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Document 32009R0500

Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 151 vom 16.6.2009, p. 6–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/500/oj

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 500/2009 DES RATES

vom 11. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein („Verordnung über die endgültigen Maßnahmen“). Die unternehmensspezifischen Zollsätze lagen zwischen 0 % und 37,9 %, und der residuale Zoll wurde auf 47,8 % festgesetzt. Mit dem Beschluss 2006/109/EG der Kommission (3) und der Verordnung (EG) Nr. 268/2006 des Rates (4) wurde ein gemeinsames Verpflichtungsangebot einer Reihe von Unternehmen und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) angenommen. Aufgrund mehrerer Anträge neuer ausführender Hersteller wurde die Verordnung über die endgültigen Maßnahmen mehrfach geändert — zuletzt im April 2009 (5).

B.   EINLEITUNG DER ÜBERPRÜFUNG UND VERFAHREN

(2)

Am 8. November 2007 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Eurofonte („Antragsteller“) im Namen von neun europäischen Herstellern eingereicht. Der Antragsteller machte geltend, der Geltungsbereich der Maßnahme gehe aus der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen nicht klar genug hervor. Er forderte, die Warendefinition müsse in Bezug auf Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen klarer gefasst werden und es müsse insbesondere Klarheit darüber geschaffen werden, ob solche Gusserzeugnisse unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollten.

(3)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung“) eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Untersuchung beschränkte sich auf die Definition der Ware, die den geltenden Maßnahmen unterliegt.

(4)

Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, Einführer und Verwender, die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie alle ihr bekannten Ausführer in der VR China über die Einleitung der Überprüfung. Sie forderte Informationen von allen oben genannten Parteien an sowie von denjenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Ferner gab sie den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Von 15 Gemeinschaftsherstellern, neun von den chinesischen ausführenden Herstellern unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft, einem Verwender in der Gemeinschaft und 17 ausführenden Herstellern in der VR China gingen beantwortete Fragebogen ein.

(6)

Sechs interessierten Parteien wurde auf ihren Antrag hin eine Anhörung gewährt: dem Antragsteller, einem Gemeinschaftshersteller und vier Einführern.

C.   BETROFFENE WARE

(7)

Bei der betroffenen Ware im Sinne des Artikels 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen handelt es sich um Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem (engl. „non-malleable“) Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen (7) verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der VR China, die den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92 und ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) zugewiesen werden.

(8)

Im die Warendefinition betreffenden Teil ebendieser Verordnung wird insbesondere unter Randnummer 18 erwähnt, dass Gusserzeugnisse aus grauem oder aus duktilem Gusseisen bestehen, und unter den Randnummern 22 und 29 wird der Schluss gezogen, dass trotz gewisser, unter den Randnummern 20 und 21 beschriebener Unterschiede alle Gusserzeugnistypen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden und als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.

(9)

Mehrere Parteien vertraten die Auffassung, dass die in Artikel 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen verwendete Bezeichnung zur Beschreibung der den Maßnahmen unterliegenden Ware („Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen“) nicht die Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen umfasst. Einige Parteien verwiesen auf eine andere KN-Unterposition für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen (KN-Code 7307 19 10), zu der in der entsprechenden Erläuterung der Kombinierten Nomenklatur angemerkt ist, dass Gusseisen mit Kugelgrafit (duktiles Eisen) verformbar ist. Daher, so diese Parteien, fielen Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen nicht unter die Verordnung, selbst wenn in ihrem beschreibenden Teil festgehalten sei, dass alle Gusserzeugnistypen als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.

D.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Vorbemerkungen

(10)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, eine die Warendefinition betreffende Überprüfung sei nicht der richtige Weg, um die oben genannte Problematik anzugehen, die Kommission müsse vielmehr entweder eine neue Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung oder eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung einleiten.

(11)

Da der Zweck der Untersuchung in erster Linie darin besteht, den Gegenstand der Ausgangsuntersuchung zu klären und erforderlichenfalls den verfügenden Teil entsprechend anzupassen, ist eine Überprüfung der Warendefinition auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung in diesem besonderen Fall die richtige Verfahrenswahl. Eine neue Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung und eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung kommen bei anderen Sachverhalten in Frage. Auf Erstere kann unter anderem zurückgegriffen werden, wenn eine Ware untersucht werden soll, die nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war (beispielsweise mit Verwendung einer anderen Warendefinition oder Untersuchung anderer, nicht von Maßnahmen betroffener Ursprungsländer). Letztere kann verwendet werden, um zu prüfen, ob für eine Ware geltende Maßnahmen umgangen werden. Diese beiden Untersuchungsarten sind unter den gegebenen Umständen daher nicht angemessen.

(12)

Die Einleitung dieser Überprüfung war im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingmaßnahmen daher gerechtfertigt.

2.   Analyse der Ausgangsuntersuchung

(13)

Zunächst wurde die Ausgangsuntersuchung analysiert, um festzustellen, ob sich diese Untersuchung nicht nur auf Gusserzeugnisse aus grauem Eisen, sondern auch in vollem Umfang auf solche aus duktilem Gusseisen erstreckt hatte.

(14)

Zunächst ist anzumerken, dass die Ware in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgangsuntersuchung („Einleitungsbekanntmachung“) (8) beschrieben wird als „bestimmte Erzeugnisse aus nicht verformbaren Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde (7) verwendeten Art (…), mit Ursprung in der Volksrepublik China (…), die normalerweise den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92 und 7325 10 99 zugewiesen werden.“

(15)

Aus den Worten „die normalerweise … zugewiesen werden“ geht klar hervor, dass die in der Einleitungsbekanntmachung erwähnten KN-Codes — wie üblich — „nur informationshalber“ angegeben wurden. Interessierte Parteien konnten daher nicht davon ausgehen, dass nur unter diese KN-Codes fallende Waren Gegenstand der Untersuchung wären. Ergänzend zu den Informationen der Einleitungsbekanntmachung enthielt auch die nicht vertrauliche Fassung des ursprünglichen Antrags, die allen von diesem Verfahren betroffenen interessierten Parteien zugänglich war und allen im Antrag aufgeführten ausführenden Herstellern, Einführern und Verwendern zugesandt wurde, weitere Informationen über die untersuchte Ware.

(16)

Die Definition der betroffenen Ware in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags entspricht genau der in der Einleitungsbekanntmachung veröffentlichten. Weitere Erläuterungen zu dieser allgemeinen Beschreibung folgen unter den Ziffern 3.2-3.7 des Antrags. Aus mehreren Elementen unter diesen Ziffern geht hervor, dass sich der Antrag sowohl auf Gusserzeugnisse aus grauem als auch auf solche aus duktilem Gusseisen bezog. So heißt es unter Ziffer 3.5, dass „die Ware aus nicht verformbarem Gusseisen besteht, wobei es sich um graues oder duktiles Gusseisen handeln kann“. Außerdem wird das Herstellungsverfahren unter Ziffer 3.4 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags beschrieben, und zwar sowohl für Gusserzeugnisse aus grauem als auch für solche aus duktilem Gusseisen.

(17)

Darüber hinaus bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Einleitungsbekanntmachung sich auf eine enger gefasste Warendefinition beziehen sollte als der Antrag.

(18)

Des Weiteren wurden während der Ausgangsuntersuchung Daten zu Dumping und Schädigung sowohl für Gusserzeugnisse aus grauem als auch für solche aus duktilem Gusseisen eingeholt. Insbesondere wurde in den Fragebogen, die den bekannten interessierten Parteien sowie den interessierten Parteien, die sich selbst meldeten und einen Fragebogen anforderten, zugesandt wurden, in der Beschreibung der in der Warenklassifikation (Warenkontrollnummern) auszuweisenden Warentypen auf beide Typen Bezug genommen. Daher war es für alle kooperierenden Parteien, die einen Fragebogen erhielten, klar, dass Gusserzeugnisse aus grauem und aus duktilem Gusseisen Gegenstand der Untersuchung waren. Außerdem wurde durch die Tatsache, dass die Warenklassifikation beide Typen umfasste, sichergestellt, dass sich alle in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sowohl auf Gusserzeugnisse aus grauem als auch auf solche aus duktilem Gusseisen bezogen.

(19)

Darüber hinaus wurde in der allen interessierten Parteien zugesandten Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen mehrfach erwähnt, dass Gusserzeugnisse entweder aus grauem oder aus duktilem Gusseisen bestehen können (siehe insbesondere Randnummern 18, 20 und 21). Die Unterschiede zwischen beiden Gusserzeugnistypen wurden untersucht und erläutert (siehe ebenda). Und schließlich wird unter Randnummer 22 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen der Schluss gezogen, dass trotz der unterschiedlichen Gusseisentypen (grau oder duktil) der Untersuchung zufolge alle Gusserzeugnistypen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, im Wesentlichen zu denselben Zwecken verwendet werden und als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.

(20)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sowohl Gusserzeugnisse aus grauem als auch solche aus duktilem Gusseisen Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies nicht schon aus der Einleitungsbekanntmachung allein ganz klar hervorging, hatten die interessierten Parteien doch mehrere Möglichkeiten, festzustellen, dass sich die Untersuchung auf Gusserzeugnisse aus grauem und auf solche aus duktilem Gusseisen erstreckte, da dies in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags und den Fragebogen erwähnt wurde und den interessierten Parteien in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen mitgeteilt wurde.

(21)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dieser Überprüfung machte eine interessierte Partei geltend, die Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung hätte eine eindeutige Warendefinition enthalten müssen. Da in dieser Einleitungsbekanntmachung nur Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen erwähnt worden seien, hätten sich Einführer von Gusserzeugnissen aus verformbarem Gusseisen darauf verlassen können, dass ihre Waren von der Untersuchung nicht betroffen seien, und hätten keine Veranlassung gehabt, die nicht vertrauliche Fassung des Antrags einzusehen.

(22)

Angesichts des Wortlauts der Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung kann nicht behauptet werden, Erzeugnisse aus duktilem Gusseisen seien implizit oder explizit aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen gewesen. Zunächst ist festzustellen, dass es im ersten Absatz der Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung hieß, dass die Kommission „einen Antrag … [erhielt], dem zufolge die Einfuhren von bestimmten Gusseisenteilen mit Ursprung in der Volksrepublik China … gedumpt sind und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.“ Ferner wurde in Abschnitt 2 („Ware“) erwähnt, dass Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde (7) verwendeten Art Gegenstand der Untersuchung seien, wobei allerdings keine weiteren Angaben gemacht wurden, was unter „nicht verformbar“ zu verstehen war. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten KN-Codes, wie ausdrücklich festgestellt wird, „nur informationshalber angegeben“ werden und daher nicht behauptet werden kann, durch sie sei die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung eingeschränkt worden. Die Einleitungsbekanntmachung enthielt also bereits Elemente, die die Einführer oder ausführenden Hersteller von Gusserzeugnissen aus duktilem Eisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde verwendeten Art darauf hinwiesen, dass duktile Gusserzeugnisse Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Deshalb wird dieses Argument zurückgewiesen.

(23)

Aber selbst wenn man unterstellt, dass dies nicht der Fall war, so war die Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung in diesem Punkt eindeutig. In Abschnitt 3 (Gründe für die Überprüfung) wurde festgestellt, dass im beschreibenden Teil der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen auch auf Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen Bezug genommen wird, der verfügende Teil ebendieser Verordnung aber möglicherweise in diesem Punkt klarer gefasst werden müsste. Es wurden ausdrücklich alle Wirtschaftsbeteiligten aufgefordert, ihren Standpunkt hierzu unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen. Der betreffende Einführer hat jedoch keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass einem oder mehreren seiner dem Zoll unterliegenden Zulieferer nicht klar war, dass die Ausgangsuntersuchung sich auch auf Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen bezog. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung in Abschnitt 9 darauf hingewiesen wurde, dass Parteien, die eine Überprüfung aus anderen Gründen wünschen, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einen entsprechenden Antrag stellen können. Es hat indessen kein Ausführer, dessen Waren dem Zoll unterliegen, vorgebracht, es sei ihm während der Ausgangsuntersuchung nicht klar gewesen, dass auch Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen Gegenstand der Untersuchung waren, und daher solle nunmehr eine zusätzliche Überprüfung eingeleitet werden, um den auf seine Waren, einschließlich der Waren aus duktilem Eisen, anwendbaren Zoll neu zu berechnen.

(24)

Aus diesen Gründen wird das Vorbringen der interessierten Partei zurückgewiesen.

3.   Vergleich zwischen Gusserzeugnissen aus duktilem Eisen und Gusserzeugnissen aus grauem Eisen

(25)

Um zu klären, ob die in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen dargelegten Feststellungen zu Gusserzeugnissen aus grauem und solchen aus duktilem Gusseisen tatsächlich korrekt waren, wurde untersucht, ob Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen und Gusserzeugnisse aus grauem Eisen in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen zu Recht als Erzeugnisse mit denselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und denselben Endverwendungen angesehen wurden.

a)   Materielle, chemische und technische Eigenschaften und Austauschbarkeit

(26)

Was die materiellen Eigenschaften angeht, so wird die endgültige Form des Gusserzeugnisses vom Zweck und den Einbaubedingungen der Ware beeinflusst; in jedem Fall muss die Ware jedoch den geltenden Normen (u. a. EN 1561, EN 1563, EN 124 und EN 1433) entsprechen.

(27)

Was die chemischen Eigenschaften von Gusserzeugnissen anbelangt, so handelt es sich sowohl bei grauem als auch bei duktilem Gusseisen um Legierungen aus Eisen und Kohlenstoff. Es bestehen zwar geringfügige Unterschiede in der Struktur des Rohstoffs und auch der während des Herstellungsverfahrens zugesetzten Stoffe (z. B. Magnesium), doch die Endprodukte weisen diesbezüglich keine nennenswerten Unterschiede auf.

(28)

Es ist anzumerken, dass sich aufgrund des bei der Herstellung von duktilem Eisen zugesetzten Magnesiums die Mikrostruktur des Gusseisens von einer Flocken-/Lamellenform (graues Gusseisen) in eine Kugelstruktur verwandelt. Die genauere Bezeichnung für duktiles Eisen ist daher „Gusseisen mit Kugelgrafit“.

(29)

In Bezug auf die technischen Eigenschaften zeigte die Untersuchung, dass duktiles Gusseisen im Gegensatz zu grauem Gusseisen Eigenschaften hat, durch die der Werkstoff einer höheren Bruchspannung standhalten, und, was noch wichtiger ist, unter Druckspannung in wesentlich stärkerem Maße deformiert werden kann, ohne zu brechen, das heißt, duktiles Gusseisen ist plastisch verformbar, während graues Gusseisen unter Druckspannung bricht, also spröde ist. Die Untersuchung ergab ferner, dass trotz dieses Unterschieds andere grundlegende mechanische/technische Eigenschaften wie Formbarkeit, Verschleißfestigkeit und Elastizität bei grauem und duktilem Gusseisen vergleichbar sind.

(30)

Darüber hinaus sind die oben erwähnten Unterschiede zwischen grauem und duktilem Gusseisen nur für die erforderliche Konstruktion des Gusserzeugnisses von Bedeutung (d. h. dafür, ob eine Verschlussvorrichtung benötigt wird oder nicht) und nicht für die Zweckeignung des Gusserzeugnisses, also die Tauglichkeit für die Abdeckung von und/oder den Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen.

(31)

Waren aus Gusseisen, die den oben genannten Endverwendungen zugeführt werden, müssen den Anforderungen der Normen EN 124 (Schachtabdeckungen und Gullydeckel) und EN 1433 (Rinnenroste) genügen. In beiden Normen ist festgelegt, dass Gusseisenwerkstoffe entweder den Anforderungen der EN 1561 oder der EN 1563 (über graues beziehungsweise duktiles Gusseisen) entsprechen müssen. Daher erfüllen sowohl graues als auch duktiles Gusseisen die Normanforderungen und können somit als austauschbar angesehen werden.

b)   Endverwendungen

(32)

In der Wahrnehmung der Verbraucher handelt es sich bei beiden Gusserzeugnistypen um ein und dieselbe Ware: ein Produkt zur Abdeckung von Schächten, das der Verkehrslast standhält, einen sicheren und leichten Zugang zu unterirdischen Leitungen gewährleistet oder der Aufnahme des Oberflächenwassers (Roste) dient. Beide Typen bieten langfristige, dauerhafte Lösungen.

c)   Schlussfolgerung

(33)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die beiden Warentypen trotz geringfügiger Unterschiede zu Recht als eine einzige Ware angesehen wurden, da sie dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, für dieselben Zwecke verwendet werden können und austauschbar sind. Damit werden die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen sowie die Randnummern 18 und 20 bis 22 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen bestätigt.

(34)

Nach ihrer abschließenden Unterrichtung erhoben mehrere interessierte Parteien Einwände gegen diese Feststellungen und betonten, bereits in der Ausgangsuntersuchung sei irrtümlicherweise der Schluss gezogen worden, Gusserzeugnisse aus grauem und aus duktilem Gusseisen wiesen dieselben Eigenschaften auf und sollten für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden. Diesen Parteien zufolge belegen mehrere Faktoren, dass die beiden Gusserzeugnistypen nicht vergleichbar sind und als unterschiedliche Waren behandelt werden sollten. Insbesondere erwähnten diese Parteien i) die Unterschiede im Herstellungsverfahren, die zu ii) völlig unterschiedlichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und iii) einer unterschiedliche Kostenstruktur sowie letztlich iv) einer unterschiedliche Wahrnehmung durch den Verbraucher führten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden der Kommission mehrere Stellungnahmen von Sachverständigen sowie Veröffentlichungen in Fachzeitschriften übermittelt. In diesen Sachverständigen-Stellungnahmen wurden im Wesentlichen die Unterschiede zwischen duktilem und grauem Gusseisen in der Grafitstruktur sowie die technischen Unterschiede hervorgehoben, das heißt die Tatsache, dass sich duktiles Eisen unter Druckspannung deformieren lässt, während graues Eisen unter denselben Bedingungen bricht.

(35)

Hierzu ist anzumerken, dass es sich in dieser Untersuchung bestätigte, dass tatsächlich Unterschiede zwischen beiden Warentypen, das heißt zwischen Gusserzeugnissen aus grauem und Gusserzeugnissen aus duktilem Gusseisen, bestehen. Durch den Zusatz von Magnesium bei der Herstellung von Gusserzeugnissen aus duktilem Gusseisen verwandelt sich die Grafitstruktur von einer Flocken-/Lamellenform in eine Kugelstruktur, wodurch andere mechanische Eigenschaften wie eine gewisse Deformierbarkeit unter Druckspannung entstehen. Außerdem erfordern Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen normalerweise eine spezielle Konstruktion für die Verankerung in der Oberfläche. Es sei jedoch daran erinnert, dass es gängige Praxis ist, zu prüfen, ob Waren oder Warentypen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen für dieselben Zwecke verwendet werden, um festzustellen, ob sie für die Zwecke einer Antidumpinguntersuchung als eine einzige Ware anzusehen sind. Dies bedeutet, dass Warentypen unter wissenschaftlichen (oder anderen) Gesichtspunkten nicht in allen Aspekten identisch sein müssen, sondern dass gewisse Unterschiede akzeptiert werden können, solange die oben erwähnten grundlegenden Eigenschaften dieselben sind. Des Weiteren richtet sich das Verfahren bekanntlich nicht gegen Einfuhren des Werkstoffes als solchen, das heißt Gusseisen, sondern gegen Gusserzeugnisse zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen und Teile davon. Wie sich in dieser Untersuchung bestätigte, weist ein Gusserzeugnis aus duktilem Gusseisen dieselben grundlegenden Eigenschaften auf wie ein Gusserzeugnis aus grauem Gusseisen (siehe Argumente unter den Randnummern 24 bis 30). Das Vorbringen, dass Gusserzeugnisse aus grauem Gusseisen und Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen nicht dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, wird somit zurückgewiesen.

4.   Rinnenroste

(36)

Im Rahmen dieser Untersuchung brachten zwei Unternehmen vor, von der Norm EN 1433 erfasste Entwässerungssysteme sollten nicht unter die Maßnahmen fallen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens führten die interessierten Parteien an, in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen sei lediglich eine andere Norm (EN 124) erwähnt worden, die für Schachtabdeckungen und Gullydeckel gelte, und die Ausgangsuntersuchung habe sich eindeutig auf Schachtabdeckungen konzentriert.

(37)

Der Antragsteller machte geltend, in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung, in der die Gründe für diese teilweise Interimsüberprüfung dargelegt wurden, sei die Frage der Rinnenroste nicht angesprochen worden und diesbezügliche Argumente sollten daher nicht berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen wird jedoch angesichts der Tatsache, dass in der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung auch die Klärung der Warendefinition vorgesehen war, zurückgewiesen. Die Tatsache, dass ein besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet war, ob Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen unter die Maßnahmen fallen, schließt nicht aus, dass andere Vorbringen bezüglich der Warendefinition nicht auch untersucht werden können.

(38)

Zunächst wurde untersucht, ob Rinnenroste Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren.

(39)

Wie bereits unter Randnummer 14 dargelegt, wurde die untersuchte Ware in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgangsuntersuchung beschrieben als „bestimmte Erzeugnisse aus nicht verformbaren Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde (7) verwendeten Art und Teile davon …“. Da Rinnenroste Erzeugnisse zur Abdeckung von Leitungen auf oder unter der Erde und Teile davon darstellen, war die Einleitungsbekanntmachung so zu verstehen, dass sie sich auch auf Rinnenroste als einen Typ von Gusserzeugnissen bezog.

(40)

Außerdem wurde in der nicht vertraulichen Fassung des ursprünglichen Antrags ausdrücklich festgestellt, dass die betroffene Ware „gewöhnlich nach ihrem Verwendungszweck, also Schachtabdeckung, Gullydeckel oder Rinnenrost und Straßenkappe, bezeichnet wird“ (siehe Ziffer 3.2). Eine weitere Bezugnahme auf Rinnenroste als Teil der betroffenen Ware findet sich unter den Ziffern 3.5 (effiziente Oberflächenentwässerung) und 3.6.

(41)

Außerdem waren Rinnenroste auch in der Beschreibung der Warentypen, über die im Fragebogen Bericht zu erstatten war (Warenkontrollnummern), enthalten, und alle kooperierenden Parteien, die einen Fragebogen erhielten, mussten Angaben zu ihren Verkäufen von Rinnenrosten machen. Daher bezogen sich alle in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse auch auf Rinnenroste.

(42)

Des Weiteren wird in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen, die ebenfalls allen interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht wurde, insbesondere unter den Randnummern 15 bis 17 ausgeführt, dass die fraglichen Gusserzeugnisse in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost bestehen, die bündig mit der Oberfläche abschließen. Unter Randnummer 17 wird erklärt, dass die Abdeckungen und Roste in jeder Form angeboten werden, und zwar auch, aber nicht nur, in dreieckiger, runder, quadratischer und rechteckiger Form. Weiter heißt es unter Randnummer 19, dass die verschiedenen Aufmachungen von Gusserzeugnissen wie Schachtabdeckungen, Gullydeckel und Straßenkappen einander so ähnlich sind, dass sie für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden können. Aus dem Wortlaut der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist demnach zu schließen, dass sie sich auch auf Rinnenroste als einen Typ einer möglichen Aufmachung von Gusserzeugnissen bezog.

(43)

Abschließend ist festzuhalten, dass Rinnenroste in die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren und dass dies anhand des oben Dargelegten hätte festgestellt werden können.

(44)

Nach ihrer abschließenden Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, weder aus der Einleitungsbekanntmachung noch aus der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen sei klar hervorgegangen, dass Rinnenroste in die Untersuchung einbezogen waren. Diese Partei führte an, dass es, während die Einleitungsbekanntmachung in Bezug auf Rinnenroste zumindest unklar gewesen sei, unter Randnummer 16 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ganz klar heiße, dass die „Gusserzeugnisse … einen sicheren und leichten Zugang zu dem unterirdischen Hohlraum ermöglichen [müssen], und zwar sowohl zwecks Begehung oder zwecks visueller Inspektion“. Da Linienentwässerungssysteme Menschen keinen Zugang zu einem unterirdischen Hohlraum gewährten, sondern der Wasserabführung dienten, sei es eindeutig, dass Rinnenroste nicht unter die Verordnung fielen.

(45)

Es wird nicht bestritten, dass Rinnenroste/Linienentwässerungssysteme, die gewöhnlich aus einer Entwässerungsrinne und einem daraufliegenden Rost bestehen, hauptsächlich der Abführung von Wasser von einer Oberfläche dienen. Sie ermöglichen jedoch auch einen sicheren und leichten Zugang zu einem unterirdischen Hohlraum, in diesem Fall der Entwässerungsrinne. Sollte die Entwässerungsrinne zum Beispiel durch Blätter oder andere Gegenstände verstopft sein, könnte eine Person den Rost abheben und sich damit Zugang zur Entwässerungsrinne verschaffen, um die Verstopfung zu beseitigen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Entwässerungsrinne nicht als Teil des unterirdischen Hohlraums angesehen werden kann, weil das ganze Gusserzeugnis dem Zugang dazu dienen sollte, so lässt sich immer noch anführen, dass der Rinnenrost einen linearen Hohlraum in der Erde abdeckt, der ausgehoben wurde, um die Abführung von Wasser zu ermöglichen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Zugang gemäß dem Satz unter der fraglichen Randnummer auch der visuellen Inspektion dienen kann, was im Falle von Rinnenrosten eindeutig möglich ist. Des Weiteren muss der von dieser Partei zitierte Satz im Kontext gelesen werden, das heißt zusammen mit Randnummer 15 und dem Anfang von Randnummer 16. Wie bereits erwähnt, ist dort festgelegt, dass die „fraglichen Gusserzeugnisse … in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost [bestehen], die bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließen und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt sind. … Die fraglichen Gusserzeugnisse dienen der Abdeckung von unterirdischen Hohlräumen und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Die Abdeckung bzw. der Rost müssen fest im Rahmen verbleiben, um Lärm, Personen- und Sachschäden zu vermeiden.“ Wie die Untersuchung ergab, bestehen Rinnenroste in der Regel aus einer in den Boden eingelassenen Entwässerungsrinne und einem Rost, der bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließt und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt ist. Außerdem können Rinnenroste dem Zugang zu unterirdischen Hohlräumen dienen und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Das Vorbringen, dass Rinnenroste eindeutig nicht unter die Verordnung fielen, wird daher zurückgewiesen.

(46)

In einem zweiten Schritt, der der Klärung der Frage dienen sollte, ob die Feststellungen zu Rinnenrosten tatsächlich korrekt waren, wurde ferner untersucht, ob Rinnenroste dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie andere Gusserzeugnistypen aufweisen und daher zurecht davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit den anderen Gusserzeugnistypen eine einzige Ware bilden.

(47)

Wie sich bei der Untersuchung bestätigte, sind Rinnenroste Gusserzeugnisse aus grauem oder duktilem Gusseisen und bestehen in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einem Rost, der bündig mit der Oberfläche abschließt. Der Rahmen wird direkt auf der Eröffnung des Hohlraums platziert. Die Rinnenroste dienen der Abdeckung des Bodens und ermöglichen eine visuelle Inspektion.

(48)

Es ist zwar richtig, dass Rinnenroste in erster Linie der Abführung von überschüssigem Wasser von einer Oberfläche dienen, damit die Benutzung von Straßen und Start- und Landebahnen für Fahrzeuge bzw. Flugzeuge sicher ist, allerdings schließt dies nicht aus, dass Rinnenroste nicht auch, wie oben dargelegt, der Abdeckung von unterirdischen Hohlräumen dienen; ferner müssen sie der Verkehrslast von Fahrzeugen standhalten können. Außerdem haben auch andere Gusserzeugnistypen (z. B. Gullydeckel) die Funktion, überschüssiges Wasser abzuführen.

(49)

Was das Argument anbelangt, in der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen sei die Norm EN 1433 nicht erwähnt worden, so wird darauf hingewiesen, dass auf die EN 124 unter den Randnummern 26 und 27 im Teil über die gleichartige Ware Bezug genommen wurde, und zwar im Zusammenhang mit dem Vorbringen interessierter Parteien, in der VR China hergestellte und dort verkaufte Gusserzeugnisse und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Gusserzeugnisse seien nicht gleichartig. Dies jedoch bedeutet nicht, dass von der Norm EN 1433 erfasste Waren nicht unter die Verordnung fielen. Wird in einer Verordnung auf eine bestimmte EN-Norm Bezug genommen (oder auch nicht), so erfolgt dies nur informationshalber; es bedeutet indessen nicht, dass es keine andere geltende Norm gibt. Darüber hinaus handelte es sich bei der EN 1433 im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (April 2003 bis März 2004) um eine neue Norm, die ab August 2003 galt und bis August 2004 neben den nationalen Normen bestand. Daher wurde diese Norm zum Zeitpunkt der Datenerhebung der Ausgangsuntersuchung noch nicht uneingeschränkt angewandt und bestand parallel zu anderen Normen für dieselbe Ware.

(50)

Es wird daher bestätigt, dass diese besondere Gusserzeugnis-Aufmachung dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist wie andere Schachtabdeckungen, Gullydeckel und Straßenkappen.

(51)

Im Lichte des Vorstehenden wird klargestellt, dass von der EN 1433 erfasste Waren unter die Warendefinition fielen und dass die Maßnahmen auch weiterhin für sie gelten sollten, da der beim Hauptverwendungszweck festgestellte Unterschied nicht als bedeutend genug anzusehen ist, um einen Ausschluss dieser Gusserzeugnis-Aufmachung zu rechtfertigen.

5.   Notwendigkeit der Änderung des verfügenden Teils der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen — abschließende Bemerkungen

(52)

Angesichts dieser Analyse erschien es schließlich angezeigt, zu prüfen, ob der Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen und der Randnummern 18 bis 29 jener Verordnung mit den in der Ausgangsuntersuchung getroffenen und den oben dargelegten Feststellungen in Einklang steht. Anders ausgedrückt, es wurde untersucht, ob letztlich vielleicht keine Notwendigkeit für eine Änderung des verfügenden Teils der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen bestünde und ob die Auffassung vertretbar wäre, dass die derzeitige Fassung des Artikels 1 Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen bereits klar erfasst. Hierbei wurden auch die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen zum die Warendefinition betreffenden Teil der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen gebührend berücksichtigt.

(53)

Bekanntlich sollten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen Gusserzeugnisse aus „nicht verformbarem“ (engl. „non-malleable“) Gusseisen unter die Maßnahmen fallen. Des Weiteren wird daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge duktiles Gusseisen plastisch verformbar ist (siehe Randnummer 30).

(54)

Es stellte sich daher die Frage, ob duktiles Gusseisen — trotz der Tatsache, dass es duktil (also plastisch verformbar) ist — aus technischer Sicht stets als „nicht verformbar“ angesehen werden muss. In der Werkstoffkunde bezieht sich die „Verformbarkeit“ (im Sinne des englischen „malleability“) auf die Fähigkeit eines Werkstoffs, sich unter Druckspannung zu deformieren, was sich oft darin ausdrückt, dass der Werkstoff durch Bearbeitung mit einem Hammer oder durch Walzen zu einem dünnen Blech geformt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgebracht, dass sich der Ausdruck Gusserzeugnisse aus „nicht verformbarem“ Gusseisen in Artikel 1 der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen auf alle Gusserzeugnisse beziehen könnte, die nicht aus verformbarem Gusseisen (im Sinne von Temperguss, engl. „malleable cast iron“) bestehen, und dies schließe Gusserzeugnisse aus grauem Gusseisen und duktilem Gusseisen ein. In diesem Sinne könne somit in der Tat argumentiert werden, dass auch Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen (in Abgrenzung zu verformbarem Gusseisen im Sinne von Temperguss) nicht verformbar seien und damit seit Inkrafttreten der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen unter deren Artikel 1 fielen.

(55)

Es ist indessen anzumerken, dass Duktilität und Verformbarkeit („malleability“) nicht unbedingt miteinander korrelieren; so ist beispielsweise Gold sowohl duktil als auch verformbar („malleable“), während Blei lediglich verformbar („malleable“) ist. Im Laufe der Überprüfung wurden ferner Nachweise dafür vorgelegt, dass sich duktiles Gusseisen nicht nur unter Zugspannung deformieren lässt, sondern bis zu einem gewissen Grad auch unter Druckspannung. Es erscheint daher aus technischer Sicht schwierig zu argumentieren, duktiles Gusseisen müsse stets als nicht verformbar („non-malleable“) eingestuft werden (in diesem Fall würde sich eine Änderung des verfügenden Teils der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen unter Umständen erübrigen).

(56)

Es bleibt indessen die Tatsache bestehen, dass sich die Ausgangsuntersuchung auch auf duktiles Gusseisen bezog. Um jegliche Unklarheit in Bezug auf die Auslegung auszuschließen, sollte die Verordnung über die endgültigen Maßnahmen entsprechend geändert werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass sich die Warendefinition auf Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt. Darüber hinaus sollte ein zusätzlicher KN-Code eingefügt werden, und zwar der KN-Code ex 7325 99 10, der sich auf „Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, aus verformbarem Gusseisen“ bezieht. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll, der in der Ausgangsuntersuchung (unter anderem) für solche Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen als angemessen befunden wurde, ab sofort mit Sicherheit auch darauf erhoben wird.

6.   Rückwirkung

(57)

In der Bekanntmachung der Überprüfungseinleitung wurden die interessierten Parteien ausdrücklich aufgefordert, zu einer etwaigen rückwirkenden Geltung der Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen. Mehrere Parteien gingen in den Anhörungen und ihren Stellungnahmen auf die Frage der Rückwirkung ein. Abgesehen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprachen sich alle Parteien generell gegen die rückwirkende Anwendung der Überprüfungsergebnisse aus.

(58)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchung zeigte, dass der verfügende Teil der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen zwecks klarerer Fassung der Warendefinition geändert und dass ein zusätzlicher KN-Code eingefügt werden sollte. Darüber hinaus haben in der Vergangenheit offensichtlich einige Wirtschaftsbeteiligte ihr Geschäftsverhalten auf die Annahme gestützt, dass Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen nicht von dem Antidumpingzoll betroffen seien. Die Einfuhren dieser Gusserzeugnisse in die Gemeinschaft rückwirkend dem Antidumpingzoll zu unterwerfen, könnte die Geschäftstätigkeit dieser Wirtschaftsbeteiligten ernsthaft beeinträchtigen. Angesichts dessen wird es als angemessener angesehen, dass die Klarstellung in Bezug auf die Warendefinition nur für die Zukunft gilt.

E.   SCHLUSSFOLGERUNG

(59)

In Anbetracht der dargelegten Feststellungen wird es als angemessen erachtet, die Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zwecks klarerer Fassung der Warendefinition zu ändern und einzufügen, dass sich die Warendefinition auf Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt. Darüber hinaus sollte ein zusätzlicher KN-Code eingefügt werden, und zwar der KN-Code ex 7325 99 10.

(60)

Die betroffenen Parteien wurden über die Feststellungen und den Vorschlag unterrichtet und ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92, ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) und ex 7325 99 10 (TARIC-Code 7325991010) zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SLAMEČKA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59.

(4)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 74 vom 20.3.2008, S. 66.

(7)  Der Wortlaut der deutschen Fassung wurde berichtigt (vgl. ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 23).

(8)  ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 62.


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