EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0193

Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 67 vom 12.3.2009, p. 22–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/09/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/193/oj

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 193/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Juni 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens („AD-Untersuchung“ oder „Untersuchung“) betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“).

(2)

Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA und leitete eine gesonderte Untersuchung („AS-Verfahren“) ein.

(3)

Die AD-Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. April 2008 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der AD-Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in den USA sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Zulieferer, Verwender und Verbände, die Behörden der USA sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA

(5)

Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in den USA war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung des Dumpings ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller in den USA auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und grundlegende Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe und ihre genaue Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung von und dem Handel mit Biodiesel oder Biodieselmischungen zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die in dem auch unter Randnummer (15) definierten Untersuchungszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („UZ“) an der Herstellung und dem Handel mit der betroffenen Ware beteiligt waren, anzugeben.

(7)

Die Behörden der USA und der National Biodiesel Board (Verband der US-amerikanischen Hersteller) wurden ebenfalls im Hinblick auf die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert.

1.1.1.   Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern in den USA

(8)

Es meldeten sich insgesamt 54 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. 29 dieser Unternehmen gaben an, im UZ Biodiesel in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben, und äußerten den Wunsch, in die Stichprobe einbezogen zu werden, während 25 Unternehmen, von denen zwei darum ersuchten, von dem Verfahren ausgenommen zu werden, angaben, im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt zu haben. Somit wurden 52 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in dieser Untersuchung als mitarbeitende Unternehmen geführt.

(9)

Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht selbst meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden in dieser Untersuchung als nicht mitarbeitende Unternehmen geführt. Ein Vergleich zwischen den US-amerikanischen Ausfuhrstatistiken und dem von den vorstehend erwähnten kooperierenden Unternehmen für den UZ angegebenen Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zeigt an, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller in den USA, wie unter Randnummer (57) ausgeführt, hoch war.

1.1.2.   Auswahl der Stichprobe kooperierender ausführender Hersteller in den USA

(10)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission für die Stichprobe die sechs ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Gemäß den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die ausgewählten Unternehmen oder Gruppen im UZ 73 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die von den unter Randnummer (8) genannten Unternehmen angegeben wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine entsprechende Stichprobe die Beschränkung der Untersuchung auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl ausführender Hersteller erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie der Verband der US-amerikanischen Hersteller und die US-Behörden wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.

1.2.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

(11)

Die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anhörung des Antragstellers auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens in der Gemeinschaft wie unter Randnummer (63) dargelegt gebildet. Bei dieser Auswahl wurde auch einer gewissen geografischen Streuung der Hersteller in der Gemeinschaft Rechnung getragen. So wurden elf Gemeinschaftshersteller für die Stichprobe ausgewählt. Die Kommission sandte Fragebogen an die elf ausgewählten Unternehmen. Ein zunächst für die Stichprobe in Betracht gezogener Hersteller musste jedoch ausgeschlossen werden, da er keine aussagekräftige Antwort auf den Fragebogen übermittelte. Somit gingen innerhalb der gesetzten Frist von den übrigen Unternehmen zehn vollständige Antworten ein. Diese zehn in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden als repräsentativ für die Hersteller in der Gemeinschaft insgesamt angesehen.

1.3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es wurden somit Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen von Herstellern in den USA, an die 11 Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, an 18 Verwender sowie an 90 Rohstofflieferanten gesandt.

(13)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern oder Gruppen von Herstellern in den USA, von zehn Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe, einem Verwender und sechs Rohstofflieferanten ein.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Biopetrol Industries AG, Schwarzheide, Deutschland

Diester-Gruppe

Diester Industries SAS, Paris, Frankreich

Mannheim Bio Fuel GmbH, Mannheim, Deutschland

Natural Energy West GmbH, Neuss, Deutschland

Novaol Austria GmbH, Bruck an der Leitha, Österreich

Novaol Srl, Mailand, Italien

Ecomotion-Gruppe

Ecomotion GmbH, Sternberg, Deutschland

Daka Biodiesel a.m.b.a, Løsning, Dänemark

GATE Global Alternative Energy Germany GmbH, Wittenberg und Halle, Deutschland

Neochim SA, Feluy, Belgien

(b)

Ausführende Hersteller in den USA

Peter Cremer North America LP, Cincinnati, Ohio

Cargill Inc., Wayzata, Minnesota

Imperium Renewables Inc., Seattle, Washington

Archer Daniels Midland Company, Decatur, Illinois

World Energy Alternatives LLC, Boston, Massachusetts

Green Earth Fuels of Houston LLC, Texas

(c)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

Cremer Energy GmbH, Hamburg, Deutschland

Cargill NV, Ghent, Belgien

ADM Europoort BV, Rotterdam, Niederlande

ADM Hamburg AG, Hamburg, Deutschland

ADM International, Rolle, Schweiz

1.4.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die angeblich gedumpte Ware definiert als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs (gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet), in Reinform oder als Mischung, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich als erneuerbarer Kraftstoff verwendet werden, mit Ursprung in den USA („betroffene Ware“), üblicherweise eingereiht unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99.

(17)

Nach Title 26 § 40A Buchstabe d des US Internal Revenue Code (US CODE - Steuergesetz) (4) ist Biodiesel definiert als Monoalkylester langkettiger Fettsäuren, die aus pflanzlichen oder tierischen Stoffen gewonnen werden, die a) die Zulassungsanforderungen für Kraftstoffe und Kraftstoffzusätze der Environmental Protection Agency (Umweltbehörde ) nach Section 211 des Clean Air Act (42 U.S.C 7545 - Luftreinhaltungsgesetz) und b) die Anforderungen der American Society of Testing and Materials (Normungsorganisation) nach ASTM D6751 erfüllen.

(18)

Markt- und öffentlich zugänglichen Informationen (5) zufolge werden alle Biodieselarten und Biodieselmischungen (Gemische aus Biodiesel und Mineralöldiesel wie unter Randnummer 20 dargelegt), die in den USA hergestellt und verkauft werden, als Biodieselkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft.

(19)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem in den USA hergestellten Biodiesel in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME) handelt, der aus einer Vielzahl unterschiedlicher pflanzlicher Öle gewonnen wird, die als Ausgangsstoff für Biodiesel (6) dienen. Die Bezeichnung „Ester“ betrifft die Umesterung pflanzlicher Öle, d. h. die Vermischung von Öl mit Alkohol. Die Bezeichnung „Methyl“ bezieht sich auf das Methanol, den am häufigsten in diesem Verfahren eingesetzten Alkohol; es kann indessen auch Ethanol zur Herstellung verwendet werden, in diesem Fall entstehen „Fettsäureethylester“. Die Umesterung ist ein verhältnismäßig einfaches chemisches Verfahren; um eine hohe Biodieselqualität zu gewährleisten, ist jedoch die Einhaltung der strengsten Industrienormen erforderlich.

(20)

Die Untersuchung bestätigte, dass in den USA hergestellter Biodiesel im Allgemeinen von den Herstellern mit Mineralöldiesel gemischt wird, um verschiedene Gemischarten („Biodieselmischungen“) herzustellen, die dann auf dem Markt an unterschiedliche Kundengruppen verkauft werden. Es zeigte sich auch, dass Biodiesel in Reinform an unabhängige Unternehmen verkauft wurde, die ihn zum Mischen mit Mineralöldiesel erwarben oder importierten. Das Mischen von Biodiesel mit Mineralöldiesel ist ein verhältnismäßig einfaches Verfahren; es kann beispielsweise in Tanks in der Herstellungsanlage erfolgen, bevor der Diesel in Tankfahrzeuge abgefüllt wird, oder durch das aufeinanderfolgende Befüllen der Tankfahrzeuge mit den gewünschten Anteilen an Biodiesel und Mineralöldiesel oder durch Mischen in der Kraftstoffleitung, so dass die beiden Komponenten zusammen in das Tankfahrzeuge gelangen.

(21)

Zur eindeutigen Beschreibung der verschiedenen Arten von Biodieselmischungen gibt es ein international anerkanntes System, mit dem der genaue Anteil von Biodiesel in Biodieselgemischen angegeben wird; so wird beispielsweise ein Mischung mit einem Anteil von x % Biodiesel als Bx bezeichnet, während reiner Biodiesel als B100 bezeichnet wird, da er zu 100 % aus Biodiesel besteht. In den USA war es üblich, Mischungen aus 99 % Biodiesel (7) und 1 % Mineralöldiesel (B99) auf dem Markt zu verkaufen. Im Gegensatz zu Mineralöldiesel sollte Biodiesel relativ schnell verbraucht werden, da er nicht länger als drei bis vier Monate gelagert werden kann, ohne zu oxidieren und unbrauchbar zu werden. Die Beimischung von Mineralöldiesel verlängert die Haltbarkeit des Biodiesels. Durch die Beimischung von 1 % Mineralöldiesel ist das B99-Gemisch ausreichend toxisch, um die Bildung von Schimmel über einen längeren Zeitraum zu verhindern.

(22)

Die Untersuchung ergab, dass Biodiesel und Biodieselmischungen mit hohem Biodieselanteil (8) im Allgemeinen auf dem US-amerikanischen Markt für den Verkauf als Mischungsgrundlage bestimmt sind, während die Biodieselmischungen mit niedrigem Biodieselanteil (9) auf dem US-amerikanischen Markt typischerweise für den Verbrauch verkauft werden. In den USA besteht also ein Unterschied zwischen dem Markt für Mischungen mit hohem Biodieselanteil und demjenigen für Mischungen mit niedrigem Biodieselanteil.

(23)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass Biodiesel und bestimmte Mischungen, die in den USA hergestellt und verkauft und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Biodieselhersteller in der Gemeinschaft hatten. Entsprechend den Merkmalen der einschlägigen US-amerikanischen Hersteller und des US-amerikanischen Marktes sollte die Definition der betroffenen Ware auch Biodiesel umfassen, wenn es Teil der relevanten Biodieselmischungen war. Die Definition der betroffenen Ware, die sich in der Einleitungsbekanntmachung und unter Randnummer (16) findet, sollte klarer gefasst werden, damit die Waren identifiziert werden, die von dieser Untersuchung erfasst werden sollten.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den meisten Biodieselmischungen, die in den USA zum direkten Verbrauch verkauft werden, um Mischungen mit einem Anteil von 20 % Biodiesel (B20) (vgl. Randnummer (21) handelt, die zur Einhaltung der Bestimmungen des Energy Policy Act of 1992 (EPAct - Energiegesetz) (10) verwendet werden können, sowie um Mischungen mit Biodieselanteilen von 6 %, 5 % und 2 % (B6, B5 und B2). Nach öffentlich zugänglichen Informationen können Dieselmotoren quasi ohne technische Veränderungen mit diesen Mischungen betrieben werden und ohne dass die Garantie der Fahrzeughersteller verfällt. Beim Einsatz von Mischungen mit geringem Biodieselanteil (zwischen 2 % und 20 %) ähnelt die Leistung des Gemisches derjenigen von Mineralöldiesel. Kommt Biodiesel mit einem Anteil von über 20 % in Motoren zum Einsatz, kann der Verbraucher u. U. einen gewissen Abfall der Leistung und des Drehmoments sowie eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs feststellen und die Garantie der Fahrzeughersteller würde im Allgemeinen bei Motorschäden nicht greifen.

(25)

Die Untersuchung ergab, dass reiner Biodiesel und Mischungen mit hohem Biodieselanteil in Allgemeinen in den USA nicht direkt verbraucht werden. Reiner Biodiesel ist meist für Gemische bestimmt und gelangt erst in dieser Form auf den Markt. Die Mischungen werden letztlich im Verkehrssektor als Kraftstoff für Dieselmotoren von Straßenfahrzeugen, wie PKW, LKW und Bussen, sowie für Lokomotiven verwendet. Biodiesel kann auch als Heizöl für Kesselanlagen in Privathaushalten, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie als Brennstoff zur Stromgewinnung eingesetzt werden. Zurzeit wird erprobt, ob Biodieselmischungen in Luftfahrzeugen verwendet werden können.

(26)

Aus den dargelegten Gründen sollte die betroffene Ware definiert werden als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20). Mit anderen Worten zur betroffenen Ware zählen reiner Biodiesel (B100) mit Ursprung in den USA und alle Mischungen mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20 und höher) mit Ursprung in den USA („betroffene Ware“). Dieser Grenzwert wird als geeignet angesehen für eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gemischarten, die auf dem US-amerikanischen Markt angeboten werden.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Biodiesel und der Biodiesel in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen Varianten bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition, noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

(28)

Die betroffene Ware wird unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99 eingereiht.

2.1.   Gleichartige Ware

(29)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt hergestellten und verkauften Waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und in ähnlicher Weise verwendet werden, wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren. Auch die von Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren weisen ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf und werden in ähnlicher Weise verwendet, wie die aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren.

(30)

Es wurde geltend gemacht, dass bestimmte Nutzer, insbesondere in Deutschland, reinen Biodiesel (B100) als billigere Alternative zu Mineralöldiesel oder den üblichen für den direkten Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendeten Mischungen nutzen. Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass die Verkäufe von Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt hauptsächlich für Unternehmen bestimmt waren, die den Biodiesel mit Mineralöldiesel mischten. Dass Fahrparkbesitzer reinen Biodiesel verwenden, ist auf Gemeinschaftsebene eher die Ausnahme. Biodiesel ist auf dem Gemeinschaftsmarkt ein komplementäres Produkt und kein Ersatz für Mineralöldiesel.

(31)

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, mit den in der Gemeinschaft von gemeinschaftlichen Biodieselherstellern hergestellten austauschbar sind. Es besteht kein wesentlicher Unterschied in der Verwendung und Wahrnehmung durch die Wirtschaftsbeteiligten und Nutzer auf dem Markt, durch den sich die Definition der gleichartigen Ware ändern würde.

(32)

Eine interessierte Partei brachte vor, die betroffene Ware, insbesondere reiner Biodiesel, habe andere materielle und chemische Eigenschaften als der in der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Biodiesel. Während die Biodieselerzeugung in der Gemeinschaft auf Rapsöl basiere, verwendeten die US-amerikanischen Hersteller ausschließlich Sojaöl. Aus diesem Grund seien die beiden Warentypen nicht austauschbar und konkurrierten nicht direkt miteinander auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die interessierte Partei verwies insbesondere auf die Tatsache, dass das Fließverhalten bei Kälte und der Jodgehalt unterschiedlich seien.

(33)

Die Kommission prüfte diese Behauptung und stellte Folgendes fest:

a)

Die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft sind sehr ähnlich; sie werden auch über ähnliche oder identische Absatzkanäle verkauft, namentlich an ähnliche Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

b)

Die betroffene Ware und die gleichartige Ware der Gemeinschaft dienen beide denselben oder sehr ähnlichen Endverwendungen (vgl. Randnummer (25).

c)

Was das Fließverhalten bei Kälte anbelangt, so ist klarzustellen, dass es sich um den CFPP-Wert (Cold Filter Plugging Point) handelt, also um die Temperatur, bei der ein Prüffilter durch Brennstoffkomponenten, die anfangen Kristalle oder ein Gel zu bilden, verstopft. Die Untersuchung ergab, dass der CFPP-Wert der gleichartigen Ware der Gemeinschaft niedriger ist als derjenige des aus den USA ausgeführten Biodiesels. Dabei handelt es sich jedoch um einen geringfügigen Unterschied, der leicht durch das Mischen unterschiedlicher Biodieselarten oder durch die Beigabe von Additiven zu reinem Biodiesel, vor allem im Winter, gelöst werden kann. Der Unterschied in den CFPP-Werten spielt in den meisten auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gemischen praktisch keine Rolle.

d)

Was den Jodgehalt betrifft, der eine Aussage über die Oxidationsbeständigkeit von Brennstoffen zulässt, wurde festgestellt, dass zwischen den Werten von Rapsöl und Sojaöl eine gewisse Korrelation besteht: Die Werte liegen zwischen 94 und 120 für Rapsöl und zwischen 117 und 143 für Sojaöl. Zwar wird in der Gemeinschaft vor allem Rapsöl als Ausgangsstoff verwendet, doch muss festgehalten werden, dass sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die US-amerikanischen Hersteller eine Vielzahl von Ausgangsstoffen für die Biodieselerzeugung verwenden. Häufig werden verschiedene Arten von Biodiesel gemischt, um ein homogeneres Produkt zu erhalten.

(34)

Da Gleichartigkeit nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung nicht bedeutet, dass Waren in allen Punkten identisch sein müssen, reichen geringfügige Abweichungen zwischen den verschiedenen Warentypen nicht aus, um die allgemeine Feststellung zu entkräften, dass die betroffene Ware und die in der Gemeinschaft hergestellte Ware gleichartig sind.

(35)

Zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und den gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten, auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren wurden also keine Unterschiede gefunden, die für den Schluss ausreichen würden, dass die von Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren keine gleichartigen Waren sind, die dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie die Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Biodieselarten als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkung

(36)

Bei der Untersuchung wurde stellte sich heraus, dass die US-Behörden den Herstellern von Kraftstoffmischungen eine Steuervergünstigung, den sogenannten „blender’s credit“, in Höhe von 1 USD je Gallone reinen Biodiesel in einem Gemisch aus Biodiesel und Mineralöldiesel gewähren.

(37)

Alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller machten geltend, bei der Ermittlung ihrer Dumpingspanne sollte ihren Ausfuhr- und Inlandsverkäufen von Biodieselgemischen durch eine entsprechende Berichtigung Rechnung getragen werden, indem entweder die erhaltene Steuervergünstigung zu ihren Verkaufspreisen hinzugerechnet oder der blender’s credit von den Produktionskosten der entsprechenden Verkäufe abgezogen werden sollte.

(38)

Hierzu ist anzumerken, dass gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, nämlich Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (11), auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Das AS-Verfahren zeigte indessen, dass der blender’s credit eine Subvention ist, die in genau der gleichen Weise und in gleicher Höhe sowohl für Ausfuhrverkäufe als auch für Inlandsverkäufe gewährt wird und somit keine Ausfuhrsubvention darstellt. Mithin wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der Forderung nach einer Berichtigung nicht stattgegeben werden konnte.

3.2.   Normalwert

(39)

Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im UZ entsprach.

(40)

Im Falle eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers wurde festgestellt, dass er die betroffene Ware nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Für diesen ausführenden Hersteller musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

3.2.1.   In die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen

(41)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission anschließend, welche der von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(42)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(43)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der betreffenden Unternehmen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(44)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(45)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(46)

Für Warentypen, die nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt oder nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden für jeden Warentyp die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie eine angemessene Gewinnspanne zu den eigenen durchschnittlichen Herstellungskosten des Ausführers im UZ hinzugerechnet. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne festgesetzt, die der betreffende ausführende Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr verzeichnete.

3.2.2.   In die Stichprobe einbezogener kooperierender ausführender Hersteller ohne insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe

(47)

Für den kooperierenden ausführenden Hersteller ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne zu den eigenen Herstellungskosten des Unternehmens für die betroffene Ware hinzugerechnet wurden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne festgesetzt, die für andere untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurden.

(48)

Im Falle dieses Unternehmens wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zur Berücksichtigung seiner Anlaufsituation vorgenommen. Die Gemeinkosten des Unternehmens wurden berichtigt, um der geringen Kapazitätsauslastung der Produktionsanlagen in der Anlaufphase Rechnung zu tragen.

3.3.   Ausfuhrpreis

(49)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(50)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die Waren erstmals an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde.

3.4.   Vergleich

(51)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(52)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(53)

So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

3.5.   Dumpingspannen

3.5.1.   In die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller

(54)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(55)

Die auf dieser Basis ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Archer Daniels Midland Company

3,4 %

Cargill Inc.

10,4 %

Green Earth Fuels of Houston LLC

73,4 %

Imperium Renewables Inc.

29,5 %

Peter Cremer North America LP

57,3 %

World Energy Alternatives LLC

51,7 %

3.5.2.   Andere kooperierende ausführende Hersteller

(56)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Spanne wurde anhand der für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelten Spannen berechnet. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen vorläufig auf 33,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

3.5.3.   Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(57)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in den USA ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten aller kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus den USA verglichen, wie sie aus den US-Ausfuhrstatistiken hervorgeht. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 81 %. Die Mitarbeit wurde dementsprechend als hoch eingestuft. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen, wurde es daher für angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der Höhe der unter den mitarbeitenden ausführenden Herstellern der Stichprobe ermittelten höchsten individuellen Dumping- und Schadensspanne anzusetzen.

(58)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 57,3 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

4.1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Repräsentativität

(59)

Zur Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion und der Unterstützung der Untersuchung wurden alle vorliegenden Informationen, einschließlich im Antrag enthaltene Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Gemeinschaft erhoben wurden, herangezogen.

(60)

Diesen Informationen zufolge belief sich die Gesamtproduktion der Gemeinschaft im UZ auf rund 5 400 000 Tonnen. Es zeigte sich, dass drei zu derselben Gruppe gehörende Unternehmen mit ausführenden Herstellern in den USA verbunden waren und dass die Gruppe selbst auch bedeutende Mengen der betroffenen Ware von ihren verbundenen Ausführern in den USA importierte. Daher blieben diese Unternehmen bei der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung unberücksichtigt. Infolgedessen lag das Produktionsvolumen, das der Feststellung der Repräsentativität zugrunde gelegt wurde, zwischen 4 200 000 und 4 600 000 Tonnen.

(61)

Es wurde festgestellt, dass auf die Unternehmen, die den Antrag unterstützten und an der Untersuchung mitarbeiteten, im UZ mehr als 60 % der unter Randnummer (60) angegebenen Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfielen. Das unter Randnummer (63) angeführte Unternehmen, das nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde nicht als ein den Antrag unterstützendes Unternehmen angesehen. Es wird der Schluss gezogen, dass der Antrag und die Untersuchung von Herstellern unterstützt werden, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfällt.

4.2.   Stichprobenverfahren

(62)

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller wurde beschlossen, mit einer Stichprobe zu arbeiten, um festzustellen, ob eine bedeutende Schädigung vorliegt. Alle potenziellen Hersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erhielten Stichprobenfragebogen. Zunächst legten mehr als 40 Unternehmen Antworten auf den Stichprobenfragebogen mit schlüssigen Informationen vor und erklärten sich zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Die drei unter Randnummer (60) erwähnten Unternehmen wurden aus den dort genannten Gründen nicht für das Stichprobenverfahren in Betracht gezogen.

(63)

Von den verbleibenden Unternehmen wurde eine Stichprobe aus 11 Unternehmen gebildet, wobei wie unter Randnummer (11) dargelegt das größte repräsentative Produktions- und Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft zugrunde gelegt wurde. Ein zunächst für die Stichprobe in Betracht gezogener Hersteller musste ausgeschlossen werden, da er nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Die übrigen zehn in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden als repräsentativ für die gesamte Gemeinschaftsproduktion erachtet.

(64)

Die Bezeichnung „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ oder „Gemeinschaftshersteller der Stichprobe“ bezieht sich im Folgenden auf diese zehn in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

5.   SCHÄDIGUNG

(65)

Wie unter Randnummer (15) erwähnt, betraf die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich 2004 praktisch in einer Anlaufphase befand. Es erschien daher angemessener, der Analyse die Entwicklungen im Zeitraum von 2005 bis zum UZ („Analysezeitraum“) zugrunde zu legen. Die für 2004 eingeholten Informationen werden in der nachfolgenden Bewertung dennoch aufgeführt.

5.1.   Gemeinschaftsverbrauch

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

1 936 034

3 204 504

4 968 838

6 644 042

6 608 659

Index 2005=100

60

100

155

207

206

(66)

Grundlage für die Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs war das Volumen der gesamten Gemeinschaftsproduktion aller Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, wie unter Randnummer (60) angegeben, abzüglich ihrer Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus dem von dieser Untersuchung betroffenen Land sowie der Einfuhren aus anderen Drittländern.

(67)

Zur Ermittlung der Einfuhrmengen aus den USA standen folgende Quellen zur Verfügung:

die Eurostat-Daten zu den verschiedenen KN-Codes, unter denen die Ware eingereiht wurde,

die Ausfuhrstatistiken der USA,

sonstige von interessierten Parteien vorgelegte vertrauliche statistische Einfuhrdaten.

(68)

Die Auswertung dieser Informationen zeigte jedoch, dass die Eurostat-Daten für die Ermittlung des Verbrauchs nicht verwendet werden konnten, da es bis Ende 2007 keinen eigenen KN-Code für die zolltarifliche Einreihung der verschiedenen Typen der betroffenen Ware gab. Die Einfuhren der betroffenen Ware wurden unter zahlreichen Codes eingereiht, die auch Einfuhrdaten anderer Waren umfassten. Daher wurde es für angemessener erachtet, zur Ermittlung zuverlässiger Einfuhr- und Verbrauchszahlen sowie von Einfuhrtrends die Ausfuhrstatistiken der USA heranzuziehen. Bei der Verwendung dieser Informationsquelle wurde die Transportzeit berücksichtigt, die die Waren für den Weg von den USA in die Gemeinschaft benötigten, daher wurden die Ausfuhrstatistiken um einen Monat berichtigt, um dieser zeitlichen Verzögerung Rechnung zu tragen.

(69)

Was die Einfuhren aus anderen Ländern und die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller anbelangt, so stützte sich die Untersuchung angesichts des vorstehend erwähnten begrenzten Nutzens der Eurostat-Daten auf die mit dem Antrag vorgelegten Angaben.

(70)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch von Biodiesel zwischen 2005 und 2007 um 107 % anstieg und anschließend im UZ leicht um 1 Prozentpunkt zurückging. Insgesamt hat sich der Verbrauch im Analysezeitraum mehr als verdoppelt.

(71)

Der Nachfrageanstieg war in erster Linie auf die Steueranreize zurückzuführen, mit denen die Mitgliedstaaten nach dem Erlass der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (12) und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (13) die Verwendung von Biokraftstoffen fördern wollten.

5.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Tabelle 2

Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

2 634

11 504

50 838

730 922

1 137 152

Index 2005=100

23

100

442

6 354

9 885

Marktanteil

0,1 %

0,4 %

1,0 %

11,0 %

17,2 %

Index 2005=100

25

100

250

2 750

4 300

Quelle: Ausfuhrstatistiken der USA.

(72)

Die Menge der Einfuhren aus den USA stieg beträchtlich an, von rund 11 500 Tonnen im Jahr 2005 auf rund 1 137 000 Tonnen im UZ.

(73)

Im Analysezeitraum erhöhte sich der Anteil der gedumpten Einfuhren aus den USA am Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich von 0,4 % im Jahr 2005 auf 17,2 % im UZ. Somit war der Anstieg der gedumpten Einfuhren in diesem Zeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch erheblich.

(74)

Splash and dash bezeichnet eine Praxis der Biodieselunternehmen, die darin besteht, Biodiesel angeblich ausländischen Ursprungs über die USA in die Gemeinschaft zu verbringen, wobei ihm in den USA eine sehr geringe Menge (0,01 % des endgültigen Gemischs) herkömmlichen Mineralöldiesels beigemischt wird, so dass der Hersteller der Mischung von einer Subvention in den USA profitieren kann.

(75)

Seitens US-amerikanischer Parteien wurde geltend gemacht, splash and dash erkläre den Anstieg der US-Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt, denn diese Geschäfte hätten im UZ 40 % der Einfuhren aus den USA ausgemacht. Diese Parteien forderten außerdem, da es bei der Untersuchung um Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA gehe, sollten die von splash and dash betroffenen Mengen von der Schadensanalyse abgetrennt und als Einfuhren aus anderen Drittländern behandelt werden.

(76)

Der Antragsteller argumentierte dagegen, Einfuhren von splash and dash machten - wenn überhaupt - höchstens 10 % des US-Ausfuhrvolumens aus; sie seien mithin unbedeutend und änderten nichts an der Feststellung, dass große Mengen gedumpter Einfuhren aus den USA auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, insbesondere im UZ.

(77)

Die Untersuchung ergab, dass die US-Ausfuhrstatistiken keine Unterscheidung zwischen Biodieselausfuhren im Rahmen angeblicher Splash-and-dash-Geschäfte und den übrigen im Kapitel „Ausfuhren“ ausgewiesenen US-Ausfuhren ermöglichen. In diesen Statistiken waren so gut wie keine Mengen im Kapitel „Wiederausfuhren“ erfasst. Die US-Behörden erklärten außerdem, alle im Kapitel „Ausfuhren“ ausgewiesenen Mengen beträfen Waren, die als Waren mit Ursprung in den USA angesehen würden.

(78)

Darüber hinaus erklärten die meisten der untersuchten US-Unternehmen, bei den in die Gemeinschaft ausgeführten oder auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen könne nicht unterschieden werden zwischen den in den USA hergestellten oder aus den USA bezogenen Mengen und den im Rahmen von Splash-and-dash-Geschäften ausgeführten Mengen.

(79)

Zudem wurde im Falle der untersuchten Unternehmen in den USA festgestellt, dass alle Ausfuhren von Biodiesel sowohl bei der Ausfuhr durch die US-Exporteure als auch bei der Einfuhr durch die verbundenen Einführer in der Gemeinschaft als Biodiesel mit Ursprung in den USA angemeldet wurden.

(80)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass Splash-and-dash-Ausfuhren, soweit vorhanden, als Ausfuhren von Ursprungswaren der USA angemeldet und von den US-Behörden als Waren mit Ursprung in den USA angesehen wurden, wurde der Schluss gezogen, dass kein Grund bestand, sie als Einfuhren aus anderen Ländern als den USA zu behandeln.

5.3.   Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

5.3.1.   Verkaufsstückpreis

Tabelle 3

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Preise in EUR/Tonne

463

575

600

596

616

Index 2005=100

81

100

104

104

107

Quelle: US-Ausfuhrstatistiken und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen US-Ausführer.

(81)

Die US-Ausfuhrstatistiken wurden auch zur Ermittlung der Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA herangezogen, insbesondere für 2007 und den UZ. Dabei wurden die durchschnittlichen Ausfuhrpreise um die entsprechenden Fracht- und Versicherungskosten berichtigt, um das Preisniveau an der Grenze der Gemeinschaft zu erhalten. Es ist anzumerken, dass die US-Ausfuhrstatistiken für die früheren Abschnitte des Analysezeitraums, nämlich die Jahre 2005 und 2006, und auch für das Jahr 2004 nicht gänzlich zuverlässig waren, was die Verkaufswerte anbelangt, denn die berechneten durchschnittlichen Ausfuhrpreise waren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den von den kooperierenden ausführenden Herstellern gemeldeten Preisen. Vor diesem Hintergrund wurden dem durchschnittlichen US-Ausfuhrpreis für die betreffenden Jahre die Fragebogenantworten zugrunde gelegt, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in den USA übermittelt wurden.

(82)

Im Bezugszeitraum schwankten die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den USA und stiegen zwischen 2005 und dem UZ um insgesamt 7 % an.

5.3.2.   Preisunterbietung

(83)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den USA auf der cif-Stufe für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den USA verglichen. Soweit angebracht, wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Zölle, der nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Unterschiede in den für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffen (siehe nächste Randnummer) vorgenommen.

(84)

Bei der Untersuchung wurden unterschiedliche Typen der betroffenen Ware ermittelt, die sich insbesondere nach dem bei der Herstellung verwendeten Ausgangsstoff richteten. Während in der Gemeinschaft hauptsächlich Raps als Ausgangsstoff eingesetzt wird, verwenden die US-Hersteller andere Ausgangsstoffe, etwa Sojabohnen, Canola, Palmöl usw. Da der Ausgangsstoff der bei weitem wichtigste Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware darstellt, wurde die Auffassung vertreten, dass eine Berichtigung für Unterschiede im Ausgangsstoff gewährt werden sollte. Diese Berichtigung wurde so berechnet, dass sie dem Marktwert des Unterschiedes zwischen den jeweiligen Typen der betroffenen Ware und dem aus Raps hergestellten Warentyp entsprach. Auf diese Weise wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der gewogene durchschnittliche Preis der betroffenen Einfuhren auf der Basis des gleichen Ausgangsstoffes, nämlich Raps, verglichen.

(85)

Der so durchgeführte Vergleich zwischen den US-Preisen und den Gemeinschaftspreisen ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab Werk, zwischen 18,9 % und 33 %.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(86)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die für den Wirtschaftszweig im Analysezeitraum ermittelt wurden.

5.4.1.   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Produktionskapazität

(Tonnen)

529 000

920 000

1 306 572

2 189 910

2 520 508

Index 2005=100

58

100

142

238

274

Produktion (Tonnen)

475 710

813 657

1 214 054

1 832 649

2 016 573

Index 2005=100

58

100

149

225

248

Kapazitätsauslastung

90 %

88 %

93 %

84 %

80 %

Index 2005=100

102

100

106

95

91

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(87)

Entsprechend dem Anstieg des Verbrauchs nahm auch die Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Analysezeitraum kontinuierlich zu. Von 2005 auf 2006 erhöhte sie sich um 42 %, anschließend im Jahr 2007 um 68 % und zwischen 2007 und dem UZ um weitere 15 %. Insgesamt betrug der Anstieg über den Analysezeitraum 174 %. Die Ausweitung der Produktionskapazität war auf Neuinvestitionen zurückzuführen, die in Erwartung des Nachfragewachstums getätigt wurden.

(88)

Die Zunahme der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft muss vor dem Hintergrund einer durch die Richtlinie 2003/30/EG gesetzten Zielvorgabe von 5,75 % für den Verbrauch von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in der Gemeinschaft, gemessen am Energieinhalt aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die bis zum 31. Dezember 2010 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, gesehen werden. Darüber hinaus billigte der Europäische Rat im März 2007 ein verbindliches Mindestziel von 10 % für den Anteil von Biokraftstoffen am gesamten Benzin- und Dieselkraftstoffverbrauch des Verkehrssektors in der Gemeinschaft, das bis 2020 von allen Mitgliedstaaten erreicht sein muss (14). Der Gemeinschaftsverbrauch von Biokraftstoffen würde sich dadurch bis 2020 auf rund 33 Millionen Tonnen Öläquivalent erhöhen. Die Produktionskapazität in der gesamten Gemeinschaft betrug 2006 nur schätzungsweise 6 Millionen Tonnen. Aus den dargelegten Gründen ist es verständlich, dass die Gemeinschaftshersteller in Erwartung der steigenden Nachfrage in zusätzliche Kapazitäten investierten.

(89)

Auch die Herstellung der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm stetig zu, über den Analysezeitraum hinweg belief sich der Anstieg auf insgesamt 148 %.

(90)

Da die Produktionsmengen langsamer zunahmen als die Produktionskapazität, ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um 9 % zurück.

5.4.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

Tabelle 5

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Verkaufsmengen

(Tonnen)

476 552

810 168

1 194 594

1 792 502

1 972 184

Index 2005=100

59

100

147

221

243

Marktanteil

24,6 %

25,3 %

24,0 %

27,0 %

29,8 %

Index 2005=100

97

100

95

107

118

Durchschnittspreise

(EUR/Tonne)

655

759

900

892

933

Index 2005=100

86

100

119

118

123

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(91)

Wie der Verbrauch wies auch das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt einen beständigen Anstieg aus, der sich im Analysezeitraum auf insgesamt 143 % belief. Im gleichen Zeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch seinen Marktanteil um 4,5 Prozentpunkte erhöhen.

(92)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum um 23 % an. Der Preisanstieg war angesichts des Anstiegs der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Inputs gerechtfertigt.

5.4.3.   Wachstum

(93)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spiegelt sich in seinen Volumenindikatoren wider, etwa der Produktion und den Verkäufen, vor allem aber in seinem Marktanteil. Trotz der ausgesprochen starken Zunahme des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt während des Analysezeitraums blieb die Erhöhung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe vergleichsweise bescheiden. So konnten sie insbesondere zwischen 2006 und dem UZ ihren Marktanteil nur um 5,8 Prozentpunkte ausweiten. Im selben Zeitraum konnten die gedumpten Einfuhren einen Marktanteilgewinn von mehr als 16 Prozentpunkten verbuchen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang vom Marktwachstum profitieren konnte, wirkte sich insgesamt nachteilig auf seine wirtschaftliche Lage aus. Mehrere Schadensfaktoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkäufe, Investitionspolitik und Kapitalrendite, verschlechterten sich erheblich.

5.4.4.   Lagerbestände

Tabelle 6

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Lagerbestände

(Tonnen)

11 195

14 663

34 123

55 410

58 566

Index 2005=100

76

100

233

378

399

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(94)

Die Lagerbestände an Biodiesel nahmen im Analysezeitraum um rund 200 % zu. Dieser Bestandsanstieg zog sich über den gesamten Analysezeitraum hin und entsprach, wenngleich noch ausgeprägter, der Zunahme der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während desselben Zeitraums. Da Biodiesel jedoch nicht länger als 6 Monate gelagert werden kann (die durchschnittliche Lagerzeit beträgt nur rund drei Monate), wird die Auffassung vertreten, dass Angaben zu den Lagerbeständen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur von begrenztem Wert sind.

5.4.5.   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 7

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Rentabilität

9,3 %

18,3 %

18,0 %

5,7 %

5,7 %

Index 2005=100

51

100

98

31

31

Investitionen in 1 000 EUR

19 497

70 885

237 115

140 014

131 358

Index 2005=100

28

100

335

198

185

Kapitalrendite

92 %

114 %

108 %

23 %

23 %

Index 2005=100

81

100

95

20

20

Cashflow in 1 000 EUR

24 113

131 211

213 560

167 042

180 602

Index 2005=100

18

100

163

127

138

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(95)

Die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Während des Analysezeitraums sank die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe von 18,3 % im Jahr 2005 auf 5,7 % im UZ. Dies entspricht einem Rückgang um 12,6 Prozentpunkte im Laufe des Analysezeitraums.

(96)

Von 2005 auf 2006 erhöhten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe ihre Investitionen in die Herstellung von Biodiesel um 235 %. Dieser Anstieg hing mit der Ausweitung der Produktionskapazität in Erwartung einer steigenden Nachfrage in der Gemeinschaft zusammen. Hierzu ist anzumerken, dass Investitionen in den meisten Fällen mindestens zwei Jahre, bevor eine Produktionsanlage für Biodiesel voll betriebsfähig ist, geplant werden. Dieselben Hersteller investierten auch 2007 und im UZ, jedoch in weitaus geringerem Umfang. Dieser Zeitraum fällt mit dem Anstieg gedumpter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zusammen.

(97)

Die RoI der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Herstellung von Biodiesel eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, wies die gleiche negative Entwicklung auf wie die Rentabilität. Allerdings fiel die tatsächliche Verschlechterung mit 91 Prozentpunkten im Analysezeitraum noch drastischer aus. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Verschlechterung der Kapitalrendite ein eindeutiger Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist.

(98)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, erhöhte sich im Analysezeitraum um 38 %. Dass dieser Indikator trotz der rückläufigen Rentabilität im selben Zeitraum eine positive Entwicklung zeigt, ist in erster Linie auf den Anstieg der Abschreibungskosten zurückzuführen, die in die Berechnung des Cashflows eingehen. Ein weiterer Grund war, dass die Gewinneinbußen in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum nicht so stark ausfielen wie der Umsatzrückgang. Zwischen 2006 und dem UZ wies der Cashflow jedoch einen Rückgang um 15 % aus, was auf eine Verschlechterung im letzten Teil des Analysezeitraums hindeutet, als die gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt stärker präsent waren.

5.4.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 8

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

61

182

278

462

506

Index 2005=100

34

100

153

254

278

Produktivität (Tonnen/VZÄ)

7 798

4 470

4 367

3 967

3 985

Index 2005=100

174

100

98

89

89

Löhne (EUR/VZÄ)

62 374

59 395

54 290

55 433

55 555

Index 2005=100

105

100

91

93

94

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(99)

Entsprechend dem Anstieg der Produktions- und Verkaufsmengen war auch bei der Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum ein Wachstum von 178 % festzustellen. Es ist zu beachten, dass die Biodieselindustrie eine kapitalintensive Industrie ist, deren Produktionsprozess keinen großen Arbeitskräfteeinsatz erfordert.

(100)

Die durchschnittlichen Löhne gingen im Analysezeitraum um 6 % zurück. Dies erklärt sich dadurch, dass die zusätzlichen Arbeitskräfte, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zuge der Ausweitung der Produktion gegen Ende des Analysezeitraums eingestellt wurden, weniger qualifiziert waren.

(101)

Die Produktivität ging von 2005 bis zum UZ um 11 % zurück.

5.4.7.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(102)

Die vorstehend im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in den USA liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.4.8.   Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

(103)

Aus der Analyse von Daten über den Gemeinschaftsmarkt ergab sich, dass andere Gemeinschaftshersteller als die in die Stichprobe einbezogenen und die unter Randnummer (60) erwähnten Hersteller im Analysezeitraum beim Verkauf ihrer eigenen Produktion von Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche Marktanteile verloren. Der von diesen Herstellern erlittene Verlust von Marktanteilen wird für den Analysezeitraum auf mehr als 20 Prozentpunkte geschätzt.

(104)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen ging hervor, dass viele dieser Unternehmen ihr Biodieselgeschäft entweder eingestellt oder eingeschränkt hatten und nicht in der Lage waren, in angemessener Weise an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(105)

Darüber hinaus erklärten mehrere Unternehmen, die im Rahmen des Stichprobenverfahrens Informationen übermittelten, sie hätten angesichts der Billigeinfuhren aus den USA Produktion und Personalbestand verringern müssen. Ähnlich äußerten sich andere Hersteller, die bereit waren für die Aufnahme der Produktion, ihren Markteintritt jedoch wegen der starken Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus den USA, insbesondere im UZ, verschieben mussten.

(106)

Die vorstehenden Angaben in Bezug auf nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller untermauerten die Schlussfolgerungen zu der von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe erlittenen Schädigung.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(107)

Vor dem Hintergrund einer wachsenden Nachfrage ergab die Untersuchung, dass sich die Lage der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Analysezeitraum verbessert hat, was Volumenindikatoren wie Produktion (+150 %), Produktionskapazität (+174 %) und Verkaufsvolumen (+143 %) anbelangt. Die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe steigerten ferner ihren Marktanteil von 25,3 % im Jahr 2005 auf 29,8 % im UZ, also um bescheidene 4,5 Prozentpunkte. Auch bei Beschäftigung und Investitionen kam es in Anbetracht der zunehmenden Nachfrage nach Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum zu einem Anstieg. Da das Produktionsvolumen dem Marktwachstum jedoch nicht folgte, ging die Kapazitätsauslastung im Analysezeitraum um 9 % und die Produktivität um 11 % zurück.

(108)

Die wichtigsten Indikatoren für die finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe verschlechterten sich im Analysezeitraum. Die Rentabilität fiel von rund 18 % in den Jahren 2005 und 2006 auf weniger als 6 % im UZ. Obwohl sie in der Lage waren, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, insbesondere aufgrund des gestiegenen Cashflow, verringerte sich die Kapitalrendite (RoI) im UZ drastisch um 80 %.

(109)

Aus der Untersuchung ging ferner hervor, dass die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe einen starken Kostenanstieg hinnehmen mussten, der sich zwischen 2005 und 2007 auf 36 % und zwischen 2005 und dem UZ auf 42 % belief und auf die gestiegenen Preise der Ausgangsstoffe (vor allem Raps und Sojaöl) zurückzuführen war, auf die nahezu 80 % der Gesamtkosten von Biodiesel entfallen. Diese Kostenanstiege konnten nicht in vollem Umfang an die Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt weitergegeben werden.

(110)

Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einleitung

(111)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(112)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA im Analysezeitraum beträchtlich, nämlich um das 100-Fache, stieg. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg ihres Marktanteils um 16,8 Prozentpunkte, von 0,4 % im Jahr 2005 auf 17,2 % im UZ. Wie stark sich der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den USA auf die Gemeinschaft auswirkte, wird durch die Tatsache deutlich, dass die Zunahme des Marktanteils um 16,8 Prozentpunkte innerhalb von 15 Monaten erreicht wurde.

(113)

Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum trotz der beträchtlichen Zunahme des Verbrauchs auf seinem wichtigsten Absatzmarkt nur rund 4,5 Prozentpunkte an Marktanteil hinzugewinnen. Die Untersuchung zeigte, dass dies ausschließlich auf Kosten anderer Gemeinschaftshersteller geschah, die ihre Produktion im Analysezeitraum entweder völlig einstellten oder einschränkten.

(114)

Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren erhöhten sich zwischen 2005 und dem UZ um 7 %, lagen jedoch im selben Zeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Somit wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch die Preise der gedumpten Einfuhren erheblich unterboten; die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne lag bei 25 %.

(115)

Aufgrund des durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren entstandenen Drucks auf den Gemeinschaftsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anpassen. So lagen im UZ die durchschnittlichen Preise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffes um 25 % höher als 2006. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte indessen nur einen Preisanstieg von 4 % an seine Abnehmer weitergeben, während sich seine Gesamtkosten im selben Zeitraum um 20 % erhöhten. Es ist zu beachten, dass auch der Preis des von den US-amerikanischen Herstellern in erster Linie verwendeten Ausgangsstoffes, nämlich Sojaöl, im selben Zeitraum deutlich anstieg. Wie unter Randnummer (109) dargelegt, schlugen sich diese Kostenanstiege jedoch nicht in den Preisen der gedumpten Einfuhren nieder.

(116)

Um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besser zu verdeutlichen, wurde die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum von 2005 bis 2006, als es noch keine gedumpten Einfuhren gab, mit der Lage auf dem Markt zwischen 2006 und dem UZ, die durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren gekennzeichnet war, verglichen.

(117)

Im Zeitraum von 2005 bis 2006, als noch keine gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, erhöhte sich der Verbrauch um rund 1,8 Millionen Tonnen. Alle Hersteller in der Gemeinschaft konnten ihre Geschäftspläne mit der Perspektive eines schnell wachsenden, gesunden Marktes aufstellen. In diesem Zeitraum stiegen die Preise um 19 %, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwirtschaftete stattliche Gewinne von 18,3 %. 2007 und im UZ änderte sich die Lage dramatisch. Gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus den USA begannen auf den Markt zu drängen. Zwar expandierte der Markt weiter um 1,6 Millionen Tonnen, der Großteil dieses Marktwachstums (mehr als 1 Million Tonnen) wurde indessen von den gedumpten Einfuhren aus den USA absorbiert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gewann nur einen geringen Marktanteil hinzu, seine wichtigsten Kosten bei der Herstellung von Biodiesel erhöhten sich beträchtlich, nämlich um rund 25 %, während seine durchschnittlichen Verkaufspreise im selben Zeitraum nur um rund 4 % stiegen. Dementsprechend verschlechterte sich seine wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage im UZ, und seine Gewinne sackten unter 6 % des Umsatzes.

(118)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig beträchtlich zunahmen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in der Verschlechterung seiner Finanzlage im UZ widerspiegelt.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 9

Andere Drittländer

2004

2005

2006

2007

UZ

Gesamteinfuhren

(Tonnen)

0

30 000

55 000

144 596

147 812

Index

0

100

183

482

493

Marktanteil

0 %

0,9 %

1,1 %

2,2 %

2,2 %

Index 2005=100

0

100

122

244

244

Quelle: Informationen des Antragstellers.

(119)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern konnten in der Untersuchung aus den unter Randnummer (69) dargelegten Gründen nicht genau ermittelt werden. Daher liegen den Daten der vorstehenden Tabelle vom Antragsteller vorgelegte Schätzwerte zugrunde.

(120)

Die Einfuhren aus von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern erhöhten sich von rund 30 000 Tonnen im Jahr 2005 auf 147 812 Tonnen im UZ. Die Folge war ein geringfügiger Zuwachs des Marktanteils um 1,3 Prozentpunkte während des betreffenden Zeitraums. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nur unerheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

6.3.2.   Nachfrageentwicklung

(121)

In Anbetracht des beträchtlichen Nachfrageanstiegs im Bezugszeitraum und im Analysezeitraum kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht dem unerheblichen Rückgang der Nachfrage (–0,5 %) zugeschrieben werden, der zwischen 2007 und dem UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt festzustellen war.

6.3.3.   Politische Entscheidungen

(122)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Wiedereinführung von Energiesteuern auf Biodiesel in Deutschland (15) habe die wirtschaftliche Lage der diesen Mitgliedstaat beliefernden Gemeinschaftshersteller negativ beeinflusst.

(123)

Die Untersuchung ergab, dass reine Biokraftstoffe in Deutschland seit 1999 von Steuervergünstigungen profitierten, die zum 1. August 2006 eingeschränkt wurden. Zum 1. Januar 2007 wurde jedoch ein Gesetz eingeführt, demzufolge konventionellem Kraftstoff Biokraftstoff beigemischt werden muss (16) und in dem die Biodieselquote auf 4,4 %, bezogen auf den Energiegehalt der Gesamtmenge des auf dem deutschen Markt in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs für den Verkehrssektor, festgelegt wurde. Bei Nichterfüllung dieser Quote ist je Liter Biodiesel-Fehlmenge eine Strafzahlung von 0,60 EUR zu leisten. Diese Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff scheint die angeblichen Umsatzverluste weitgehend kompensiert und den Abbau der Steuervergünstigungen ausgeglichen zu haben. Tatsächlich zeigte sich, dass die Verkaufsvolumen der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, die den deutschen Markt belieferten, zwischen 2006 und dem UZ um 68 % stiegen.

(124)

Daher wird der Schluss gezogen, dass Entscheidungen der Behörden in der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen können.

6.3.4.   Freie Produktionskapazitäten der Gemeinschaftshersteller

(125)

Eine interessierte Partei machte geltend, viele Unternehmen in der Gemeinschaft hätten sich, angespornt durch politische Maßnahmen zur Förderung der Biodieselherstellung, zu Investitionen in den Ausbau bestehender Produktionskapazitäten und in neue Anlagen entschlossen. Dieser Partei zufolge belief sich die Produktionskapazität für Biodiesel in der Gemeinschaft im UZ auf 11,5 Millionen Tonnen. Da die Entwicklung des Verbrauchs nicht den Erwartungen entsprochen habe, sei ein beträchtlicher Teil der Produktionskapazitäten ungenutzt geblieben und wäre auch ohne die Einfuhren aus den USA nicht genutzt worden. Infolgedessen hätten die relativen Fixkosten negative Auswirkungen sowohl auf die Rentabilität als auch auf die Kapitalrendite und den Cashflow der Gemeinschaftshersteller gehabt.

(126)

Hierzu ist anzumerken, dass sich die Untersuchung auf die Lage der Gemeinschaftshersteller konzentrierte. Auch wenn es zutrifft, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichsweise stärker zunahm (+189 %) als die Nachfrage (+106 %), sollte dennoch darauf hingewiesen werden, dass die wichtigsten kostentreibenden Faktoren bei der Biodieselherstellung die variablen Kosten sind. So entfallen, wie unter Randnummer (109) angemerkt, bei der Herstellung von Biodiesel 80 % der Gesamtkosten auf den Rohstoff. Die weitere Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass sich der Anteil der Fixkosten bei Herstellung und Verkauf von Biodiesel nur auf 6 % der Gesamtkosten belief. Mithin können die angeblichen Auswirkungen gestiegener Fixkosten infolge nicht genutzter Kapazitäten die erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären.

(127)

Darüber hinaus ist zu beachten, dass, wie in Tabelle 4 dargestellt, die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im UZ 80 % betrug. Somit war die angebliche Überkapazität in der Gemeinschaft im Falle der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nicht feststellbar.

(128)

Auf der vorstehenden Grundlage wird der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen der freien Produktionskapazitäten auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung nicht widerlegen können.

6.3.5.   Gestiegene Nachfrage nach Ausgangsstoffen und steigende Preise

(129)

Eine interessierte Partei machte geltend, die gestiegene Nachfrage nach Raps und Rapsöl habe zu hohen Rohstoffpreisen in der Gemeinschaft geführt. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller Rapsöl als Hauptrohstoff einsetzten, erkläre, warum sie unter Umständen stärker belastet worden seien als andere Hersteller, die andere pflanzliche Öle wie etwa Sojaöl oder Palmöl für die Herstellung von Biodiesel verwendeten.

(130)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Untersuchung zufolge die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe bei der Herstellung von Biodiesel nicht ausschließlich Rapsöl einsetzten, sondern auch auf andere pflanzliche Öle (Sojaöl, Palmöl, Sonnenblumenöl) sowie gelegentlich auf tierische Fette zurückgriffen.

(131)

Darüber hinaus wird unter Randnummer (109) festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum einen erheblichen Anstieg der Kosten seiner Rohstoffe (Ausgangsstoffe) hinnehmen musste. Allerdings ist diese Entwicklung vor dem Hintergrund eines allgemeinen Anstiegs der Weltmarktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu sehen, und dabei ist zu berücksichtigen, dass der Preisanstieg bei Sojaöl (dem wichtigsten Ausgangsstoff für die Hersteller in dem betroffenen Land) im selben Zeitraum stärker ausfiel. Dementsprechend waren alle Arten von Biodiesel vom Anstieg der Preise der Ausgangsstoffe betroffen.

(132)

Auf einem Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen sollte erwartet werden können, dass die Hersteller in der Lage sind, die Kostenanstiege aufzufangen und an den Markt weiterzugeben. Wie die Untersuchung jedoch zeigte, war es dem durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren entstandenen Druck auf den Gemeinschaftsmarkt zuzuschreiben, dass die Gemeinschaftshersteller ihre Verkaufspreise nicht an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anpassen konnten. Wie bereits erwähnt, verzeichnete auch der wichtigste Ausgangsstoff der US-Hersteller, nämlich Sojaöl, im Analysezeitraum einen deutlichen Preisanstieg. Diese Kostenanstiege in den USA schlugen sich allerdings nicht auf die Preise der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nieder.

(133)

Vor diesem Hintergrund kann der Anstieg der Rohstoffkosten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen.

6.3.6.   Preisentwicklung bei Mineralöldiesel

(134)

Eine interessierte Partei machte geltend, aufgrund einer starken Korrelation zwischen den Preisen von Mineralöldiesel und von Biodiesel habe der Anstieg der Biodieselpreise, der insbesondere in Deutschland stärker ausgefallen sei als der der Mineralöldieselpreise, einen Rückgang der Verkäufe für die den deutschen Markt beliefernden Hersteller verursacht.

(135)

Hierzu sei zunächst angemerkt, dass die betreffende Partei keinerlei Informationen vorlegte, die ihr Vorbringen gestützt hätten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen der Behauptung dieser Partei seine Verkäufe und seinen Marktanteil im Analysezeitraum erhöhen konnte. Da die Rohölpreise von Weltmarktnotierungen bestimmt werden, hätten sie sich darüber hinaus auf Verkäufe der betroffenen Ware in gleicher Weise auswirken müssen wie auf Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestelltem Biodiesel.

(136)

Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

6.3.7.   Bedeutung des Standortes der Biodieselanlagen in der Gemeinschaft

(137)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Standort der Biodieselhersteller spiele eine wichtige Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit, und veranschaulichte am Beispiel Deutschlands, dass für Biodieselhersteller mit Standorten im Landesinneren hohe Transportkosten anfielen, da alle großen Abnehmer, insbesondere Raffinerien und ihre Mischanlagen, an der Küste angesiedelt seien.

(138)

Die Untersuchung zeigte, dass nur eine kleine Zahl von Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Standorte im Landesinneren hatte. Zudem stellte sich heraus, dass es in der Nähe einiger dieser Hersteller auch Raffinerien gab, deren Standort ebenfalls im Binnenland lag. Im Falle anderer Hersteller ergab die Untersuchung, dass etwaige Nachteile für Biodieselhersteller mit Standort im Landesinneren aufgrund der räumlichen Entfernung von ihren Abnehmern (Hersteller von Kraftstoffmischungen, Raffinerien) durch die Nähe zu Ölmühlen und/oder Lieferanten der Ausgangsstoffe ausgeglichen wurden.

(139)

Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen, dass der Standort von Anlagen im Landesinneren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zufüge, zurückgewiesen.

6.3.8.   Mit den US-Ausführern verbundene Hersteller

(140)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus den USA, die von den drei unter Randnummer (60) genannten Unternehmen getätigt wurden, bei der unter den Randnummern (112) bis (118) beschriebenen Analyse der Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus den USA berücksichtigt wurden. Was ihre Verkäufe von Biodiesel aus eigener Produktion anbelangt, so ergab die Untersuchung keinen Hinweis auf eine andere Preisgestaltung oder –strategie als die der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, insbesondere während des UZ.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(141)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass Menge und Marktanteil der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den USA zwischen 2005 und dem UZ erheblich zunahmen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch diese Einfuhren erheblich unterboten wurden.

(142)

Die Ergebnisse der für den Zeitraum 2005 und 2006 durchgeführten Untersuchungen und Analysen im Vergleich zu denjenigen für den Zeitraum von 2007 bis zum UZ zeigten, dass die Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus den USA zeitlich eindeutig mit der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die vor allem im UZ zu beobachten war, zusammenfiel.

(143)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den USA dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Vorbemerkung

(144)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Rohstofflieferanten und der Verwender der betroffenen Ware.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

7.2.1.   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(145)

Wie bereits ausgeführt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA verursacht wurde. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde die negative Entwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich anhalten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war zwischen 2005 und dem UZ insbesondere durch einen Rückgang der Rentabilität um 12,6 Prozentpunkte aufgrund unzureichender Preisanstiege gekennzeichnet. In Anbetracht der rückläufigen Rentabilitätsentwicklung würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Voraussicht nach weiter verschlechtern, sollten keine Maßnahmen ergriffen werden. Dies würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion und weiteren Stilllegungen von Produktionsanlagen führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft bedroht wären.

(146)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass die rückläufige Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daraus resultiert, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den USA konkurrieren kann. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Rentabilität auf dem Niveau zu halten, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig für erforderlich erachtet wird.

(147)

Es ist mithin zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnen würde, sich von dem in der Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(148)

Rund 25 unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert. Keine dieser Parteien arbeitete jedoch an der Untersuchung mit.

(149)

Unter diesen Umständen war es vorläufig nicht möglich, etwaige Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer genau zu beurteilen.

7.4.   Interesse der Verwender

(150)

Alle bekannten Verwenderunternehmen, die mit Herstellung und Vertrieb von Mineralöldiesel sowie mit der obligatorischen Beimischung von Biodiesel zu Mineralöldiesel befasst sind, wurden kontaktiert und erhielten bei der Einleitung des Verfahrens Fragebogen zugesandt.

(151)

Nur ein einziges Verwenderunternehmen arbeitete an der Untersuchung mit. Dieser Verwender übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen, in der er erklärte, er befürworte die Beendigung des Zustroms billiger Einfuhren aus den USA, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft führten und so die Dieselhersteller und –Händler schädigten, da einige Wettbewerber, die nicht davor zurückschreckten, diese Niedrigpreisware zu kaufen, einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen hätten, die die Ware nicht kauften. Er machte ferner geltend, wenn Maßnahmen ergriffen würden, könnten Anlagen zur Esterproduktion (insbesondere in Deutschland) ihren Betrieb wieder aufnehmen bzw. Vorhaben zur Errichtung neuer Veresterungsanlagen in der Gemeinschaft weitergeführt werden. Da europäischer Ester traditionell aus Raps hergestellt werde (einem Rohstoff von besserer Qualität als das für die Herstellung von B99 verwendete Palmöl oder Sojaöl), würde eine größere Zahl europäischer Hersteller zu mehr Produkten von besserer Qualität führen, was einen Rückgang der Preise für Ester zu Folge hätte, der letztlich dem Verbraucher zugute käme.

(152)

Ein Verwenderverband, der die Interessen von Spediteuren in einem Mitgliedstaat vertrat, äußerte die Auffassung, die Einführung von Maßnahmen werde sich nachteilig auf die Tätigkeit seiner Mitglieder auswirken. Er machte geltend, auf Diesel entfielen 20 bis 25 % der Kosten im Verkehrssektor, und angesichts der geringen Rentabilität des Sektors (0-5 %) sei der Dieselpreis für das Überleben Tausender von Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Diese Vorbringen konnten indessen nicht überprüft werden, da keine Antworten von den einzelnen Mitgliedern des betreffenden Verbands auf den Verwenderfragebogen eingingen.

(153)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen uneinheitliche Auswirkungen hätten und keine klare Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob zwingende Gründe dafür sprechen, in diesem Fall im Interesse der Verwender auf Maßnahmen zu verzichten.

7.5.   Interesse der Rohstofflieferanten

(154)

Sechs Lieferanten beantworteten den Fragebogen. Vier von ihnen sprachen sich für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, da bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet wäre. In diesem Fall wären die Auswirkungen auf ihre Lage eindeutig negativ.

(155)

Zwei weitere Lieferanten, die mit ausführenden Herstellern von Biodiesel in den USA verbunden waren, vertraten die Auffassung, etwaige Maßnahmen würden keine größeren Auswirkungen haben, da sie zu einer Verlagerung der Handelsströme (Umstellung auf Einfuhren aus nicht unter die Maßnahmen fallenden Ländern) führen würden.

(156)

Aus den dargelegten Gründen konnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Einführung von Maßnahmen insgesamt positiv auf die Lage der Rohstofflieferanten auswirken würde.

7.6.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(157)

Eine interessierte Partei machte geltend, dieses Verfahren stehe im Widerspruch zu internationalen und gemeinschaftlichen politischen Entscheidungen zur Förderung der Produktion und des Verkaufs von Biokraftstoffen, die aus Gründen des Umweltschutzes und zur Verringerung der Abhängigkeit von mineralischen Brennstoffen ergangen seien.

(158)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass laut Artikel 21 der Grundverordnung der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden muss. Daher können allgemeine Erwägungen zum Umweltschutz und zur Versorgung mit Mineralöldiesel bei der Analyse nicht berücksichtigt werden und gleichzeitig auch keine unfairen Handelspraktiken rechtfertigen.

(159)

Die betroffenen ausführenden Hersteller in den USA würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Ware weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Außerdem dürfte auch weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, nämlich die Gemeinschaftshersteller, die ihre Produktion vorübergehend eingestellt haben, und andere, die ihre Produktionstätigkeit aufgrund der gedumpten Einfuhren nicht aufnehmen konnten. Es sei darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Analysezeitraums auf Verkäufe von nicht in dieser Untersuchung vertretenen Gemeinschaftsherstellern mindestens 30 % des Gemeinschaftsmarktes entfielen und dass dieser Anteil infolge der gedumpten Einfuhren aus den USA drastisch zurückging. Daher dürften die Verwender auch weiterhin zwischen verschiedenen Biodiesel-Anbietern wählen können. Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, so stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Spiel. Sein Verschwinden würde den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt drastisch verringern.

7.7.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(160)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wachsen und sich von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erholen. Würde hingegen auf Maßnahmen verzichtet, so würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern, und mehr Wirtschaftsbeteiligte würden ihre Tätigkeit einstellen. Im Übrigen konnten zwar im Hinblick auf Verwender und Einführer keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden, es ist jedoch zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen auch im Interesse der Rohstofflieferanten liegen würde.

(161)

Aus den dargelegten Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

8.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(162)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(163)

Die Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, realistisch betrachtet erzielt werden könnte.

(164)

Für diesen Zweck kann eine Gewinnspanne von 15 % des Umsatzes als angemessener Wert betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erwarten können, wenn man die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im ersten Teil des Bezugszeitraums (2004, 2005 und 2006) zugrunde legt, und der als ausreichend angesehen wird, um die Anlageinvestitionen dieses jungen Wirtschaftszweigs langfristig zu sichern.

(165)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(166)

Aus den aufgeführten Gründen sollten daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den USA vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(167)

In dem parallel geführten AS-Verfahren werden jedoch auch Ausgleichszölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA eingeführt. Da es sich bei den in diesem Parallelverfahren festgestellten Subventionen nicht um Ausfuhrsubventionen handelte, wird davon ausgegangen, dass sie sich auch nicht auf den Ausfuhrpreis und die entsprechende Dumpingspanne auswirkten. In Anbetracht der Tatsache, dass die untersuchten Einfuhren in beiden Verfahren die gleichen sind, können die Antidumpingzölle daher zusätzlich zu den Ausgleichszöllen eingeführt werden, sofern beide Zölle zusammen die Schadensbeseitigungsspanne nicht übersteigen.

(168)

Auf dieser Grundlage wurden die Antidumpingzollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen, der Dumpingspannen und der Ausgleichszollsätze festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

Dumpingspanne

Ausgleichzollsatz

Antidumpingzollsatz

Archer Daniels Midland Company

54,6 %

3,4 %

35,1 %

3,4 %

Cargill Inc.

58,9 %

10,4 %

34,5 %

10,4 %

Green Earth Fuels of Houston LLC

39,8 %

73,4 %

39,0 %

0,8 %

Imperium Renewables Inc.

41,6 %

29,5 %

29,1 %

12,5 %

Peter Cremer North America LP

69,9 %

57,3 %

41,0 %

28,9 %

World Energy Alternatives LLC

41,7 %

51,7 %

37,6 %

4,1 %

Kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

51,4 %

33,7 %

36,0 %

15,4 %

(169)

Da der Antidumpingzoll auf Mischungen mit mehr als 20 GHT Biodiesel anteilmäßig auf den jeweiligen Biodieselgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage des Biodieselgehalts festzusetzen.

(170)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

9.   UNTERRICHTUNG

(171)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

AD-Zollsatz, EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

23,6

A933

Cargill Inc., Wayzata

60,5

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

70,6

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

76,5

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

208,2

A937

World Energy Alternatives LLC, Boston

82,7

A939

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

122,9

siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

182,4

A999

Auf Mischungen wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb von 16 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 147 vom 13.6.2008, S. 5.

(3)  ABl. C 147 vom 13.6.2008, S. 10.

(4)  Die Regierung der USA stellte das vollständige Steuergesetz, in das alle neuen steuerrechtlichen Vorschriften bis 15. Dezember 2006 eingearbeitet sind (Fassung Dezember 2006) zur Verfügung, d. h. die für den laufenden UZ dieser Untersuchung relevante Fassung.

(5)  Beispielsweise a) der im September 2008 vom NREL (National Renewable Energy Laboratory) herausgegebene Leitfaden „Biodiesel Handling and Use Guide“, b) die im Juni 2004 vom NREL veröffentlichte Analyse „Biomass Oil Analysis“, c) von ASTM herausgegebene, für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten, Informationen und Normen über Biodiesel, d) von NBB herausgegebene, für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten und Informationen über Biodiesel, e) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw.

(6)  Native Pflanzenöle, u. a. Ester aus verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie, Senfsamen usw., oder tierische Fette.

(7)  Genau genommen 99,9 %, da in den USA eine Beimischung von 0,1 % Mineralöldiesel ausreicht, um in den Genuss des „blender’s credit“ (Steuervergünstigung für Hersteller von Kraftstoffen mit Biodieselbeimischungen) zu gelangen.

(8)  Im Wesentlichen Mischungen mit 99 % bis 50 % Mineralölbeimischungen (B99 bis B50).

(9)  Im Wesentlichen Mischungen mit 2 % bis 20 % Mineralölbeimischungen (B2 bis B20).

(10)  Vgl. Energy Policy Act of 1992

(11)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(12)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(13)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(14)  Im Nachgang dazu einigten sich das Parlament und der Rat im Dezember 2008 auf eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, in der für 2020 ein 10 %-Ziel für erneuerbare Energien im Verkehrssektor festgelegt wird, das überwiegend durch Biokraftstoffe erreicht werden soll.

(15)  Nach dem „Energiesteuergesetz“, das am 1. August 2006 in Kraft trat, wird je Liter B 100 eine Steuer von 0,09 EUR erhoben.

(16)  „Biokraftstoffquotengesetz“, BGBl. 2006 Teil I Nr. 62 vom 21.12.2006, S. 3180, zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in den USA

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

AG Processing Inc.

Omaha

A942

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

Central Iowa Energy, LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Delta BioFuels, Inc.

Natchez

A940

East Fork Biodiesel, LLC

Algona

A940

Ecogy Biofuels, LLC

Tulsa

A940

ED & F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels, Inc.

Madison

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel, LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

Geo Green Fuels, LLC

Houston

A940

Griffin Industries, Inc.

Cold Spring

A940

Huish Detergents, Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries, Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Innovation Fuels, Inc.

Newark

A940

Iowa Renewable Energy, LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd

Houston

A940

Lake Erie Biofuels, LLC

Erie

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries, LLC

Wilton

A940

Memphis Biofuels, LLC

Memphis

A942

Middletown Biofuels, LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

Nova Biofuels Clinton County, LLC

Clinton

A940

Organic Fuels, Ltd

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Peach State Labs, Inc.

Rome

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

REG Ralston, LLC

Ralston

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Sanimax Energy Inc.

De Forest

A940

Scott Petroleum

Itta Bena

A942

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel, LLC

Albert Lea

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels, Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsbourgh

A940

Vinmar Overseas, Ltd

Houston

A938

Vitol Inc.

Houston

A940

Western Dubque Biodiesel, LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy, LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940


Top