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Document 32009L0118
Commission Directive 2009/118/EC of 9 September 2009 amending Annexes II to V to Council Directive 2000/29/EC on protective measures against the introduction into the Community of organisms harmful to plants or plant products and against their spread within the Community
Richtlinie 2009/118/EG der Kommission vom 9. September 2009 zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Richtlinie 2009/118/EG der Kommission vom 9. September 2009 zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
ABl. L 239 vom 10.9.2009, p. 51–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/51 |
RICHTLINIE 2009/118/EG DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(2) |
Bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten Österreichs wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) für einen begrenzten Zeitraum als Schutzgebiet hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Österreich hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. mittlerweile auf seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Diese Gebiete und Teile von Gebieten sollten daher nicht mehr als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(3) |
In Griechenland wurden Kreta und Lesbos als Schutzgebiete hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr mittlerweile in diesen Gebieten vorkommt. Kreta und Lesbos sollten daher nicht mehr als Schutzgebiete hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt sein. |
(4) |
Aufgrund vorheriger Änderungen sind einige der Querverweise und eine Bezugnahme auf ein Schutzgebiet in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG überholt und sollten gestrichen werden. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (3) wurden bestimmte Codes für Holz und Holzwaren der Kombinierten Nomenklatur geändert. Daher sollte die Richtlinie 2000/29/EG an diese technischen Entwicklungen angepasst werden. |
(6) |
Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. November 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.
(3) ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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