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Document 32009L0122

    Richtlinie 2009/122/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 242 vom 15.9.2009, p. 14–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/05/2012; Aufgehoben durch 32011R1007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/122/oj

    15.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/14


    RICHTLINIE 2009/122/EG DER KOMMISSION

    vom 14. September 2009

    zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

    (2)

    In Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

    (3)

    Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse der technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 2008/121/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang V der genannten Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um die Faser Melamin ergänzt wurden.

    (4)

    Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Melamin festgelegt werden.

    (5)

    Die Richtlinie 96/73/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 15. September 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. September 2009

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

    (2)  ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.


    ANHANG

    Kapitel 2 des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Übersichtstabelle „Einzelverfahren“ erhält folgende Fassung:

    „ÜBERSICHTSTABELLE

    Verfahren

    Anwendungsbereich

    Reagenz

    Löslicher Bestandteil

    Unlöslicher Bestandteil

    1.

    Acetat

    Bestimmte andere Fasern

    Aceton

    2.

    Bestimmte Eiweißfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Hypochlorit

    3.

    Viskose, Cupro und bestimmte Typen von Modal

    Baumwolle, Elastolefin oder Melamin

    Ameisensäure und Zinkchlorid

    4.

    Polyamid oder Nylon

    Bestimmte andere Fasern

    80 %ige Ameisensäure

    5.

    Acetat

    Triacetat, Elastolefin oder Melamin

    Benzylalkohol

    6.

    Triacetat oder Polyactid

    Bestimmte andere Fasern

    Dichlormethan

    7.

    Bestimmte Zellulosefasern

    Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin

    75 %ige Schwefelsäure

    8.

    Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Dimethylformamid

    9.

    Bestimmte Polychloridfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5)

    10.

    Acetat

    Bestimmte Polychloridfasern, Elastolefin oder Melamin

    Eisessig

    11.

    Seide

    Wolle, Tierhaare, Elastolefin oder Melamin

    75 %ige Schwefelsäure

    12.

    Jute

    Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

    Stickstoffbestimmungsverfahren

    13.

    Polypropylen

    Bestimmte andere Fasern

    Xylol

    14.

    Bestimmte andere Fasern

    Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid), Elastolefin oder Melamin

    Konzentrierte Schwefelsäure

    15.

    Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

    Bestimmte andere Fasern

    Cyclohexanon

    16.

    Melamin

    Baumwolle oder Aramid

    90 %ige heiße Ameisensäure“

    b)

    Verfahren Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Abaca (10), ALFA (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Acrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Selbstverständlich ist dieses Verfahren nicht auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

    b)

    Verfahren Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polychloridfasern (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44) Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, für Baumwolle, Viskose, Modal und Melamin 1,01 und für ungebleichte Baumwolle 1,03.“

    d)

    Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Baumwolle (5), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Werden Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

    Das Verfahren gilt nicht für Mischungen, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch Anwesenheit bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,02 für Baumwolle, 1,01 für Melamin und 1,00 für Elastolefin.“

    e)

    Verfahren Nr. 4 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polychloridfasern (27), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Das Verfahren gilt wie vorstehend angegeben für wollhaltige Mischungen, doch ist bei einem Wollgehalt von über 25 % das Verfahren Nr. 2 anzuwenden, d. h. Auflösung der Wolle in einer Natriumhypochlorit-Lösung.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

    f)

    Verfahren Nr. 5 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

    1.

    Acetatfasern (19)

    mit

    2.

    Triacetatfasern (24), Elastolefin (47) und Melamin (48).“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

    g)

    Verfahren Nr. 6 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polylacryfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Anmerkung: Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Polyester, Elastomultiester, Elastolefin und Melamin: 1,01.“

    h)

    Verfahren Nr. 8 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Wolle, Baumwolle, Cupro, Modal, Polyester, Elastomultiester und Melamin: 1,01.“

    i)

    Verfahren Nr. 9 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (46) und Melamin (48).

    Ist der Gehalt an Wolle oder Seide in der Mischung größer als 25 %, so ist Verfahren Nr. 2 anzuwenden.

    Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon in der Mischung größer als 25 %, so wird Verfahren Nr. 4 angewendet.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

    j)

    Punkt 1.2 von Verfahren Nr. 10 erhält folgende Fassung:

    „2.

    bestimmten Polychloridfasern (27) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (47) und Melamin (48).“

    k)

    Verfahren Nr. 11 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Elastolefin (47) und Melamin (48).“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 0,985 für Wolle, 1,00 für Elastolefin und 1,01 für Melamin.“

    l)

    Verfahren Nr. 13 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), Polyacrylfasern (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (46) und Melamin (48).“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

    m)

    Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

    1.

    Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), bestimmten Polyacrylfasern (26) und Modacrylfasern (29), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35) und Elastomultiester (46)

    mit

    2.

    Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (d 20 = 1,84 g/ml) eine klare Lösung ergeben.

    Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Verfahren Nr. 8 und 9 angewendet werden.“

    ii)

    Punkt 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

    Alle Bestandteile außer den Polychlorid- und Elastolefinfasern oder Melamin (d. h. die unter 1.1 genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C) abgetrennt. Der aus Polychloridfaser, Elastolefin oder Melamin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“

    iii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Melamin: 1,01.“

    n)

    Verfahren Nr. 15 wird wie folgt geändert:

    i)

    Punkt 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

    1.

    Acetat (19), Triacetat (24), Polychloridfasern (27), bestimmten Modacrylfasern (29) und bestimmten Elastanfasern (43)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyacrylfasern (26), Glasfasern (44) und Melamin (48).

    Sind Modacryl- oder Elasthanfasern vorhanden, so ist ein Vorversuch notwendig, um festzustellen, ob die Fasern in dem Reagenz vollständig löslich sind.

    Zur Bestimmung von Gemischen mit Polychloridfasern sind auch die Verfahren Nr. 9 oder 14 anwendbar.“

    ii)

    Punkt 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ beträgt 1,00, jedoch bei

    Seide und Melamin

    1,01;

    Polyacrylfasern

    0,98.“

    o)

    Nach Verfahren Nr. 15 wird Verfahren Nr. 16 eingefügt:

    VERFAHREN Nr. 16

    MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit heißer Ameisensäure)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

    1.

    Melamin (48)

    mit

    2.

    Baumwolle (5) und Aramid (31).

    2.   GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

    Die Melaminfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse der Mischung mit Hilfe heißer Ameisensäure (90 % Massengehalt) herausgelöst.

    Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine Masse wird, gegebenenfalls nach Berichtigung, als Prozentsatz der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.

    Anmerkung: Es darf nicht vom empfohlenen Temperaturbereich abgewichen werden, da die Löslichkeit von Melamin in starkem Maße temperaturabhängig ist.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im Allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    Erlenmeyerkolben, Mindestinhalt 200 ml, mit Schliffstopfen.

    ii)

    Wasserbadschüttler oder anderes Gerät zum Schütteln und zur Erwärmung des Kolbens auf 90 ± 2 °C.

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Ameisensäure (90 %, d20: 1,204 g/ml). 890 ml 98- bis 100 %ige Ameisensäure (d20: 1,220 g/ml) werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

    Beim Umgang mit heißer Ameisensäure ist wegen ihrer stark ätzenden Wirkung äußerste Vorsicht geboten.

    ii)

    Verdünntes Ammoniak: 80 ml konzentrierter Ammoniaklösung (d20: 0,880) werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

    4.   DURCHFÜHRUNG

    Es ist der im Allgemeinen Teil beschriebene Analysevorgang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Ameisensäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen und geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen. Der Kolben wird eine Stunde lang in einem Wasserbadschüttler bei 90 ± 2 °C kräftig geschüttelt. Anschließend lässt man den Kolben auf Raumtemperatur abkühlen. Die Flüssigkeit über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantieren. Der Rückstand im Kolben wird mit 50 ml Ameisensäure versetzt und manuell geschüttelt, anschließend wird der Kolbeninhalt durch den Glasfiltertiegel gefiltert. Etwa zurückbleibende Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Ameisensäurelösung in den Filtertiegel überführt. Der Filtertiegel wird unter Absaugen entleert und der Rückstand nacheinander mit Ameisensäure, heißem Wasser, verdünnter Ammoniaklösung und schließlich mit kaltem Wasser ausgewaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe unter Absaugen entleert wird, jedoch erst, nachdem die jeweilige Waschlösung durch ihr Eigengewicht abgelaufen ist. Zum Schluss wird der Tiegel unter Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    Anmerkung: Die Löslichkeitseigenschaften von Melamin sind in starkem Maße von der Temperatur abhängig, daher ist diese sorgfältig zu überwachen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Wert ‚d‘ für Baumwolle und Aramid beträgt 1,02.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegen die Zuverlässigkeitsgrenzen der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 2, wobei die statistische Sicherheit 95 % beträgt.“


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