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Document 32010D0256

2010/256/: Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG im Hinblick auf die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen für pferdesportliche Veranstaltungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2630) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 112 vom 5.5.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/256/oj

5.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG im Hinblick auf die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen für pferdesportliche Veranstaltungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2630)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/256/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/428/EWG legt die Bedingungen für den Handel mit Sportpferden und für die Teilnahme dieser Pferde an pferdesportlichen Veranstaltungen fest. Insbesondere ermöglicht es Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten, über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der Einkünfte oder Gewinne aus bestimmten in diesem Artikel genannten Veranstaltungen oder Arten von Veranstaltungen für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates (2) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Namen und Anschrift der benannten Koordinierungsstellen mit, die zuständig sind für die Erfassung der benötigten Daten über die Veranstaltungen und die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG, damit die Kommission diese veröffentlicht.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich (3) wurde u. a. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG geändert, und zwar dahingehend, dass die Pflicht zur Bereitstellung in eigener Verantwortung erstellter Informationen auf die Mitgliedstaaten übertragen wurde.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG obliegt es nun dem jeweiligen Mitgliedstaat, die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vom Gebrauch der in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten und von den Kriterien für die Verteilung der Mittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich in Kenntnis zu setzen.

(5)

Wie in anderen Bereichen des Unionsrechts, in denen mit der Richtlinie 2008/73/EG webgestützte Informationsabläufe eingeführt wurden, wird es als notwendig erachtet, dass die Kommission die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Zugriff auf diese Informationen unterstützt, indem sie eine Website einrichtet, für die die Mitgliedstaaten einen Link zu ihrer nationalen Website angeben.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Errichtung der nationalen Websites ausreichend Zeit zur Verfügung haben. Die mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen sollten dementsprechend ab dem 1. Mai 2010 gelten.

(7)

Die Entscheidung 92/216/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 92/216/EWG erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit Namen und Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Koordinierungsstellen über eine Website zur Kenntnis.

(3)   Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die die Mitgliedstaaten einen Link zu der gemäß Absatz 2 von ihnen eingerichteten nationalen Website angeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die entsprechenden Links spätestens am 30. April 2010.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.

(2)  ABl. L 104 vom 22.4.1992, S. 77.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.


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