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Document 32010D0333

2010/333/: Beschluss der Kommission vom 14. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Bahrain und Brasilien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3665) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 150 vom 16.6.2010, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/333/oj

16.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2010

zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Bahrain und Brasilien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3665)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/333/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 19 sowie auf Artikel 19 Ziffern i und ii,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/426/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie müssen Equiden, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Union eingeführt werden, seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sein.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer bzw. — falls eine Regionalisierung festgelegt ist — der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen; außerdem hält sie die weiteren Einfuhrbedingungen fest. Diese Liste ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten.

(3)

Rotz tritt in Teilen des Hoheitsgebiets von Brasilien auf; daher ist die Einfuhr von Equiden und folglich von Equidensperma, -eizellen und -embryonen lediglich aus den von Rotz freien Teilen des Hoheitsgebiets dieses Drittlands, die in Spalte 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind, zugelassen. Der Bundesstaat Goiás ist in der genannten Spalte aufgeführt. Distrito Federal ist eine getrennte Verwaltungseinheit im Bundesstaat Goiás. Aus epidemiologischer Sicht gilt dieser Distrikt als Teil des Bundesstaats Goiás und ist nicht eigens in der Spalte aufgeführt.

(4)

Im April 2010 informierte Brasilien die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über einen nachweislichen Fall von Rotz bei einem Pferd in Distrito Federal. Da Distrito Federal nicht mehr frei von Rotz ist, sollte der Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG geändert werden, damit klar ist, dass die Einfuhr in die Union von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus dieser Region nicht mehr zugelassen ist.

(5)

Gleichzeitig wurde der Kommission ein Bericht über nachgewiesene Rotzfälle in Bahrain übermittelt. Die Einfuhr von registrierten Pferden und deren Sperma aus Bahrain sollte daher untersagt werden.

(6)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Bahrain erhält folgende Fassung:

„BH

Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

-

-

-

-

-

-

-

-

-“

 

2.

Der Eintrag für Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

BR-1

Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Mato Grosso do Sul, Goiás, Minas Gerais, Rio de Janeiro, Espíritu Santo, Rondônia, Mato Grosso

D

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

BR-2

Distrito Federal

D

-

-

-

-

-

-

-

-

-“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.


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