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Document 32009R0492

Verordnung (EG) Nr. 492/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik

ABl. L 149 vom 12.6.2009, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/492/oj

12.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 492/2009 DES RATES

vom 25. Mai 2009

zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf die Artikel 162, 163 Absatz 3, 164 Absatz 2, 165 Absatz 8, 171, 349 Absatz 5, 350, 351 Absatz 5, 352 Absatz 9 und 358,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 24 und auf die Anhänge VI, VIII, IX und XII,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, der sich die Gemeinschaftsorgane verpflichtet haben, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.

(2)

Die folgenden Verordnungen der Gemeinsamen Fischereipolitik sind zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt:

Verordnung (EWG) Nr. 31/83 des Rates vom 21. Dezember 1982 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei und der Aquakultur (2). Diese Verordnung betrifft die Gemeinschaftsfinanzierung von Investitionsvorhaben im Jahr 1982; die Verordnung ist damit jetzt gegenstandslos;

Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen (3). Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen; die Verordnung ist damit jetzt gegenstandslos;

Verordnung (EWG) Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 über Maßnahmen gegenüber den Fischereiunternehmen bei Verstößen gegen bestimmte Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (4). Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach dem Betritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen; die Verordnung ist damit jetzt gegenstandslos;

Verordnung (EWG) Nr. 3252/87 des vom 19. Oktober 1987 zur Koordinierung und Förderung der Forschung in der Fischwirtschaft (5). Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da sie von der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (6) abgelöst wurde;

Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (7). Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung vorgesehen; die Verordnung ist damit inzwischen gegenstandslos;

Verordnung (EWG) Nr. 3499/91 des Rates vom 28. November 1991 für Studien und Pilotprojekte über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (8). Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da sie von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahme für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (9) abgelöst wurde;

Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln „Fischerei“ der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung (10). Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen; die Verordnung ist damit inzwischen gegenstandslos;

Verordnung (EG) Nr. 1448/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (11). Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da sie von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abgelöst wurde;

Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates vom 14. Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001 (12). Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da der Zeitraum, für den sie gelten sollte, abgelaufen ist;

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (13). Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, weil die nationalen Flottenumstellungsprogramme, für die sie galt, abgeschlossen sind;

Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (14). Diese Verordnung diente der Regulierung der Fischerei im Jahr 2003 und ist damit inzwischen gegenstandslos;

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (15). Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da das nationale Entschädigungsprogramm, für das sie galt, abgelaufen ist;

Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (16). Diese Verordnung diente der Regulierung der Fischerei im Jahr 2004 und ist damit inzwischen gegenstandslos;

Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (17). Diese Verordnung diente der Steuerung der Fischerei im Jahr 2006 und ist damit inzwischen gegenstandslos.

(3)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufzuhebende Verordnungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 31/83, (EWG) Nr. 3117/85, (EWG) Nr. 3781/85, (EWG) Nr. 3252/87, (EWG) Nr. 3571/90, (EWG) Nr. 3499/91, (EG) Nr. 1275/94, (EG) Nr. 1448/1999, (EG) Nr. 300/2001, (EG) Nr. 2561/2001, (EG) Nr. 2341/2002, (EG) Nr. 2372/2002, (EG) Nr. 2287/2003 und (EG) Nr. 52/2006 werden aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 5 vom 7.1.1983, S. 1.

(3)  ABl. L 297 vom 9.11.1985, S. 1.

(4)  ABl. L 363 vom 31.12.1985, S. 26.

(5)  ABl. L 314 vom 4.11.1987, S. 17.

(6)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 10.

(8)  ABl. L 331 vom 3.12.1991, S. 1.

(9)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(10)  ABl. L 140 vom 3.6.1994, S. 1.

(11)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 7.

(12)  ABl. L 44 vom 15.2.2001, S. 12.

(13)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17.

(14)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.

(15)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81.

(16)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.

(17)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 184.


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