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Document 32010D0737

2010/737/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Stahlbleche mit Polyester- bzw. Plastisol-Beschichtung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 389) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 317 vom 3.12.2010, p. 39–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/737/oj

3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2010

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Stahlbleche mit Polyester- bzw. Plastisol-Beschichtung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 389)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/737/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) festgelegt.

(6)

Bei Stahlblechen mit Polyester- bzw. mit Plastisol-Beschichtung ist es erforderlich, die Klassifizierung zu verwenden, die mit der Entscheidung 2000/147/EG eingeführt wurde.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2010

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle 1

Brandverhaltensklassen von Stahlblechen mit Polyester-Beschichtung zur einschaligen Verwendung (ohne Hinterdämmung)

Produkt

Nenndicke „t“

des metallbeschichteten Stahlblechs (in mm)

Profil

Klasse (1)

Profilierte oder flache metallbeschichtete Stahlbleche mit einer Nenndicke t (in mm) und einer Polyester-Beschichtung mit einer maximalen Nenndicke von 25 μm auf ihrer dem Feuer zugewandten Fläche entsprechend dem betreffenden Teil der Normen EN 14782 und EN 10169, vorausgesetzt, die Beschichtung hat eine Masse von nicht mehr als 70 g/m2 und einen PCS von nicht mehr als 1,0 MJ/m2.

Die vom Feuer abgewandte Fläche der Stahlbleche darf eine organische Beschichtung mit einer Dicke von nicht mehr als 15 μm und einem PCS von nicht mehr als 0,7 MJ/m2 aufweisen.

0,40 ≤ t ≤ 1,50

flach oder profiliert (2)

A1

Verwendete Abkürzung: PCS = Bruttobrennwert.


Tabelle 2

Brandverhaltensklassen von Stahlblechen mit Plastisol-Beschichtung

Produkt (3)

Nenndicke „t“

des metallbeschichteten Stahlblechs (in mm)

Beschreibung des Aufbaus

Klasse (4)

Profilierte oder flache metallbeschichtete Stahlbleche mit einer Nenndicke t (in mm) und einer Plastisol-Beschichtung mit einer maximalen Nenndicke von 200 μm und einer Masse von nicht mehr als 300 g/m2 sowie einem PCS von nicht mehr als 7,0 MJ/m2 auf ihrer dem Feuer zugewandten Fläche.

Die vom Feuer abgewandte Fläche der Stahlbleche darf eine organische Beschichtung mit einer Dicke von nicht mehr als 15 μm und einem PCS von nicht mehr als 0,7 MJ/m2 aufweisen.

0,55 ≤ t ≤ 1,00

Flaches oder profiliertes Produkt, einschalig verwendet (ohne Hinterdämmung) oder mit Mineralwolle auf der Rückseite, als Teil eines Aufbaus (der auch zweischalig sein kann). Bei profilierten Produkten darf die profilierte (gewellte) Oberfläche nicht mehr als doppelt so groß sein wie die durch das Produkt selbst abgedeckte Gesamtfläche.

Die Mineralwolle muss wenigstens der Klasse A2-s1,d0 angehören. Die Mineralwolle muss eine Dicke von mindestens 100 mm haben, es sei denn direkt hinter der Mineralwolle liegt ein Material (ggf. einschließlich Dampfsperre), das wenigstens der Klasse A2-s1,d0 angehört.

Die Tragstruktur muss wenigstens der Klasse A2-s1,d0 angehören.

C-s3,d0

Verwendete Abkürzung: PCS = Bruttobrennwert.


(1)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

(2)  Die profilierte (gewellte) Oberfläche darf nicht mehr als doppelt so groß sein wie die durch das Produkt selbst abgedeckte Gesamtfläche.

Verwendete Abkürzung: PCS = Bruttobrennwert.

(3)  Es müssen die Toleranzen für die Nenndicke gemäß den einschlägigen Normen eingehalten sein, auf die in EN 14782 und EN 14783 verwiesen wird.

(4)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

Verwendete Abkürzung: PCS = Bruttobrennwert.


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