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Document 32010D0776

2010/776/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Kuwait und Syrien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8950) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/776/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2010

zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Kuwait und Syrien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8950)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/776/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 19 sowie auf Artikel 19 Ziffern i und ii,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/426/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union niedergelegt. Gemäß dieser Richtlinie dürfen Equiden nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Union eingeführt werden, in denen Rotz eine anzeigepflichtige Krankheit ist und die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält die Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten. Brasilien, Kuwait und Syrien sind derzeit in dieser Liste aufgeführt.

(3)

Im April 2010 meldete Brasilien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen nachweislichen Fall von Rotz (Burkholderia mallei) bei einem Pferd in Distrito Federal. Daraufhin wurde die Entscheidung 2004/211/EG durch den Beschluss 2010/333/EU der Kommission (4) geändert, um klarzustellen, dass die Einfuhr in die Union von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Distrito Federal in Brasilien nicht mehr zugelassen ist.

(4)

Am 1. November 2010 teilte Brasilien der OIE mit, dass dieser Einzelfall von Rotz in Distrito Federal behoben sei. Insbesondere teilten die Behörden mit, dass in den letzten sechs Monaten keine neuen Ausbrüche gemeldet wurden, Beschränkungen für die Verbringung von Equiden aus infizierten in seuchenfreie Gebiete gelten und bei der Überwachung von etwa 5 000 Equiden keine weiteren Fälle festgestellt wurden.

(5)

Daher sollte Distrito Federal wieder in die Liste der in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Gebiete aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist.

(6)

Im Oktober 2010 teilte die OIE das Auftreten von Rotz in Kuwait mit.

(7)

Syrien informierte die OIE darüber, dass es in Bezug auf Rotz keine Angaben zum Status mache könne, da Rotz in diesem Land keine anzeigepflichtige Krankheit mehr ist. Es wurde festgestellt, dass Rotz in Ländern dieser Region auf Pferde aus Syrien zurückzuführen ist, und bei einer vor kurzem durchgeführten Inspektion der OIE wurde das Vorhandensein dieser Krankheit in Syrien nicht ausgeschlossen.

(8)

Folglich sollte die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Kuwait und Syrien in die Union nicht mehr zugelassen werden. Diese Drittländer sollten somit aus Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG gestrichen werden.

(9)

Daher sollte die Entscheidung 2004/211/EG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

BR-1

Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Mato Grosso do Sul, Goiás, Minas Gerais, Rio de Janeiro, Espíritu Santo, Rondônia, Mato Grosso, Distrito Federal

D

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

 

2.

Der Eintrag für Kuwait erhält folgende Fassung:

„KW

Kuwait

KW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

—“

 

3.

Der Eintrag für Syrien erhält folgende Fassung:

„SY

Syrien

SY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

—“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 53.


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