EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009L0118

Richtlinie 2009/118/EG der Kommission vom 9. September 2009 zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

ABl. L 239 vom 10.9.2009, p. 51–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/118/oj

10.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/51


RICHTLINIE 2009/118/EG DER KOMMISSION

vom 9. September 2009

zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden.

(2)

Bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten Österreichs wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) für einen begrenzten Zeitraum als Schutzgebiet hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Österreich hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. mittlerweile auf seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Diese Gebiete und Teile von Gebieten sollten daher nicht mehr als Schutzgebiete anerkannt werden.

(3)

In Griechenland wurden Kreta und Lesbos als Schutzgebiete hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr mittlerweile in diesen Gebieten vorkommt. Kreta und Lesbos sollten daher nicht mehr als Schutzgebiete hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt sein.

(4)

Aufgrund vorheriger Änderungen sind einige der Querverweise und eine Bezugnahme auf ein Schutzgebiet in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG überholt und sollten gestrichen werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (3) wurden bestimmte Codes für Holz und Holzwaren der Kombinierten Nomenklatur geändert. Daher sollte die Richtlinie 2000/29/EG an diese technischen Entwicklungen angepasst werden.

(6)

Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. November 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter der Überschrift b Nummer 2 wird in der dritten Spalte, Schutzgebiet(e), der Wortlaut „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien),“ gestrichen.

b)

Unter der Überschrift c Punkt 0.1 wird in der dritten Spalte, Schutzgebiet(e), der Wortlaut „EL (Kreta, Lesbos),“ gestrichen.

2.

Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 wird in der zweiten Spalte, Schutzgebiet(e), der Wortlaut „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien),“ gestrichen.

b)

Unter Nummer 2 wird in der zweiten Spalte, Schutzgebiet(e), der Wortlaut „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien),“ gestrichen.

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

In Kapitel I Nummer 16.5 wird in der zweiten Spalte, besondere Anforderungen, im ersten Satz der Wortlaut „Anhang III Teil B Nummern 2 und 3 sowie“ gestrichen.

ii)

In Kapitel I Nummer 46 wird in der zweiten Spalte, besondere Anforderungen, im ersten Satz die Nummer „45,“ gestrichen.

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Unter den Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird in der zweiten Spalte, besondere Anforderungen, im ersten Satz der Wortlaut „Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 7“ ersetzt durch „Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7“.

ii)

Unter den Nummern 6.3 und 14.9 wird in der dritten Spalte, Schutzgebiete, der Wortlaut „EL (Kreta, Lesbos),“ gestrichen.

iii)

Unter Nummer 14.9 wird in der dritten Spalte, Schutzgebiete, der Wortlaut „DK,“ gestrichen.

iv)

Unter Nummer 21 wird in der dritten Spalte, Schutzgebiete, der Wortlaut „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien),“ gestrichen.

v)

Unter Nummer 21.3 wird in der dritten Spalte, Schutzgebiete, der Wortlaut „A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien),“ gestrichen.

4.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Abschnitt I Nummer 1.7 Buchstabe b wird in der ersten Spalte der Tabelle, KN-Code, der Code „ex 4401 30 90“ ersetzt durch „ex 4401 30 80“.

b)

In Teil B Abschnitt I Nummer 6 Buchstabe b wird der vierte Eintrag

„4401 30 10

Sägespäne“

ersetzt durch

„ex 4401 30 40

Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst“

c)

In Teil B Abschnitt I Nummer 6 Buchstabe b wird in der ersten Spalte der Tabelle, KN-Code, der Code „ex 4401 30 90“ ersetzt durch „ex 4401 30 80“.


Top