnet werden und nicht auf der Grundlage der erworbenen Rohstoffe. Hierzu ist anzumerken, dass die Aufteilung in verbrauchte und erworbene Rohstoffe irrelevant ist, da es sich, wie unter den Randnummern 84 bis 95 erläutert, bei dem angefochtenen Betrag um den gesamten dem UZ zuzurechnenden Betrag handelt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion, Wirtschaftszweig der Union und Unionsverbrauch

(106)

Zur Unionsproduktion, zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsverbrauch gingen keine Stellungnahmen ein. Die unter den Randnummern 201 bis 206 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen werden daher bestätigt.

4.2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(107)

Zur kumulierten Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren, der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und ihres jeweiligen Marktanteils gingen keine Stellungnahmen ein. Die unter den Randnummern 207 bis 213 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen werden daher bestätigt.

(108)

Da, wie unter Randnummer 20 erwähnt, beschlossen wurde, die untersuchte Ware in verschiedene Warentypen zu unterteilen, wurde eine neue Berechnung der Preisunterbietung vorgenommen, die dieser Änderung Rechnung trägt.

(109)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe.

(110)

Dieser Vergleich ergab, dass die subventionierten Einfuhren der Ware aus den VAE in der Union zu Preisen verkauft wurden, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Iran wurden in der Union zu Preisen verkauft, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,0 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Pakistan wurden in der Union zu Preisen verkauft, die 0,5 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der betroffenen Länder betrug im UZ 2,5 %.

(111)

Der iranische Ausführer wandte ein, seine Schadensspanne sei zu hoch, da der ermittelte gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit wegen einer fehlerhaften Berechnung des Betrags zur Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe zu niedrig ausgefallen sei. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass es sich bei dem in der vorläufigen Berechnung verwendeten Betrag zur Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe um einen festen Betrag pro Tonne handelte, der der Provision des kooperierenden Einfuhrunternehmens entspricht und etwa 1 % des durchschnittlichen cif-Preises darstellt. Da jedoch kein anderer Betrag für die Handelsstufenberichtigung vorgeschlagen wurde und keine anderen Informationen für eine solche Berichtigung vorliegen, wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(112)

Dieselbe Partei führte darüber hinaus an, der Prozentsatz von 2 % für die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erscheine ihr zu niedrig.

(113)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass kein Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete — die Überprüfung der tatsächlich nach der Einfuhr anfallenden Kosten war somit nicht möglich. In Ermangelung anderer Informationen wurde daher der in vorangegangenen Verfahren verwendete Prozentsatz zugrunde gelegt.

4.3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(114)

Einige interessierte Parteien behaupteten, es liege keine Schädigung vor, da die Stichprobe falsch gebildet worden sei und die Ergebnisse infolgedessen nicht für den gesamten Wirtschaftszweig der Union extrapoliert werden könnten. Ein (nicht in die Stichprobe einbezogenes) Unternehmen habe angegeben, dass seine Kapazitätsauslastung bei über 100 % liege, und dies sei ein klares Zeichen dafür, dass es keine Schädigung gebe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Informationen einen Auszug aus den Unterlagen dieses Unternehmen für die Börsenbehörde in einem Drittland darstellen und dass diese Angaben nicht überprüft wurden. Darüber hinaus stehen diese Angaben mit den in der Akte enthaltenen Angaben nicht in Einklang. Überdies kann die Kapazitätsauslastung eines einzigen Unionsherstellers die Feststellungen zur Schädigung ohnehin nicht ändern, die für die Unionshersteller der Stichprobe und die anderen Unionshersteller getroffen wurden.

(115)

Da keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 218 bis 237 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(116)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, wird die unter den Randnummern 238 bis 240 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(117)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 241 bis 245 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(118)

Einige interessierte Parteien behaupteten, eine gegebenenfalls festgestellte Schädigung hänge nicht mit den subventionierten Einfuhren zusammen, vielmehr spiegelten die niedrigen Preise für PET in der EU den weltweiten Zyklus des Wirtschaftszweigs dar, außerdem hätten sich zwischen September 2008 und Juni 2009 die niedrigen Rohölpreise auf die Preise in der EU ausgewirkt. Was dieses Argument anbelangt, so wird zwar eingeräumt, dass die PET-Preise in gewissem Maße von den Preisen für Rohöl abhängen, da dessen Derivate den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von PET darstellen. Die Rohölpreise waren aber nicht während des gesamten UZ niedrig, sondern sehr volatil, wobei sie am Anfang massiv zurückgingen und sich dann erholten. Mit dieser Volatilität der Weltmarktpreise für Rohöl lässt sich nicht erklären, weshalb die PET-Einfuhren subventioniert wurden und somit die Preise der Unionshersteller unterboten. Genau diese Unterbietung, die aufgrund der erhaltenen Subventionen möglich war, setzte die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unter Druck und zwang so die Unionshersteller, mit Verlust zu verkaufen, um ihre Kunden nicht zu verlieren.

(119)

Der iranische Ausführer wandte ein, finanzielle und technische Schwierigkeiten einiger Unionshersteller seien nicht ordnungsgemäß von der Schadensanalyse abgegrenzt worden und die Probleme seien zu Unrecht den iranischen Einfuhren angelastet worden, da das Unternehmen erst nach 2006 in den Markt eingetreten sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits in den Jahren 2006 und 2007 Einfuhren aus Iran auf dem Markt waren, auch wenn ihr Marktanteil unter 1 % lag. Ab 2008 machten sie über 1 % aus und trugen mit ihren Niedrigpreisen zum Preisdruck in der EU bei. Darüber hinaus waren die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung im vorliegenden Fall erfüllt, so dass die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus allen betroffenen Ländern kumulativ bewertet werden konnten. Außerdem war nur eines der von dem iranischen Ausführer erwähnten Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, und die technischen Schwierigkeiten dieses Unionsherstellers, die sich auf die Zeit von September bis Mitte Oktober 2008 beschränkten, hatten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Gesamtschadensbild.

(120)

Dieselbe Partei brachte erneut vor, dass eine gegebenenfalls festgestellte Schädigung mit dem Nachfragerückgang zusammenhinge, und zwar insbesondere während des UZ, der durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt gewesen sei. Diese Partei widerlegte jedoch nicht die unter den Randnummern 254 bis 256 der vorläufigen Verordnung angeführten Argumente: dass nämlich der Konjunktureinbruch ab dem letzten Quartal des Jahres 2008 nichts an den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren in den EU-Markt über den gesamten Bezugszeitraum hinweg ändert und dass die sinkende Nachfrage, auch wenn sie zur Schädigung beitrug, den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt hat. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Marktanteil dieser subventionierten Einfuhren zum Schaden der Unionshersteller sogar bei der rückläufigen Nachfrage noch anstieg, nämlich von 7,6 % auf 10,2 %.

(121)

Einige interessierte Parteien machten geltend, eine etwaige Schädigung sei auf die mangelnden Investitionen der PET-Hersteller in der Union und ihre daraus resultierenden Kostennachteile gegenüber den Ausführern zurückzuführen.

(122)

Es wird zwar eingeräumt, dass die PET-Branche ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig ist und dass ein gewisser Grad an Investitionen notwendig ist, um mittel- bis langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Es sei aber daran erinnert, dass, wie bereits unter Randnummer 237 der vorläufigen Verordnung erwähnt, einige der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in den Jahren 2006 und 2007 bedeutende Investitionen tätigten, wenngleich 2008 und im UZ nur ein minimales Investitionsniveau zu verzeichnen war.

(123)

Angesichts der rückläufigen Produktion und Kapazitätsauslastung im Jahr 2008 und im UZ und dem gleichzeitig stark zurückgehenden Marktanteil der Unionshersteller wäre es unrealistisch, im gleichen Zeitraum größere Investitionen in neue Kapazitäten zu erwarten.

(124)

Es sei ferner daran erinnert, dass, wie unter den Randnummern 233 und 234 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum eine sehr schlechte Finanzlage aufwiesen und zwischen 2006 und dem UZ erhebliche Verluste verzeichneten. Auch in einer solchen Situation wäre es unrealistisch, größere Investitionen seitens der Unionshersteller zu erwarten.

(125)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der begrenzte Investitionsumfang im Jahr 2008 und im UZ nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug, sondern vielmehr eine Folge davon war.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(126)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache vorliegen, werden die unter den Randnummern 246 bis 264 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

(127)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen meldeten sich zahlreiche EU-Konverter und/oder -Abfüller und führten an, die Analyse des Unionsinteresses spiegele die Argumente der Vielzahl von kooperierenden Verwendern nicht richtig wider, die Feststellungen stünden außerdem im Widerspruch zur derzeitigen Wirtschaftslage. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht weiter untermauert oder erläutert. Zwar beantragten alle Unternehmen eine Anhörung, aber nur zwei Unternehmen dieser Verwendergruppe und ein Verband italienischer Abfüller erschienen tatsächlich bei der Anhörung. Substanziellere Stellungnahmen gingen ein von einem kooperierenden EU-Konverter (ALPLA), einer Gruppe von Verarbeitern (Caiba SA, Coca-Cola-Gruppe, Danone Waters, Logoplaste, MFS Commodities, PepsiCO, Novara International und Silico Polymers), dem kooperierenden Einfuhrunternehmen (GSI) und dem Verband der europäischen Kunststoffverarbeiter (EuPC). All diese Parteien sprachen sich strikt gegen die Einführung von Maßnahmen aus.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller

(128)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Unionshersteller nutzten/missbrauchten die handelspolitischen Schutzinstrumente dazu, den Unionsmarkt abzuschirmen und in der EU für künstlich hohe Preise zu sorgen. Diese Parteien verwiesen auf die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, die gegenüber Indien, Indonesien, Südkorea, Malaysia, Taiwаn, Thailand und der Volksrepublik China bestehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedes Unternehmen, das in der EU produziert, das Recht hat, sich zu beschweren und sich um Abhilfemaßnahmen zu bemühen, wenn es nachweisen kann, dass schädigende Subventionierungspraktiken vorliegen. Die Tatsache, dass Subventionierungs- und Dumpingpraktiken in zahlreichen Ländern festgestellt wurden, lässt sich möglicherweise dadurch erklären, dass die Nachfrage nach dieser Ware ab den 90er Jahren enorm anstieg, in der Regel mit zweistelligen jährlichen Zuwachsraten. Dadurch wurden weltweit erhebliche Investitionen getätigt, was zu einem globalen strukturellen Überangebot an PET führte. Es ist ferner anzumerken, dass einige Drittländer Maßnahmen gegenüber mehreren der obengenannten Länder ergriffen haben, was das bestehende strukturelle Problem unterstreicht.

(129)

Mehrere interessierte Parteien brachten erneut vor, die Unionshersteller seien langfristig nicht in der Lage, ihre Ergebnisse zu verbessern, da in anderen Drittländern infolge von Neuinvestitionen demnächst Anlagen in Betrieb gehen würden, die die künstlich hohen Preise in der EU sinken lassen würden.

(130)

Wie die Untersuchung ergab, haben Neuinvestitionen in Anlagen, die erst kürzlich in Oman in Betrieb gingen, die Einfuhrmengen des Landes 2009 beträchtlich ansteigen lassen und es ist nicht auszuschließen, dass dies dem Wirtschaftszweig der Union in Zukunft Probleme bereiten wird. Wie jedoch bereits unter Randnummer 270 der vorläufigen Verordnung erwähnt, stellen Anlagen aus neuen Investitionen, die in Betrieb gehen und eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen könnten, keinen triftigen Grund dafür dar, den legitimen Schutzanspruch in diesem Verfahren zu verneinen.

(131)

Eine interessierte Partei behauptete, durch den Anstieg der PET-Preise in der EU könnten nur Unionshersteller ihre Ergebnisse verbessern, die in Drittländern investiert hätten, die keinen Maßnahmen unterliegen (Thailand, USA, Russland), oder andere PET-Hersteller in Drittländern (Südkorea). Der kurzfristige Vorteil der Unionshersteller werde somit eindeutig durch den Vermögensabfluss zu Herstellern außerhalb der EU aufgewogen.

(132)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Akte keine Beweise dafür enthält, dass ein finanzieller Vorteil, der Herstellern in keinen handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Drittländern oder einem Zollsatz von Null unterliegenden Unternehmen zugute kommen könnte, die Vorteile des Wirtschaftszweigs der Union aufwiegen würde.

(133)

Darüber hinaus wurde angeführt, die Unionshersteller beschäftigten nur etwa 2 000 Mitarbeiter, während die PET-Verarbeiter und die Abfüller, die von einem Zoll stark betroffen wären, ungefähr 20 000 beziehungsweise 60 000 Beschäftigte hätten.

(134)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die von den PET-Herstellern geschaffene Beschäftigung nicht marginal ist, und die Frage, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderläuft, lässt sich nicht einfach auf die Frage nach der Anzahl der Beschäftigten reduzieren. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Tatsache zu, dass die Maßnahmen, wie unter den Randnummern 141 bis 156 dargelegt, angesichts der Höhe des Zolls und des Vorhandenseins alternativer Bezugsquellen wahrscheinlich keine großen Auswirkungen auf die betreffenden Verwender hätten.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(135)

Es sei daran erinnert, dass kein unabhängiger Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete.

(136)

Das kooperierende Einfuhrunternehmen bestritt vehement, dass die Einführung von Zöllen keine nennenswerten Auswirkungen auf seine Geschäfte hätte. Das Unternehmen führte an, es sei zwar tatsächlich auf Kommissionsbasis tätig, die Auswirkungen wären aber erheblich, da es einen Großteil seiner Geschäfte mit den betroffenen Ländern abwickele. Sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, würde die von den Herstellern in den betroffenen Ländern gezahlte Provision in Mitleidenschaft gezogen, da das PET aus den betroffenen Ländern mit dem von anderen Herstellern hergestelltem PET nicht länger konkurrieren könnte.

(137)

Angesichts der insgesamt moderaten Zölle ist es nicht wahrscheinlich, dass es bei den PET-Verkäufen aus den betroffenen Ländern zu starken Auswirkungen kommen wird. Des Weiteren kann das Unternehmen mittelfristig höchstwahrscheinlich auf andere Bezugsquellen ausweichen, und zwar auf Einfuhren aus Oman, den USA, Brasilien, Mexiko und auf die Unternehmen mit einem Antidumpingzollsatz von Null in Südkorea. Verkäufe von diesen ausführenden Herstellern sollten das Unternehmen in die Lage versetzen, Verluste auszugleichen, die sich möglicherweise aus der Einführung von Maßnahmen ergeben. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

6.3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(138)

Eine interessierte Partei brachte vor, es sei nicht legitim, die Rohstofflieferanten der Unionshersteller von PET auf Kosten der Verpackungsindustrie, der Abfüller und der Endverbraucher zu schützen.

(139)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Zulieferindustrie mit Artikel 31 der Grundverordnung im Einklang steht. Die Durchführung einer solchen Analyse ist gängige Praxis, insbesondere wenn eine starke Abhängigkeit zwischen den Rohstofflieferanten und den Unionsherstellern besteht.

(140)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 265 bis 279 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen endgültig bestätigt.

6.4.   Interesse der Verwender

(141)

Es sei daran erinnert, dass das in der Herstellung von Flaschen-Vorformlingen verwendete PET zwischen 70 % und 80 % der gesamten Produktionskosten der Konverter ausmacht. PET ist für diese Unternehmen somit ein entscheidender Kostenfaktor.

(142)

Einige interessierte Parteien führten an, die Verpackungsindustrie in der EU stehe angesichts des Bedarfs der Abfüller an neuen Designs und umweltfreundlicheren Verpackungen ständig vor neuen Herausforderungen. Aus diesem Grund scheinen einige Konverter kontinuierlich in FuE zu investieren, um neue Produkte und Designs zu kreieren, damit sie wettbewerbsfähig bleiben sowie einen größeren Mehrwert in der Wertschöpfungskette erzielen.

(143)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Auswirkungen auf die Verarbeitungsbranche in der EU seien sehr schwerwiegend und führten zu einer Beeinträchtigung ihrer Investitionsmittel für neue, umweltfreundliche Verpackungen und möglicherweise sogar zur Schließung Hunderter kleinerer Unternehmen, da diese aufgrund der geringen Verarbeitungsmengen und ihrer schlechteren Verhandlungsposition noch geringere Gewinnspannen aufwiesen.

(144)

Sollten die Konverter den gesamten mit den Maßnahmen verbundenen Preisanstieg auffangen, könnten die Auswirkungen für sie je nach ihren Bezugsquellen tatsächlich erheblich sein, da die PET-Kosten für sie den größten Kostenfaktor darstellen und viele kleine und mittlere Unternehmen mit niedrigen Gewinnspannen arbeiten.

(145)

In diesem Zusammenhang wurde bei einem kleinen Kunststoffverarbeitungsunternehmen in Italien ein Kontrollbesuch durchgeführt, um einen besseren Einblick zu bekommen, wie sich die Zölle auf diese Gruppe von Verwendern auswirken würden. Wie die Untersuchung zeigte, können die Verarbeiter den Preisanstieg in der Regel — wenn auch nur in begrenztem Maße — weitergeben, insbesondere, wenn der Anstieg vorhersehbar und nicht marginal ist. Darüber hinaus haben einige PET-Verarbeiter für die Rohstoffpreise Anpassungsklauseln in ihren Verträgen; dies könnte den Konvertern in der EU helfen, den Preisanstieg in gewissem Maße an die Abfüller weiterzugeben.

(146)

Infolgedessen — und vor dem Hintergrund der relativ moderaten Zölle — wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen wahrscheinlich keine folgenschweren Auswirkungen für die Konverter haben dürfte.

(147)

Einige interessierte Parteien wandten erneut ein, das Risiko einer Delokalisierung von PET-Verarbeitern/Konvertern nehme zu, wenn endgültige Maßnahmen eingeführt würden. Diese Parteien führten außerdem an, dass die Unionshersteller aufgrund der Delokalisierung von EU-Verarbeitungsunternehmen keine langfristigen Vorteile hätten. Einer der kooperierenden PET-Konverter gab an, dass der Delokalisierungsprozess bereits in Gang sei und dass die Einführung von Ausgleichszöllen diese Entwicklung noch beschleunigen würde. Ein beträchtlicher Teil der EU-Konverter würde sich nahe der EU-Grenze niederlassen (in der Schweiz, Kroatien, Bosnien, Serbien, der Türkei, Russland und der Ukraine); einige Konverter seien in Bezug auf die Verlagerung ihrer Produktion in diese Gebiete sehr viel flexibler als in der vorläufigen Verordnung angenommen.

(148)

Aus den in der Akte enthaltenen Angaben geht hervor, dass die Delokalisierung tatsächlich bereits in Gang ist; es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Ausgleichszöllen ein Faktor von vielen ist, die eine diesbezügliche Unternehmensentscheidung beeinflussen. Die Untersuchung ergab allerdings nicht, dass diese Unternehmen ohne die Einführung von Maßnahmen bereit wären, in der EU zu bleiben, denn eine solche Entscheidung ist normalerweise das Ergebnis einer Analyse, bei der neben handelspolitischen Schutzmaßnahmen eine ganze Reihe anderer Aspekte berücksichtigt wird, beispielsweise die Nähe zum Kunden, der Zugang zu qualifiziertem FuE-Personal, die allgemeine Kostenstruktur usw.

(149)

Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Verarbeitungsbranche in der EU, wie aus den in der Akte enthaltenen Informationen hervorgeht, aufgrund inhärenter Strukturschwächen, die in einem sich schnell ändernden und immer wettbewerbsintensiveren Umfeld immer deutlicher zutage treten, derzeit vor einer Reihe großer Herausforderungen steht. Die Unternehmensgröße spielt in dieser Branche eine große Rolle; deshalb befindet sich der Markt bereits in einem Konsolidierungsprozess, der auch Schließungen und Delokalisierungen beinhaltet. Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein durch Ausgleichszölle hervorgerufener Anstieg der PET-Preise nicht für die befürchtete Schließung kleinerer Konverterunternehmen verantwortlich zu machen ist.

(150)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen die Delokalisierungsentscheidungen der Unternehmen in der PET-verarbeitenden Industrie letztendlich nicht entscheidend beeinflussen wird.

(151)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass sich Maßnahmen in beträchtlichem Maße auf viele Abfüller auswirken würden, da ein Anstieg der Preise für PET-Harz aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (zumindest teilweise) an sie weitergegeben werde. Es wurde ferner eingewandt, einige Abfüller seien möglicherweise nicht in der Lage, Preissteigerungen an ihre Kunden, nämlich die Supermarkt-/Einzelhandelsketten, weiterzugeben; höhere Kosten würden für sie unter Umständen das Aus bedeuten.

(152)

Diese Parteien erklärten, die Palette der von den Zöllen betroffenen Produkte werde unterschätzt, da nicht nur abgefülltes Wasser, Erfrischungsgetränke und Speiseöl davon betroffen seien, sondern auch Bier, Milch und Milcherzeugnisse, Säfte, Ketchup und Gewürze, Kosmetika und Körperpflegemittel, Arzneimittel, Vitamine und Zusatzstoffe, Haushaltsreiniger sowie Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge.

(153)

Es wird eingeräumt, dass PET-Verpackungen für viele Zwecke eingesetzt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die vorläufige Verordnung auf die Auswirkungen auf Abfüller konzentrierte, weil sie sich auf die Daten stützte, die von den an dieser Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen vorgelegt wurden; dabei handelte es sich im Wesentlichen um Wasserhersteller und Hersteller von Erfrischungsgetränken oder Säften. Es standen keine anderen ausführlichen Daten zur Verfügung, die noch stärkere Auswirkungen auf die anderen oben angeführten Anwendungsbereiche aufgezeigt hätten.

(154)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen unter Randnummer 291 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt werden können. Darüber hinaus dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen angesichts der moderaten Zölle zu Kostensteigerungen von höchstens 1 % führen (und zwar nur im schlimmsten Fall, d.h., wenn die Auswirkungen der Maßnahmen in vollem Maße von den Abfüllunternehmen getragen werden müssten); sie werden daher lediglich begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtsituation der Abfüllunternehmen haben, selbst wenn diese, wie behauptet wurde, nicht in der Lage wären, die höheren Kosten an ihre Kunden weiterzugeben.

(155)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, handelspolitische Schutzmaßnahmen würden die Lieferengpässe auf dem EU-Markt verschärfen, was angesichts der höheren Nachfrage nach Wasser/Getränken besonders in den Sommermonaten problematisch sei. 2010 müssten bis zu 900 000 Tonnen eingeführt werden. Dieses Problem werde in besonderem Maße noch dadurch verstärkt, dass manche Unionshersteller gleichzeitig PET-Verarbeiter seien und nur dann auf dem freien Markt verkauften, wenn ihr Eigenverbrauch gedeckt sei, und dies zu hohen Preisen.

(156)

Diesbezüglich wurden keine neuen Informationen vorgelegt; außerdem wurden die unter den Randnummern 294 und 295 der vorläufigen Verordnung angeführten Argumente nicht widerlegt. Angesichts der moderaten Zölle für die Einfuhren aus den VAE und Pakistan wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Handelsvolumen mit diesen Ländern nicht in nennenswerter Weise betroffen sein dürfte. Die unter den Randnummern 294 und 295 getroffenen Feststellungen werden daher endgültig bestätigt.

6.5.   Auswirkungen auf die Verbraucher

(157)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, in der vorläufigen Verordnung seien die Auswirkungen auf die Verbraucher, die tagtäglich PET-Harze enthaltende Waren kaufen würden, nicht richtig gewürdigt worden. Abgesehen von der Aussage, ein Anstieg um 50 EUR/Tonne führe bei einem Verbrauch von 3 Mio. Tonnen zu einem Betrag von 150 Mio. EUR, der pro Jahr von den Endverbrauchern getragen werden müsse, wurden diese Behauptungen nicht weiter untermauert.

(158)

In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Parteien sich darin einig waren, dass die Auswirkungen zum Teil von den PET-Verarbeitern, den Abfüllern und den Supermarkt-/Einzelhandelsketten aufgefangen würden, ist diese Schätzung unrealistisch.

(159)

Die Auswirkungen auf die Endverbraucher würden sich angesichts der moderaten Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen im schlimmsten Fall (d.h. wenn man unrealistischerweise unterstellt, dass der Preisanstieg in voller Höhe vom Verbraucher zu tragen wäre) auf höchstens 0,5 Eurocent je verbrauchte Flasche beziffern; höchstwahrscheinlich sind die Auswirkungen aber viel geringer.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(160)

Aus den oben genannten Gründen und nach eingehender Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen wird der endgültige Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die unter den Randnummern 280 bis 298 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen endgültig bestätigt.

6.7.   Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen

(161)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission die Einführung endgültiger Ausgleichszölle vorgeschlagen hatte, übermittelten einige interessierte Parteien weitere Stellungnahmen. In Anbetracht der Tatsache, dass in den meisten dieser Stellungnahmen lediglich die bereits vorgelegten und gewürdigten Anmerkungen wiederholt wurden, änderte sich nichts an den oben dargelegten Feststellungen.

(162)

Was das immer wieder vorgebrachte Argument anbelangt, dass die kürzlich erfolgte Änderung des Wechselkurses zwischen USD und Euro zu einem beträchtlichen Anstieg des Preises von PET-Einfuhren geführt habe und der Wirtschaftszweig der Union daher keinen Schutz durch handelspolitische Schutzmaßnahmen mehr benötige, so ist anzumerken, dass bei Antisubventionsuntersuchungen normalerweise keine nach dem UZ eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt werden; es sei denn, es kann unter außergewöhnlichen Umständen unter anderem nachgewiesen werden, dass die Entwicklungen von dauerhaftem Charakter sind und zu einer deutlichen Änderung der im jeweiligen Fall getroffenen Feststellungen führen. Änderungen des Wechselkurses zwischen USD und EUR können nicht als derartige Entwicklung angesehen werden.

7.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(163)

Eine interessierte Partei behauptete, eine Zielgewinnspanne von 5 % sei für das zweite Quartal im UZ zu hoch angesetzt, da in diesem Quartal (4. Quartal 2008) nicht nur eine geringere Nachfrage zu verzeichnen gewesen sei (Wintersaison), sondern die PET-Hersteller auch empfindlich von der Weltwirtschaftskrise getroffen worden seien. Bei korrekter Anwendung des in der Rechtssache T-210/95 (5) entwickelten Prinzips müsse sich daher ohne subventionierte Einfuhren eine Spanne von 0 % ergeben. Da außerdem alle Quartale im UZ von der Krise beeinträchtigt worden seien, erscheine auch in den anderen Quartalen eine Gewinnspanne von 5 % als unrealistisch, denn selbst vor der Wirtschaftskrise, also im Zeitraum 2006/2007, habe der Wirtschaftszweig der Union nicht einmal annähernd einen Gewinn von 5 % erzielt.

(164)

Es wird eingeräumt, dass gemäß der Rechtsprechung die zu verwendende Zielgewinnspanne dem Gewinn entsprechen sollte, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, vernünftigerweise erzielen könnte. Es sei daran erinnert, dass in früheren Untersuchungen bezüglich derselben Ware Zielgewinnspannen von 7 % und mehr anstelle der vorläufig in dieser Untersuchung verwendeten 5 % zugrunde gelegt wurden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Zielgewinnspanne von 5 % dem Gewinn entspricht, mit dem der Wirtschaftszweig der Union ohne subventionierte Einfuhren rechnen könnte. Die Forderung nach einer Verringerung der Zielgewinnspanne wird daher zurückgewiesen.

(165)

Angesichts der unter den Randnummern 108 bis 110 erwähnten Berichtigung der Preisunterbietungsberechnung ergeben sich folgende Schadensbeseitigungsschwellen:

Land

Schadensbeseitigungsschwelle

Iran

16,7 %

Pakistan

14,1 %

VAE

17,5 %

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(166)

Angesichts der endgültigen Schlussfolgerungen im Hinblick auf Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Ausgleichszoll jeweils in Höhe der Subventions- bzw. der Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.

(167)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sollte für Einfuhren mit Ursprung in Iran ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der ermittelten Schadensspanne, für Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hingegen ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der jeweils ermittelten Subventionsspanne eingeführt werden.

(168)

Es sei daran erinnert, dass die Kosten und Preise für PET in verhältnismäßig kurzen Zeitspannen erheblichen Schwankungen unterliegen. Daher erschien es angemessen, die Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne einzuführen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Ausgleichzollsatzes auf die cif-Ausfuhrpreise, die zu den Berechnungen im parallelen Antidumpingverfahren herangezogen wurden.

(169)

Auf dieser Grundlage werden folgende Ausgleichszölle vorgeschlagen, und zwar auf der Basis des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Subventionsspanne insgesamt

Schadensspanne

Endgültiger Ausgleichszoll

 

 

 

%

Betrag

(EUR/t)

Iran

51,8 %

16,7 %

16,7 %

139,70

Pakistan

5,1 %

14,1 %

5,1 %

44,02

VAE

5,1 %

17,5 %

5,1 %

42,34

(170)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.3.   Verpflichtungen

(171)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antisubventionsmaßnahmen empfohlen werden sollte, bot der iranische ausführende Hersteller eine Preisverpflichtung nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(172)

Die Prüfung des Angebots ergab Folgendes: Da die Preise der einzelnen Warentypen erheblich voneinander abweichen, würde aufgrund der Tatsache, dass nur ein einziger Mindesteinfuhrpreis (MEP) angeboten wurde, nicht für alle Waren die Beseitigung der schädigenden Subventionierung garantiert.

(173)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass der iranische kooperierende ausführende Hersteller die betroffene Ware und andere Waren in die EU verkauft, wobei die Verkäufe ausschließlich über ein verbundenes Handelsunternehmen getätigt werden, das eine Vielzahl von Waren ausführt, die von verschiedenen Unternehmen hergestellt werden. Bei dieser Vertriebsstruktur ist das Risiko einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte sehr hoch, da PET, für das eine Verpflichtung gilt, zusammen mit anderen Waren an dieselben Abnehmer verkauft werden könnte; dabei könnten die Preise für verschiedene Waren, die an denselben Abnehmer verkauft werden, sehr leicht ausgeglichen oder miteinander verrechnet werden. Außerdem gibt es öffentlich zugänglichen Quellen zufolge in Iran offensichtlich zumindest einen weiteren PET-Hersteller. Angesichts der obengenannten Vertriebsstruktur lässt dies ernste Zweifel daran aufkommen, ob die Institutionen und Zollbehörden sicherstellen können, dass ausschließlich PET des kooperierenden ausführenden Herstellers nach den Bestimmungen der Verpflichtung verkauft wird; bei der Ware handelt es sich nämlich um ein Grunderzeugnis, das insofern leicht vertauscht werden kann, als sich bei Grunderzeugnissen der Hersteller nicht eindeutig feststellen lässt.

(174)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass eine solche Verpflichtung nicht durchführbar ist und folglich nicht angenommen werden kann. Die Partei wurde entsprechend unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen änderten jedoch nichts an der oben dargelegten Schlussfolgerung.

8.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(175)

Angesichts der Höhe der festgestellten anfechtbaren Subventionen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Zoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es werden endgültige Ausgleichszölle eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Land

Endgültiger Ausgleichszoll (EUR/t)

Iran: alle Unternehmen

139,70

Pakistan: alle Unternehmen

44,02

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen

42,34

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete endgültige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, werden in Höhe des nach Artikel 1 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25.

(3)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 4.

(4)  Siehe beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 713/2005 (ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 1) und (EG) Nr. 1176/2008 des Rates (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 1).

(5)  Rechtssache T-210/95, European Fertilizer Manufacturers’ Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1999, S. II-3291.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, BELGIEN.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


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