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Document 32010D0788

    Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

    ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 30–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/07/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/788/oj

    21.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/30


    BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES

    vom 20. Dezember 2010

    über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anschluss an die Annahme der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1807 (2008)“) am 31. März 2008 hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen.

    (2)

    Am 1. Dezember 2010 hat der Sanktionsausschuss nach der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1533 (2004)“) die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert.

    (3)

    Das Verfahren zur Änderung des Anhangs dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

    (4)

    Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

    (5)

    Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

    (6)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden.

    (7)

    Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), aufgeführt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Ebenfalls untersagt wird,

    a)

    technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

    b)

    für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

    Artikel 2

    (1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

    a)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);

    b)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;

    c)

    die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung.

    (2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

    (4)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (4) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

    Artikel 3

    Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:

    Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,

    die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

    die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

    die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

    Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,

    Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern,

    Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen.

    Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

    (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

    a)

    im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist,

    b)

    zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde,

    c)

    im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben.

    (4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

    Artikel 5

    (1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

    (2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

    a)

    für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

    d)

    für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind – nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

    e)

    Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

    (4)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

    (5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

    b)

    fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

    mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

    Artikel 6

    Der Rat ändert die im Anhang enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

    Artikel 7

    (1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

    Artikel 8

    (1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

    (2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.

    Artikel 9

    Dieser Beschluss wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

    Artikel 10

    Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 11

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. SCHAUVLIEGE


    (1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.

    (2)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

    (4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.


    ANHANG

    a)

    Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5

    Name

    Aliasname

    Geburtsdatum/ Geburtsort

    Angaben zur Identifizierung

    Begründung

    Datum der Aufnahme in die Liste

    Frank Kakolele BWAMBALE

    Frank Kakorere

    Frank Kakorere Bwambale

     

    Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Dezember 2008 in Kinshasa.

    Ehemaliger Führer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind.

    1.11.2005

    Gaston IYAMUREMYE

    Rumuli

    Byiringiro Victor Rumuli

    Victor Rumuri

    Michel Byiringiro

    1948

    Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda

    Ruhengeri, Ruanda

    Zweiter Vizepräsident der FDLR

    Brigadegeneral

    Lebt seit November 2010 entweder in Kibua, Nord-Kivu, DRK, oder in Aru, Ostprovinz, DRK.

    Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR. Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Führer der FDLR) in Kibua, DRK.

    1.12.2010

    Jérôme KAKWAVU BUKANDE

    Jérôme Kakwavu

     

    Kongolese

    Bekannt als: „Kommandant Jérôme“.

    Wurde im Juni 2010 festgenommen und ist jetzt im Zentralgefängnis in Kinshasa in Gewahrsam. Es wurden Gerichtsverfahren gegen ihn und zwei andere der fünf führenden Offiziere der FARDC eingeleitet.

    Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK – eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt gewesen sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben.

    Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich.

    Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden, und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte.

    1.11.2005

    Germain KATANGA

     

     

    Kongolese

    Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FRPI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt.

    Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

    Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos.

    Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich.

    1.11.2005

    Thomas LUBANGA

     

    Ituri

    Kongolese

    Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen.

    Wurde am 17. März 2006 von den kongolesischen Behörden an den IStGH überstellt.

    Seit Dezember 2008 ist gegen ihn ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen anhängig.

    Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

    Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich.

    1.11.2005

    Khawa Panga MANDRO

    Kawa Panga

    Kawa Panga Mandro

    Kawa Mandro

    Yves Andoul Karim

    Mandro Panga Kahwa

    Yves Khawa Panga Mandro

    20. August 1973, Bunia

    Kongolese

    Bekannt als:

    „Chief Kahwa“,

    „Kawa“.

    Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten.

    Ehemaliger Führer der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert.

    Laut dem Büro des SRSG über Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich.

    1.11.2005

    Callixte MBARUSHIMANA

     

    24. Juli 1963, Ndusu/Ruhengeri Nordprovinz, Ruanda

    Ruander

    Derzeitiger Aufenthaltsort: Paris oder Thaïs, Frankreich

    Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR.

    Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behindert die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten nach Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b).

    3.3.2009

    Iruta Douglas MPAMO

    Mpano

    Douglas Iruta Mpamo

    28. Dezember 1965, Bashali, Masisi

    29. Dezember 1965, Goma, DRK (ehemals Zaire)

    Kongolese

    Ansässig in Goma und Gisenyi, Ruanda.

    Überquert häufig die internationale Grenze zwischen Ruanda und Kongo.

    Adresse: Bld. Kanyamuhanga 52, Goma

    Eigentümer/Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen.

    1.11.2005

    Sylvestre MUDACUMURA

     

     

    Ruander

    Bekannt als: „Radja“, „Mupenzi Bernard“, „Generalmajor Mupenzi“, „General Mudacumura“

    Dient seit November 2009 als Militärkommandant der FDLR-FOCA.

    Ansässig in Kibua, Masisi-Gebiet, DRK.

    Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

    Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u.a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen Umoja Wetu und Kimia II im Jahr 2009.

    Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich.

    1.11.2005

    Leodomir MUGARAGU

    Manzi Leon

    Leo Manzi

    1954

    1953

    Kigali, Ruanda

    Rushashi (Nordprovinz), Ruanda

    Adresse: Katoyi, Nord-Kivu, DRK

    FDLR/FOCA Stabschef

    Brigadegeneral

    Laut offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR.

    Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK.

    1.12.2010

    Leopold MUJYAMBERE

    Musenyeri

    Achille

    Frere Petrus

    Ibrahim

    17. März 1962, Kigali, Ruanda

    evt. 1966

    Ruander

    Dienstgrad: Oberst

    Derzeitiger Aufenthaltsort: Mwenga, Süd-Kivu, DRK

    Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt.

    3.3.2009

    Dr. Ignace MURWANASHYAKA

    Ignace

    14. Mai 1963, Butera (Ruanda)

    Ngoma, Butare (Ruanda)

    Ruander

    In Deutschland wohnhaft.

    Seit Dezember 2009 weiter als Präsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR anerkannt.

    Am 17. November 2009 von der deutschen Bundespolizei wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der DRK sowie aufgrund anderer Anschuldigungen bezüglich der Bildung und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Organisation festgenommen.

    Beherrscht und kontrolliert als Führer der FDLR und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

    Hatte telefonischen Kontakt mit den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u.a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung; verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Regionen (S. 24-25, 83)

    Reiste 2006 nach Uganda und verstieß damit gegen das Reiseverbot

    Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Führer und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich.

    1.11.2005

    Straton MUSONI

    IO Musoni

    6. April 1961 (möglicherweise 4. Juni 1961) Mugambazi, Kigali, Ruanda

    Ruandischer Pass am 10. September 2004 abgelaufen

    Wohnhaft in Neuffen, Deutschland.

    Seit November 2009 weiter als 1. Vizepräsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA und Führer des militärischen Oberkommandos der FDLR anerkannt.

    Am 17. November 2009 von der deutschen Bundespolizei wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der DRK sowie aufgrund anderer Anschuldigungen bezüglich der Bildung und Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Organisation festgenommen.

    Durch seine führende Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behindert Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649(2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten.

    29.3.2007

    Jules MUTEBUTSI

    Jules Mutebusi

    Jules Mutebuzi

    Oberst

    Mutebutsi

    Süd-Kivu

    Kongolese (Süd-Kivu)

    Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist „seine Freiheit“ derzeit „beschränkt“.

    Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCDG, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen.

    Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos.

    1.11.2005

    Mathieu, Chui NGUDJOLO

    Cui Ngudjolo

     

    „Oberst“ oder „General“ Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

    Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet.

    Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich.

    1.11.2005

    Floribert Ngabu NJABU

    Floribert Njabu

    Floribert Ndjabu

    Floribert Ngabu Ndjabu

     

    Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt.

    Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

    1.11.2005

    Laurent NKUNDA

    Nkunda Mihigo Laurent

    Laurent Nkunda Bwatare

    Laurent Nkundabatware

    Laurent Nkunda Mahoro Batware

    Laurent Nkunda

    Batware

    6. Februar 1967

    Nord-Kivu/ Rutshuru

    2. Februar 1967

    Kongolese

    Bekannt als:

    „Vorsitzender“

    „General Nkunda“

    „Papa Six“

    Im Januar 2009 in ruandischem Hoheitsgebiet festgenommen

    und anschließend als Kommandant des CNDP in Nord-Kivu abgelöst.

    Ehemaliger General der RCD-G.

    Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt.

    Gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense. Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998.

    Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich.

    Übt seit November 2009 trotz seiner Festnahme in Ruanda im Januar 2009 und seiner Ablösung als Führer des CNDP weiterhin eine gewisse Kontrolle über den CNDP und dessen internationales Netz aus.

    1.11.2005

    Felicien NSANZUBUKI-RE

    Fred Irakeza

    1967

    Murama, Kinyinya, Rubungo, Kigali, Ruanda

     

    Laut mehreren Quellen ist Felicien Nsanzubukire der Anführer des 1. Bataillons der FDLR und in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu ansässig.

    Felicien Nsanzubukire ist mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

    Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen berichtet, dass Felicien Nsanzubukire mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganyika-See an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu beaufsichtigte und koordinierte.

    1.12.2010

    Pacifique NTAWUNGUKA

    Colonel Omega

    Nzeri

    Israel

    Pacifique Ntawungula

    1. Januar 1964, Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda evt. 1964

    Ruander

    Dienstgrad: Oberst

    Derzeitiger Aufenthaltsort: Peti, Grenze Walikale-Masisis, DRK.

    Sonstiges: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

    Kommandant der ersten FOCA-Division (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt.

    3.3.2009

    James NYAKUNI

     

     

    Ugander

    Handelspartnerschaft mit Kommandant Jérôme, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

    1.11.2005

    Stanislas NZEYIMANA

    Deogratias Bigaruka Izabayo

    Bigaruka

    Bigurura

    Izabayo Deo

    Jules Mateso Mlamba

    1. Januar 1966, Mugusa (Butare), Ruanda

    evt. 1967

    oder 28. August 1966

    Ruander

    Seit November 2009 als Generalmajor Stanislas Nzeyimana anerkannt, Stellvertretender Kommandant der FDLR

    Derzeitiger Aufenthaltsort: Kalonge, Masisi, Nord-Kivu, DRK, oder Kibua, DRK.

    Häufige Reisen nach Kigoma

    Stellvertretender Kommandant der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857(2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt.

    3.3.2009

    Dieudonné OZIA MAZIO

    Ozia Mazio

    6. Juni 1949, Ariwara

    Kongolese

    Bekannt als:

    „Omari“

    „Mister Omari“

    Am 23. September 2008 in Ariwara verstorben.

    Präsident des FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit Kommandant Jérôme und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kommandant Jérôme und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u.a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen.

    1.11.2005

    Bosco TAGANDA

    Bosco Ntagenda

    Bosco Ntagenda

    General Taganda

     

    Kongolese

    Bekannt als:

    „Terminator“

    „Major“

    Seit November 2009 De- facto-Militäranführer des CNDP nach der Festnahme von General Laurent Nkunda im Januar 2009. Ehemaliger Stabschef des CNDP. Aufenthaltsorte: Bunagana und Rutshuru.

    Ist seit seiner Ernennung zum De-Facto-Militäranführer des CNDP im Januar 2009 angewiesen, die Eingliederung in die FARDC zu organisisren, und ihm wurde die Aufgabe des stellvertretenden Operation Commander für Kimia II übertragen, auch wenn das von den FARDC offiziell bestritten wird.

    Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493(2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC.

    Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009.

    War als Stabschef des CNDP unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker verantwortlich (November 2008).

    1.11.2005

    Innocent ZIMURINDA

     

    1. September 1972

    1975

    Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK

    Lt. Col.

    Offenen Informationsquellen und amtlichen Berichten zufolge war Lt Col Innocent Zimurinda Offizier im Congrès National pour la Défense du Peuple (CNDP), der Anfang 2009 in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) integriert wurde.

    Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Lt Col Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten.

    Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Lt Col Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen.

    Zahlreichen Quellen zufolge nahm Lt Col Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

    Im März 2010 erhoben 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppierungen im Internet gegen Lt Col Innocent Zimurinda den Vorwurf, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Lt Col Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein.

    Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation Kimia II an der willkürlichen Ermordung von Kindersoldaten beteiligt.

    In dieser Erklärung heißt es auch, dass er es der VN-Mission in der DRK (MONUC) verweigert hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Aussagen der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Lt Col Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden.

    1.12.2010

    b)

    Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen

    Bezeichnung

    Aliasname

    Anschrift

    Angaben zur Identifizierung

    Begründung

    Datum der Aufnahme in die Liste

    BUTEMBO AIRLINES (BAL)

     

    Butembo, DRK

    In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft, außerhalb Butembo im Einsatz.

    Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

    Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

    29.3.2007

    CONGOCOM TRADING HOUSE

     

    Butembo, DRK

    Tel.: +253 (0) 99 983 784

    Goldhandelshaus in Butembo

    CONGOCOM war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde).

    Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die Einnahmen der FNI stammen zu einem großen Teil aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

    29.3.2007

    COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL),

    GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

     

    CAGL Avenue Président Mobutu Goma, DRK (CAGL verfügt auch über ein Büro in Gisenyi, Ruanda)

    GLBC, PO Box 315, Goma, DRK (GLBC verfügt auch über ein Büro in Gisenyi, Ruanda)

    Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

    Die Unternehmen CAGL and GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596(2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition eingesetzt und verstoßen somit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

    29.3.2007

    MACHANGA LTD

     

    Kampala, Uganda

    Goldexportunternehmen in Kampala (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya).

    MACHANGA kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

    29.3.2007

    TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPMENT (NRO)

    TPD

    Goma, Nord-Kivu

    Ab Dezember 2008 bestand TPD zwar weiterhin und verfügte über Büros in mehreren Städten in den Gebieten Masisi und Rutshuru, doch die Tätigkeiten waren nahezu zum Stillstand genommen.

    Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten.

    1.11.2005

    UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

     

    Kajoka Street, Kisemente, Kampala, Uganda.

    Tel.: +256 41 533 578/9

    Alternative Anschrift: PO Box 22709, Kampala, Uganda

    Goldexportunternehmen in Kampala. (Direktoren: Herr J.V. LODHIA – bekannt als „Chuni“ – und sein Sohn, Herr Kunal LODHIA).

    UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493(2003) und 1596(2005).

    29.3.2007


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