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Document 32010D0296

    2010/296/: Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3180) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 126 vom 22.5.2010, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/296/oj

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 126/26


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 21. Mai 2010

    zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3180)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/296/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Anforderung der Übermittlung der Informationen über die Zulassung und Registrierung von Biozid-Produkten gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zu erfüllen, sollte auf Ebene der Europäischen Union ein einheitliches Informationssystem in Form eines Registers für Biozid-Produkte (im Folgenden „das Register“) eingerichtet werden.

    (2)

    Um Datenkonsistenz zu gewährleisten, sollte das Register von allen Mitgliedstaaten zur Eingabe der Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genutzt werden.

    (3)

    Da das einheitliche Informationssystem noch in der Entwicklung ist, sollte dieser Beschluss erst nach einiger Zeit gelten.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird ein Register für Biozid-Produkte eingerichtet.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten geben die Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG in das Register für Biozid-Produkte ein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2010.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Mai 2010

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.


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