1.
|
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1.
|
Nach dem Titel „(Teil-M)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
M.1
ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT
M.A.201
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Verantwortlichkeiten |
M.A.202
|
Meldung besonderer Ereignisse |
UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.301
|
Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
M.A.302
|
Instandhaltungsprogramm |
M.A.303
|
Lufttüchtigkeitsanweisungen |
M.A.304
|
Unterlagen für Änderungen und Reparaturen |
M.A.305
|
Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs |
M.A.306
|
Technisches Bordbuch des Betreibers |
M.A.307
|
Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs |
UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN
M.A.401
|
Instandhaltungsunterlagen |
M.A.402
|
Durchführung der Instandhaltung |
M.A.403
|
Mängel am Luftfahrzeug |
UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN
M.A.502
|
Instandhaltung von Komponenten |
M.A.503
|
Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung |
M.A.504
|
Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten |
UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSBETRIEB
M.A.603
|
Umfang der Genehmigung |
M.A.604
|
Instandhaltungsbetriebshandbuch |
M.A.606
|
Anforderungen an das Personal |
M.A.607
|
Freigabeberechtigtes Personal |
M.A.608
|
Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge |
M.A.609
|
Instandhaltungsunterlagen |
M.A.610
|
Arbeitsaufträge für die Instandhaltung |
M.A.611
|
Instandhaltungsnormen |
M.A.612
|
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge |
M.A.613
|
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile |
M.A.614
|
Instandhaltungsaufzeichnungen |
M.A.615
|
Rechte des Betriebs |
M.A.616
|
Innerbetriebliche Prüfung |
M.A.617
|
Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb |
M.A.618
|
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen |
UNTERABSCHNITT G — UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.703
|
Umfang der Genehmigung |
M.A.704
|
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
M.A.706
|
Anforderungen an das Personal |
M.A.707
|
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit |
M.A.708
|
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
M.A.710
|
Prüfung der Lufttüchtigkeit |
M.A.711
|
Rechte des Betriebs |
M.A.712
|
Qualitätssicherungssystem |
M.A.713
|
Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
M.A.714
|
Führung der Aufzeichnungen |
M.A.715
|
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung |
UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)
M.A.801
|
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge |
M.A.802
|
Freigabebescheinigung für Komponenten |
M.A.803
|
Berechtigung des Piloten/Eigentümers |
UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.901
|
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen |
M.A.902
|
Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit |
M.A.903
|
Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU |
M.A.904
|
Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen |
ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
M.B.102
|
Zuständige Behörde |
M.B.103
|
Annehmbare Nachweisverfahren |
M.B.104
|
Führung von Aufzeichnungen |
M.B.105
|
Gegenseitiger Informationsaustausch |
UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT
UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.B.301
|
Instandhaltungsprogramm |
M.B.303
|
Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen |
M.B.304
|
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung |
UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN
UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN
UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSBETRIEB
M.B.603
|
Erteilung der Genehmigung |
M.B.604
|
Fortdauernde Aufsicht |
M.B.607
|
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung |
UNTERABSCHNITT G — UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.B.703
|
Erteilung der Genehmigung |
M.B.704
|
Fortdauernde Aufsicht |
M.B.707
|
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung |
UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)
UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.B.901
|
Beurteilung von Empfehlungen |
M.B.902
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Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde |
Anlage I — Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Anlage II — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1
Anlage III — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15
Anlage IV — System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Anlage V — Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F
Anlage VI — Genehmigungsurkunde des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
Anlage VII — Komplexe Instandhaltungsaufgaben
Anlage VIII — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer“;
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2.
|
M.A.301 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.
|
die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit den in M.A.304 und/oder M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,“;
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3.
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M.A.305 wird wie folgt geändert:
i)
|
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
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Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß M.A.801 oder 145.A.50 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.“;
|
|
ii)
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Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
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Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
1.
|
Kennzeichnung der Komponente und
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2.
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das Muster, die Baureihennummer und, sofern zutreffend, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und
|
3.
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das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit und/oder Zahl der Flüge und/oder Landungen und/oder Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
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4.
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die für die Komponente geltenden Angaben nach Buchstabe d.“;
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|
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iii)
|
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h)
|
Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
1.
|
sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgen, jedoch für mindestens 36 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente freigegeben wurde, und
|
2.
|
die Gesamtdauer (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
|
3.
|
die Zeit (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine Lebensdauerbegrenzung gilt, mindestens solange bis auf die planmäßige Instandhaltung der Komponente eine erneute planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
|
4.
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den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch mindestens solange bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeugs oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
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5.
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den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
|
6.
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Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.“;
|
|
|
|
4.
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M.A.401 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
|
alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,“;
|
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5.
|
M.A.503 erhält folgende Fassung:
„M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
a)
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Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504 Buchstabe c.
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b)
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Die genehmigte Lebensdauer wird als Kalenderzeit, Flugstunden, Landungen oder Zyklen, je nach Zweckmäßigkeit, angegeben.
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c)
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Am Ende der genehmigten Lebensdauer muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit zertifizierter Lebensdauerbegrenzung, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.“;
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6.
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M.A.602 erhält folgende Fassung:
„M.A.602 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;
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7.
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M.A.603 erhält folgende Fassung:
„M.A.603 Umfang der Genehmigung
a)
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Ein Betrieb, der Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Anlage V von Anhang I (Teil-M) enthält das Muster der entsprechenden Genehmigungsbescheinigung.
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b)
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In dem in M.A.604 genannten Instandhaltungsbetriebshandbuch ist der Umfang der Arbeiten anzugeben, für die die Genehmigung gilt. In Anlage IV von Anhang I (Teil-M) sind alle Klassen und Berechtigungen aufgeführt, die im Rahmen von Unterabschnitt F möglich sind.
|
c)
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Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Vielzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.“;
|
|
8.
|
M.A.614 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
|
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.
1.
|
Die Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
|
2.
|
Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
|
3.
|
Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.“;
|
|
|
9.
|
M.A.702 erhält folgende Fassung:
„M.A.702 Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;
|
10.
|
M.A.704 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i)
|
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4)
|
ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.706 Buchstaben a, c, d und i Bezug genommen wird, und“;
|
|
ii)
|
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5)
|
eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c berechtigt ist, und“;
|
|
|
11.
|
In M.A.706 wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k)
|
Für alle großen Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.“;
|
|
12.
|
M.A.707 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
|
Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß M.A.711 Buchstabe c erteilen zu können.
1.
|
Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone muss dieses Personal
a)
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wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
|
b)
|
über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
|
c)
|
eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
|
d)
|
eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
|
e)
|
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 1a geforderten vorliegen müssen.
|
|
2.
|
Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal
a)
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wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
|
b)
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über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
|
c)
|
eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
|
d)
|
eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
|
e)
|
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 2a geforderten vorliegen müssen.“;
|
|
|
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13.
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M.A.710 erhält folgende Fassung:
„M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit
a)
|
Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass
1.
|
die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
|
2.
|
das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und
|
3.
|
sämtliche für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und
|
4.
|
alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und
|
5.
|
alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
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6.
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alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet und gemäß dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigt sind und
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7.
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alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und
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8.
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alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) freigegeben wurden und
|
9.
|
der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und
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10.
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das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und
|
11.
|
falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.
|
|
b)
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Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des anerkannten Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.
|
c)
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Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:
1.
|
alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind und
|
2.
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das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht und
|
3.
|
die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt und
|
4.
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kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß M.A.403 aufgezeigt wurde, und
|
5.
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keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der gemäß Absatz a dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.
|
|
d)
|
Abweichend von M.A.901 Buchstabe a kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsverlaufs vorgezogen werden, so dass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.
|
e)
|
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15b) oder eine Empfehlung zur Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a), auf die in Anlage III zu Anhang I (Teil-M) Bezug genommen wird, kann nur ausgestellt werden
1.
|
durch Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das gemäß M.A.707 im Namen des genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ordnungsgemäß berechtigt ist, oder durch freigabeberechtigtes Personal in den in M.A.901 Buchstabe g vorgesehenen Fällen und
|
2.
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wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Lufttüchtigkeitsprüfung vollständig durchgeführt wurde und keine Nichtübereinstimmungen vorliegen, die die Flugsicherheit bekanntermaßen gefährden.
|
|
f)
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Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
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g)
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Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
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h)
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Die zuständige Behörde ist von einem nicht eindeutigen Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht.“;
|
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14.
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M.A.711 wird wie folgt geändert:
i)
|
Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
|
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,“;
|
|
ii)
|
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c)
|
Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in M.A.711 Buchstabe b genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit 21A.711 Buchstabe d des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in M.A.704 genannten Handbuch.“;
|
|
|
15.
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M.A.714 erhält folgende Fassung:
„M.A.714 Führung der Aufzeichnungen
a)
|
Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß M.A.305 und, wenn zutreffend, M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.
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b)
|
Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe b besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.
|
c)
|
Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe c besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 21A.729 des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
|
d)
|
Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Buchstaben b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.
|
e)
|
Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
|
f)
|
Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
|
g)
|
Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.
|
h)
|
Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.“;
|
|
16.
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M.A.901 Buchstabe i Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
|
wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;“;
|
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17.
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M.A.905 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
|
Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.903 muss die in M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.“;
|
|
18.
|
M.A.104 Buchstabe d Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7.
|
allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang III (EU-OPS) der Verordnung Nr. 3922/91 genehmigt wurden.“;
|
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19.
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Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1
Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke wird auf Anlage I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 verwiesen.
1. ZWECK UND VERWENDUNG
1.1
|
Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als ‚Artikel‘ bezeichnet).
|
1.2
|
Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.
|
1.3
|
Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten ‚genehmigten Konstruktionsdaten‘ sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.
|
1.4
|
Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.
|
1.5
|
Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.
|
1.6
|
Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.
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1.7
|
Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.
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2. ALLGEMEINE GESTALTUNG
2.1
|
Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.
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2.2
|
Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
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2.3
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Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.
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2.4
|
Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.
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2.5
|
Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.
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2.6
|
Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.
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2.7
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Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.
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2.8
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Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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2.9
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Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.
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3. AUSFERTIGUNGEN
3.1
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Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.
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4. FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG
4.1
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Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Fehler überprüft und berichtigt werden können.
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4.2
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Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.
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4.3
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Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: ‚Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe‘. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.
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5. AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER
Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat
Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich ‚EASA‘ anzugeben.
Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
Feld 3 Laufende Nummer
Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.
Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs
Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des genehmigten Betriebs (siehe EASA-Formblatt 3), der die von dieser Bescheinigung erfassten Arbeiten freigibt. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5 Arbeitsauftrag / Bestellung / Rechnung
Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.
Feld 6 Position (Pos.)
Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.
Feld 7 Beschreibung
Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.
Feld 8 Teile-Nr.
Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.
Feld 9 Menge
Angabe der Menge der Artikel.
Feld 10 Werk-/Los-Nr.
Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist ‚N/A‘ einzutragen.
Feld 11 Status/Arbeiten
Die folgenden Eintragungen sind in Feld 11 zulässig. Es ist nur einer der folgenden Begriffe einzutragen. Könnte mehr als ein Begriff zutreffen, ist derjenige zu verwenden, der die Mehrheit der durchgeführten Arbeiten und/oder den Status des Artikels am ehesten beschreibt.
i) Überholt. Bedeutet ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass der Artikel vollständig mit allen geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist. Der Artikel wird gemäß den oben angegebenen Daten zumindest zerlegt, gereinigt, inspiziert, erforderlichenfalls repariert, zusammengesetzt und getestet.
ii) Repariert. Beseitigung von Mängeln unter Verwendung eines anwendbaren Standards (1).
iii) Inspiziert/getestet. Prüfung, Messung usw. in Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard (1) (z. B. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung auf der Werkbank usw.).
iv) Geändert. Änderung eines Artikels zur Erreichung der Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard (1).
Feld 12 Bemerkungen
Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im Hauptformular des EASA-Formblatts 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht.
Beispiele für Angaben in Feld 12:
i)
|
verwendete Instandhaltungsunterlagen, einschließlich Änderungsstand und Bezugsangaben
|
ii)
|
Einhaltung von Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Service Bulletins
|
iii)
|
durchgeführte Reparaturen
|
iv)
|
durchgeführte Änderungen
|
v)
|
eingebaute Ersatzteile
|
vi)
|
Status von lebensdauerbegrenzten Teilen
|
vii)
|
Abweichungen vom Arbeitsauftrag des Kunden
|
viii)
|
Freigabeerklärungen, um Instandhaltungsanforderungen einer ausländischen Luftfahrtbehörde nachzukommen
|
ix)
|
erforderliche Informationen für Sendungen mit fehlenden Teilen oder nötigem Zusammenbau nach Auslieferung
|
x)
|
Für Instandhaltungsbetriebe, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) genehmigt sind, die in M.A.613 genannte Freigabeerklärung für die Komponente:
‚Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL-145) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003.‘
|
Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.
Feld 13a-13e
Allgemeines zu den Feldern 13a-13e: Wird nicht für die Instandhaltungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.
Feld 14a
Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften‘ markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift‘ anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung ‚wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist‘ ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:
a)
|
Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.
|
b)
|
Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang I (Teil-M) geforderten Standard durchgeführt wurde.
|
c)
|
Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang I (Teil-M) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.
|
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚wenn in Feld 12 nichts anderes angegeben ist‘ für folgende Fälle vorgesehen:
a)
|
Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.
|
b)
|
Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang II (Teil-145) geforderten Standard durchgeführt wurde.
|
c)
|
Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang II (Teil-145) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.
|
Feld 14b Rechtsgültige Unterschrift
Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.
Feld 14c Nr. der Genehmigung/Zulassung
Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.
Feld 14d Name
Angabe des Namens der Person, die in Feld 14b unterschrieben hat, in lesbarer Form.
Feld 14e Datum
Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 14b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.
Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters
Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde.
‚DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.
FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.
ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.‘
|
20.
|
Anlage III erhält folgende Fassung:
„Anlage III
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15
|
21.
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Anlage IV erhält folgende Fassung:
„Anlage IV
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
1.
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Mit Ausnahme der anders lautenden Erklärungen für die kleinsten Betriebe in Nummer 12 gibt die Tabelle in Nummer 13 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) vor. Einem Betrieb muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Kategorie mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Kategorien mit Einschränkungen reicht.
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2.
|
Zusätzlich zu der Tabelle in Nummer 13 ist der genehmigte Instandhaltungsbetrieb verpflichtet, den Arbeitsumfang in seinem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben. Siehe auch Nummer 11.
|
3.
|
Innerhalb der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den in dem Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang des Betriebes miteinander vereinbar sind.
|
4.
|
Eine Klassenberechtigung der Kategorie A beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie A Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen.
|
5.
|
Eine Klassenberechtigung der Kategorie B beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Instandhaltung durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
|
6.
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Eine Klassenberechtigung der Kategorie C beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in das Luftfahrzeug oder den Motor/die Hilfsturbine vorgesehen sind. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Instandhaltung oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
|
7.
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Eine Klassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb erforderlich, der zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für einen anderen Betrieb durchführt. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf auch zerstörungsfreie Prüfungen an Produkten durchführen, die von ihm instandgehalten werden, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist.
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8.
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Im Fall von Instandhaltungsbetrieben, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, sind die Klassenberechtigungen der Kategorie A in ‚Base Maintenance‘ und ‚Line Maintenance‘ unterteilt. Ein solcher Betrieb kann entweder für ‚Base Maintenance‘ oder ‚Line Maintenance‘ oder für beides genehmigt werden. Zu beachten ist, dass eine ‚Line Maintenance‘-Einrichtung, die sich bei einer ‚Base Maintenance‘-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die ‚Line Maintenance‘ benötigt.
|
9.
|
Der Abschnitt ‚Einschränkungen‘ soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einem bestimmten Betrieb anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 13 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies dem Betrieb eher gerecht wird (z. B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt ‚Einschränkungen‘ bedeutet, dass der Instandhaltungsbetrieb die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.
|
10.
|
Wird im Abschnitt ‚Einschränkungen‘ Bezug genommen auf Serie, Muster und Gruppe, bedeutet Serie eine spezifische Musterserie wie Airbus 300 oder 310 oder 319 oder Boeing 737-300 oder RB211-524 oder Cessna 150 oder Cessna 172 oder Beech 55 oder Continental O-200 usw.; Muster bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Airbus 310-240 oder RB-211-524-B4 oder Cessna 172RG; es kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern aufgeführt werden; Gruppe bedeutet beispielsweise einmotorige Cessna-Flugzeuge mit Kolbenantrieb oder Lycoming-Kolbenmotoren ohne Aufladung usw.
|
11.
|
Bei Verwendung einer längeren Befähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604 Buchstabe c und M.B.606 Buchstabe c oder 145.A.70 Buchstabe c und 145.B.40, falls zutreffend, vorgenommen werden.
|
12.
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Einem Instandhaltungsbetrieb, der nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:
KLASSE
|
KATEGORIE
|
EINSCHRÄNKUNG
|
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE
|
KATEGORIE A2 — FLUGZEUGE 5 700 KG UND DARUNTER
|
KOLBENMOTOR 5 700 KG UND DARUNTER
|
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE
|
KATEGORIE A3 — HUBSCHRAUBER
|
EINMOTORIG MIT KOLBENMOTOR 3 175 KG UND DARUNTER
|
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE
|
KATEGORIE A4 — ANDERE LUFTFAHRZEUGE ALS A1, A2 UND A3
|
KEINE EINSCHRÄNKUNG
|
KLASSE: MOTOREN
|
KATEGORIE B2 — KOLBENMOTOREN
|
UNTER 450 PS
|
KLASSE: ANDERE KATEGORIENKOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN
|
C1 BIS C22
|
GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
|
KLASSE: SPEZIALISIERT
|
D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG
|
METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN
|
Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für einen solchen Betrieb den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung des einzelnen Betriebes weiter einschränken kann.
|
13.
|
Tabelle
KLASSE
|
KATEGORIE
|
EINSCHRÄNKUNG
|
BASE MAINTENANCE
|
LINE MAINTENANCE
|
LUFTFAHRZEUGE
|
A1 — Flugzeuge über 5 700 kg
|
[Berechtigungskategorie ist Instandhaltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind]
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]
Beispiel: Airbus A320-Serie
|
[JA/NEIN] (*)
|
[JA/NEIN] (*)
|
A2 — Flugzeuge bis 5 700 kg
|
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]
Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie
|
[JA/NEIN] (*)
|
[JA/NEIN] (*)
|
A3 — Hubschrauber
|
[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: Robinson R44
|
[JA/NEIN] (*)
|
[JA/NEIN] (*)
|
A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3
|
[Angabe der Luftfahrzeugserie oder des Luftfahrzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
|
[JA/NEIN] (*)
|
[JA/NEIN] (*)
|
MOTOREN
|
B1 — Turbine
|
[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: PT6A-Serie
|
B2 — Kolben
|
[Angabe des Motorenherstellers, der Motorengruppe, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
|
B3 — Hilfsturbinen (APU)
|
[Angabe des Motorenherstellers, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
|
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN
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C1 — Klima- und Druckluftanlage
|
[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung
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C2 — Automatische Flugsteuerungssyssteme
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C3 — Sprechfunk und Navigationsausrüstung
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C4 — Türen — Luken/Klappen
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C5 — Stromversorgung
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C6 — Ausrüstung
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C7 — Motoren — Hilfsturbinen
|
C8 — Flugsteuerungen
|
C9 — Kraftstoffsystem
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C10 — Hubschrauber-Rotoren
|
C11 — Hubschrauber-Getriebe
|
C12 — Hydrauliksysteme
|
C13 — Instrumente
|
C14 — Fahrwerk
|
C15 — Sauerstoff
|
C16 — Propeller
|
C17 — Druckluft
|
C18 — Vereisungs-/Regen-/Brandschutz
|
C19 — Fenster
|
C20 — Strukturbauteile
|
|
C21 — Wasserballast
|
|
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C22 — Antriebssteigerung
|
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SPEZIELLE LEISTUNGEN
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D1 — Zerstörungsfreie Prüfung
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[Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]“
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22.
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Anlage V erhält folgende Fassung:
„Anlage V
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F
|
23.
|
Anlage VI erhält folgende Fassung:
„Anlage VI
Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
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|