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Document 32010Q0702(01)

Konsolidierte Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 19. Juni 1991

ABl. C 177 vom 2.7.2010, p. 1–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 177/1


KONSOLIDIERTE FASSUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS

(2010/C 177/01)

In der vorliegenden Ausgabe sind

die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991 (ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7, und ABl. L 383 vom 29.12.1992, s. 117 — Berichtigungen) und die Änderungen zusammengestellt, die sich aus den folgenden Rechtsakten ergeben:

1.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 61),

2.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 1, und ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72 — Berichtigungen),

3.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 2000 (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 43, und ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 40 — Berichtigung),

4.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 1),

5.

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. April 2001 (ABl. L 119 vom 27.4.2001, S. 1),

6.

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 24, und ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24 — Berichtigungen),

7.

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 17),

8.

Geänderter Beschluss vom 10. Juni 2003 über die gesetzlichen Feiertage als Anlage zur Verfahrensordnung (ABl. L 172 vom 10.7.2003, S. 12),

9.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 2),

10.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 107),

11.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2005 (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 19),

12.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 51),

13.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 44, und ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 108 und 109 — Berichtigungen),

14.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Januar 2008 (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 39),

15.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 20),

16.

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008 (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 18),

17.

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2009 (ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 8).

18.

Änderung der Verfahrensordnung vom 23. März 2010 (ABl. L 92 vom 13.4.2010, S. 12).

Diese Ausgabe ist nicht rechtsverbindlich. Bezugsvermerke und Begründungserwägungen sind deshalb nicht mit abgedruckt.

 


KONSOLIDIERTE FASSUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS

vom 19. Juni 1991 (1)

INHALT

Eingangsbestimmung (Art. 1)

 

Erster Titel

— Aufbau des Gerichtshofs

Erstes Kapitel

— Die Richter und Generalanwälte (Art. 2 bis 6)

Zweites Kapitel

— Der Präsident des Gerichtshofs und die Bildung der Kammern (Art. 7 bis 11)

Kapitel 2a

— Die Spruchkörper (Art. 11a bis 11e)

Drittes Kapitel

— Die Kanzlei

Erster Abschnitt

— Kanzler und Hilfskanzler (Art. 12 bis 19)

Zweiter Abschnitt

— Sonstige Dienststellen (Art. 20 bis 23)

Viertes Kapitel

— Die Hilfsberichterstatter (Art. 24)

Fünftes Kapitel

— Geschäftsgang des Gerichtshofs (Art. 25 bis 28)

Sechstes Kapitel

— Sprachenregelung (Art. 29 bis 31)

Siebtes Kapitel

— Rechte und Pflichten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte (Art. 32 bis 36)

Zweiter Titel

— Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erstes Kapitel

— Schriftliches Verfahren (Art. 37 bis 43)

Kapitel 1a

— Vorbericht und Verweisung an die Spruchkörper (Art. 44 bis 44a)

Zweites Kapitel

— Beweisaufnahme und vorbereitende Maßnahmen

Erster Abschnitt

— Allgemeine Bestimmungen (Art. 45 und 46)

Zweiter Abschnitt

— Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Art. 47 bis 53)

Dritter Abschnitt

— Abschluss der Beweisaufnahme (Art. 54)

Vierter Abschnitt

— Vorbereitende Maßnahmen (Art. 54a)

Drittes Kapitel

— Mündliche Verhandlung (Art. 55 bis 62)

Kapitel 3a

— Beschleunigte Verfahren (Art. 62a)

Viertes Kapitel

— Urteile (Art. 63 bis 68)

Fünftes Kapitel

— Prozesskosten (Art. 69 bis 75)

Sechstes Kapitel

— Prozesskostenhilfe (Art. 76)

Siebtes Kapitel

— Außergerichtliche Erledigung und Klagerücknahme (Art. 77 und 78)

Achtes Kapitel

— Zustellungen (Art. 79)

Neuntes Kapitel

— Fristen (Art. 80 bis 82)

Zehntes Kapitel

— Aussetzung des Verfahrens (Art. 82a)

Dritter Titel –

— Besondere Verfahrensarten

Erstes Kapitel

— Aussetzung des Vollzugs oder der Zwangsvollstreckung und sonstige einstweilige Anordnungen (Art. 83 bis 90)

Zweites Kapitel

— Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit (Art. 91 und 92)

Drittes Kapitel

— Streithilfe (Art. 93)

Viertes Kapitel

— Versäumnisurteil und Einspruch (Art. 94)

Fünftes Kapitel

— (Art. 95 und 96 aufgehoben)

Sechstes Kapitel

— Außerordentliche Rechtsbehelfe

Erster Abschnitt

— Drittwiderspruch (Art. 97)

Zweiter Abschnitt

— Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 98 bis 100)

Siebtes Kapitel

— Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsausschusses (Art. 101)

Achtes Kapitel

— Auslegung von Urteilen (Art. 102)

Neuntes Kapitel

— Vorlagen zur Vorabentscheidung und andere Auslegungsanträge (Art. 103 bis 104b)

Zehntes Kapitel

— Verfahren gemäß den Artikeln 103 bis 105 EAG (Art. 105 und 106)

Elftes Kapitel

— Gutachten (Art. 107 und 108) (Art. 109 aufgehoben)

Zwölftes Kapitel

— (Art. 109a aufgehoben)

Dreizehntes Kapitel

— Entscheidung über Streitigkeiten nach Artikel 35 EU-Vertrag in der Fassung vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Art. 109b)

Vierter Titel

— Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts (Art. 110 bis 123)

Titel 4a

— Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts (Art. 123a bis 123e)

Fünfter Titel

— Verfahren gemäß dem EWR-Abkommen (Art. 123f und 123g)

Schlussbestimmungen (Art. 124 bis 127)

 

Anlage

— Beschluss über die gesetzlichen Feiertage

EINGANGSBESTIMMUNG

Artikel 1

In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union mit der Nummer des Artikels, gefolgt von dem Kürzel „EUV“,

die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „AEUV“,

die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit der Nummer des Artikels, gefolgt von dem Kürzel „EAGV“,

das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Satzung“,

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als „EWR-Abkommen“.

In dieser Verfahrensordnung:

umfasst der Begriff „Organe“ die Organe der Union und die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die durch die Verträge oder einen zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakt geschaffen worden sind und die in Verfahren vor dem Gerichtshof Partei sein können;

wird mit dem Ausdruck „EFTA-Überwachungsbehörde“ die im EWR-Abkommen genannte Überwachungsbehörde bezeichnet.

ERSTER TITEL

AUFBAU DES GERICHTSHOFS

Erstes Kapitel

DIE RICHTER UND GENERALANWÄLTE

Artikel 2

Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag. In Ermangelung einer solchen Bestimmung beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Urkunde.

Artikel 3

Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der ersten öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs, an der sie nach ihrer Ernennung teilnehmen, folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung, in der sie die feierliche Verpflichtung übernehmen, während ihrer Amtszeit und nach deren Beendigung die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme gewisser Tätigkeiten und der Annahme von Vorteilen nach Beendigung ihrer Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 4

Hat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so fordert der Präsident den Betroffenen auf, sich hierzu vor dem Gerichtshof zu äußern; dieser tagt hierbei in nichtöffentlicher Sitzung, an der der Kanzler nicht teilnimmt.

Artikel 5

Die Artikel 2, 3 und 4 finden auf die Generalanwälte entsprechende Anwendung.

Artikel 6

Die Rangordnung der Richter und Generalanwälte bestimmt sich ohne Unterschied nach ihrem Dienstalter.

Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangordnung nach dem Lebensalter.

Ausscheidende Richter und Generalanwälte, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.

Zweites Kapitel

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS UND DIE BILDUNG DER KAMMERN

Artikel 7

Sogleich nach der Neubesetzung von Richterstellen gemäß Artikel 253 AEUV wählen die Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs auf drei Jahre.

Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichtshofs vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Richter, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der Richter, aus denen der Gerichtshof besteht, erhält. Erreicht keiner der Richter diese Mehrheit, so finden weitere Wahlgänge statt, bis sie erreicht wird.

Artikel 8

Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofs; er führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen.

Artikel 9

Der Gerichtshof bildet gemäß Artikel 16 der Satzung Kammern mit fünf und mit drei Richtern und teilt ihnen die Richter zu.

Der Gerichtshof bestimmt die Kammer oder die Kammern mit fünf Richtern, die für die Dauer eines Jahres mit den in Artikel 104b genannten Rechtssachen betraut sind.

Die Zuteilung der Richter zu den Kammern und die Bestimmung der Kammer oder der Kammern, die mit den in Artikel 104b genannten Rechtssachen betraut sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Sogleich nach Eingang der Klageschrift in einer Rechtssache bestimmt der Präsident des Gerichtshofs den Berichterstatter.

Der Berichterstatter für die in Artikel 104b genannten Rechtssachen wird unter den Richtern der nach § 1 bestimmten Kammer auf Vorschlag des Präsidenten dieser Kammer ausgewählt. Beschließt die Kammer, die Rechtssache nicht dem Eilverfahren zu unterwerfen, kann der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssache einem einer anderen Kammer zugeteilten Berichterstatter zuweisen.

Der Präsident des Gerichtshofs trifft bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Berichterstatters die erforderlichen Maßnahmen.

Für die Rechtssachen, die gemäß Artikel 44 § 3 an einen Spruchkörper verwiesen worden sind, bezeichnet der Ausdruck „Gerichtshof“ in dieser Verfahrensordnung diesen Spruchkörper.

In den Rechtssachen, die an eine Kammer mit fünf oder mit drei Richtern verwiesen worden sind, übt der Kammerpräsident die Befugnisse des Präsidenten des Gerichtshofs aus.

Artikel 10

Die Richter wählen sogleich nach der Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern jeweils für drei Jahre.

Die Richter wählen jeweils für ein Jahr die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern.

Der Gerichtshof bestimmt jeweils für ein Jahr einen Ersten Generalanwalt.

Artikel 7 § § 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Das Ergebnis der Wahlen und der Bestimmung nach diesem Paragrafen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Erste Generalanwalt entscheidet sogleich nach der Bestimmung des Berichterstatters durch den Präsidenten über die Zuweisung der Rechtssachen an die Generalanwälte. Er trifft bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Generalanwalts die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 11

Ist der Präsident des Gerichtshofs abwesend oder verhindert oder sein Amt unbesetzt, so werden seine Aufgaben gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern wahrgenommen.

Sind der Präsident des Gerichtshofs und die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern gleichzeitig abwesend oder verhindert oder ihre Ämter gleichzeitig unbesetzt, so werden die Aufgaben des Präsidenten gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern wahrgenommen.

Sind der Präsident des Gerichtshofs und sämtliche Kammerpräsidenten gleichzeitig abwesend oder verhindert oder ihre Ämter gleichzeitig unbesetzt, so werden die Aufgaben des Präsidenten gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung von einem der übrigen Richter wahrgenommen.

Kapitel 2a

DIE SPRUCHKÖRPER

Artikel 11a

Der Gerichtshof tagt in folgenden Spruchkörpern:

als Plenum mit sämtlichen Richtern;

als Große Kammer mit dreizehn Richtern gemäß Artikel 11b;

in Kammern mit fünf oder mit drei Richtern gemäß Artikel 11c.

Artikel 11b

Die Große Kammer ist für jede Rechtssache mit dem Präsidenten des Gerichtshofs, den Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern, dem Berichterstatter und der für die Erreichung der Zahl dreizehn erforderlichen Zahl von Richtern besetzt. Letztere werden anhand der in § 2 genannten Liste in der dort festgelegten Reihenfolge bestimmt. Der Ausgangspunkt auf der Liste ist für jede an die Große Kammer verwiesene Rechtssache der Name des Richters, der unmittelbar auf den Richter folgt, der für die zuvor an diesen Spruchkörper verwiesene Rechtssache als Letzter anhand der Liste bestimmt worden ist.

Nach der Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs und der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern wird im Hinblick auf die Besetzung der Großen Kammer eine Liste der übrigen Richter erstellt. Diese Liste folgt abwechselnd der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung und deren Umkehrung: Der erste Richter in dieser Liste ist der erste nach der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung, der zweite Richter in der Liste ist der letzte nach dieser Rangordnung, der dritte Richter ist der zweite nach dieser Rangordnung, der vierte Richter ist der vorletzte nach dieser Rangordnung und so fort.

Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In Rechtssachen, die vom Beginn eines Jahres, in dem eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen stattfindet, bis zur tatsächlichen Neubesetzung an die Große Kammer verwiesen werden, tagen auch zwei Ergänzungsrichter. Als Ergänzungsrichter fungieren die beiden Richter, die auf der in § 2 genannten Liste unmittelbar nach dem Richter geführt werden, der als Letzter für die Besetzung der Großen Kammer in der Rechtssache bestimmt worden ist.

Die Ergänzungsrichter ersetzen in der Reihenfolge der in § 2 genannten Liste die Richter, die gegebenenfalls nicht an der Entscheidung der Rechtssache mitwirken können.

Artikel 11c

Die Kammern mit fünf und mit drei Richtern sind für jede Rechtssache mit dem Kammerpräsidenten, dem Berichterstatter und der für die Erreichung der Zahl von fünf oder drei Richtern erforderlichen Zahl von Richtern besetzt. Letztere werden anhand der in § 2 genannten Listen in der dort festgelegten Reihenfolge bestimmt. Der Ausgangspunkt auf diesen Listen ist für jede an eine Kammer verwiesene Rechtssache der Name des Richters, der unmittelbar auf den Richter folgt, der für die zuvor an diese Kammer verwiesene Rechtssache als Letzter anhand der Liste bestimmt worden ist.

Für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern werden nach der Wahl der Präsidenten dieser Kammern Listen erstellt, in denen sämtliche Richter, die der jeweiligen Kammer zugeteilt sind, mit Ausnahme des Kammerpräsidenten aufgeführt sind. Die Listen werden in derselben Weise erstellt wie die in Artikel 11b § 2 genannte Liste.

Für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern werden nach der Wahl der Präsidenten dieser Kammern Listen erstellt, in denen sämtliche Richter, die der jeweiligen Kammer zugeteilt sind, mit Ausnahme des Kammerpräsidenten aufgeführt sind. Die Listen werden gemäß der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung erstellt.

Die in diesem Paragrafen genannten Listen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11d

Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass mehrere Rechtssachen zusammen von demselben Spruchkörper zu entscheiden sind, so entspricht dessen Besetzung derjenigen, die für die Rechtssache festgelegt wurde, deren Vorbericht zuerst geprüft wurde.

Legt eine Kammer, der eine Rechtssache zugewiesen worden ist, die Rechtssache nach Artikel 44 § 4 dem Gerichtshof vor, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird, so umfasst dieser Spruchkörper die Mitglieder der abgebenden Kammer.

Artikel 11e

Ist ein Mitglied des Spruchkörpers verhindert, so wird es von einem Richter in der Reihenfolge vertreten, die in den Listen nach Artikel 11b § 2 oder 11c § 2 festgesetzt ist.

Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so werden die Aufgaben des Präsidenten der Großen Kammer gemäß Artikel 11 wahrgenommen.

Ist der Präsident einer Kammer mit fünf Richtern verhindert, so werden die Aufgaben des Kammerpräsidenten von einem Präsidenten einer Kammer mit drei Richtern wahrgenommen, gegebenenfalls gemäß der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung, oder, wenn kein Präsident einer Kammer mit drei Richtern dem Spruchkörper angehört, von einem der übrigen Richter gemäß der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung.

Ist der Präsident einer Kammer mit drei Richtern verhindert, so werden die Aufgaben des Kammerpräsidenten von einem Richter des Spruchkörpers gemäß der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Drittes Kapitel

DIE KANZLEI

Erster Abschnitt – Kanzler und Hilfskanzler

Artikel 12

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler.

Der Präsident bringt den Mitgliedern des Gerichtshofs zwei Wochen vor dem für die Ernennung vorgesehenen Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur Kenntnis.

Die Bewerbungen müssen genaue Angaben über Alter, Staatsangehörigkeit, akademische Grade, Sprachkenntnisse, gegenwärtige und frühere Tätigkeit sowie über die etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrungen der Bewerber enthalten.

Auf die Ernennung des Kanzlers findet Artikel 7 § 3 entsprechende Anwendung.

Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Auf die Vereidigung des Kanzlers findet Artikel 3 entsprechende Anwendung.

Der Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt; der Gerichtshof entscheidet, nachdem er dem Kanzler Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so ernennt der Gerichtshof einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren.

Artikel 13

Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Hilfskanzler ernennen, die den Kanzler unterstützen und ihn nach Maßgabe der in Artikel 15 bezeichneten Dienstanweisung vertreten; die für die Ernennung des Kanzlers geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Artikel 14

Sind der Kanzler und die Hilfskanzler abwesend oder verhindert oder ihre Stellen unbesetzt, so beauftragt der Präsident Beamte oder sonstige Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers.

Artikel 15

Der Gerichtshof erlässt auf Vorschlag des Präsidenten die Dienstanweisung für den Kanzler.

Artikel 16

Die Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Register; in das Register sind alle schriftlichen Vorgänge der einzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den Schriftsätzen fortlaufend einzutragen, und zwar in der Reihenfolge, in der sie anfallen.

Der Kanzler vermerkt die Eintragung im Register auf der Urschrift und, wenn die Parteien dies beantragen, auf den vorgelegten Abschriften.

Die Eintragung im Register und die in § 2 vorgesehenen Vermerke stellen öffentliche Urkunden dar.

Die Vorschriften über die Registerführung werden in der in Artikel 15 bezeichneten Dienstanweisung festgelegt.

Jeder, der hieran ein Interesse hat, kann das Register bei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe einer vom Gerichtshof auf Vorschlag des Kanzlers zu erlassenden Gebührenordnung Abschriften oder Auszüge erhalten.

Jede Partei kann außerdem nach Maßgabe der Gebührenordnung Abschriften von Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen erhalten.

Über jede Klage wird eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die den Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register, Namen und Wohnsitz der Parteien, den Streitgegenstand und den Klageantrag sowie die Angabe der geltend gemachten Klagegründe und die wesentlichen Argumente enthält.

Ist der Rat oder die Europäische Kommission nicht Partei einer Rechtssache, so übermittelt ihnen der Gerichtshof eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird. Eine Abschrift der Klageschrift und der Klagebeantwortung wird in der gleichen Weise dem Europäischen Parlament übermittelt, damit es feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines von ihm und vom Rat gemeinsam erlassenen Rechtsakts im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird.

Artikel 17

Der Kanzler hat im Auftrag des Präsidenten alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen und sie zu übermitteln oder aufzubewahren sowie für die Zustellungen zu sorgen, die diese Verfahrensordnung vorsieht.

Der Kanzler steht dem Gerichtshof, dem Präsidenten und den Kammerpräsidenten sowie den übrigen Richtern bei allen Amtshandlungen zur Seite.

Artikel 18

Der Kanzler verwahrt die Siegel. Er ist für das Archiv verantwortlich und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichtshofs.

Artikel 19

Vorbehaltlich der Artikel 4 und 27 ist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichtshofs und der Kammern zugegen.

Zweiter Abschnitt – Sonstige Dienststellen

Artikel 20

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs werden nach den Vorschriften über die Rechtsstellung des Personals ernannt.

Die Beamten leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor dem Präsidenten in Gegenwart des Kanzlers folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich das mir vom Gerichtshof der Europäischen Union anvertraute Amt pflichtgetreu, verschwiegen und gewissenhaft ausüben werde.“

Artikel 21

Der Gerichtshof legt auf Vorschlag des Kanzlers den Aufbau seiner Dienststellen fest und ändert ihn gegebenenfalls ab.

Artikel 22

Der Gerichtshof richtet einen Sprachendienst ein, dessen Angehörige eine angemessene juristische Ausbildung und gründliche Kenntnisse in mehreren Amtssprachen des Gerichtshofs aufweisen müssen.

Artikel 23

Die allgemeine Verwaltung des Gerichtshofs einschließlich der Finanzverwaltung und der Buchführung wird im Auftrag des Präsidenten vom Kanzler wahrgenommen, dem ein leitender Verwaltungsbeamter zur Seite steht.

Viertes Kapitel

DIE HILFSBERICHTERSTATTER

Artikel 24

Der Gerichtshof schlägt gemäß Artikel 13 der Satzung die Ernennung von Hilfsberichterstattern vor, wenn ihm dies für die Bearbeitung der anhängigen Rechtssachen notwendig erscheint.

Den Hilfsberichterstattern obliegt es insbesondere,

den Präsidenten im Verfahren wegen einstweiliger Anordnungen und

die Berichterstatter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Sie unterstehen bei der Ausübung ihres Amtes dem Präsidenten des Gerichtshofs, dem Präsidenten einer Kammer oder einem Berichterstatter.

Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit leisten die Hilfsberichterstatter vor dem Gerichtshof den in Artikel 3 vorgesehenen Eid.

Fünftes Kapitel

GESCHÄFTSGANG DES GERICHTSHOFS

Artikel 25

Der Präsident bestimmt den Termin für die Sitzungen der Großen Kammer und des Plenums.

Die Präsidenten der Kammern mit fünf oder mit drei Richtern bestimmen den Termin für die Sitzungen ihrer Kammern.

Der Gerichtshof kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Gerichtshofs abhalten.

Artikel 26

Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 niedrigste Richter an den Beratungen nicht teil, es sei denn, er ist Berichterstatter. Im letzten Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigen Rang an den Beratungen nicht teil.

Stellt sich nach Einberufung der Großen Kammer oder des Plenums heraus, dass die nach Artikel 17 Absatz 3 oder 4 der Satzung für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht erreicht wird, so vertagt der Präsident die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Große Kammer oder das Plenum beschlussfähig ist.

Wird in einer Kammer mit fünf oder mit drei Richtern die nach Artikel 17 Absatz 2 der Satzung für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht erreicht und erweist sich eine Vertretung der verhinderten Richter gemäß Artikel 11e als nicht möglich, so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichtshofs; dieser bestimmt einen anderen Richter, durch den die Kammer ergänzt wird.

Artikel 27

Die Beratungen des Gerichtshofs sind nicht öffentlich.

An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren, sowie gegebenenfalls der Hilfsberichterstatter, der mit der Bearbeitung der Rechtssache beauftragt ist.

Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie.

Auf Antrag eines Richters wird jede Frage, bevor sie zur Abstimmung gelangt, in einer von ihm gewünschten Sprache niedergelegt und dem Gerichtshof schriftlich übermittelt.

Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Aussprache geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichtshofs maßgebend. Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 6 festgelegten Rangordnung ab.

Meinungsverschiedenheiten über Gegenstand, Fassung und Reihenfolge der Fragen oder die Auslegung der Abstimmung entscheidet der Gerichtshof.

An Sitzungen des Gerichtshofs über Verwaltungsfragen nehmen die Generalanwälte mit beschließender Stimme teil. Der Kanzler ist zugegen, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt.

Tagt der Gerichtshof in Abwesenheit des Kanzlers, so wird ein etwa erforderliches Protokoll von dem in der Rangordnung im Sinne von Artikel 6 niedrigsten Richter aufgenommen; das Protokoll wird vom Präsidenten und von dem betreffenden Richter unterzeichnet.

Artikel 28

Vorbehaltlich einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs werden die Gerichtsferien wie folgt festgesetzt:

vom 18. Dezember bis zum 10. Januar;

vom Sonntag vor Ostern bis zum zweiten Sonntag nach Ostern;

vom 15. Juli bis zum 15. September.

Das Amt des Präsidenten wird während der Gerichtsferien am Sitz des Gerichtshofs in der Weise wahrgenommen, dass der Präsident mit dem Kanzler in Verbindung bleibt oder dass er einen Kammerpräsidenten oder einen anderen Richter mit seiner Vertretung beauftragt.

In dringenden Fällen kann der Präsident die Richter und Generalanwälte während der Gerichtsferien einberufen.

Der Gerichtshof hält die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein.

Der Gerichtshof kann den Richtern und Generalanwälten in begründeten Fällen Urlaub gewähren.

Sechstes Kapitel

SPRACHENREGELUNG

Artikel 29

Die Verfahrenssprachen sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen:

a)

Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; bestehen mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen.

b)

Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise zugelassen werden.

c)

Auf Antrag einer Partei kann nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a) und b) eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zugelassen werden; dieser Antrag kann nicht von einem der Organe der Europäischen Union gestellt werden.

In den in Artikel 103 bezeichneten Fällen ist die Sprache des innerstaatlichen Gerichts, das den Gerichtshof anruft, Verfahrenssprache. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits kann nach Anhörung der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits und des Generalanwalts die Verwendung einer anderen der in § 1 genannten Sprachen in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden.

Der Beschluss über die vorgenannten Anträge kann vom Präsidenten gefasst werden; dieser kann die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen; will er den Anträgen ohne Einverständnis aller Parteien stattgeben, so muss er die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen.

Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichtshofs anzuwenden.

Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben.

Bei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Der Gerichtshof kann jedoch jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen.

Abweichend von diesen Bestimmungen dürfen sich die Mitgliedstaaten ihrer eigenen Amtssprache bedienen, wenn sie einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten oder sich an einem der in Artikel 103 bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde kann gestattet werden, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in § 1 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten oder sich an einem der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Den Drittstaaten, die sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, kann gestattet werden, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in § 1 genannten Sprachen zu bedienen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Erklären Zeugen oder Sachverständige, dass sie sich nicht hinlänglich in einer der in § 1 genannten Sprachen ausdrücken können, so kann ihnen der Gerichtshof gestatten, ihre Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben. Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Der Präsident des Gerichtshofs und die Kammerpräsidenten können sich bei der Leitung der Verhandlung statt der Verfahrenssprache einer anderen der in § 1 genannten Sprachen bedienen; die gleiche Befugnis haben der Berichterstatter hinsichtlich des Vorberichts und des Sitzungsberichts, die Richter und Generalanwälte für ihre Fragen in der mündlichen Verhandlung und der Generalanwalt für seine Schlussanträge. Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Artikel 30

Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei veranlasst der Kanzler, dass die vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen in die in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen, die gewünscht werden, übersetzt werden.

Die Veröffentlichungen des Gerichtshofs erscheinen in den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen.

Artikel 31

Verbindlich ist die Fassung in der Verfahrenssprache oder, falls der Gerichtshof gemäß Artikel 29 eine andere Sprache zugelassen hat, die Fassung in dieser Sprache.

Siebtes Kapitel

RECHTE UND PFLICHTEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN, BEISTÄNDE UND ANWÄLTE

Artikel 32

Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof oder vor einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gericht auftreten, können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die sich auf die Rechtssache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden.

Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen:

a)

Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden. Im Streitfall können die Zoll- oder Polizeibeamten derartige Schriftstücke und Urkunden versiegeln; diese werden unverzüglich dem Gerichtshof übermittelt und in Gegenwart des Kanzlers und des Beteiligten untersucht.

b)

Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte haben Anspruch auf die Zuteilung ausländischer Zahlungsmittel, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

c)

Bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, unterliegen sie keinerlei Beschränkungen.

Artikel 33

Die in Artikel 32 genannten Vergünstigungen kommen den Berechtigten nur dann zugute, wenn sie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben; diesen Nachweis erbringen

a)

die Bevollmächtigten durch eine von ihrem Vollmachtgeber ausgestellte Urkunde, der dem Kanzler unverzüglich eine Abschrift dieser Urkunde übermittelt;

b)

die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler unterschriebenen Ausweis. Die Gültigkeit dieses Ausweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden.

Artikel 34

Die in Artikel 32 genannten Vergünstigungen werden ausschließlich im Interesse der geordneten Durchführung des Verfahrens gewährt.

Der Gerichtshof kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben, wenn der Fortgang des Verfahrens nach seiner Auffassung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 35

Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Verhalten eines Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gerichtshof, einem Richter, einem Generalanwalt oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichtshofs oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet er den Betroffenen davon. Unterrichtet der Gerichtshof davon die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, so wird dem Betroffenen eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.

Aus denselben Gründen kann der Gerichtshof den Betroffenen jederzeit, nachdem dieser und der Generalanwalt angehört worden sind, durch Beschluss vom Verfahren ausschließen. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.

Wird ein Beistand oder Anwalt ausgeschlossen, so setzt der Präsident der betroffenen Partei eine Frist zur Bestellung eines anderen Beistands oder Anwalts; bis zum Ablauf dieser Frist tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein.

Die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden.

Artikel 36

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Universitätsprofessoren, die gemäß Artikel 19 der Satzung das Recht haben, vor dem Gerichtshof aufzutreten.

ZWEITER TITEL

ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Erstes Kapitel

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Artikel 37

Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.

Mit diesem Schriftsatz und allen darin erwähnten Anlagen werden fünf Abschriften für den Gerichtshof und je eine Abschrift für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei eingereicht. Die Partei beglaubigt die von ihr eingereichten Abschriften.

Die Organe haben innerhalb der vom Gerichtshof festgesetzten Fristen von jedem Schriftsatz Übersetzungen in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen vorzulegen. § 1 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Jeder Schriftsatz ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.

Mit jedem Schriftsatz ist gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält.

Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszüge vorgelegt, so ist die Urkunde oder eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu hinterlegen.

Unbeschadet der §§ 1 bis 5 ist der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes einschließlich des in § 4 genannten Urkundenverzeichnisses mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gerichtshof vorhandener technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Artikel 81 § 2 findet auf diese Zehntagesfrist keine Anwendung.

Unbeschadet der §§ 1 Absatz 1 und 2 bis 5 kann der Gerichtshof durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermittelter Schriftsatz als Urschrift des Schriftsatzes gilt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 38

Die in Artikel 21 der Satzung bezeichnete Klageschrift muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Klägers;

b)

die Bezeichnung des Beklagten;

c)

den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe;

d)

die Anträge des Klägers;

e)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.

In der Klageschrift ist ferner für die Zwecke des Verfahrens eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes anzugeben. Hierbei ist eine Person zu benennen, die ermächtigt ist und sich bereit erklärt hat, die Zustellungen entgegenzunehmen.

Zusätzlich zu oder statt der in Absatz 1 genannten Zustellungsanschrift kann in der Klageschrift angegeben werden, dass sich der Anwalt oder Bevollmächtigte damit einverstanden erklärt, dass Zustellungen an ihn mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Entspricht die Klageschrift nicht den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens auf dem Postweg durch Einschreiben an den Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei. Abweichend von Artikel 79 § 1 gilt in diesem Fall die Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Gerichtssitzes als bewirkt.

Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.

Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Unterlagen einzureichen.

Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner:

a)

ihre Satzung oder einen neueren Auszug aus dem Handelsregister oder einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen;

b)

den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

Wird eine Klage gemäß Artikel 273 AEUV erhoben, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten abgeschlossenen Schiedsvertrags einzureichen.

Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 6, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat.

Artikel 39

Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. In dem in Artikel 38 § 7 bezeichneten Fall erfolgt die Zustellung nach Behebung des Mangels oder nach Feststellung des Gerichtshofs, dass die Klage nicht wegen Verletzung der Vorschriften des genannten Artikels unzulässig ist.

Artikel 40

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen. Diese muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Beklagten;

b)

die tatsächliche und rechtliche Begründung;

c)

die Anträge des Beklagten;

d)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.

Artikel 38 §§ 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Präsident die in § 1 bezeichnete Frist verlängern.

Artikel 41

Klageschrift und Klagebeantwortung können durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden.

Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze.

Artikel 42

Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.

Im Übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Artikel 43

Der Präsident kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und, wenn die Zuweisung gemäß Artikel 10 § 2 bereits erfolgt ist, des Generalanwalts die Verbindung mehrerer Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben. Der Präsident kann die Entscheidung hierüber dem Gerichtshof übertragen.

Kapitel 1a

VORBERICHT UND VERWEISUNG AN DIE SPRUCHKÖRPER

Artikel 44

Der Präsident bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Berichterstatter der Generalversammlung des Gerichtshofs einen Vorbericht vorzulegen hat, je nach Lage des Falles

a)

nach Eingang der Gegenerwiderung;

b)

wenn die Erwiderung oder Gegenerwiderung nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 41 § 2 festgesetzten Frist eingereicht worden ist;

c)

nachdem die betreffende Partei erklärt hat, dass sie auf die Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung verzichtet;

d)

bei Durchführung des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 62a, wenn der Präsident den Termin für die mündliche Verhandlung bestimmt.

Der Vorbericht enthält Vorschläge zu der Frage, ob Beweiserhebungen oder andere vorbereitende Maßnahmen erforderlich sind, sowie dazu, an welchen Spruchkörper die Rechtssache zu verweisen ist. Der Vorbericht enthält ferner den Vorschlag des Berichterstatters zu den Fragen, ob die mündliche Verhandlung gemäß Artikel 44a sowie ob gegebenenfalls die Schlussanträge des Generalanwalts gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Satzung entfallen können.

Der Gerichtshof entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts.

Der Gerichtshof verweist alle bei ihm anhängigen Rechtssachen an die Kammern mit fünf oder mit drei Richtern, sofern nicht die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände eine Verweisung an die Große Kammer erfordern.

Die Verweisung einer Rechtssache an eine Kammer mit fünf oder mit drei Richtern ist nicht zulässig, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union beantragt, dass die Große Kammer über die Rechtssache entscheidet. Am Verfahren beteiligt im Sinne dieser Bestimmung sind Mitgliedstaaten oder Organe, die in dem Rechtsstreit Partei oder Streithelfer sind oder die im Rahmen eines der in Artikel 103 bezeichneten Vorabentscheidungsverfahren schriftliche Erklärungen eingereicht haben. Ein Antrag nach diesem Absatz kann in Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten nicht gestellt werden.

Der Gerichtshof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Satzung befasst wird. Er kann eine Rechtssache an das Plenum verweisen, wenn er gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Satzung zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung ist.

Der Spruchkörper, dem eine Rechtssache zugewiesen worden ist, kann die Rechtssache in jedem Stadium des Verfahrens dem Gerichtshof vorlegen, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird.

Wird eine Beweisaufnahme angeordnet, so kann der Spruchkörper, wenn die Beweisaufnahme nicht vor ihm selbst stattfinden soll, den Berichterstatter mit ihrer Durchführung beauftragen.

Wird von einer Beweisaufnahme abgesehen, so bestimmt der Präsident des Spruchkörpers den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung.

Artikel 44a

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verfahrensordnung umfasst das Verfahren vor dem Gerichtshof auch eine mündliche Verhandlung. Der Gerichtshof kann jedoch nach Einreichung der in Artikel 40 § 1 und gegebenenfalls der in Artikel 41 § 1 bezeichneten Schriftsätze auf Bericht des Berichterstatters, nach Anhörung des Generalanwalts und wenn keine Partei einen Antrag stellt, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte, etwas anderes beschließen. Der Antrag ist binnen drei Wochen nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.

Zweites Kapitel

BEWEISAUFNAHME UND VORBEREITENDE MASSNAHMEN

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Der Gerichtshof bezeichnet nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss die Beweismittel und die zu beweisenden Tatsachen. Bevor der Gerichtshof die Beweiserhebungen nach § 2 Buchstaben c, d und e beschließt, werden die Parteien gehört.

Der Beschluss wird den Parteien zugestellt.

Unbeschadet der Artikel 24 und 25 der Satzung sind folgende Beweismittel zulässig:

a)

persönliches Erscheinen der Parteien;

b)

Einholung von Auskünften und Vorlegung von Urkunden;

c)

Vernehmung von Zeugen;

d)

Begutachtung durch Sachverständige;

e)

Einnahme des Augenscheins.

Der Generalanwalt nimmt an der Beweisaufnahme teil.

Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts bleiben vorbehalten.

Artikel 46

Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen.

Zweiter Abschnitt — Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen

Artikel 47

Der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung des Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Die Tatsachen sind in dem Beschluss aufzuführen.

Der Gerichtshof lädt die Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder des Generalanwalts.

Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben, die die Vernehmung rechtfertigen.

Die Zeugen werden aufgrund eines Beschlusses des Gerichtshofs geladen; dieser Beschluss muss folgende Angaben enthalten:

a)

Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen;

b)

die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen zu vernehmen sind;

c)

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnungen des Gerichtshofs über die Erstattung der den Zeugen entstehenden Kosten sowie auf die Geldbußen, die gegen ausbleibende Zeugen verhängt werden können.

Der Beschluss ist den Parteien und den Zeugen zuzustellen.

Der Gerichtshof kann die Ladung von Zeugen, deren Vernehmung von einer Partei beantragt wird, davon abhängig machen, dass die Partei bei der Kasse des Gerichtshofs einen Vorschuss in bestimmter Höhe zur Deckung der voraussichtlichen Kosten hinterlegt.

Zeugen, die von Amts wegen geladen werden, erhalten von der Kasse des Gerichtshofs die erforderlichen Vorschüsse.

Der Präsident weist die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität darauf hin, dass sie die Richtigkeit ihrer Aussagen nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu versichern haben.

Die Zeugen werden vom Gerichtshof vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Der Präsident kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendigung der Aussage Fragen an die Zeugen richten.

Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu.

Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an die Zeugen richten.

Der Zeuge leistet nach Beendigung seiner Aussage folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt habe.“

Der Gerichtshof kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Zeugen verzichten.

Der Kanzler erstellt ein Protokoll, das die Zeugenaussagen wiedergibt.

Das Protokoll wird vom Präsidenten oder von dem mit der Vernehmung beauftragten Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet. Vor der Unterzeichnung ist dem Zeugen Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen und das Protokoll zu unterzeichnen.

Das Protokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Artikel 48

Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten.

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht, so kann der Gerichtshof ihn zu einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro (2) verurteilen und die erneute Ladung auf Kosten des Zeugen anordnen.

Die gleiche Geldbuße kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage, die Eidesleistung oder gegebenenfalls die dem Eid gleichgestellte feierliche Erklärung verweigert.

Die verhängte Geldbuße kann nur aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt. Die Geldbuße kann auf Antrag des Zeugen verringert werden, wenn der Zeuge nachweist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu seinen Einkünften steht.

Auf die Vollstreckung der nach diesem Artikel verhängten Geldbußen oder sonstigen Maßnahmen finden die Artikel 280 und 299 AEUV und 164 EAGV entsprechende Anwendung.

Artikel 49

Der Gerichtshof kann die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnen. In dem Beschluss ist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Erstattung des Gutachtens zu bestimmen.

Der Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlusses sowie die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen. Er untersteht dem Berichterstatter, der bei den Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein kann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden zu halten ist.

Der Gerichtshof kann von den Parteien oder einer Partei die Hinterlegung eines Vorschusses zur Deckung der Kosten des Gutachtens verlangen.

Auf Antrag des Sachverständigen kann der Gerichtshof die Vernehmung von Zeugen anordnen; Artikel 47 findet entsprechende Anwendung.

Der Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu äußern, die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet.

Nach Eingang des Gutachtens kann der Gerichtshof die Anhörung des Sachverständigen anordnen; die Parteien sind hierzu zu laden.

Mit Erlaubnis des Präsidenten können die Vertreter der Parteien Fragen an den Sachverständigen richten.

Nach Erstattung des Gutachtens leistet der Sachverständige vor dem Gerichtshof folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt habe.“

Der Gerichtshof kann nach Anhörung der Parteien auf die Vereidigung des Sachverständigen verzichten.

Artikel 50

Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, die Eidesleistung oder die dem Eid gleichgestellte feierliche Erklärung, so entscheidet der Gerichtshof.

Die Ablehnung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder der Sachverständige ernannt worden ist, zu erklären; die Erklärung muss die Ablehnungsgründe und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

Artikel 51

Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Kasse des Gerichtshofs kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren.

Zeugen haben ferner Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Kasse des Gerichtshofs zahlt die Entschädigung oder Vergütung aus, nachdem der Zeuge oder Sachverständige seiner Pflicht genügt hat.

Artikel 52

Der Gerichtshof kann nach Maßgabe der in Artikel 125 bezeichneten zusätzlichen Verfahrensordnung auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Ersuchen um Rechtshilfe bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ergehen lassen.

Artikel 53

Der Kanzler nimmt über jede Sitzung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Die Parteien können die Protokolle und Sachverständigengutachten bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten.

Dritter Abschnitt – Abschluss der Beweisaufnahme

Artikel 54

Nach Abschluss der Beweisaufnahme bestimmt der Präsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Verhandlung, es sei denn, dass der Gerichtshof beschließt, den Parteien zuvor eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu setzen.

Ist eine solche Frist gesetzt, so erfolgt die Terminbestimmung nach deren Ablauf.

Vierter Abschnitt – Vorbereitende Maßnahmen

Artikel 54a

Der Berichterstatter und der Generalanwalt können die Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist von ihnen für relevant erachtete Auskünfte zum Sachverhalt, Schriftstücke oder sonstige Angaben zu übermitteln. Die erhaltenen Antworten und Schriftstücke werden den anderen Parteien übermittelt.

Drittes Kapitel

MÜNDLICHE VERHANDLUNG

Artikel 55

Unbeschadet des Vorrangs der gemäß Artikel 85 zu erlassenden Entscheidungen erkennt der Gerichtshof über die bei ihm anhängigen Rechtssachen jeweils in der Reihenfolge, in der die Beweisaufnahme abgeschlossen wird. Bei gleichzeitigem Abschluss der Beweisaufnahme für mehrere Rechtssachen bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Tag der Eintragung der Klageschriften in das Register.

In besonderen Fällen kann der Präsident anordnen, dass eine Rechtssache mit Vorrang entschieden wird.

In besonderen Fällen kann der Präsident nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Rechtssache zu späterer Entscheidung zurückgestellt wird. Beantragen die Parteien einvernehmlich die Zurückstellung einer Rechtssache, so kann der Präsident dem Antrag stattgeben.

Artikel 56

Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so darf der Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht veröffentlicht werden.

Artikel 57

Der Präsident kann in der Verhandlung Fragen an die Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien richten.

Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und dem Generalanwalt zu.

Artikel 58

Die Parteien können nur durch Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte verhandeln.

Artikel 59

Am Schluss der mündlichen Verhandlung stellt der Generalanwalt seine Schlussanträge und begründet sie.

Nach den Schlussanträgen erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen.

Artikel 60

Der Gerichtshof kann jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 45 § 1 eine Beweisaufnahme oder die Wiederholung und Erweiterung einer früheren Beweiserhebung anordnen. Er kann mit der Ausführung den Berichterstatter beauftragen.

Artikel 61

Der Gerichtshof kann nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen.

Artikel 62

Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.

Die Parteien können die Protokolle bei der Kanzlei einsehen und auf ihre Kosten Abschriften erhalten.

Kapitel 3a

BESCHLEUNIGTE VERFAHREN

Artikel 62a

Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten kann der Präsident auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung der anderen Partei und des Generalanwalts ausnahmsweise beschließen, eine Rechtssache einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die besondere Dringlichkeit der Rechtssache es erforderlich macht, dass der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit entscheidet.

Der Antrag, eine Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, ist mit besonderem Schriftsatz gleichzeitig mit der Klageschrift oder der Klagebeantwortung einzureichen.

Wird ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt, so können die Klageschrift und die Klagebeantwortung nur dann durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden, wenn der Präsident dies für erforderlich hält.

Streithelfer können einen Streithilfeschriftsatz nur einreichen, wenn der Präsident dies für erforderlich hält.

Unmittelbar nach Eingang der Klagebeantwortung oder, wenn erst nach Eingang dieses Schriftsatzes beschlossen wird, die Rechtssache einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, unmittelbar nach diesem Beschluss bestimmt der Präsident den Termin für die mündliche Verhandlung, der sofort den Parteien mitgeteilt wird. Er kann den Termin für die mündliche Verhandlung verschieben, wenn die Durchführung von Beweiserhebungen oder sonstigen vorbereitenden Maßnahmen dies verlangt.

Unbeschadet des Artikels 42 können die Parteien in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen ergänzen und Beweismittel benennen. Sie haben die verspätete Benennung ihrer Beweismittel zu begründen.

Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.

Viertes Kapitel

URTEILE

Artikel 63

Das Urteil enthält:

die Feststellung, dass es vom Gerichtshof erlassen ist;

den Tag der Verkündung;

die Namen des Präsidenten und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

den Namen des Generalanwalts;

den Namen des Kanzlers;

die Bezeichnung der Parteien;

die Namen der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte;

die Anträge der Parteien;

die Feststellung, dass der Generalanwalt gehört worden ist;

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

die Entscheidungsgründe;

die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 64

Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet; die Parteien sind hierzu zu laden.

Der Präsident, die übrigen Richter, die an der Beratung teilgenommen haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; den Parteien wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt.

Der Kanzler vermerkt auf der Urschrift des Urteils den Tag der Verkündung.

Artikel 65

Das Urteil wird mit dem Tage seiner Verkündung rechtskräftig.

Artikel 66

Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung von Urteilen kann der Gerichtshof Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen zwei Wochen nach Urteilsverkündung zu stellen ist, berichtigen.

Der Kanzler benachrichtigt die Parteien, die innerhalb einer vom Präsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung nehmen können.

Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung.

Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Artikel 67

Hat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen.

Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt dieser eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Nach Eingang dieser Stellungnahme und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof darüber, ob der Antrag zulässig und begründet ist.

Artikel 68

Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung einer Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Fünftes Kapitel

PROZESSKOSTEN

Artikel 69

Über die Kosten wird im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden.

Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten.

Der Gerichtshof kann die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

Der Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

Die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ebenfalls ihre eigenen Kosten, wenn sie dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind.

Der Gerichtshof kann entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Absätzen 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

Einigen sich die Parteien über die Kosten, so wird gemäß der Vereinbarung entschieden.

Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Erklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt, so entscheidet er über die Kosten nach freiem Ermessen.

Artikel 70

In den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten tragen die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 71

Die notwendigen Aufwendungen einer Partei für die Zwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu erstatten; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staates, in dem die Vollstreckung stattfindet.

Artikel 72

Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist:

a)

Der Gerichtshof kann nach Anhörung des Generalanwalts Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat.

b)

Kosten für Schreib- und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, hat die Partei, die diese Arbeiten beantragt hat, nach Maßgabe der in Artikel 16 § 5 bezeichneten Gebührenordnung zu erstatten.

Artikel 73

Unbeschadet des Artikels 72 gelten als erstattungsfähige Kosten:

a)

Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 51;

b)

Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

Artikel 74

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet der Spruchkörper, an den die Rechtssache verwiesen worden ist, auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei sowie des Generalanwalts durch Beschluss.

Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zwecke der Vollstreckung beantragen.

Artikel 75

Die Kasse des Gerichtshofs und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

Sind die zu erstattenden Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, derentwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist der Umrechnung der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

Sechstes Kapitel

PROZESSKOSTENHILFE

Artikel 76

Ist eine Partei außerstande, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann ihr auf Antrag jederzeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde.

Wird der Antrag vor der Klage eingereicht, die der Antragsteller erheben will, so ist deren Gegenstand kurz darzulegen.

Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Der Präsident bestimmt den Berichterstatter. Auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts verweist der Gerichtshof den Antrag an einen Spruchkörper, der entscheidet, ob die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zu bewilligen oder zu versagen ist. Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt, so ist die Ablehnung in dem Beschluss zu begründen.

Der Spruchkörper kann die Prozesskostenhilfe jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag entziehen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens ändern.

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so streckt die Kasse des Gerichtshofs die Kosten vor.

In der Kostenentscheidung des Endurteils kann die Einziehung aufgrund der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorgestreckter Beträge zugunsten der Kasse des Gerichtshofs angeordnet werden.

Der Kanzler treibt diese Beträge von der Partei ein, die zu ihrer Erstattung verurteilt worden ist.

Siebtes Kapitel

AUSSERGERICHTLICHE ERLEDIGUNG UND KLAGERÜCKNAHME

Artikel 77

Einigen sich die Parteien über die streitigen Fragen, bevor der Gerichtshof entschieden hat, und erklären sie, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so ordnet der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register an und entscheidet gemäß Artikel 69 § 5, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der dahin gehenden Vorschläge der Parteien, über die Kosten.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne der Artikel 263 und 265 AEUV.

Artikel 78

Nimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gerichtshof die Klage zurück, so ordnet der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register an und entscheidet gemäß Artikel 69 § 5 über die Kosten.

Achtes Kapitel

ZUSTELLUNGEN

Artikel 79

Die in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen werden vom Kanzler in der Weise veranlasst, dass dem Zustellungsbevollmächtigten des Empfängers eine Abschrift des betreffenden Schriftstücks entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben wird.

Die Abschriften werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 37 § 1 von den Parteien eingereicht werden.

Hat sich der Empfänger gemäß Artikel 38 § 2 Absatz 2 damit einverstanden erklärt, dass Zustellungen an ihn mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen, so kann jedes Schriftstück mit Ausnahme der Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs durch Übermittlung einer Kopie auf diesem Wege zugestellt werden.

Ist eine solche Übermittlung aus technischen Gründen oder wegen der Art oder des Umfangs des Schriftstücks nicht möglich, so wird dieses dem Empfänger, wenn dieser keine Zustellungsanschrift angegeben hat, gemäß dem Verfahren des § 1 zugestellt. Der Empfänger wird davon mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel benachrichtigt. Ein Einschreiben gilt am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Gerichtssitzes als dem Empfänger zugestellt, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Empfänger dem Kanzler binnen drei Wochen nach der Benachrichtigung mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel mitteilt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist.

Neuntes Kapitel

FRISTEN

Artikel 80

Die in den Verträgen, in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b)

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage gezählt.

d)

Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage, die Sonntage und die Samstage.

e)

Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Der Gerichtshof stellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage auf, das im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.

Artikel 81

Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 80 § 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen.

Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Artikel 82

Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden.

Der Präsident und die Kammerpräsidenten können dem Kanzler die Zeichnungsbefugnis übertragen, bestimmte Fristen, die sie aufgrund dieser Verfahrensordnung anzuordnen haben, festzusetzen oder deren Verlängerung zu gewähren.

Zehntes Kapitel

AUSSETZUNG DES VERFAHRENS

Artikel 82a

Das Verfahren kann ausgesetzt werden:

a)

in den in Artikel 54 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Gerichtshofs nach Anhörung des Generalanwalts;

b)

in allen übrigen Fällen durch Entscheidung des Präsidenten nach Anhörung des Generalanwalts und, außer in den Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 103, der Parteien.

Nach demselben Verfahren kann durch Beschluss oder durch Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet werden.

Die in diesem Paragrafen vorgesehenen Beschlüsse oder Entscheidungen werden den Parteien zugestellt.

Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem in dem Aussetzungsbeschluss oder der Aussetzungsentscheidung angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt dieses Beschlusses oder dieser Entscheidung wirksam.

Während der Aussetzung läuft keine Verfahrensfrist gegenüber den Parteien ab.

Ist in dem Aussetzungsbeschluss oder der Aussetzungsentscheidung das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in dem Beschluss oder der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zu dem Zeitpunkt des Beschlusses oder der Entscheidung über die Fortsetzung.

Ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung beginnen die Verfahrensfristen von Beginn an erneut zu laufen.

DRITTER TITEL

BESONDERE VERFAHRENSARTEN

Erstes Kapitel

AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ODER DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN

Artikel 83

Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne der Artikel 278 AEUV und 157 EAGV sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof angefochten hat.

Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 279 AEUV sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen.

Die in § 1 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Der Antrag ist mit besonderem Schriftsatz einzureichen und muss den Artikeln 37 und 38 entsprechen.

Artikel 84

Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

Der Präsident kann eine Beweisaufnahme anordnen.

Er kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später, auch von Amts wegen, abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 85

Der Präsident entscheidet selbst oder überträgt die Entscheidung dem Gerichtshof.

Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so findet Artikel 11 entsprechende Anwendung.

Wird die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen, so erkennt dieser unter Zurückstellung aller anderen Rechtssachen und nach Anhörung des Generalanwalts. Artikel 84 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 86

Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist. Der Beschluss wird den Parteien unverzüglich zugestellt.

Die Vollstreckung des Beschlusses kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind.

Die einstweilige Anordnung kann befristet werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Befristung tritt sie mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft.

Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs zur Hauptsache nicht vor.

Artikel 87

Auf Antrag einer Partei kann der Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 88

Die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.

Artikel 89

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende Anwendung auf Anträge, die gemäß den Artikeln 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV gestellt werden und auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen des Gerichtshofs oder von Maßnahmen anderer Organe gerichtet sind.

In dem Beschluss, der dem Antrag stattgibt, wird gegebenenfalls der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.

Artikel 90

Anträge gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 EAGV müssen

a)

Namen und Wohnsitz der Personen oder Unternehmen angeben, die der Überwachungsmaßnahme unterworfen werden sollen;

b)

Gegenstand und Zweck der Überwachungsmaßnahme bezeichnen.

Der Präsident entscheidet durch Beschluss. Artikel 86 findet entsprechende Anwendung.

Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so findet Artikel 11 entsprechende Anwendung.

Zweites Kapitel

PROZESSHINDERNDE EINREDEN UND ZWISCHENSTREIT

Artikel 91

Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichtshofs über eine prozesshindernde Einrede oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen.

Der Schriftsatz muss außer dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; Unterlagen, auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen.

Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und zu begründen hat.

Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt.

Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor.

Verwirft der Gerichtshof den Antrag oder behält er die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens.

Artikel 92

Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4.

Drittes Kapitel

STREITHILFE

Artikel 93

Anträge auf Zulassung als Streithelfer können nur innerhalb von sechs Wochen nach der in Artikel 16 § 6 bezeichneten Veröffentlichung gestellt werden.

Der Antrag muss enthalten:

a)

die Bezeichnung der Rechtssache;

b)

die Bezeichnung der Parteien;

c)

Namen und Wohnsitz des Antragstellers;

d)

die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichtssitzes;

e)

die Anträge, die der Antragsteller unterstützen will;

f)

für den Fall, dass der Antrag gemäß Artikel 40 Absatz 2 oder 3 der Satzung gestellt wird, die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt ergibt.

Für die Vertretung des Streithelfers gilt Artikel 19 der Satzung.

Die Artikel 37 und 38 dieser Verfahrensordnung finden entsprechende Anwendung.

Der Antrag wird den Parteien zugestellt.

Vor einer Entscheidung über den Antrag gibt der Präsident den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

Der Präsident entscheidet über den Antrag durch Beschluss oder überträgt die Entscheidung dem Gerichtshof.

Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.

Der Streithelfer muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet.

Der Präsident setzt dem Streithelfer eine Frist, innerhalb deren dieser einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.

Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

a)

die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind;

b)

die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Argumente des Streithelfers;

c)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.

Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Präsident den Parteien gegebenenfalls eine Frist, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können.

Ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer, der nach Ablauf der in § 1 bezeichneten Frist, aber vor dem in Artikel 44 § 3 vorgesehenen Beschluss zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann berücksichtigt werden. In diesem Fall kann der Streithelfer, wenn der Präsident dem Antrag stattgibt, in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen, wenn eine solche stattfindet.

Viertes Kapitel

VERSÄUMNISURTEIL UND EINSPRUCH

Artikel 94

Reicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht ein, so kann der Kläger Versäumnisurteil beantragen.

Der Antrag wird dem Beklagten zugestellt. Der Gerichtshof kann die Eröffnung der mündlichen Verhandlung über den Antrag beschließen.

Vor Erlass eines Versäumnisurteils prüft der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Er kann eine Beweisaufnahme anordnen.

Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar. Der Gerichtshof kann die Vollstreckung aussetzen, bis über einen gemäß § 4 eingelegten Einspruch entschieden ist, oder sie davon abhängig machen, dass der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind; wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch verworfen, so ist die Sicherheit freizugeben.

Gegen das Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen; die Artikel 37 und 38 finden entsprechende Anwendung.

Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Auf das weitere Verfahren finden die Artikel 44 ff. entsprechende Anwendung.

Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist.

Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen.

Fünftes Kapitel

Artikel 95

(aufgehoben)

Artikel 96

(aufgehoben)

Sechstes Kapitel

AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELFE

Erster Abschnitt – Drittwiderspruch

Artikel 97

Auf den Drittwiderspruch finden die Artikel 37 und 38 entsprechende Anwendung; der Antrag muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;

b)

die Angabe, in welchen Punkten dieses Urteil die Rechte des Dritten beeinträchtigt;

c)

die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen.

Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Hauptverfahrens zu richten.

Ist das Urteil im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so muss der Antrag binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung eingereicht werden.

Auf Antrag des Dritten kann die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ausgesetzt werden. Die Bestimmungen des Ersten Kapitels des Dritten Titels finden entsprechende Anwendung.

Wird dem Drittwiderspruch stattgegeben, so ist das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern.

Die Urschrift des auf den Drittwiderspruch ergangenen Urteils ist mit der Urschrift des angefochtenen Urteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des angefochtenen Urteils anzubringen.

Zweiter Abschnitt – Wiederaufnahme des Verfahrens

Artikel 98

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.

Artikel 99

Auf den Antrag finden die Artikel 37 und 38 entsprechende Anwendung. Der Antrag muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;

b)

die Angabe der Punkte, in denen das Urteil angefochten wird;

c)

die Bezeichnung der Tatsachen, die dem Antrag zugrunde liegen;

d)

die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Artikel 98 genannten Frist.

Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist.

Artikel 100

Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Parteien und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Urteil über die Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen.

Gibt der Gerichtshof dem Antrag statt, so tritt er erneut in die Prüfung der Hauptsache ein und entscheidet durch Urteil gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung.

Die Urschrift des abändernden Urteils ist mit der Urschrift des abgeänderten Urteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des abgeänderten Urteils anzubringen.

Siebtes Kapitel

KLAGEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES SCHIEDSAUSSCHUSSES

Artikel 101

Die in Artikel 18 Absatz 2 EAGV bezeichneten Klagen müssen enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Klägers;

b)

die Stellung des Unterzeichnenden;

c)

die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung des Schiedsausschusses;

d)

die Bezeichnung der Gegenparteien;

e)

eine kurze Darlegung des Sachverhalts;

f)

die Anträge und die Klagegründe des Klägers.

Artikel 37 §§ 3 und 4 sowie Artikel 38 §§ 2, 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

Mit der Klage ist eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung einzureichen.

Unmittelbar nach Eingang der Klage fordert der Kanzler die Akten der Rechtssache bei der Kanzlei des Ausschusses an.

Auf die Verfahren finden die Artikel 39, 40 und 55 ff. entsprechende Anwendung.

Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil. Hebt er die Entscheidung des Ausschusses auf, so kann er die Sache an den Ausschuss zurückverweisen.

Achtes Kapitel

AUSLEGUNG VON URTEILEN

Artikel 102

Für Anträge auf Auslegung von Urteilen gelten die Artikel 37 und 38 entsprechend. Der Antrag muss ferner bezeichnen:

a)

das auszulegende Urteil;

b)

die Stellen, deren Auslegung beantragt wird.

Er ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das Urteil ergangen ist.

Der Gerichtshof gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme; er entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durch Urteil.

Die Urschrift des auslegenden Urteils ist mit der Urschrift des ausgelegten Urteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des ausgelegten Urteils anzubringen.

Neuntes Kapitel

VORLAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG UND ANDERE AUSLEGUNGSVERFAHREN

Artikel 103

In den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Fällen finden auf das Verfahren die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Eigenart der Vorabentscheidungsvorlage entsprechende Anwendung.

§ 1 gilt entsprechend für Vorabentscheidungsvorlagen nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof und nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, beide Protokolle unterzeichnet in Luxemburg am 3. Juni 1971, sowie für die Verfahren nach Artikel 4 des letztgenannten Protokolls.

§ 1 gilt auch für etwaige in anderen Übereinkommen vorgesehene Vorlagen.

Artikel 104

Die Entscheidungen der nationalen Gerichte im Sinne von Artikel 103 werden den Mitgliedstaaten in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in der Amtssprache des Empfängerstaats übermittelt. Sofern dies aufgrund der Länge der Entscheidung des nationalen Gerichts angebracht ist, wird diese Übersetzung durch die Übersetzung einer Zusammenfassung der Entscheidung in der Amtssprache des Empfängerstaats ersetzt, die dann als Grundlage für die Stellungnahme dieses Staates dient. Die Zusammenfassung enthält den vollständigen Wortlaut der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage(n). Sie umfasst insbesondere, soweit die Entscheidung des nationalen Gerichts diese Angaben enthält, den Gegenstand des Ausgangsverfahrens, die wesentlichen Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens, eine kurze Darstellung der Begründung der Vorlage sowie die zitierte Rechtsprechung und die angeführten unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften.

In den in Artikel 23 Absatz 3 der Satzung genannten Fällen werden die Entscheidungen der nationalen Gerichte den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung der Entscheidung, gegebenenfalls einer Zusammenfassung, in einer der in Artikel 29 § 1 genannten, vom Empfänger zu wählenden Sprache übermittelt.

Kann sich ein Drittstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, so wird ihm die Entscheidung des nationalen Gerichts in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung der Entscheidung, gegebenenfalls einer Zusammenfassung, in einer der in Artikel 29 § 1 genannten, von dem betreffenden Drittstaat zu wählenden Sprache übermittelt.

Hinsichtlich der Vertretung und des persönlichen Erscheinens der Parteien des Ausgangsverfahrens in den Vorabentscheidungsverfahren trägt der Gerichtshof den vor den nationalen Gerichten, die ihn angerufen haben, geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung.

Stimmt eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage überein, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder kann die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf das frühere Urteil oder auf die betreffende Rechtsprechung verweist.

Der Gerichtshof kann nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts und nachdem er den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben und den Generalanwalt angehört hat, ebenfalls durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, entscheiden, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.

Unbeschadet der Regelung des § 3 umfasst das Verfahren vor dem Gerichtshof im Fall einer Vorlage zur Vorabentscheidung auch eine mündliche Verhandlung. Der Gerichtshof kann jedoch nach Einreichung bzw. Abgabe der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Schriftsätze oder Erklärungen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und nach Unterrichtung der Beteiligten, die gemäß diesen Bestimmungen Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, etwas anderes beschließen, vorausgesetzt, keiner dieser Beteiligten stellt einen Antrag, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen er gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen drei Wochen nach Zustellung der eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen an die Partei oder den Beteiligten zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.

Der Gerichtshof kann nach Anhörung des Generalanwalts das nationale Gericht um Klarstellungen ersuchen.

Die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens ist Sache des nationalen Gerichts.

In besonderen Fällen kann der Gerichtshof im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Beihilfe bewilligen, um es einer Partei zu erleichtern, sich vertreten zu lassen oder persönlich zu erscheinen.

Artikel 104a

Auf Antrag des nationalen Gerichts kann der Präsident auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ausnahmsweise beschließen, ein Vorabentscheidungsersuchen einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn sich aus den angeführten Umständen die außerordentliche Dringlichkeit der Entscheidung über die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ergibt.

In diesem Fall bestimmt der Präsident sofort den Termin für die mündliche Verhandlung, der den Parteien des Ausgangsverfahrens und den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten mit der Zustellung der Vorlageentscheidung mitgeteilt wird.

Die Parteien und die anderen im vorstehenden Absatz bezeichneten Beteiligten können innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist von mindestens 15 Tagen Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen. Der Präsident kann die Parteien und die anderen Beteiligten auffordern, ihre Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen auf die wesentlichen von der Vorlagefrage aufgeworfenen Rechtsfragen zu beschränken.

Die gegebenenfalls eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen werden den vorstehend genannten Parteien und anderen Beteiligten vor der Sitzung übermittelt.

Der Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.

Artikel 104b

Ein Vorabentscheidungsersuchen, das eine oder mehrere Fragen zu den von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten Bereichen aufwirft, kann auf Antrag des nationalen Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen einem Eilverfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unterworfen werden.

In seinem Antrag stellt das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und die die Anwendung dieses abweichenden Verfahrens rechtfertigen, und gibt, soweit möglich, an, welche Antwort es auf die Vorlagefragen vorschlägt.

Hat das nationale Gericht keinen Antrag auf Durchführung des Eilverfahrens gestellt, so kann der Präsident des Gerichtshofs, wenn die Anwendung dieses Verfahrens dem ersten Anschein nach geboten ist, die nachstehend genannte Kammer um Prüfung der Frage ersuchen, ob es erforderlich ist, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen.

Die Entscheidung, ein Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, wird von der hierfür bestimmten Kammer auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts getroffen. Die Besetzung der Kammer gemäß Artikel 11c bestimmt sich, wenn das nationale Gericht die Anwendung des Eilverfahrens beantragt, nach dem Tag der Zuweisung der Rechtssache an den Berichterstatter oder, wenn die Anwendung dieses Verfahrens auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichtshofs geprüft wird, nach dem Tag, an dem dieses Ersuchen gestellt wird.

Ein unter § 1 fallendes Vorabentscheidungsersuchen wird, wenn das nationale Gericht die Anwendung des Eilverfahrens beantragt hat oder der Präsident die hierfür bestimmte Kammer um Prüfung der Frage ersucht hat, ob es erforderlich ist, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, vom Kanzler sofort den am Verfahren vor dem nationalen Gericht beteiligten Parteien, dem Mitgliedstaat, zu dem dieses Gericht gehört, und unter den in Artikel 23 Absatz 1 der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen den dort genannten Organen zugestellt.

Die Entscheidung, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen oder nicht zu unterwerfen, wird dem nationalen Gericht sowie den in Absatz 1 genannten Parteien, dem dort genannten Mitgliedstaat und den dort genannten Organen unverzüglich zugestellt. Mit der Entscheidung, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren die in Satz 1 Genannten Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen können. In der Entscheidung kann angegeben werden, welche Rechtsfragen die Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen behandeln sollen, und der Umfang bestimmt werden, den diese höchstens haben dürfen.

Unmittelbar nach der in Absatz 1 genannten Zustellung wird das Vorabentscheidungsersuchen außerdem den in Artikel 23 der Satzung genannten Beteiligten, die nicht Adressaten dieser Zustellung sind, übermittelt, und die Entscheidung, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen oder nicht zu unterwerfen, wird diesen Beteiligten unmittelbar nach der in Absatz 2 genannten Zustellung übermittelt.

Den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Parteien und sonstigen Beteiligten wird so bald wie möglich der voraussichtliche Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt.

Wird das Ersuchen nicht dem Eilverfahren unterworfen, bestimmt sich das Verfahren nach Artikel 23 der Satzung und den anwendbaren Vorschriften dieser Verfahrensordnung.

Das einem Eilverfahren unterworfene Vorabentscheidungsersuchen sowie die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen werden den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, soweit dies nicht die in § 2 Absatz 1 genannten Parteien und Beteiligten sind, zugestellt. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist eine Übersetzung, unter den Voraussetzungen des Artikels 104 § 1 gegebenenfalls eine Zusammenfassung, beizufügen.

Die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen werden außerdem den in § 2 Absatz 1 genannten Parteien und sonstigen Beteiligten zugestellt.

Mit den Zustellungen nach den Absätzen 1 und 2 wird den Parteien und sonstigen Beteiligten der Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt.

Die Kammer kann in Fällen äußerster Dringlichkeit beschließen, von dem in § 2 Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen schriftlichen Verfahren abzusehen.

Die hierfür bestimmte Kammer entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.

Sie kann beschließen, mit drei Richtern zu tagen. In diesem Fall ist sie mit dem Präsidenten der hierfür bestimmten Kammer, dem Berichterstatter und dem ersten oder gegebenenfalls den ersten beiden Richtern besetzt, die bei der Besetzung der hierfür bestimmten Kammer nach § 1 Absatz 4 dieses Artikels anhand der in Artikel 11c § 2 genannten Liste bestimmt werden.

Sie kann auch beschließen, die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird. Das Eilverfahren wird vor dem neuen Spruchkörper fortgeführt, gegebenenfalls nach Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Schriftsätze gelten mit der Übermittlung einer Kopie der unterzeichneten Urschrift sowie der Unterlagen und Schriftstücke, auf die sich der Beteiligte beruft, mit dem in Artikel 37 § 4 erwähnten Verzeichnis mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gerichtshof vorhandener technischer Kommunikationsmittel an die Kanzlei als eingereicht. Die Urschrift des Schriftsatzes und die Anlagen werden der Kanzlei des Gerichtshofs übermittelt.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungen und Mitteilungen können durch Übermittlung einer Kopie mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gerichtshof und beim Empfänger vorhandener technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Zehntes Kapitel

VERFAHREN GEMÄSS DEN ARTIKELN 103 BIS 105 EAGV

Artikel 105

Anträge nach Artikel 103 Absatz 3 EAGV sind in vier beglaubigten Ausfertigungen einzureichen. Sie werden der Europäischen Kommission zugestellt.

Mit dem Antrag sind der Entwurf des Abkommens oder der Vereinbarung, die Stellungnahme der Europäischen Kommission gegenüber dem betroffenen Staat sowie alle sonstigen Unterlagen einzureichen.

Die Europäische Kommission hat sich innerhalb einer Frist von zehn Tagen, die vom Präsidenten nach Anhörung des betroffenen Staates verlängert werden kann, zu dem Antrag zu äußern.

Eine beglaubigte Abschrift dieser Äußerung wird dem Staat zugestellt.

Unmittelbar nach Eingang des Antrags bestimmt der Präsident den Berichterstatter; der Erste Generalanwalt bestimmt den Generalanwalt sogleich nach der Bestimmung des Berichterstatters.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung.

Die Bevollmächtigten oder die Beistände des betroffenen Staates und der Europäischen Kommission sind auf ihren Antrag zu hören.

Artikel 106

Auf die in den Artikeln 104 Absatz 3 und 105 Absatz 2 EAG-Vertrag bezeichneten Fälle finden die Artikel 37 ff. entsprechende Anwendung.

Der Antrag wird dem Staat zugestellt, dem der Antragsgegner angehört.

Elftes Kapitel

GUTACHTEN

Artikel 107

Anträge des Europäischen Parlaments auf Gutachten gemäß Artikel 218 AEUV werden dem Rat, der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten zugestellt. Entsprechende Anträge des Rates werden der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament zugestellt. Anträge der Europäischen Kommission werden dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zugestellt. Anträge eines Mitgliedstaats werden dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und den übrigen Mitgliedstaaten zugestellt.

Der Präsident setzt den Empfängern dieser Zustellungen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Das Gutachten kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens mit den Verträgen als auch auf die Zuständigkeit der Union oder eines ihrer Organe für den Abschluss eines solchen Abkommens erstrecken.

Artikel 108

Unmittelbar nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 107 bestimmt der Präsident den Berichterstatter.

Der Gerichtshof gibt nach Anhörung der Generalanwälte in nichtöffentlicher Sitzung ein mit Gründen versehenes Gutachten ab.

Das Gutachten wird vom Präsidenten, von den übrigen an der Beratung beteiligten Richtern sowie vom Kanzler unterzeichnet und dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zugestellt.

Artikel 109

(aufgehoben)

Zwölftes Kapitel

AUSLEGUNGSERSUCHEN GEMÄSS ARTIKEL 68 EG-VERTRAG

Artikel 109a

(aufgehoben)

Dreizehntes Kapitel

ENTSCHEIDUNG ÜBER STREITIGKEITEN NACH ARTIKEL 35 EU-VERTRAG IN DER FASSUNG VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGS VON LISSABON

Artikel 109b

Im Fall von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten nach Artikel 35 Absatz 7 EUV in seiner vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden, durch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 36 aufrechterhaltenen Fassung wird der Gerichtshof durch einen Antrag einer Partei der Streitigkeit befasst. Der Antrag wird den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zugestellt.

Im Fall von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Artikel 35 Absatz 7 EUV in seiner vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden, durch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 36 aufrechterhaltenen Fassung wird der Gerichtshof durch einen Antrag einer Partei der Streitigkeit befasst. Der Antrag wird den anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Europäischen Kommission zugestellt, wenn er von einem Mitgliedstaat gestellt wird. Der Antrag wird den Mitgliedstaaten und dem Rat zugestellt, wenn er von der Europäischen Kommission gestellt wird.

Der Präsident setzt den Organen und den Mitgliedstaaten, denen der Antrag zugestellt wird, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Unmittelbar nach Eingang des Antrags nach § 1 bestimmt der Präsident den Berichterstatter. Der Erste Generalanwalt weist den Antrag sogleich danach einem Generalanwalt zu.

Der Gerichtshof entscheidet über die Streitigkeit durch Urteil nach Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts.

Das Verfahren über den Antrag umfasst eine mündliche Verhandlung, wenn ein Mitgliedstaat oder eines der in § 1 bezeichneten Organe dies beantragt.

Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn ein zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenes Übereinkommen dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Organ verleiht.

VIERTER TITEL

RECHTSMITTEL GEGEN ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS

Artikel 110

Wird gegen die Entscheidungen des Gerichts nach den Artikeln 56 und 57 der Satzung ein Rechtsmittel eingelegt, so ist Verfahrenssprache diejenige Sprache, in der die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts ergangen ist; Artikel 29 § 2 Buchstaben b und c und Artikel 29 § 3 Absatz 4 bleiben unberührt.

Artikel 111

Das Rechtsmittel wird durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichtshofs oder des Gerichts eingelegt.

Die Kanzlei des Gerichts übermittelt die erstinstanzlichen Akten und gegebenenfalls die Rechtsmittelschrift unverzüglich der Kanzlei des Gerichtshofs.

Artikel 112

Die Rechtsmittelschrift muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Rechtsmittelführers;

b)

die Bezeichnung der anderen Parteien des Verfahrens vor dem Gericht;

c)

die Rechtsmittelgründe;

d)

die Anträge des Rechtsmittelführers.

Die Artikel 37 und 38 §§ 2 und 3 finden auf die Rechtsmittelschrift entsprechende Anwendung.

Die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts ist der Rechtsmittelschrift beizufügen. Es ist anzugeben, an welchem Tag die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer zugestellt worden ist.

Entspricht die Rechtsmittelschrift nicht dem Artikel 38 § 3 oder dem § 2 des vorliegenden Artikels, so findet Artikel 38 § 7 entsprechende Anwendung.

Artikel 113

Die Rechtsmittelanträge müssen zum Gegenstand haben:

die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts;

die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden.

Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

Artikel 114

Die Rechtsmittelschrift wird den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht zugestellt. Artikel 39 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 115

Die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Eine Verlängerung der Beantwortungsfrist ist nicht möglich.

Die Rechtsmittelbeantwortung muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz der Partei, die sie einreicht;

b)

die Angabe des Tages, an dem ihr die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist;

c)

die rechtliche Begründung;

d)

die Anträge.

Artikel 37 und 38 §§ 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 116

Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung müssen zum Gegenstand haben:

die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts;

die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden.

Die Rechtsmittelbeantwortung kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

Artikel 117

Rechtsmittelschrift und Rechtsmittelbeantwortung können durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden, wenn der Präsident dies auf einen dahin gehenden Antrag des Rechtsmittelführers, der binnen sieben Tagen nach Zustellung der Rechtsmittelbeantwortung gestellt wird, für erforderlich hält und ausdrücklich die Einreichung einer Erwiderung gestattet, um dem Rechtsmittelführer zu ermöglichen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, oder um die Entscheidung über das Rechtsmittel vorzubereiten. Der Präsident bestimmt die Frist für die Einreichung der Erwiderung und bei der Zustellung dieses Schriftsatzes die Frist für die Einreichung der Gegenerwiderung.

Haben die in einer Rechtsmittelbeantwortung gestellten Anträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts unter einem Gesichtspunkt zum Gegenstand, der in der Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht wird, so kann der Rechtsmittelführer oder jede andere Partei binnen zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelbeantwortung eine auf diesen Gesichtspunkt beschränkte Erwiderung einreichen. § 1 findet auf die auf diese Erwiderung hin eingereichten weiteren Schriftsätze entsprechende Anwendung.

Artikel 118

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden Artikel 42 § 2 sowie die Artikel 43, 44, 55 bis 90, 93, 95 bis 100 und 102 auf das Verfahren vor dem Gerichtshof, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung.

Artikel 119

Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Artikel 120

Nach Einreichung der in Artikel 115 § 1 und gegebenenfalls der in Artikel 117 § § 1 und 2 bezeichneten Schriftsätze kann der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien beschließen, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen drei Wochen nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.

Artikel 121

Der Bericht gemäß Artikel 44 § 2 ist dem Gerichtshof nach Einreichung der in Artikel 115 § 1 und gegebenenfalls der in Artikel 117 §§ 1 und 2 bezeichneten Schriftsätze vorzulegen. Werden die vorgenannten Schriftsätze nicht eingereicht, so findet nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist das gleiche Verfahren Anwendung.

Artikel 122

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

In den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gilt Folgendes:

Artikel 70 findet nur dann Anwendung, wenn ein Organ Rechtsmittel einlegt;

abweichend von Artikel 69 § 2 kann der Gerichtshof bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, so findet Artikel 69 § 5 entsprechende Anwendung.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Organ, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof die Kosten zwischen den Parteien teilen oder dem obsiegenden Rechtsmittelführer die Kosten auferlegen, die das Rechtsmittel einer unterliegenden Partei verursacht hat.

Artikel 123

Anträge auf Zulassung als Streithelfer in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof sind binnen einem Monat nach der in Artikel 16 § 6 bezeichneten Veröffentlichung zu stellen.

TITEL 4a

ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS

Artikel 123a

Entscheidet der Gerichtshof gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Satzung, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, ist Verfahrenssprache diejenige Sprache, in der die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, ergangen ist; Artikel 29 § 2 Buchstaben b und c und Artikel 29 § 3 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

Artikel 123b

Für die Entscheidung nach Maßgabe des Artikels 123d, ob eine Entscheidung des Gerichts gemäß Artikel 62 der Satzung zu überprüfen ist, wird eine besondere Kammer eingerichtet.

Diese Kammer ist mit dem Präsidenten des Gerichtshofs und vier der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern, die gemäß der in Artikel 6 festgesetzten Rangordnung bestimmt werden, besetzt.

Artikel 123c

Sobald der Termin für die Verkündung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 256 Absatz 2 oder 3 AEUV bestimmt ist, unterrichtet die Kanzlei des Gerichts die Kanzlei des Gerichtshofs davon. Sie übermittelt ihr die Entscheidung, sobald sie verkündet ist.

Artikel 123d

Der Vorschlag des Ersten Generalanwalts, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, wird dem Präsidenten des Gerichtshofs übermittelt; gleichzeitig wird der Kanzler von der Übermittlung unterrichtet. Ist die Entscheidung des Gerichts nach Artikel 256 Absatz 3 AEUV ergangen, benachrichtigt der Kanzler sogleich das Gericht, das nationale Gericht, die Parteien des Verfahrens vor dem nationalen Gericht und die anderen in Artikel 62a Absatz 2 der Satzung bezeichneten Beteiligten von dem Überprüfungsvorschlag.

Unmittelbar nach Erhalt des Überprüfungsvorschlags bestimmt der Präsident unter den Richtern der in Artikel 123b bezeichneten Kammer den Berichterstatter.

Diese Kammer entscheidet auf Bericht des Berichterstatters, ob die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist. In der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, sind die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.

Ist die Entscheidung des Gerichts nach Artikel 256 Absatz 2 AEUV ergangen, benachrichtigt der Kanzler sogleich das Gericht, die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht und die anderen in Artikel 62a Absatz 2 der Satzung bezeichneten Beteiligten von der Entscheidung des Gerichtshofs, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Ist die Entscheidung des Gerichts nach Artikel 256 Absatz 3 AEUV ergangen, benachrichtigt der Kanzler sogleich das Gericht, das nationale Gericht, die Parteien des Verfahrens vor dem nationalen Gericht und die anderen in Artikel 62a Absatz 2 der Satzung bezeichneten Beteiligten von der Entscheidung des Gerichtshofs, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder nicht zu überprüfen. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, wird durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 123e

Die Entscheidung des Gerichtshofs, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, wird den Parteien und den anderen in Artikel 62a Absatz 2 der Satzung bezeichneten Beteiligten zugestellt. Die Zustellung an die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde erfolgt unter Beifügung einer Übersetzung der Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel 104 § 1 Absätze 1 und 2. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird außerdem dem Gericht und, wenn es sich um eine Entscheidung des Gerichts nach Artikel 256 Absatz 3 AEUV handelt, dem betreffenden nationalen Gericht übermittelt.

Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 bezeichneten Zustellung können die Parteien und die anderen Beteiligten, denen die Entscheidung des Gerichtshofs zugestellt worden ist, Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen zu den Fragen einreichen, die Gegenstand der Überprüfung sind.

Unmittelbar nachdem entschieden worden ist, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, weist der Erste Generalanwalt die Überprüfung einem Generalanwalt zu.

Nachdem der Präsident den Berichterstatter bestimmt hat, setzt er den Zeitpunkt fest, zu dem dieser der Generalversammlung des Gerichtshofs einen Vorbericht vorzulegen hat. Der Vorbericht enthält Vorschläge des Berichterstatters zu den Fragen, ob vorbereitende Maßnahmen zu treffen sind, an welchen Spruchkörper die Überprüfung zu verweisen ist und ob eine mündliche Verhandlung vorzusehen ist, sowie zu den Modalitäten der Stellungnahme des Generalanwalts. Der Gerichtshof entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts.

Ist die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, nach Artikel 256 Absatz 2 AEUV ergangen, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten.

FÜNFTER TITEL

VERFAHREN GEMÄSS DEM EWR-ABKOMMEN

Artikel 123f

In dem in Artikel 111 Absatz 3 EWR-Abkommen (3) bezeichneten Fall wird der Gerichtshof durch ein Ersuchen der an dem Streit beteiligten Vertragsparteien angerufen. Das Ersuchen wird den anderen Vertragsparteien, der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und gegebenenfalls den anderen Beteiligten zugestellt, denen ein Vorabentscheidungsersuchen, das die gleiche Frage nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, zugestellt würde.

Der Präsident setzt den Vertragsparteien und den anderen Beteiligten, denen das Ersuchen zugestellt wird, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Das Ersuchen ist in einer der in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen einzureichen. Artikel 29 §§ 3 bis 5 findet Anwendung. Artikel 104 § 1 gilt entsprechend.

Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens gemäß § 1 bestimmt der Präsident den Berichterstatter. Sogleich danach bestimmt der Erste Generalanwalt den Generalanwalt.

Der Gerichtshof erlässt nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Entscheidung über das Ersuchen.

Die Entscheidung des Gerichtshofs wird vom Präsidenten, von den übrigen an der Beratung beteiligten Richtern sowie vom Kanzler unterzeichnet und den Vertragsparteien und den anderen in § 1 genannten Beteiligten zugestellt.

Artikel 123g

In dem in Artikel 1 des Protokolls 34 zum EWR-Abkommen bezeichneten Fall wird das Ersuchen des nationalen Gerichts den Parteien des Rechtsstreits, den Vertragsparteien, der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und gegebenenfalls den anderen Beteiligten zugestellt, denen ein Vorabentscheidungsersuchen, das die gleiche Frage nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, zugestellt würde.

Wird das Ersuchen nicht in einer der in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen vorgelegt, so ist ihm eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

Binnen zwei Monaten nach Zustellung können die Parteien, die Vertragsparteien und die anderen in Absatz 1 genannten Beteiligten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Eigenart des Ersuchens entsprechende Anwendung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 124

Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gerichtshof zur Eidesleistung aufgefordert wird, wird vom Präsidenten ermahnt, seine Aussage wahrheitsgemäß zu machen bzw. seinen Auftrag unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, und wird von ihm über die in der Gesetzgebung seines Heimatstaats vorgesehenen strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht belehrt.

Der Zeuge leistet den Eid entweder gemäß Artikel 47 § 5 Absatz 1 oder in den Formen der Gesetzgebung seines Heimatstaats.

Erlaubt das Heimatrecht dem Zeugen in Gerichtsverfahren, neben dem Eid oder anstelle des Eides eine dem Eid gleichgestellte Erklärung abzugeben, so kann er diese Erklärung unter den Bedingungen und nach den Formen der Gesetzgebung seines Heimatstaats abgeben.

Kennt das Heimatrecht des Zeugen weder einen Eid noch eine solche Erklärung, so verbleibt es bei der Belehrung gemäß § 1.

Auf Sachverständige findet § 2 entsprechende Anwendung, wobei jedoch auf Artikel 49 § 6 Absatz 1 statt auf Artikel 47 § 5 Absatz 1 Bezug genommen wird.

Artikel 125

Unbeschadet des Artikels 253 AEUV erlässt der Gerichtshof im Benehmen mit den beteiligten Regierungen eine zusätzliche Verfahrensordnung über das von ihm auf folgenden Gebieten einzuschlagende Verfahren:

a)

Rechtshilfeersuchen;

b)

Prozesskostenhilfe;

c)

Anzeigen des Gerichtshofs wegen Eidesverletzungen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 30 der Satzung.

Artikel 125a

Der Gerichtshof kann praktische Anweisungen insbesondere zur Vorbereitung und zum Ablauf der Sitzungen sowie zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen erteilen.

Artikel 126

Diese Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 1974 (ABl. L 350 vom 28.12.1974, S. 1), zuletzt geändert am 15. Mai 1991.

Artikel 127

Diese Verfahrensordnung ist in den in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen verbindlich. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


(1)  ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7, und ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 117 (Berichtigungen), mit den Änderungen vom 21. Februar 1995, veröffentlicht im ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 61, vom 11. März 1997, veröffentlicht im ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 1, und ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72 (Berichtigungen), vom 16. Mai 2000, veröffentlicht im ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 43, und ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 40 (Berichtigungen), vom 28. November 2000, veröffentlicht im ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 1, vom 3. April 2001, veröffentlicht im ABl. L 119 vom 27.4.2001, S. 1, vom 17. September 2002, veröffentlicht im ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 24, und ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24 (Berichtigungen), vom 8. April 2003, veröffentlicht im ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 17, und für die Anlage zur Verfahrensordnung der Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juni 2003, veröffentlicht im ABl. L 172 vom 10.7.2003, S. 12, vom 19. April 2004, veröffentlicht im ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 2, vom 20. April 2004, veröffentlicht im ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 107, vom 12. Juli 2005, veröffentlicht im ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 19, vom 18. Oktober 2005, veröffentlicht im ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 51, vom 18. Dezember 2006, veröffentlicht im ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 44, vom 15. Januar 2008, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 39, vom 23. Juni 2008, veröffentlicht im ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 20, vom 8. Juli 2008, veröffentlicht im ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 18, vom 13. Januar 2009, veröffentlicht im ABl. L 24 vom 28. Januar 2009, S. 8, und vom 23. März 2010, veröffentlicht im ABl. L 92 vom 13.4.2010, S. 12.

(2)  Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. L 162 vom 19. Juni 1997, S. 1.

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 27.


ANLAGE

BESCHLUSS ÜBER DIE GESETZLICHEN FEIERTAGE


Aufgrund des Artikels 80 § 2 der Verfahrensordnung über das vom Gerichtshof aufzustellende Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage

ERLÄSST DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Gesetzliche Feiertage im Sinne von Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung sind:

der Neujahrstag,

der Ostermontag,

der 1. Mai,

Christi Himmelfahrt,

der Pfingstmontag,

der 23. Juni,

der 15. August,

der 1. November,

der 25. Dezember,

der 26. Dezember.

Die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Feiertage sind die Feiertage, die am Sitz des Gerichtshofs gelten.

Artikel 2

Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung findet keine Anwendung auf andere als die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Feiertage.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt als Anlage zur Verfahrensordnung am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


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