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Document 32010R0492

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

    ABl. L 140 vom 8.6.2010, p. 2–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/05/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/492/oj

    8.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 140/2


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 492/2010 DES RATES

    vom 3. Juni 2010

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 und 11 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumping-Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und in Indonesien (zusammen „die betroffenen Länder“) ein.

    2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

    2.1   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

    (2)

    Am 11. Dezember 2008 wurde von „Productos Aditivos S.A.“, dem einzigen Unionshersteller von Natriumcyclamat, ein Antrag auf Auslaufüberprüfung eingereicht.

    (3)

    Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    2.2   EINLEITUNG

    (4)

    Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) am 10. März 2009 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    2.3   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

    (5)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung oder deren erneuten Auftretens betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

    3.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

    (6)

    Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Unionshersteller, die bekannten Einführer, Zulieferer und Verwender in der VR China und in Indonesien sowie die Behörden der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

    (7)

    Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, doch erhielt die Kommission keinen entsprechenden Antrag.

    (8)

    Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und in Indonesien. Zwei Unternehmen aus der VR China, die beide der Unternehmensgruppe Rainbow Rich Industrial Ltd mit Sitz in Hongkong angehören, und zwei Unternehmen aus Indonesien erklärten sich zur Zusammenarbeit bereit und füllten den Dumpingfragebogen aus.

    (9)

    Zwei weitere chinesische Hersteller, Fang Da Food Additive (Shenzhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yan Quan) Limited, meldeten sich. Die ursprüngliche Untersuchung ergab, dass die Einfuhren dieser Unternehmen auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt waren. Folglich sind Fang Da Food Additive (Shenzhen) und Fang Da Food Additive (Yan Quan) nicht Gegenstand dieser Auslaufüberprüfung.

    4.   PRÜFUNG DER EINGEGANGENEN INFORMATIONEN

    (10)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung eines Anhaltens oder der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    4.1

    AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA:

    Golden Time Enterprises (Shenzhen) Co., Ltd, Shenzhen,

    Jintian Enterprises (Nanjing) Co., Ltd, Nanjing,

    und das verbundene Unternehmen Rainbow Rich Industrial Ltd (Hongkong).

    4.2

    AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN INDONESIEN:

    PT Golden Sari (Chemical Industry), Bandar Lampung,

    PT Tunggak Waru Semi, Solo.

    4.3

    HERSTELLER DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION:

    Productos Aditivos S.A., Spanien.

    4.4

    UNABHÄNGIGER EINFÜHRER/HÄNDLER:

    Beneo Palatinit GmbH, Deutschland.

    4.5.

    VERWENDER:

    Schweppes International Ltd, Niederlande.

    5.   UNTERRICHTUNG

    (11)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien empfohlen werden sollte.

    (12)

    Gemäß der Grundverordnung wurde den Parteien nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (13)

    Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   BETROFFENE WARE

    (14)

    Die Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die in der Ausgangsuntersuchung, d. h. Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und in Indonesien („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 eingereiht wird.

    (15)

    Wie die Ausgangsuntersuchung ergab und wie in dieser Überprüfung bestätigt wurde, handelt es sich bei Natriumcyclamat um einen als Lebensmittelzusatz verwendeten Rohstoff, der in der Europäischen Union und in vielen weiteren Ländern als Süßstoff für diätetische Getränke und Lebensmittel zugelassen ist. Natriumcyclamat ist als Lebensmittelzusatz und als diätetischer Süßstoff mit niedrigem Brennwert weit verbreitet. Kleine Mengen werden auch von der Pharmaindustrie verwendet.

    2.   GLEICHARTIGE WARE

    (16)

    Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden war, ist die in der VR China und in Indonesien hergestellte und zur Ausfuhr in die Union verkaufte betroffene Ware in ihren materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen mit der vom Antragsteller hergestellten und auf dem EU-Markt verkauften Ware oder mit der in Indonesien hergestellten und dort verkauften Ware identisch, wobei Indonesien zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China als Vergleichsland herangezogen wurde.

    (17)

    All diese Waren sind somit als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    1.   VORBEMERKUNGEN

    (18)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping zum Zeitpunkt der Untersuchung vorlag und, falls ja, ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde. Es sei daran erinnert, dass im Rahmen von Untersuchungen nach jenem Artikel die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) nicht erneut geprüft wird.

    (19)

    Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde, sofern sich die Umstände nicht verändert hatten, die gleiche Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping zu ermitteln, wurden nach dem üblichen Verfahren in vier Monaten des UZÜ (jeweils der letzte Monat eines Quartals) Stichproben von Geschäftsvorgängen gezogen. Das Ergebnis wurde überprüft, indem auch einige andere Geschäftsvorgänge analysiert wurden. Kein Beteiligter widersprach diesem Ansatz.

    (20)

    Den Eurostat-Daten zufolge wurden während des UZÜ zwischen 3 000 und 5 000 Tonnen der betroffenen Ware in die Union eingeführt. Davon stammten über 90 % aus China und die verbleibende Menge aus Indonesien. Einfuhren aus anderen Ländern wurden praktisch nicht festgestellt.

    2.   DUMPING DER EINFUHREN IM UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

    2.1   VOLKSREPUBLIK CHINA

    2.1.1    Vergleichsland

    (21)

    Der Normalwert für die VR China wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt, wobei die Unternehmen, denen in der Ausgangsuntersuchung MWB gewährt wurde, nicht berücksichtigt wurden.

    (22)

    In der vorausgegangenen Untersuchung war Indonesien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden.

    (23)

    Indonesien wurde von der Kommission in der Einleitungsbekanntmachung vorgeschlagen, was von keiner interessierten Partei innerhalb der festgesetzten Fristen angefochten wurde.

    (24)

    Die Preise in Indonesien wurden als angemessener Ersatz für die Preise in der VR China angesehen, da in Indonesien auf dem Inlandsmarkt mit zunehmenden Einfuhren aus der VR China Wettbewerb herrscht und es dort mindestens sechs Hersteller gibt. Außerdem wird die untersuchte Ware anscheinend nur in der Union, in der VR China und in Indonesien hergestellt. Während dieser Untersuchung wurden keine gegenteiligen Beweise vorgelegt.

    (25)

    Deshalb wurde Indonesien für die Zwecke dieser Untersuchung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen.

    2.1.2    Kooperierende ausführende chinesische Hersteller

    2.1.2.1   Vorbemerkungen

    (26)

    Wie unter Randnummer 8 angegeben, arbeiteten an dieser Überprüfung zwei Hersteller mit, die derselben Unternehmensgruppe, „Rainbow Rich Industries“, mit Sitz in Hongkong angehören. Auf sie entfielen im UZÜ mehr als die Hälfte der Ausfuhren in die Union. Lässt man die Produktions- und Verkaufsmengen der Unternehmen unberücksichtigt, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, lag der Anteil der kooperierenden Hersteller an der Gesamtproduktion der VR China insgesamt bei mehr als 75 % und bei fast der Hälfte ihrer Kapazität. Die Repräsentativität in Bezug auf die Ausfuhren in die Union belief sich auf mehr als 80 %. Aufgrund dieser Kooperationsbereitschaft wurden die von den kooperierenden Ausführern vorgelegten detaillierten Informationen für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von schädigendem Dumping von chinesischer Seite herangezogen.

    (27)

    Eines der kooperierenden Unternehmen, Golden Time Enterprises (Shenzhen), führte während des UZÜ erhebliche Mengen in die Union aus, während sein Schwesterunternehmen, Jintian Enterprises (Nanjing), seit der Einführung der Maßnahmen keine Ausfuhren in die EU tätigte. Die während des Kontrollbesuchs des Unternehmens, das keine Ausfuhren tätigte, Jintian Enterprises (Nanjing), gesammelten Daten ermöglichten allerdings einen detaillierteren Einblick in den chinesischen Binnenmarkt, wo das Unternehmen über einen erheblichen Anteil am Markt und an den installierten Kapazitäten verfügt.

    (28)

    Während der Untersuchung behauptete ein chinesisches Unternehmen, dass sich die größeren einheimischen Hersteller regelmäßig träfen, um einen Referenzpreis für den chinesischen Binnenmarkt festzusetzen. Angesichts der marktbeherrschenden Stellung dieser Hersteller scheinen die chinesischen Inlandspreise dadurch erfolgreich auf einem relativ hohen Niveau gehalten zu werden.

    2.1.2.2   Normalwert

    (29)

    Der Normalwert für Golden Time Enterprises (Shenzhen) wurde anhand des gewogenen Durchschnitts aller von unabhängigen Abnehmern für den jeweiligen Typ gezahlten oder zu zahlenden inländischen Verkaufspreise ermittelt.

    2.1.2.3   Ausfuhrpreis

    (30)

    Beim Preis der Ausfuhren in die Union von Golden Time Enterprises (Shenzhen) handelte es sich um den gebührend berichtigten, für die Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreis beim Verkauf der Ware für die Ausfuhr in die EU.

    2.1.2.4   Preisvergleich

    (31)

    Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, berücksichtigt. Dabei wurden Berichtigungen für die Inlands- und Seefrachtkosten, die Versicherungs-, Kredit-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten vorgenommen.

    2.1.2.5   Dumpingspanne

    (32)

    Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Dieser Vergleich ergab, dass das Dumping während des UZÜ beachtlich höher war als in der Ausgangsuntersuchung. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Werts frei Grenze der Union lag für Golden Time Enterprises bei über 30 %.

    2.1.3    Andere ausführende chinesische Hersteller

    2.1.3.1   Vorbemerkungen

    (33)

    Auf alle übrigen Einfuhren aus der VR China entfielen weniger als 5 % des Verbrauchs in der Union.

    (34)

    Die Kommission stützte sich in ihren Schlussfolgerungen bezüglich aller übrigen chinesischen ausführenden Hersteller auf die bei der Untersuchung erfassten Daten und auf amtliche Statistiken von Eurostat.

    2.1.3.2   Normalwert

    (35)

    Der Normalwert für die nicht kooperierenden chinesischen Ausführer wurde anhand der gewogenen Durchschnittspreise der Inlandsverkäufe der kooperierenden indonesischer Hersteller an unabhängige Abnehmer ermittelt.

    2.1.3.3   Ausfuhrpreis

    (36)

    Der Ausfuhrpreis für nicht kooperierende chinesische Ausführer wurde nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. In Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen erfolgte dies anhand des durchschnittlichen cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, der auf den Einfuhrstatistiken von Eurostat im UZÜ basierte.

    2.1.3.4   Preisvergleich

    (37)

    Der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis für alle übrigen chinesischen Ausführer wurde mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der überprüften indonesischen Hersteller auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe verglichen.

    (38)

    Um einen fairen Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die den Preis und die Preisvergleichbarkeit beeinflussten, gebührend berichtigt. Sie bezogen sich auf Inlands- und Seefrachtkosten, auf Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten. In Ermangelung zuverlässigerer Informationen basierten die Berichtigungen auf den überprüften Kosten der kooperierenden chinesischen Ausführer.

    2.1.3.5   Dumpingspanne

    (39)

    Die Dumpingspanne wurde als der Betrag ermittelt, um den der Normalwert, wie unter Randnummer 35 ermittelt, den Ausfuhrpreis, wie unter Randnummer 36 ermittelt, überstieg. Die so erzielten Ergebnisse weisen eindeutig auf ein Anhalten der Dumpingpraktiken während der Geltungsdauer der Maßnahmen mit einer Dumpingspanne von mehr als 5 %.

    2.1.4    Feststellungen zu Dumping durch die VR China

    (40)

    Aus dem dargelegten Sachverhalt wird der Schluss gezogen, dass die Dumpingpraktiken von Seiten der VR China während der Geltungsdauer der Maßnahmen fortgesetzt wurden.

    2.2   INDONESIEN

    2.2.1    Vorbemerkungen

    (41)

    Wie unter Randnummer 8 dargelegt, kooperierten bei dieser Überprüfung zwei Hersteller: PT Golden Sari und PT Tunggak Waru Semi. Ihre Repräsentativität in Bezug auf Ausfuhren in die Union lag im UZÜ zwischen 40 % und 60 %. (4)

    (42)

    Die von der Kommission erfassten Daten zeigten, dass es mindestens vier weitere Hersteller der betroffenen Ware in Indonesien gibt. Diesen Daten zufolge entfiel auf die kooperierenden Hersteller rund ein Drittel der gesamten indonesischen Produktion und Kapazität. Die Kooperation in Indonesien bei dieser Überprüfung war also gering.

    (43)

    Aufgrund dieser Sachlage und nach Artikel 18 der Grundverordnung basierten die Informationen zu Inlandspreisen, Preisen von Ausfuhren in andere Länder, Produktion und Kapazität in Indonesien in Bezug auf die nicht kooperierenden ausführenden indonesischen Hersteller auf den besten verfügbaren Fakten, wozu auch der Antrag und öffentlich zugängliche Informationen gehörten. Die zuständigen indonesischen Behörden wurden von der Anwendung des Artikels 18 sowie von den Gründen hierfür in Kenntnis gesetzt. Von den indonesischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein.

    (44)

    Von den beiden kooperierenden Unternehmen tätigte nur ein Unternehmen, PT Golden Sari, im UZÜ Ausfuhren in die Union. Obwohl für PT Tunggak Waru Semi keine Dumpingspanne ermittelt werden konnte, da das Unternehmen im UZÜ keine Ausfuhren in die Union tätigte, wurden seine Daten doch herangezogen, um unter anderem Informationen über Produktion, Kapazitäten und Ausfuhren in Drittmärkte zu erhalten, wodurch ein detaillierterer Einblick in den indonesischen Binnenmarkt und die Ausfuhrmärkte ermöglicht wurde.

    2.2.2    Kooperierende ausführende indonesische Hersteller

    2.2.2.1   Normalwert

    (45)

    Der Normalwert für PT Golden Sari wurde anhand des gewogenen Durchschnitts aller von unabhängigen Abnehmern für den jeweiligen Typ gezahlten oder zu zahlenden inländischen Verkaufspreise ermittelt.

    2.2.2.2   Ausfuhrpreis

    (46)

    Der Ausfuhrpreis für PT Golden Sari wurde anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Union im UZÜ tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

    2.2.2.3   Preisvergleich

    (47)

    Für die betroffene Ware wurden der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Preis für Ausfuhren in die Union auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen.

    (48)

    Um einen fairen Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die den Preis und die Preisvergleichbarkeit beeinflussten, gebührend berichtigt. Dies betraf die Kosten für internationalen Transport, Versicherung, Inlandsfracht, Verpackung und Kredite.

    2.2.2.4   Dumpingspanne

    (49)

    Der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis ergab, dass die Einfuhren des Unternehmens PT Golden Sari im UZÜ nicht gedumpt waren.

    2.2.3    Andere ausführende indonesische Hersteller

    2.2.3.1   Vorbemerkungen

    (50)

    Wie unter Randnummer 43 angegeben, wurde aufgrund der geringen Kooperation in Indonesien die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Ausführer nach Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf der Grundlage der verfügbaren Fakten.

    2.2.3.2   Normalwert

    (51)

    Der Normalwert wurde anhand des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts ermittelt, der für die beiden kooperierenden Hersteller ermittelt wurde.

    2.2.3.3   Ausfuhrpreis

    (52)

    In Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen wurde der Ausfuhrpreis für nicht kooperierende indonesische Ausführer anhand des durchschnittlichen cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union ermittelt, der auf den Einfuhrstatistiken von Eurostat im UZÜ basierte.

    2.2.3.4   Preisvergleich

    (53)

    Der so für Indonesien ermittelte gewogene Durchschnittspreis für Ausfuhren in die Union wurde auf der Stufe ab Werk mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert für die kooperierenden indonesischen Hersteller verglichen.

    (54)

    Um einen fairen Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die den Preis und die Preisvergleichbarkeit beeinflussten, gebührend berichtigt. Dies betraf die Kosten für internationalen Transport, Versicherung, Inlandsfracht, Bereitstellung, Verpackung und Kredite.

    2.2.3.5   Dumpingspanne

    (55)

    Dieser Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, belief sich auf annähernd 30 %.

    2.2.4    Feststellungen zu Dumping durch Indonesien

    (56)

    Aus dem dargelegten Sachverhalt wird der Schluss gezogen, dass die Dumpingpraktiken von einem erheblichen Teil der indonesischen Hersteller während der Geltungsdauer der Maßnahmen fortgesetzt wurden.

    3.   EINFUHRENTWICKLUNG IM FALLE DES AUSSERKRAFTTRETENS DER MASSNAHMEN

    (57)

    Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China und Indonesien das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde.

    (58)

    Um zu ermitteln, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, untersuchte die Kommission die verfügbaren Informationen über die Lage der Ausführer und die Marktbedingungen. Die Analyse fußte primär auf den in den Fragebogen von den kooperierenden Herstellern gemachten Informationen, die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben überprüft wurden. Auch andere Informationsquellen wurden genutzt, wie etwa die Einfuhrstatistiken von Eurostat sowie amtliche Ausfuhr- und Marktstatistiken der betroffenen Länder.

    3.1   VR CHINA

    3.1.1    Vorbemerkungen

    (59)

    Wie in Randnummer 26 beschrieben, entfielen auf die kooperierenden Hersteller mehr als drei Viertel der chinesischen Produktion im UZÜ. Angesichts der guten Kooperation gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zuverlässige Angaben zu den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union während des UZÜ direkt beim ausführenden Hersteller eingeholt werden können. Allgemein wurden Daten zum chinesischen Inlandsmarkt bei beiden überprüften Herstellern eingeholt.

    (60)

    Es sei daran erinnert, dass die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren der von dieser Überprüfung betroffenen chinesischen Unternehmen weiter auf einem Niveau gedumpt waren, das erheblich über dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Niveau lag.

    3.1.2    Kapazitätsreserven und Lagerbestände

    (61)

    Den von der Kommission während der Untersuchung eingeholten Daten zufolge lag die frei verfügbare Produktionskapazität der von dieser Überprüfung in der VR China betroffenen Unternehmen um ein Vielfaches über der Größe des Unionsmarkts. Die Untersuchung ergab, dass der inländische Verbrauch in der VR China nicht in der Lage sein dürfte, diese verfügbare Kapazität in nennenswertem Umfang aufzunehmen.

    (62)

    Ein chinesischer Hersteller behauptete, die eigene Produktionskapazität nach dem UZÜ erheblich verringern zu wollen. Entsprechende Beweise wurden jedoch nicht vorgelegt. Selbst wenn dies theoretisch zu einem Kapazitätsrückgang in der VR China führen könnte, entstünde so ein Anreiz für die verbleibenden chinesischen Hersteller, die Auslastung ihrer frei verfügbaren Kapazität zu steigern, um so die Lücke zu füllen, die bei den chinesischen Ausfuhren entstehen würde.

    (63)

    Außerdem ist die Möglichkeit anderer Drittlandsmärkte, erhebliche zusätzliche Mengen chinesischer Einfuhren aufzunehmen, begrenzt. Zunächst einmal führen mehrere große Länder die betroffene Ware aufgrund bestehender Rechtsvorschriften nicht ein (u. a. Vereinigte Staaten, Indien, Japan, Mexiko, Südkorea und der gesamte Nahe Osten). Ferner dürften den während der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge die verbleibenden größeren Märkte für Natriumcyclamat (Südamerika, Südafrika und Asien) in den kommenden Jahren nicht nennenswert wachsen. Somit bliebe der Unionsmarkt für die Ware ein Schlüsselmarkt, der nicht nur aufgrund seiner Größe attraktiv ist, sondern auch aufgrund etablierter Vertriebskanäle für den Import der Ware.

    (64)

    Schließlich wurde geprüft, ob die Überkapazität von den beteiligten Unternehmen für die Herstellung anderer Waren genutzt werden könnte. Dazu würde es aber wahrscheinlich nicht kommen, da die überprüften Hersteller keine anderen Waren in nennenswerten Mengen herstellen und es keinen Beleg dafür gibt, dass andere chinesische Natriumcyclamat-Hersteller ihre Produktion leicht auf andere Waren umstellen könnten.

    (65)

    Dies lässt vermuten, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen weiterhin große Mengen aus der VR China in die Union eingeführt werden.

    3.1.3    Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und den Preisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt

    (66)

    Die Kommission stellte fest, dass die Preise für die großen Einfuhrmengen aus der VR China in der Union unter den Preisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt lagen. Angesichts der Mengen und des Marktanteils der gedumpten chinesischen Einfuhren müssen die Verkaufspreise dieser Einfuhren als Referenzpreis in der Union betrachtet werden: Andere chinesische Ausführer, die mit erheblichen Mengen in den Markt eintreten wollen, würden sich mit großer Wahrscheinlichkeit an diesen niedrigen Preisen orientieren und somit ihre Einfuhren dumpen.

    3.1.4    Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen auf dem chinesischen Inlandsmarkt

    (67)

    Die Kommission verglich überprüfte chinesische Preise für Ausfuhren in Drittländer mit überprüften chinesischen Inlandspreisen, um das Preisverhalten der chinesischen Ausführer, sollten die Maßnahmen eingestellt werden, genauer untersuchen zu können.

    (68)

    Es wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer durchweg unter den Inlandspreisen lagen und mit den Preisen der Ausfuhren in die EU übereinstimmten, was in einem Dumpingmuster zum Ausdruck kommt, das in diesem Wirtschaftszweig der VR China anscheinend strukturbedingt ist.

    3.1.5    Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

    (69)

    Die Kommission verglich die chinesischen Preise der Ausfuhren in Drittländer mit den in der Union vorherrschenden Preisen, um zu ermitteln, ob ein Anreiz bestehe, Ausfuhren in die Union umzuleiten, falls die Maßnahmen eingestellt werden sollten.

    (70)

    Die chinesischen Preise der Ausfuhren in Drittländer entsprachen in der Regel dem Preisniveau in der Union. Dies bestätigt, dass chinesische Ausführer Ausfuhren nicht von der Union auf andere Märkte umlenken dürften.

    3.1.6    Schlussfolgerungen zur VR China

    (71)

    Die Beurteilung der genannten Faktoren ergab, dass die von der Überprüfung betroffenen Ausführer weiterhin sehr große Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Union ausführten. Die chinesischen Ausfuhren in Drittländer erfolgten ebenfalls zu gedumpten Preisen, was ein strukturbedingtes Dumpingmuster zum Ausdruck bringt. Die chinesischen Inlandspreise sind hoch, und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie in naher Zukunft sinken. Angesichts der hohen frei verfügbaren Kapazitäten der chinesischen Ausführer, des Mangels an anderen bedeutenden Absatzkanälen für eine solche Kapazität und der Attraktivität des EU-Markts besteht für die ausführenden chinesischen Hersteller sogar der Anreiz, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen noch größere Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt zu lenken.

    (72)

    Nach Prüfung der vorstehenden Daten und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen Dumping seitens der VR China anhalten oder erneut auftreten dürfte.

    3.2   INDONESIEN

    3.2.1    Vorbemerkungen

    (73)

    Wie unter Randnummer 42 erläutert, entfielen auf die kooperierenden Hersteller weniger als die Hälfte der indonesischen Herstellung und Kapazität, weshalb Artikel 18 angewendet wurde.

    (74)

    Ferner sei daran erinnert, dass die Untersuchung anhaltendes Dumping im UZÜ für die nicht kooperierenden Hersteller in Indonesien ergab.

    3.2.2    Kapazitätsreserven und Lagerbestände

    (75)

    Der Überprüfung zufolge entsprach die gesamte frei verfügbare Kapazität in Indonesien mehr als drei Vierteln der Größe des Unionsmarkts. Selbst wenn die kooperierenden Ausführer nicht berücksichtigt würden, entspräche die verbleibende freie verfügbare Kapazität noch fast der Hälfte des Unionsmarkts. Die amtlichen indonesischen Statistiken zeigen, dass die indonesischen Hersteller anscheinend aufgrund der aggressiven Preispolitik der chinesischen Wettbewerber sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem internationalen Markt Marktanteile verlieren. Daher dürften die frei verfügbaren Kapazitäten in Indonesien in naher Zukunft sogar noch zunehmen.

    (76)

    Es wurde untersucht, ob die gesamte frei verfügbare Kapazität in Indonesien durch Verkäufe an Drittländer aufgefangen werden könnte, doch wie unter Randnummer 63 festgestellt, ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegenden Überkapazitäten in nennenswertem Maße durch Drittlandsmärkte aufgefangen werden. Ferner wurde untersucht, ob die Überkapazitäten durch Verkäufe auf dem Inlandsmarkt aufgefangen werden könnten. Wie bereits gesagt, schrumpft der Anteil der indonesischen Hersteller am Inlandsmarkt jedoch aufgrund des Drucks der chinesischen Einfuhren. Schließlich wurde die Möglichkeit einer Produktionsumstellung auf ähnliche Waren in Betracht gezogen: Eine derartige Nutzung der Überkapazitäten dürfte aus demselben Grund wie unter Randnummer 64 angegeben nicht möglich sein.

    (77)

    Die großen (und steigenden) Kapazitätsreserven in Indonesien würden also im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen in erheblichem Maße in die Union umgeleitet werden.

    3.2.3    Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und den Preisen auf dem indonesischen Inlandsmarkt

    (78)

    Trotz des zunehmenden Drucks auf dem indonesischen Markt durch die chinesischen Ausfuhren sind die Preise auf dem indonesischen Inlandsmarkt höher als die Preise auf dem Unionsmarkt. Angesichts der niedrigen Preise für die Einfuhren einer solch homogenen Ware aus der VR China in die Union würden diese Preise den Referenzpreis bilden, an dem sich die indonesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit orientieren würden; somit würden auch die indonesischen Einfuhren gedumpt. Dies gilt sowohl für die kooperierenden als auch für die nicht kooperierenden Ausführer.

    (79)

    Würden die Maßnahmen nur für Indonesien außer Kraft treten, nicht aber für die VR China, würde der Unionsmarkt preislich gesehen für indonesische Hersteller noch attraktiver. Müssten die indonesischen Ausführer keine Antidumpingzölle zahlen, könnten sie ihre Preise erhöhen und davon profitieren, dass die chinesischen Ausführer weiterhin Antidumpingzölle zahlen müssen. Hierzu sei noch angemerkt, dass bei dem ähnlichen, in der Ausgangsuntersuchung tatsächlich erlebten Szenario im Hinblick auf die Preise und Preisunterschiede von chinesischen und indonesischen Ausführern, die indonesischen Ausführer erhebliche Mengen in die EU ausführten.

    (80)

    Nach Einführung der Maßnahmen gingen die indonesischen Ausfuhren in die EU stetig zurück, was die Schlussfolgerung untermauern würde, dass die indonesischen Ausführer nicht in der Lage oder willens sind, erhebliche Mengen zu nicht gedumpten Preisen in die EU einzuführen.

    3.2.4    Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen auf dem indonesischen Inlandsmarkt

    (81)

    Bei den kooperierenden ausführenden Herstellern wurde festgestellt, dass ihre überprüften Preise der Ausfuhren in Drittländer höher waren als die indonesischen Inlandspreise.

    (82)

    Für nicht kooperierende Ausführer konnten während der Untersuchung keine unternehmensspezifischen Daten eingeholt werden. Die absoluten Werte der verfügbaren amtlichen indonesischen Statistiken über durchschnittliche Ausfuhrpreise aller indonesischen Ausführer scheinen nicht korrekt zu sein, da die Ausfuhrpreise erheblich zu hoch sind. Dennoch kann denselben Statistiken entnommen werden, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer niedriger zu sein scheinen als die Preise der Ausfuhren in die Union. Dies würde darauf hinweisen, dass zumindest bei einem erheblichen Teil der indonesischen Ausfuhren in Drittländer ebenfalls gedumpt wird. Auf jeden Fall verdeutlicht der drastische Rückgang der Ausfuhrmengen in den indonesischen Ausfuhrstatistiken, dass die indonesischen Ausführer bei den derzeitigen Preisen unter der chinesischen Konkurrenz leiden.

    3.2.5    Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Union

    (83)

    Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer des kooperierenden Herstellers im Allgemeinen höher waren als die Preisniveaus in der Union. Betrachtet man dagegen die übrigen indonesischen Hersteller, ergibt sich anhand der verfügbaren amtlichen indonesischen Statistiken ein gegensätzliches Bild. Dies ist ein Indiz dafür, dass auch bei den Ausfuhren in Drittländer durch indonesische Ausführer für einen erheblichen Teil dieser Ausfuhren Dumping vorliegt.

    (84)

    Der Preisunterschied zwischen den Preisen der Ausfuhren in die Union und den Preisen der Ausfuhren in die übrige Welt verdeutlicht, dass es für die indonesischen Ausführer reizvoll ist, Ausfuhren in die Union umzuleiten. Im Falle des Außerkrafttretens der für die Ausfuhren mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen dürfte diese Schlussfolgerung noch untermauert werden.

    3.2.6    Schlussfolgerungen zu Indonesien

    (85)

    Die Bewertung der vorstehenden Faktoren ergab, dass die indonesischen Ausfuhren in die Union und in Drittländer in erheblichem Maße zu gedumpten Preisen erfolgten, wodurch ein strukturbedingtes Dumpingmuster deutlich wird. Angesichts der hohen frei verfügbaren Kapazitäten der indonesischen Ausführer, des Mangels an anderen bedeutenden Absatzkanälen für eine solche Kapazität und der Attraktivität des EU-Markts besteht für die ausführenden indonesischen Hersteller sogar der Anreiz, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen große Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt zu lenken.

    (86)

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Daten und Informationen wird der Schluss gezogen, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen Dumping durch Indonesien anhalten oder erneut auftreten dürfte.

    4.   STELLUNGNAHMEN NACH DER UNTERRICHTUNG

    (87)

    Die indonesischen Behörden reagierten nicht innerhalb der festgesetzten Frist auf die Bekanntmachung, dass nämlich Artikel 18 möglicherweise auf die nicht kooperierenden Hersteller angewandt wird. Nach der Unterrichtung behaupteten jedoch die indonesischen Behörden sowie einer der kooperierenden indonesischen Hersteller, dass auf die beiden kooperierenden indonesischen Hersteller ein erheblicher Anteil der Produktion des indonesischen Wirtschaftszweigs entfalle. Daher sollte der Umfang der Kooperation Indonesiens den Parteien zufolge als erheblich angesehen und Artikel 18 nicht angewendet werden. Außerdem behaupteten die oben genannten Parteien, dass mehrere indonesische Hersteller nicht in der Lage seien zu kooperieren, da diese im UZÜ keine Ausfuhren in die Union tätigten. Schließlich wurde vorgebracht, dass angesichts der Tatsache, dass auf einen der kooperierenden Hersteller ein extrem hoher Teil der indonesischen Ausfuhren entfalle, die kooperierenden Hersteller als repräsentativ betrachtet werden sollten; da für dieses Unternehmen kein Dumping festgestellt worden sei, sollten die Maßnahmen gegenüber Indonesien außer Kraft gesetzt werden.

    (88)

    Zunächst ist klarzustellen, dass Artikel 18 nicht auf die kooperierenden Hersteller angewendet wurde, deren Daten bei der Untersuchung vollständig berücksichtigt wurden. Was die Anwendung des Artikels 18 auf die übrigen indonesischen Hersteller angeht, hat die Kommission mangels Informationen dieser Hersteller keine andere Wahl, als sich auf die besten verfügbaren Fakten zu stützen. Es sei daran erinnert, dass die Kommissionsdienststellen zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings in Auslaufüberprüfungen auch Elemente bewerten müssen, die die Lage des Wirtschaftszweigs des ausführenden Landes in seiner Gesamtheit betreffen, wie beispielsweise inländische Kapazität, Produktion und Preise, Ausfuhren in Drittländer.

    (89)

    Da die indonesischen Hersteller, die nicht kooperierten, in Bezug auf Ausfuhren in die Union sowie auf Produktion und Ausfuhren in Drittländer einen Großteil des indonesischen Wirtschaftszweigs darstellen, bestätigt die Kommission die Anwendung von Artikel 18 in Bezug auf die nicht kooperierenden indonesischen Hersteller, wie unter Randnummer 43 dargelegt.

    (90)

    Zum Antrag, die Maßnahmen auf die indonesischen Ausfuhren aufzuheben, ist anzumerken, dass die indonesischen Behörden keine Daten vorgelegt haben, anhand derer sich die Schlussfolgerung der Kommission bezüglich der Repräsentativität der kooperierenden Ausführer ändern könnte, deren Anteil an den indonesischen Gesamtausfuhren im UZÜ zwischen 40 % und 60 % lag wie in Randnummer 41 ausgeführt. Daher konnte der kooperierende Ausführer, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, in Bezug auf die indonesischen Gesamtausfuhren nicht als repräsentativ betrachtet werden. Die übrigen indonesischen Ausfuhren erfolgten zu gedumpten Preisen wie in Randnummer 55 ausgeführt. Folglich wurde die Schlussfolgerung bestätigt, dass dieser Teil der indonesischen Ausfuhren weiterhin gedumpt wurde. Außerdem ist das Aufhören des Dumpings für sich genommen kein ausreichender Grund für ein Aufheben von Antidumpingmaßnahmen, falls, wie bei dieser Auslaufüberprüfung, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens festgestellt wird. Folglich konnte dem Antrag auf Aufheben der Maßnahmen aufgrund des nicht anhaltenden Dumpings durch die kooperierenden indonesischen Ausführer nicht stattgegeben werden.

    (91)

    Die indonesischen Behörden und ein kooperierender indonesischer Hersteller baten außerdem um die vollständige Offenlegung der Zahlen der indonesischen Gesamtausfuhren in die Union. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Indexierung dieser Daten (siehe Fußnote zu Randnummer 41) notwendig war, um den ausführenden indonesischen Hersteller vor einer Offenlegung sensibler Unternehmensdaten zu schützen. Da der Markt klein und die Zahl der betroffenen Parteien begrenzt ist, ist die Indexierung der Zahlen gerechtfertigt. Es gibt also gute Gründe dafür, die Geheimhaltung beizubehalten und dem Antrag auf Offenlegung der Zahlen für die indonesischen Gesamtausfuhren in die Union nicht stattzugeben.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    (92)

    Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping von beiden von dieser Überprüfung betroffenen Ländern anhalten dürfte.

    D.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

    1.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (93)

    Natriumcyclamat wird in der Union nur vom antragstellenden Hersteller, Productos Aditivos S.A., hergestellt. Das Unternehmen wurde daher als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Grundverordnung angesehen.

    2.   VERBRAUCH IN DER UNION

    (94)

    Die Daten zum Verbrauch in der Union wurden anhand der kumulierten Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken und anhand der gesamten überprüften Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ermittelt. Da diese Daten aus zwei Quellen stammen und die Verkäufe des Antragstellers vertraulich behandelt werden sollten, wird die Verbrauchsentwicklung nachfolgend in Form von Indizes dargelegt.

    (95)

    Der Unionsverbrauch von Natriumcyclamat lag im Bezugszeitraum zwischen 5 000 und 7 000 Tonnen. Von 2005 bis 2006 stieg er um 6 % und von 2006 bis 2007 um 15 %. Von 2007 bis zum UZÜ ging er um 18 % zurück.

    Tabelle 1

    Verbrauch in der Union

     

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Index

    100

    106

    122

    103

    3.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

    3.1   KUMULIERUNG

    (96)

    Die Kommission prüfte anhand der Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Nach dem genannten Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung definierten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

    (97)

    Diesbezüglich wurde zunächst festgestellt, dass die für jedes betroffene Land ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Außerdem war das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem einzelnen dieser Länder nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. In der Tat entfielen auf die Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien rund 50 % des Unionsverbrauchs im UZÜ. Bei der Berechnung der Einfuhrmengen blieben nicht gedumpte Einfuhren unberücksichtigt.

    (98)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den gedumpten Einfuhren untereinander wie auch zwischen den gedumpten Einfuhren und der gleichartigen Ware der Union vergleichbar waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge konkurriert Natriumcyclamat, das von den betroffenen Ländern hergestellt/verkauft wird, mit jenem, das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt/verkauft wird, unabhängig von seinem Ursprung, da es in allen Fällen dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweist, aus der Sicht der Verbraucher weitgehend austauschbar ist und über dieselben Absatzkanäle vertrieben wird. Die Preise für von den Maßnahmen betroffene Einfuhren aus der VR China und für gedumpte Einfuhren aus Indonesien lagen zudem in der gleichen Größenordnung. Bei einem Vergleich der Preise auf derselben Handelsstufe wurde ferner festgestellt, dass diese Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

    (99)

    Daher befand die Kommission, dass in Bezug auf von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China und auf gedumpte Einfuhren aus Indonesien alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Kriterien erfüllt waren und die Auswirkungen dieser Einfuhren kumulativ beurteilt werden sollten.

    3.2   MENGE UND MARKTANTEIL DER GEDUMPTEN EINFUHREN

    (100)

    Die Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien und ihre Marktanteile im Bezugszeitraum stellten sich wie folgt dar:

    Tabelle 2

    Gedumpte Einfuhren insgesamt

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Index

    100

    109

    198

    195


    Tabelle 3

    Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Index

    100

    103

    161

    189

    (101)

    Die Mengen der gedumpten Einfuhren sowie ihr Marktanteil haben sich im Bezugszeitraum nahezu verdoppelt.

    3.3   PREISENTWICKLUNG UND PREISBILDUNGSVERHALTEN BEI DEN EINFUHREN DER BETROFFENEN WARE

    3.3.1    Preisentwicklung

    (102)

    Der gewogene Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern hat sich im Bezugszeitraum wie folgt entwickelt:

    Tabelle 4

    Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Index

    100

    103

    104

    99

    (103)

    Tabelle 4 basiert auf den verfügbaren statistischen Daten, einschließlich von Eurostat. Die allgemeine Entwicklung der Preise der Einfuhren in die Union lässt bis 2007 einen Anstieg erkennen, auf den im UZÜ ein Rückgang unter das Niveau von 2005 folgte.

    3.3.2    Preisunterbietung

    (104)

    Bei der Bestimmung der Preisunterbietung stützte sich die Kommission auf die Analyse der Informationen, die der kooperierende ausführende Hersteller in der VR China während der Untersuchung vorgelegt hatte. Für die anderen an dieser Überprüfung nicht kooperierenden Unternehmen in der VR China und in Indonesien wurde die Preisunterbietung anhand von Eurostat-Daten ermittelt.

    (105)

    Das Verfahren zur Berechnung der Preisunterbietung entspricht dem der Ausgangsuntersuchung. Die Einfuhrpreise, einschließlich der Antidumpingzölle, des ausführenden Herstellers wurden mit denen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen, und zwar anhand der gewogenen Durchschnittspreise für dieselben Warentypen im UZÜ. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden auf die Stufe ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Union, einschließlich Zöllen und Antidumpingzöllen, verglichen. Dieser Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

    Tabelle 5

    Preisunterbietung

    2008 (UZÜ)

    VR China:

     

    Golden Time

    21,6 %

    Übrige Unternehmen

    3,2 %

    Indonesien:

     

    Übrige Unternehmen

    18,7 %

    4.   EINFUHREN AUS ANDEREN LÄNDERN

    Einfuhren aus anderen Drittländern waren im Bezugszeitraum unerheblich (unter 50 Tonnen im Jahr) und konnten daher die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinflusst haben.

    5.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (106)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ab 2005 bis zum UZÜ beeinflussten.

    (107)

    Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Angaben zum Wirtschaftszweig der Union in indexierter Form zu machen.

    5.1   PRODUKTION, PRODUKTIONSKAPAZITÄT UND KAPAZITÄTSAUSLASTUNG

    (108)

    Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2005 bis zum UZÜ um 13 % zurück. Da sich die Produktionskapazität im selben Zeitraum nicht veränderte, ging die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktionsentwicklung um 10 % zurück.

    Tabelle 6

    In Indizes

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Produktionskapazität

    100

    100

    100

    100

    Produktionsvolumen

    100

    106

    88

    87

    Kapazitätsauslastung

    100

    106

    88

    87

    5.2   VERKÄUFE IN DER UNION

    (109)

    Tabelle 7 weist für den Wirtschaftszweig der Union einen deutlichen Rückgang der Verkaufsmengen aus. Die Lage des Wirtschaftszweigs wird noch dadurch verschärft, dass der Gesamtverbrauch im selben Zeitraum um 3 % anstieg (siehe Tabelle 1). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2005 bis zum UZÜ erheblich zurück. Dies steht im Gegensatz zu den im gesamten Bezugszeitraum stetig wachsenden Marktanteilen (siehe Randnummer 100) der kumulierten gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien. Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Verkaufsstückpreise angesichts sinkender Volumina. Insgesamt musste der Wirtschaftszweig der Union trotz der Erhöhung der Stückpreise bei seinen Natriumcyclamat-Verkäufen im UZÜ weiterhin Verluste hinnehmen.

    Tabelle 7

    In Indizes

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Verkaufsmengen

    100

    93

    81

    72

    Marktanteil

    100

    88

    66

    70

    Verkaufsstückpreise

    100

    100

    108

    123

    5.3   LAGERBESTÄNDE

    (110)

    Die Lagerbestände der Unionshersteller schwankten zwischen 2005 und dem UZÜ erheblich und gingen im Bezugszeitraum um fast die Hälfte zurück.

    Tabelle 8

    Index

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Bestände (in Tonnen)

    100

    113

    29

    53

    5.4   RENTABILITÄT

    (111)

    Trotz einer insgesamt leichten Erholung blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum durchweg negativ.

    5.5   BESCHÄFTIGUNG, PRODUKTIVITÄT UND LÖHNE

    (112)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union sank im Bezugszeitraum um 19 %. Die Produktivität pro Beschäftigten (ermittelt auf Basis der Anzahl der produzierten Tonnen geteilt durch die Zahl der Beschäftigten) nahm zu. Die durchschnittlichen Personalkosten pro Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 5 %.

    Tabelle 9

    In Indizes

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Beschäftigung

    100

    88

    91

    81

    Personalkosten je Beschäftigten

    100

    99

    81

    105

    Produktivität (je Beschäftigten)

    100

    121

    97

    107

    5.6   INVESTITIONEN, KAPITALRENDITE

    (113)

    Im Bezugszeitraum gingen die Investitionen um fast die Hälfte zurück, was die insgesamt negative Lage des Unionsherstellers widerspiegelt. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Nettogewinn des einzigen Unionsherstellers und dem Buchwert seiner Sachanlagen, gibt die Entwicklung der Rentabilität an. Sie ging im Bezugszeitraum drastisch um fast 80 % zurück.

    Tabelle 10

    In Indizes

    2005

    2006

    2007

    2008 (UZÜ)

    Investitionen

    100

    44

    7

    53

    Kapitalrendite

    100

    54

    20

    21

    5.7   CASHFLOW UND KAPITALBESCHAFFUNGSMÖGLICHKEITEN

    (114)

    Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union konnte nur im Vergleich zur Gesamttätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bewertet werden. Er blieb 2005 leicht positiv, verschlechterte sich jedoch im nachfolgenden Zeitraum und wurde im restlichen Bezugszeitraum negativ. Aufgrund der Verluste im Bezugszeitraum wurde die Kapitalbeschaffung für den Wirtschaftszweig der Union zudem schwieriger.

    5.8   HÖHE DES DUMPINGS

    (115)

    Die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern wurden im UZÜ weiterhin gedumpt, eine Ausnahme bildete der kooperierende ausführende indonesische Hersteller. Angesichts der Ausfuhrmenge insgesamt und der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die entsprechenden Auswirkungen nicht als unerheblich angesehen werden.

    5.9   ERHOLUNG VON FRÜHEREM DUMPING

    (116)

    Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und in Indonesien wurden im März 2004 eingeführt. Seitdem haben sich der Wirtschaftszweig der Union, wie vorstehend ausgeführt, nur zum Teil wieder erholt.

    5.10   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

    (117)

    In erheblichem Maße gelangten immer mehr Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und aus Indonesien auf den Unionsmarkt. Einige Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union lassen Anzeichen für eine Erholung erkennen, andere deuten auf eine negative Entwicklung.

    (118)

    Angesichts der sich insgesamt verschlechternden Lage des einzigen Unionsherstellers und der Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien sowie der festgestellten deutlichen Preisunterbietung wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

    6.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN UND AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

    6.1   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

    (119)

    Wie in Randnummer 100 ausgeführt, haben sich die kumulierte Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum nahezu verdoppelt. Für beide betroffenen Länder wurde zudem eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt. Die eindeutige zeitliche Überschneidung der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit dem beträchtlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien belegt, dass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben. In der Tat drückten die gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien weiter auf den EU-Markt und gewannen bedeutende Marktanteile vom Unionshersteller hinzu.

    6.2   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

    (120)

    Die Kommission prüfte, ob möglicherweise andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren einen Einfluss auf die anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hatten, um sicherzustellen, dass eine durch solche Faktoren verursachte etwaige Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren angelastet wurde.

    6.2.1    Auswirkungen der nicht gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien

    (121)

    Die Menge der nicht gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien ging im Bezugszeitraum stetig zurück. Die entsprechenden Preise für diese Einfuhren waren durchgängig höher als die Preise für die gedumpten Einfuhren. Daher trugen die nicht gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.

    6.2.2    Leistung auf den Ausfuhrmärkten

    (122)

    Der Anteil der Ausfuhrverkäufe des Unionsherstellers außerhalb der EU an seinen Gesamtverkäufen lag bei unter 25 %. Im Gegensatz zu den Verkäufen in der Union verbesserte sich die Rentabilität der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum, weshalb der Wirtschaftszweig der Union dadurch nicht geschädigt werden konnte.

    6.2.3    Schwankungen der Rohstoffpreise

    (123)

    Die Schwankungen der Rohstoffpreise für Natriumcyclamat hatten vielleicht einen gewissen negativen Effekt auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Faktor ist jedoch nicht ausreichend, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren zu widerlegen. Letztere hätten in ähnlichem Umfang wie die Kosten des Unionsherstellers von den Veränderungen bei den Rohstoffpreisen betroffen sein müssen, da sie eng mit den Öl- und Harnstoffpreisen verknüpft sind.

    6.2.4    Veränderte Verbrauchsgewohnheiten

    (124)

    Veränderte Verbrauchsgewohnheiten durch neue Produkte auf dem Markt hatten keinen nennenswerten Einfluss auf den Verbrauch von Natriumcyclamat. Anscheinend verdrängten diese neuen Produkte Natriumcyclamat nicht.

    6.3   SCHLUSSFOLGERUNG

    (125)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass kein anderer Faktor diesen ursächlichen Zusammenhang widerlegte.

    E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

    1.   BEI EINEM AUSSERKRAFTTRETEN DER MASSNAHMEN ZU ERWARTENDE MENGEN- UND PREISEFFEKTE AUF DIE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (126)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus den untersuchten Ländern daraufhin überprüft, ob ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich ist.

    (127)

    Zur Ermittlung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union wurden neben den oben zusammengefassten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings die nachstehenden Faktoren berücksichtigt.

    1.1   VR CHINA

    (128)

    Wie unter Randnummer 40 festgestellt, erfolgen die Ausfuhren aus der VR China durch die von dieser Überprüfung betroffenen Ausführer auch weiterhin zu gedumpten Preisen. Die chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer scheinen ebenfalls gedumpt zu werden, was auf ein strukturbedingtes Dumpingmuster deutet.

    (129)

    In einer Analyse der Kapazitätsreserven in der VR China wurde deutlich, dass die frei verfügbare Produktionskapazität der von der Überprüfung betroffenen Unternehmen in der VR China um ein Vielfaches über der Größe des Unionsmarkts liegt (siehe Randnummer 61). Die Möglichkeit anderer Drittlandsmärkte, erhebliche zusätzliche Mengen chinesischer Einfuhren aufzunehmen, ist zudem begrenzt (siehe Randnummer 63). Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen besteht daher für die ausführenden chinesischen Hersteller ein Anreiz, große Ausfuhrmengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt zu lenken (siehe Randnummer 65).

    (130)

    Die festgestellten hohen Dumping- und Unterbietungsspannen weisen darauf hin, dass die oben genannten Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen erfolgen würden, die deutlich unter den Preisen und Kosten des Unionsherstellers lägen.

    (131)

    Die kombinierte Auswirkung dieser Mengen und Preise könnte für sich genommen eine weitere Verschlechterung der bereits prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge haben. Ein solches Szenario würde mit große Wahrscheinlichkeit zu noch weiter gedrückten Preisen und/oder zu einem weiteren Rückgang der Produktion und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union führen. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich weiter verschlechtern und eine zunehmende Schädigung zur Folge haben. Derartige Entwicklungen könnten durchaus die Existenz des einzigen Unionsherstellers beenden.

    1.2   INDONESIEN

    (132)

    Die Untersuchung ergab, dass das Dumping durch Indonesien im UZÜ anhielt. Die Untersuchung ergab ferner, dass die insgesamt frei verfügbare Kapazität in Indonesien über 75 % der Größe des Unionsmarkts ausmacht und dass sie in naher Zukunft noch anwachsen dürfte (siehe Randnummer 75). Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen andere Drittmärkte oder der Inlandsmarkt diese Überschusskapazität auffangen könnten, könnte dies zu einem Anstieg der Ausfuhren in die Europäische Union zu einem niedrigeren Preis führen.

    (133)

    Wie im Falle der VR China weist die festgestellte hohe Dumping- und Unterbietungsspanne darauf hin, dass die Ausfuhren aus Indonesien in die Union zu gedumpten Preisen erfolgen würden, die deutlich unter den Preisen und Kosten des Unionsherstellers lägen. Ähnlich könnte sich eine Kombination aus solchen Mengen und Preisen dahingehend auswirken, dass sich die bereits kritische Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtert und dies durchaus die Existenz des einzigen Unionsherstellers beenden könnte. Wie im Falle der VR China scheinen indonesische Ausfuhren in Drittländer gedumpt zu sein, sofern sie unter den Preisen für die Ausfuhren in die Europäische Union liegen, wodurch ebenfalls ein strukturbedingtes Dumpingmuster deutlich wird.

    2.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

    (134)

    Der Wirtschaftszweig der Union leidet seit mehreren Jahren unter den Auswirkungen gedumpter Einfuhren und befindet sich derzeit immer noch in einer prekären wirtschaftlichen Lage.

    (135)

    Wie oben dargestellt, ergab die Untersuchung, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ anhielt. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ist bereits das Anhalten der Schädigung ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Schädigung wahrscheinlich auch künftig anhält und die Maßnahmen daher aufrechterhalten werden sollten.

    (136)

    Die Feststellungen zu den Einfuhren zeigen, dass Einfuhren großer Mengen zu gedumpten Preisen anhalten dürften und sich der Wettbewerb bei den Preisen zwischen den gedumpten Einfuhren und dem in der Union hergestellten Natriumcyclamat wahrscheinlich verschärfen wird. Bei der Untersuchung wurden keine Faktoren ermittelt, die den engen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union erleiden würde, widerlegen würden.

    (137)

    Im Falle einer Einstellung der Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern und die Existenz des einzigen Unionsherstellers wäre gefährdet.

    (138)

    Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund der gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien der Wirtschaftszweig der Union sehr wahrscheinlich weiterhin geschädigt wird.

    F.   UNIONSINTERESSE

    1.   EINLEITUNG

    (139)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des antragstellenden Unionsherstellers ebenso wie den Interessen der Einführer, Verwender und Lieferer.

    2.   INTERESSE DES ANTRAGSTELLENDEN UNIONSHERSTELLERS

    (140)

    In Bezug auf den einzigen Unionshersteller sei darauf hingewiesen, dass seine Verluste durch die Schwierigkeit bedingt waren, mit den gedumpten Billigeinfuhren konkurrieren zu müssen, auf die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums ein beträchtlicher Marktanteil entfiel und deren Marktanteil in dem genannten Zeitraum noch anstieg.

    (141)

    Dem Unionshersteller käme die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute, und er sollte dann zumindest in der Lage sein, das Volumen und eventuell seine Verkaufspreise zu erhöhen, wodurch er den notwendigen Ertrag erwirtschaften und so weiterhin in seine Produktionsanlagen investieren könnte. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde eine wirtschaftliche Erholung verhindert und die Schädigung des Unionsherstellers würde anhalten oder sogar verschärft werden. Die Existenzfähigkeit des Unionsherstellers wäre ernsthaft bedroht und folglich könnte dies sein Ende bedeuten, wodurch sich Angebot und Wettbewerb auf dem Markt verringern würden.

    3.   INTERESSE DER EINFÜHRER

    (142)

    Bei Einleitung des Verfahrens wurde zwanzig unabhängigen Einführern ein Fragebogen zugesandt. Drei antworteten, dass sie auf dem Markt der betroffenen Ware nicht mehr tätig seien. Zwei andere Einführer beantworteten den Fragebogen. Der Anteil der kooperierenden unabhängigen Einführer an den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware lag bei 7 %.

    (143)

    Die Untersuchung ergab, dass die Existenz mehrerer Anbieter von Natriumcyclamat von wesentlicher Bedeutung ist. Die Einführer müssen sich aus Gründen der Qualität und der Nahrungsmittelsicherheit auf asiatische und auf europäische Bezugsquellen verlassen können.

    4.   INTERESSE DER VERWENDER

    (144)

    Bei Einleitung des Verfahrens wurde dreizehn potenziellen Verwendern ein Fragebogen zugesandt, doch nur zwei haben geantwortet.

    (145)

    Die wichtigsten Verwender der betroffenen Ware in der Union sind in der Lebensmittel-, Getränke- und Pharmaindustrie zu finden. Die Nachfrage nach der betroffenen Ware hängt daher von der Lage dieser Wirtschaftszweige ab.

    (146)

    Die Verwender, die sich meldeten, wiesen solide Gewinnspannen bei den nachgelagerten Produkten auf, für die Natriumcyclamat verwendet wird. Die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf ihre Gesamtkosten waren so gering (unter 1 %), dass sie von den geltenden Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen waren.

    5.   INTERESSE DER ZULIEFERER

    (147)

    Acht potenziellen Zulieferern wurde ein Fragebogen zugesandt, von denen jedoch keiner der Kommission antwortete. Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass ihr mit Natriumcyclamat in Zusammenhang stehendes Sortiment eher zu vernachlässigen ist. Eine weitere Verschlechterung der Lage des einzigen Unionsherstellers könnte einige, allerdings begrenzte Auswirkungen auf die Rohstoffzulieferer des einzigen Unionsherstellers haben. Deshalb ist die Annahme durchaus vertretbar, dass die Maßnahmen auch dem Wirtschaftszweig der Zulieferer zugute kämen, da so dazu beigetragen würde, dass einer ihrer Kunden bestehen bliebe.

    6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM UNIONSINTERESSE

    (148)

    Unter Berücksichtigung aller oben genannten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle sprechen.

    G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (149)

    In Anbetracht der Schlussfolgerungen sollten die geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und in Indonesien aufrechterhalten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Natriumcyclamat, die derzeit unter den KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

    Land

    Unternehmen

    Zollsatz

    (EUR pro kg)

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Gong Le Industrial Estate, Xixian County, Bao An, Shenzhen, 518102, Volksrepublik China

    0

    A471

    Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Da Lian Dong Lu, Economic and Technology Zone, Yangquan City, Shanxi 045000, Volksrepublik China

    0

    A472

    Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Provinz Guangdong, Volksrepublik China

    0,11

    A473

    Alle übrigen Unternehmen

    0,26

    A999

    Indonesien

    PT. Golden Sari (Chemical Industry), Mitra Bahari Blok D1-D2, Jalan Pakin No. 1, Sunda Kelapa, Jakarta 14440, Indonesien

    0,24

    A502

    Alle übrigen Unternehmen

    0,27

    A999

    (3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. PÉREZ RUBALCABA


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1.

    (3)  ABl. C 56 vom 10.3.2009, S. 42.

    (4)  Da lediglich ein kooperierendes indonesisches Unternehmen im UZÜ Waren in die Union ausführte, wird diese Zahl aus Geheimhaltungsgründen als Spanne angegeben.

    (5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


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