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Dokument 32009R0639

Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der besonderen Stützung

ABl. L 191 vom 23.7.2009, str. 17—25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1120

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/639/oj

23.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 639/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der besonderen Stützung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 71 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 71 Absatz 10 und Artikel 142 Buchstaben c und q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist eine besondere Stützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen. Zu diesem Kapitel sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2)

Gemäß Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die aufgrund dieses Artikels gewährte besondere Stützung auf die anderen gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen oder durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen abgestimmt sein. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen zu gewährleisten, sollte eine Doppelfinanzierung gleichartiger Maßnahmen durch die besondere Stützung und durch andere gemeinschaftliche Förderregelungen vermieden werden. Angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten für die Gewährung der besonderen Stützung sollte es ansonsten Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, entsprechend den Entscheidungen, die sie treffen, um die besonderen Stützungsmaßnahmen innerhalb des durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgegebenen Rahmens und entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durchzuführen, für Kohärenz zu sorgen.

(3)

Gemäß Artikel 71 Absatz 10 und Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung insbesondere der Artikel 68 bis 72 der genannten Verordnung getroffenen Maßnahmen. Zeitplan und Inhalt dieser Mitteilungen sind zu präzisieren, damit die Kommission die Durchführung überwachen kann.

(4)

Da die Betriebsinhaber stets verpflichtet sind, rechtliche Vorschriften zu befolgen, sollte eine besondere Stützung nicht als Ausgleich für die Einhaltung dieser Verpflichtung dienen.

(5)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, eine besondere Stützung gewährt werden. Um den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum zu lassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen gut verwaltet werden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, die besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen, wobei die Maßnahmen allerdings einen nicht unbedeutenden, messbaren Nutzen für die Umwelt bieten sollten.

(6)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine besondere Stützung gewährt werden. Als Hilfe für die Mitgliedstaaten sollte ein indikatives Verzeichnis der einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden.

(7)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine besondere Stützung gewährt werden, sofern gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung die Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (2) erfüllt sind. Es ist angebracht, den Inhalt der förderfähigen Maßnahmen sowie die anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (3) zu präzisieren.

(8)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Anwendung strengerer Tierschutznormen eine besondere Stützung gewährt werden. Um zu erreichen, dass strengere Tierschutznormen angewendet werden, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, die es ermöglicht, die Pläne der Antragsteller nach verschiedenen Tierschutzaspekten zu bewerten.

(9)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt eine besondere Stützung gewährt werden. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a darf die Stützung gewährt werden, sofern sie von der Kommission gebilligt wurde. Es sind daher detaillierte Rahmenbedingungen aufzustellen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Förderkriterien für die Stützung einhalten müssen. Ferner ist das Verfahren für die Mitteilung der Maßnahmen und ihre Bewertung und Genehmigung durch die Kommission festzulegen.

(10)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung gewährt werden, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in bestimmten Sektoren in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Sektoren. Um den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum zu lassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen gut verwaltet werden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, die Gebiete und/oder Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die für die Stützung in Betracht kommen, und die entsprechende Höhe der Stützung festzulegen. Um Marktverzerrungen zu verhindern, sollten sich die Zahlungen jedoch nicht nach den Schwankungen der Marktpreise richten oder einer Ausgleichsregelung gleichkommen, bei der die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern staatliche Agrarbeihilfen auf der Grundlage der Differenz zwischen einem Zielpreis und dem Inlandspreis gewähren.

(11)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung in Gebieten gewährt werden, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Es sind insbesondere Bestimmungen für die Festlegung der Referenzbeträge je Betriebsinhaber, der für die Stützung in Betracht kommt, für die Aufteilung der Zahlungsansprüche und die Berechnung der Anhebung ihres Wertes sowie für die Kontrolle der Programme durch die Mitgliedstaaten vorzusehen, wobei diese Bestimmungen im Interesse der Kohärenz mit den Bestimmungen übereinstimmen sollten, die für die Zuteilung der Beträge aus der nationalen Reserve festgelegt wurden.

(12)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gewährt werden. Es ist ein Mindestrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, wie der finanzielle Beitrag zu den Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien zugeteilt wird, um sicherzustellen, dass die Beiträge unter Wahrung der Interessen der Landwirte auf einer angemessenen Höhe gehalten werden.

(13)

Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält recht detaillierte Angaben über die Gewährung einer besonderen Stützung, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls gezahlt wird. Es ist ein Mindestrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, wie der finanzielle Beitrag zu Fonds auf Gegenseitigkeit gestaltet wird, um sicherzustellen, dass die Beiträge unter Wahrung der Interessen der Landwirte auf einer angemessenen Höhe gehalten werden.

(14)

Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind von der Kommission gemäß Absatz 7 des genannten Artikels zu berechnen. Es sind daher die betreffenden Beträge für die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Überprüfung dieser Beträge durch die Kommission festzulegen.

(15)

Da einige Bestimmungen über die besondere Stützung gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab 1. August 2009 gelten, sollten die entsprechenden Durchführungsbestimmungen so bald wie möglich nach ihrer Verabschiedung anwendbar sein.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „besondere Stützungsmaßnahmen“: Maßnahmen zur Anwendung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

b)   „andere gemeinschaftliche Förderinstrumente“:

i)

die in den Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (4), (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5), (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (6), (EG) Nr. 834/2007 vom28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (7), (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (8) und (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Maßnahmen und

ii)

aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9) finanzierte Maßnahmen, einschließlich Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen.

Artikel 2

Förderfähigkeit in Bezug auf besondere Stützungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Förderkriterien für besondere Stützungsmaßnahmen fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung und insbesondere Absatz 1 nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen an.

Artikel 3

Kohärenz und Kumulierung der Stützung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen

a)

den besonderen Stützungsmaßnahmen und den im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente durchgeführten Maßnahmen,

b)

den verschiedenen besonderen Stützungsmaßnahmen,

c)

den besonderen Stützungsmaßnahmen und den durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere dafür Sorge, dass besondere Stützungsmaßnahmen nicht das gute Funktionieren von Maßnahmen, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente durchgeführt werden, oder von Maßnahmen, die durch staatliche Beihilfen finanziert werden, beeinträchtigen.

(2)   In den Fällen, in denen Vorhaben, die unter eine besondere Stützungsmaßnahme fallen, auch im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente oder einer anderen besonderen Stützungsmaßnahme unterstützt werden können, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Betriebsinhaber für ein bestimmtes Vorhaben nur im Rahmen einer Maßnahme unterstützt werden können.

Artikel 4

Bedingungen für Stützungsmaßnahmen

(1)   Besondere Stützungsmaßnahmen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung von bindenden Verpflichtungen, insbesondere der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anhang II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder sonstiger Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auszugleichen.

(2)   Besondere Stützungsmaßnahmen sind nicht zur Finanzierung von Steuern bestimmt.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von ihnen durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahmen überprüft und kontrolliert werden können.

Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen geplanten besonderen Stützungsmaßnahmen bis spätestens 1. August des Jahres mit, das dem ersten Anwendungsjahr der Maßnahme vorausgeht.

Der Inhalt der zu übermittelnden Informationen ist in Anhang I Teil A festgelegt, ausgenommen für Maßnahmen zur besonderen Stützung von spezifischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, die gemäß Anhang I Teil B mitzuteilen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2009 alle gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 getroffenen Entscheidungen mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die den Betriebsinhabern gewährten Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und Sektoren, bis zum 15. September des Jahres mit, das auf das Jahr folgt, für das die Zahlung gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. September eines jeden Jahres den Jahresbericht über die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Oktober 2012 einen Bericht über die in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahmen, ihre Wirkung auf ihre Zielsetzungen und gegebenenfalls aufgetretene Schwierigkeiten.

KAPITEL II

SONDERBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, für eine jährliche Ergänzungszahlung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen. Diese besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit bieten einen nicht unbedeutenden, messbaren Nutzen für die Umwelt.

Artikel 7

Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die jährlichen Ergänzungszahlungen für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglichen es den Betriebsinhabern,

a)

die Voraussetzungen zu erfüllen, um an den gemeinschaftlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen, die in den in Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgelisteten Rechtsakten und in den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (10), (EG) Nr. 1216/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (11), (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (12) und (EG) Nr. 114/2009 vom 6. Februar 2009 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Bezugnahmen auf Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung und Weine mit geschützter geografischer Angabe (13) festgelegt sind, oder

b)

an privaten oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen.

Wird die besondere Stützung für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b gewährt, so gelten die Anforderungen von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (14) entsprechend.

Artikel 8

Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)   Die jährlichen Ergänzungszahlungen für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollen die Betriebsinhaber ermutigen, im Hinblick auf eine bessere Vermarktung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse über die Qualität oder die Merkmale ihrer Erzeugnisse oder über ihre Produktionsmethoden besser zu informieren und/oder besser für diese zu werben.

(2)   Die Artikel 4, 5 und 6 und die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 gelten entsprechend.

Artikel 9

Anwendung strengerer Tierschutznormen

(1)   Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die strengere Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Folgendes:

a)

die Haltungsform,

b)

die Größe des Betriebs nach Besatzdichte oder Zahl der Tiere und der Arbeitskräfte und

c)

das Betriebsmanagementsystem.

(2)   Strengere Tierschutznormen sind Normen, die über die in den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Rechtsakten gemäß Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Dazu können auch die verbesserten Standards gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gehören.

Artikel 10

Spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt

(1)   Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausüben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)

Umweltziele der Region, in der die Maßnahme angewendet werden soll, und

b)

etwaige Fördermittel, die bereits im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente oder sonstiger besonderer Stützungsmaßnahmen oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen gewährt werden.

(2)   Artikel 27 Absätze 2 bis 6, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 13, Artikel 48 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gelten entsprechend für die besondere Stützung für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt ausüben.

(3)   Die Kommission prüft, ob die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten geplanten besonderen Stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt ausüben, mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen den Vorschriften entsprechen, so billigt sie die Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen den Vorschriften nicht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die geplanten Maßnahmen entsprechend zu überarbeiten und sie sodann der Kommission mitzuteilen. Die Kommission billigt die Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie in angemessener Weise überarbeitet worden sind.

Artikel 11

Besondere Nachteile, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis gegenübersehen

(1)   Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Sektoren gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich schwachen und/oder umweltgefährdeten Gebiete und/oder die wirtschaftlich anfälligen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit fest, die für die Stützung in Betracht kommen, wobei sie insbesondere den jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen Rechnung tragen.

(2)   Die besondere Stützung richtet sich nicht nach den Schwankungen der Marktpreise und ist nicht einer Ausgleichszahlungsregelung gleichzusetzen.

Artikel 12

In Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebundene Gebiete

(1)   In den Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen, ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

die Methode zur Festsetzung der individuellen Referenzbeträge für die beihilfefähigen Betriebsinhaber und

b)

die Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme und/oder die Bedingungen für ihre Genehmigung.

(2)   Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf die Stützung gemäß Absatz 1, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (zu Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf die Stützung gemäß Absatz 1, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.

Der Wert jedes gemäß diesem Absatz, ausgenommen Unterabsatz 3, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass der vom Mitgliedstaat ermittelte individuelle Referenzbetrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 3 geteilt wird.

(3)   Für die Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm für Zahlungen im Rahmen der Regelung angemeldete Hektarzahl beihilfefähiger Fläche geteilt.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass für die durch die besondere Stützung ausgeglichenen besonderen Nachteile, die Betriebsinhabern in Gebieten entstehen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, keinerlei sonstige Ausgleichszahlungen aufgrund anderer Bestimmungen solcher Programme für denselben Zweck gewährt werden.

Artikel 13

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Versicherungsverträge für die besondere Stützung in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen.

(2)   In den Verträgen ist Folgendes festgelegt:

a)

die versicherten besonderen Risiken,

b)

die besonderen wirtschaftlichen Einbußen, die durch die Versicherung abgedeckt sind, und

c)

die Versicherungsprämie, ohne Steuern.

(3)   Die Verträge decken nicht mehr als eine Jahreserzeugung ab. Erstreckt sich die Laufzeit eines Vertrags auf Teile von zwei Kalenderjahren, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Ausgleich nicht zweimal für denselben Vertrag gewährt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten erlassen Regeln für die Berechnung des zerstörten Anteils der durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(5)   Der Betriebsinhaber teilt dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich die Nummer seiner Versicherungspolice mit und übermittelt ihm eine Kopie des Versicherungsvertrags sowie einen Nachweis für die Zahlung der Prämie.

Artikel 14

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Regeln für Fonds auf Gegenseitigkeit, die bei Ausbruch von Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie bei Umweltvorfällen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung für finanzielle Beiträge in Betracht kommen, umfassen insbesondere folgende Angaben:

a)

die Bedingungen für die Finanzierung des Fonds auf Gegenseitigkeit,

b)

Ausbrüche von Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Umweltvorfälle, für die den Betriebsinhabern ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, gegebenenfalls einschließlich des räumlichen Geltungsbereichs,

c)

Bewertungskriterien, nach denen für ein bestimmtes Ereignis eine Ausgleichszahlung an die Betriebsinhaber gezahlt wird,

d)

Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Kosten, die die wirtschaftlichen Einbußen gemäß Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 darstellen,

e)

die Berechnung der Verwaltungskosten gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

f)

etwaige Begrenzungen der Kosten, die für einen finanziellen Beitrag in Betracht kommen, gemäß Artikel 71 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

g)

Verfahren für die Zulassung eines bestimmten Fonds auf Gegenseitigkeit nach nationalem Recht,

h)

Verfahrensvorschriften und

i)

Konformitäts- und Rechnungsabschlussprüfungen, denen der Fonds auf Gegenseitigkeit nach seiner Zulassung unterzogen wird.

(2)   Stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen, so beträgt die Laufzeit der Darlehen mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Landwirte über Folgendes informiert werden:

a)

alle zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit,

b)

die Bedingungen für die Teilnahme an einem bestimmten Fonds auf Gegenseitigkeit und

c)

Finanzierungsvorschriften des Fonds auf Gegenseitigkeit.

Artikel 15

Finanzbestimmungen für besondere Stützungsmaßnahmen

(1)   Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten ab 2010 bis zum 1. August eines Kalenderjahres eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen, wenn der gemäß Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Haushaltsjahr berechnete Betrag von dem in Anhang III festgesetzten Betrag um mehr als 20 % abweicht.

Die von der Kommission angepassten Beträge gelten ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(7)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.

(12)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(13)  ABl. L 38 vom 7.2.2009, S. 26.

(14)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.


ANHANG I

Inhalt der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Kommission zu übermittelnden Informationen

TEIL A

Für alle besonderen Stützungsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, umfassen die Informationen folgende Angaben:

Titel der einzelnen Maßnahmen mit Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:

a)

jeweiliger Sektor,

b)

Laufzeit,

c)

Ziele,

d)

geltende Förderbedingungen,

e)

indikativer Betrag der Stützung,

f)

für die Maßnahme festgesetzter Gesamtbetrag,

g)

erforderliche Angaben für die Festsetzung der Obergrenzen und

h)

Finanzierungsquelle;

etwaige Maßnahmen, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderregelungen oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen im selben Gebiet oder Sektor wie dem der besonderen Stützungsmaßnahme durchgeführt werden, und gegebenenfalls die Abgrenzung zwischen diesen;

gegebenenfalls eine Beschreibung

a)

der besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

b)

der strengeren Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

c)

der wirtschaftlich schwachen und/oder umweltgefährdeten Gebiete und/oder der wirtschaftlich anfälligen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie des derzeitigen Produktionsniveaus gemäß Artikel 68 Absatz 3 der genannten Verordnung,

d)

der Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

TEIL B

Die Informationen über besondere Stützungsmaßnahmen für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt umfassen insbesondere folgende Angaben:

Titel der Maßnahme,

geografischer Geltungsbereich der Maßnahme,

Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme und ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die spezifischen Umweltbedürfnisse und -prioritäten und Beschreibung der spezifischen nachprüfbaren Ziele,

Gründe für eine Intervention, Tragweite und Aktionen, Indikatoren, quantitative Ziele und gegebenenfalls Begünstigte,

Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten, dass Vorhaben nicht auch im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente subventioniert werden,

Nachweis gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, auf dessen Grundlage die Kommission Stimmigkeit und Stichhaltigkeit der Berechnungen überprüfen kann,

detaillierte Beschreibung der nationalen Umsetzung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen gemäß Anhang II Teil A Nummer 5.3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006,

Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter (einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), die als Ausgangspunkt für folgende Berechnungen verwendet werden: a) zusätzliche Kosten und b) Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung; bei dieser Methode sind gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Beihilfen zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 anzuwenden,

Beihilfebeträge,

gegebenenfalls die Informationen gemäß Anhang II Teil A Nummer 5.3.2.1.4 fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006.


ANHANG II

Inhalt der mit dem Jahresbericht über Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermittelnden Informationen

Liste der zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit und Zahl der angeschlossenen Betriebsinhaber je Fonds,

gegebenenfalls Verwaltungskosten für die Einrichtung neuer Fonds auf Gegenseitigkeit,

Finanzierungsquelle gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls Betrag der angewendeten linearen Kürzung sowie der entsprechenden Zahlungen,

Art der ausgeglichenen wirtschaftlichen Einbußen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der genannten Verordnung, aufgeschlüsselt nach zugelassenen Fonds und Ursachen,

für jeden zugelassenen Fonds: Zahl der entschädigten Betriebsinhaber, aufgeschlüsselt nach Art der ausgeglichenen wirtschaftlichen Einbußen und nach Ursachen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der genannten Verordnung,

Ausgaben für jeden zugelassenen Fonds, aufgeschlüsselt nach Art der wirtschaftlichen Einbußen,

prozentualer Anteil und Betrag der durch die einzelnen Fonds gezahlten finanziellen Beiträge gemäß Artikel 71 Absatz 7 der genannten Verordnung, und

etwaige bei der Durchführung der besonderen Stützungsmaßnahme mit Fonds auf Gegenseitigkeit gewonnene Erfahrungen.


ANHANG III

Beträge gemäß Artikel 15 Absatz 1 nach Berechnung gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

(in Mio. EUR)

Belgien

8,6

Dänemark

15,8

Deutschland

42,6

Irland

23,9

Griechenland

74,3

Spanien

144,4

Frankreich

97,4

Italien

144,9

Luxemburg

0,8

Malta

0,1

Niederlande

31,7

Österreich

11,9

Portugal

21,7

Finnland

4,8

Slowenien

2,4

Schweden

13,9

Vereinigtes Königreich

42,8


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