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Document 32010D0788
Council Decision 2010/788/CFSP of 20 December 2010 concerning restrictive measures against the Democratic Republic of the Congo and repealing Common Position 2008/369/CFSP
Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP
Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP
ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 30–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/07/2024
21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/30 |
BESCHLUSS 2010/788/GASP DES RATES
vom 20. Dezember 2010
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Anschluss an die Annahme der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1807 (2008)“) am 31. März 2008 hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen. |
(2) |
Am 1. Dezember 2010 hat der Sanktionsausschuss nach der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1533 (2004)“) die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert. |
(3) |
Das Verfahren zur Änderung des Anhangs dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten. |
(4) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(5) |
Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates. |
(6) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden. |
(7) |
Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), aufgeführt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Ebenfalls untersagt wird,
a) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; |
b) |
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf
a) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC); |
b) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird; |
c) |
die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung. |
(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.
(4) Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (4) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.
Artikel 3
Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:
— |
Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden, |
— |
die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, |
— |
die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, |
— |
die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, |
— |
Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, |
— |
Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern, |
— |
Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen. |
Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss
a) |
im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist, |
b) |
zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde, |
c) |
im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben. |
(4) Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2) Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die
a) |
für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen; |
d) |
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind – nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss; |
e) |
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. |
(4) Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(5) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, |
mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 6
Der Rat ändert die im Anhang enthaltene Liste entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.
Artikel 7
(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 8
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 9
Dieser Beschluss wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
Artikel 10
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP wird aufgehoben.
Artikel 11
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. SCHAUVLIEGE
(1) ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.
(2) ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(4) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
ANHANG
a) |
Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5
|
b) |
Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen
|