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Document 32010D0277
2010/277/: Commission Decision of 12 May 2010 amending Decision 2009/821/EC as regards the lists of border inspection posts and veterinary units in Traces (notified under document C(2010) 3040) (Text with EEA relevance)
2010/277/: Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3040) (Text von Bedeutung für den EWR)
2010/277/: Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3040) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 121 vom 18.5.2010, p. 16–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014
18.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/16 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2010
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3040)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/277/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 letzter Satz,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten. |
(2) |
Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) führte eine Inspektion an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Antwerpen in Belgien durch. Die Ergebnisse dieser Inspektion waren zufriedenstellend. Daher sollte für diese Grenzkontrollstelle ein zusätzliches Kontrollzentrum in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden. Ferner sollten die Kategorien der bestehenden Kontrollzentren an dieser Grenzkontrollstelle geändert werden. |
(3) |
Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) führte eine Inspektion an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Danzig in Polen durch. Die Ergebnisse dieser Inspektion waren zufriedenstellend. Daher sollte für diese Grenzkontrollstelle ein zusätzliches Kontrollzentrum in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden. |
(4) |
Nach Mitteilungen Dänemarks und Polens sollten bestimmte Kontrollzentren an Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. |
(5) |
Nach einer Mitteilung Frankreichs sollte die Grenzkontrollstelle am Flughafen Brest aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Ferner sollten bestimmte Kategorien an den Grenzkontrollstellen der Flughäfen Lyon-Saint Exupéry, Marseille Aéroport und Nizza im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden. |
(6) |
Nach einer Mitteilung Italiens sollten bestimmte Kategorien an den Grenzkontrollstellen der Flughäfen Milano-Linate, Milano-Malpensa, Palermo, Reggio Calabria und Rimini im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG ausgesetzt werden. Ferner sollten bestimmte Kategorien an der Grenzkontrollstelle des Hafens von Neapel im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden. |
(7) |
Nach einer Mitteilung Lettlands sollte die Grenzkontrollstelle des Hafens von Riga (Baltmarine Terminal) aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden. Ferner sollte die Auflistung der Kategorien für die zwei Kontrollzentren an der zugelassenen Grenzkontrollstelle des Hafens von Riga (Riga port) im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG berichtigt werden. |
(8) |
Nach einer Mitteilung Spaniens sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden, um Folgendes zu berücksichtigen: die Aussetzung zweier seiner Grenzkontrollstellen, die Aufhebung der Aussetzung bestimmter Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an einer seiner Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, und die Beschränkung der Zulassungskategorien für Erzeugnisse tierischen Ursprungs an einer anderen seiner bereits gemäß Entscheidung 2009/821/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen. |
(9) |
Nach einer Mitteilung der Niederlande sollte der Name eines Kontrollzentrums am Hafen von Rotterdam im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden. |
(10) |
Das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten in TRACES wurde in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG festgelegt. |
(11) |
Nach Mitteilungen Dänemarks, Deutschlands, Irlands, Italiens, Lettlands und Finnlands sollten bestimmte Änderungen an den zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für diese Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. |
(12) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
(2) Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
In dem Belgien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Antwerpen folgende Fassung:
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2. |
In dem Dänemark betreffenden Teil wird der Eintrag für das Kontrollzentrum Centre 1, SAS 1 (North) des Flughafens Kopenhagen (København) gestrichen. |
3. |
Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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4. |
Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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5. |
Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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6. |
Der Lettland betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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7. |
In dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Rotterdam folgende Fassung:
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8. |
Der Polen betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang II wird wie folgt geändert:
1. |
In dem Dänemark betreffenden Teil erhalten die Einträge für die derzeitigen drei regionalen Einheiten NORD, SYD, ØST und die örtlichen Einheiten folgende Fassung: „ DK00001 REGION VEST
DK00002 REGION ØST
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2. |
In dem Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für „NIEDERSACHSEN“ wie folgt geändert:
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3. |
In dem Irland betreffenden Teil werden die folgenden Einträge für die örtlichen Einheiten gestrichen:
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4. |
In dem Italien betreffenden Teil erhält in der Region „LOMBARDIA“ der Eintrag für die örtliche Einheit MILANO 3 folgende Fassung:
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5. |
Der Lettland betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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6. |
Der Finnland betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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