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Document 32010D0342

    2010/342/: Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über die Freistellung der Banque de France von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3853) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 154 vom 19.6.2010, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/342/oj

    19.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 154/29


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. Juni 2010

    über die Freistellung der Banque de France von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3853)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/342/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    auf Antrag Frankreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27. November 2009 stellte Frankreich bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf Freistellung der von der Banque de France abgegebenen Ratings von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

    (2)

    Die Banque de France unterliegt in Frankreich dem „Code monétaire et financier“ in der durch das Gesetz Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 (2) geänderten Fassung. Artikel L. 141-6 des „Code monétaire et financier“ ermächtigt die Banque de France, von Marktteilnehmern alle Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben benötigt. Der „Contrat de service public entre l’Etat et la Banque de France“ (3) (nachstehend „der Vertrag“), der alle drei Jahre erneuert wird, nennt die Abgabe von Ratings durch die Banque de France ausdrücklich als eine der von der Banque de France wahrzunehmenden Aufgaben.

    (3)

    Die Banque de France hat ihren eigenen Verhaltenskodex (4) (nachstehend „der Kodex“) festgelegt, der sich im Wesentlichen auf den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“) stützt.

    (4)

    Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit die von der Banque de France abgegebenen Ratings von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden können.

    (5)

    Erstens dürfen die Ratings nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt werden. Gemäß Nummer 1.3 des Kodex erhält die Banque der France von den bewerteten Unternehmen keinerlei Vergütung für die Erstellung der diese Unternehmen betreffenden Ratings, über die sie auch unterrichtet werden. Gemäß Nummer 2.2 des Kodex haben allerdings die Nutzer der Ratings (Kreditinstitute, die Kunden des FIBEN — „Fichier Bancaire des Entreprises“ — sind) für die Inanspruchnahme der Dienste ein Entgelt entsprechend einem veröffentlichten Tarif zu entrichten.

    (6)

    Zweitens dürfen Ratings nicht veröffentlicht werden. Gemäß Nummer 1.5 des Kodex dürfen die Ratings nicht öffentlich bekannt gegeben werden. Der Zugang zu den Ratings ist rechtlich auf bestimmte Kategorien von Akteuren beschränkt, die im Kodex aufgeführt sind und von der Banque de France identifiziert werden müssen, bevor sie Zugriff auf die Ratings erhalten.

    (7)

    Drittens müssen die Ratings unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben werden, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gewährleisten. Die Bestimmungen des „Code monétaire et financier“, insbesondere die Artikel L.142-9 und L.164-2, gewährleisten, dass Analysten und Mitarbeiter der Banque de France dem Berufsgeheimnis unterliegen sowie den Bestimmungen über Interessenkonflikte, die in den berufsethischen Regeln und in dem vom Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gebilligten finanzethischen Kodex der Banque de France enthalten sind. Außerdem enthält das Personalstatut der Banque de France Bestimmungen, die die Mitarbeiter explizit verpflichten, Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. zu beenden. Mit ihren Mechanismen der internen Kontrolle, die durch einen unabhängigen Ethikbeauftragten und seine Mitarbeiter, die die Anwendung des Ethikkodex überprüfen, oder durch die vollständig in die Organisation des Managements der Banque de France integrierte Kollegiumsstruktur ausgeübt wird, verfügt die Banque de France über ein wirksames Instrumentarium, um die Einhaltung der Bestimmungen über Integrität und Unabhängigkeit durchzusetzen. Da diese Anforderungen gesetzlich festgeschrieben sind, können im Falle einer Nichteinhaltung Sanktionen verhängt werden. Darüber hinaus sind in dem Kodex die erforderlichen Verfahrensvorschriften sowie geeignete Standards festgelegt, die die Gewähr bieten für i) die Integrität und Qualität des Ratingprozesses (einschließlich Formalisierung des Entscheidungskreislaufs, Rückverfolgbarkeit der Entscheidungen und Qualitätskontrollverfahren), ii) die Einhaltung der einschlägigen Transparenz- und Kommunikationsverfahren (einschließlich Vorschriften für den Zugang zu Ratings, Veröffentlichung der Methoden und Entwicklung der Ratingtätigkeiten) und iii) die Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (einschließlich Anwendung der gebotenen Sorgfalt seitens der Analysten und Regelung der Arbeitsweise der nationalen und regionalen Ratingausschüsse).

    (8)

    Viertens dürfen sich die Ratings nicht auf Finanzinstrumente beziehen, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden. Gemäß Nummer 1.1 des Kodex beziehen sich die von der Banque de France erstellten Ratings auf Nichtfinanzunternehmen. Sie betreffen Unternehmen mit Sitz im französischen Mutterland oder in den französischen „départements d’outre-mer“, die der Zuständigkeit des „Institut d’émission des départements d’outre-mer“ (IEDOM) unterliegen. Der Vertrag sieht vor, dass sich die von der Banque de France erstellten Ratings auf Unternehmen beziehen. Somit gibt die Banque de France keine Ratings im Zusammenhang mit öffentlichen Zeichnungsangeboten für vom französischen Staat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Finanzinstrumente ab.

    (9)

    Angesichts der in den Erwägungsgründen 2 bis 8 dargelegten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Banque de France die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Abgabe von Ratings erfüllt.

    (10)

    Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht für von der Banque de France abgegebene Ratings gelten.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Banque de France fällt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gilt nicht für von der Banque de France abgegebene Ratings.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Juni 2010

    Für die Kommission

    Michel BARNIER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

    (2)  Veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 5. August 2008.

    (3)  http://www.banque-de-france.net/fr/instit/telechar/histoire/contrat_sp.pdf

    (4)  „Code de conduite de l’activité de cotation des entreprises à la Banque de France“: http://www.banque-france.fr/fr/instit/telechar/services/code_conduite_cotation_bdf.pdf


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