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Document 32009R0175

Verordnung (EG) Nr. 175/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

ABl. L 62 vom 6.3.2009, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/175/oj

6.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 175/2009 DES RATES

vom 5. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (2) besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der vorgenannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008.

(2)

Sowohl in der Resolution 1859 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung finden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ŘÍMAN


(1)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


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