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Document 32010L0066

Richtlinie 2010/66/EU des Rates vom 14. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

ABl. L 275 vom 20.10.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/66/oj

20.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


RICHTLINIE 2010/66/EU DES RATES

vom 14. Oktober 2010

zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (3) gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(2)

Zur Anwendung der Richtlinie2008/9/EG müssen die Mitgliedstaaten ein elektronische Portale entwickeln, durch die in einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige Anträge auf die Erstattung der Mehrwertsteuer stellen, die einem Mitgliedstaat angefallen ist, in dem sie nicht ansässig sind. Diese elektronischen Portale hätten ab dem 1. Januar 2010 betriebsbereit sein sollen.

(3)

In einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der elektronischen Portale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Erstattungsanträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Gemäß Richtlinie 2008/9/EG müssen Anträge dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer elektronischer Portale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Anträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden.

(4)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(5)

Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Anträge in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009 gilt, sollte diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2010 anwendbar sein.

(6)

Die Richtlinie 2008/9/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Erstattungsanträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Oktober 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2010.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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