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Document 32009R0614

    Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 181 vom 14.7.2009, p. 8–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0510

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/614/oj

    14.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 614/2009 DES RATES

    vom 7. Juli 2009

    über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin

    (kodifizierte Fassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 87, 88, 89, 132, 133 und 308,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

    (2)

    Eieralbumin, das in Anhang I des Vertrags nicht aufgeführt ist, unterliegt — im Unterschied zu Eigelb — nicht den Agrarvorschriften des Vertrags.

    (3)

    Hieraus ergibt sich eine Lage, die die Wirksamkeit der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Eiersektor gefährden kann.

    (4)

    Um zu einer ausgewogenen Lösung zu gelangen, ist es angebracht, für Eieralbumin eine ähnliche Handelsregelung wie für Eier einzuführen. Diese Regelung sollte auch auf Milchalbumin Anwendung finden, da dieses weitgehend an die Stelle des Eieralbumins treten kann.

    (5)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) wird eine Regelung über einen einheitlichen Eiermarkt in der Gemeinschaft errichtet.

    (6)

    Die Handelsregelung für Albumine sollte der Regelung für Eier folgen, da jene Erzeugnisse von diesen abhängen.

    (7)

    Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft eine Reihe von Übereinkünften geschlossen. Mehrere dieser Übereinkünfte, namentlich das Übereinkommen über die Landwirtschaft (5), betreffen den Agrarsektor.

    (8)

    Das Übereinkommen über die Landwirtschaft erfordert die Aufhebung der variablen Einfuhrabschöpfungen sowie aller sonstigen Maßnahmen und Belastungen bei der Einfuhr. Die entsprechend dem Übereinkommen über die Landwirtschaft auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zollsätze sind im Gemeinsamen Zolltarif festzulegen.

    (9)

    Die Preisbildung bei Eieralbumin erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Eierpreise, die in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt verschieden sind. Auf dem Weltmarkt ist der Eierpreis nicht der einzige Faktor, der — neben den Verarbeitungskosten — den Albuminpreis beeinflusst. Zur Aufrechterhaltung eines Mindestschutzes vor Nachteilen, die sich aus der Tarifizierung auf dem Markt ergeben können, gestattet das Übereinkommen über die Landwirtschaft die Anwendung zusätzlicher Zölle unter genau festgelegten Bedingungen, die ausschließlich für die unter die Tarifizierung fallenden Erzeugnisse gelten.

    (10)

    Das Übereinkommen über die Landwirtschaft sieht zahlreiche Zollkontingente zu den Bedingungen des „üblichen Zugangs“ und des „Mindestzugangs“ vor. Die auf diese Kontingente anwendbaren Bedingungen sind im Übereinkommen über die Landwirtschaft ausführlich dargelegt. In Anbetracht der zahlreichen Kontingente und im Interesse einer möglichst effizienten Anwendung sollte die Kommission die Befugnis erhalten, sie unter Anwendung des Verwaltungsverfahrens zu eröffnen und zu verwalten.

    (11)

    Auf Grund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Eiererzeugnissen ist es erforderlich, bei Eieralbumin und Milchalbumin die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen zu erlassen, die denen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse so weit wie möglich entsprechen.

    (12)

    Nach der gemeinsamen Marktordnung für Eier fällt es in die alleinige Zuständigkeit des Rates, den Rückgriff auf die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs auszuschließen. Bei den sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden wirtschaftlichen Bedingungen könnte es sich als erforderlich erweisen, schnell auf Probleme des Marktes zu reagieren, die sich aus der Anwendung der genannten Regelung ergeben. Daher ist der Kommission die Zuständigkeit zu übertragen, befristete Sofortmaßnahmen zu treffen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf folgende Erzeugnisse Anwendung:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    – Eieralbumin:

    ex 3502 11

    – – getrocknet:

    3502 11 90

    – – – anderes (als ungenießbar oder ungenießbar gemacht)

    ex 3502 19

    – – anderes:

    3502 19 90

    – – – anderes (als ungenießbar oder ungenießbar gemacht)

    ex 3502 20

    – Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

    – – andere (als ungenießbar oder ungenießbar gemacht)

    3502 20 91

    – – – getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    3502 20 99

    – – – andere

    KAPITEL II

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    Artikel 2

    (1)   Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden.

    (2)   Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 4 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

    (3)   Die Einfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (4)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt.

    Artikel 3

    (1)   Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

    (2)   Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

    Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

    (3)   Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

    (4)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren. Sie betreffen unter anderem:

    a)

    die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

    b)

    die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

    Artikel 4

    (1)   Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2)   Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

    a)

    Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

    b)

    Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

    c)

    Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller“).

    Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

    Bei den Verfahren muss jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

    (3)   Das Verwaltungsverfahren trägt gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Notwendigkeit der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die bereits in der Vergangenheit auf Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben.

    (4)   Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

    a)

    Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses;

    b)

    Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise und

    c)

    die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

    Artikel 5

    Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 6

    Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können Vermarktungsnormen erlassen werden, die vorbehaltlich der hierbei zu berücksichtigenden Besonderheiten dieser Erzeugnisse den in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Vermarktungsnormen für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse entsprechen. Die Normen können insbesondere die Einteilung nach Güteklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen.

    Die Normen, ihr Anwendungsbereich sowie die Grundregeln für ihre Anwendung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    Artikel 7

    (1)   Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Eier und dieser Verordnung erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

    (2)   In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind, werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

    (3)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluss der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluss der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluss, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 8

    (1)   Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

    a)

    die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b)

    die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    KAPITEL III

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 des Vertrags fallen.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt.

    Artikel 11

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 wird aufgehoben.

    Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BORG


    (1)  Stellungnahme vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

    (3)  Siehe Anhang I.

    (4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (5)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


    ANHANG I

    AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

    Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates

    (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 4001/87 der Kommission

    (ABl. L 377 vom 31.12.1987, S. 44)

     

    Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates

    (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105)

    Nur Anhang XII Teil B

    Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission

    (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49)

    Nur Artikel 1 Absatz 6


    ANHANG II

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EWG) Nr. 2783/75

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 4 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 4 Absätze 3 und 4

    Artikel 4 Absätze 3 und 4

    Artikel 5 bis 7

    Artikel 5 bis 7

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 8 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 9 und 10

    Artikel 9 und 10

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 11

    Artikel 12

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II


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