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Document 32009L0115

Richtlinie 2009/115/EG der Kommission vom 31. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Methomyl (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/115/oj

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/17


RICHTLINIE 2009/115/EG DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Methomyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Methomyl. Mit der Entscheidung 2007/628/EG der Kommission (4) wurde entschieden, Methomyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller einen neuen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 14 bis Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5).

(3)

Der Antrag wurde dem Vereinigten Königreich vorgelegt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denen, die Gegenstand der Entscheidung 2007/628/EG waren. Dieser Antrag stimmt ferner mit den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 überein.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten bewertet und am 15. Mai 2008 einen Zusatzbericht erstellt.

(5)

Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 19. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSA für Methomyl (6) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. Juni 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Methomyl abgeschlossen.

(6)

Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die neuen Schlussfolgerungen der EFSA konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, d. h. auf die unannehmbare Anwenderexposition, die Tatsache, dass die Bewertung der Exposition der Anwender und der Umstehenden keine eindeutigen Schlüsse zuließ, sowie das hohe Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

(7)

Neue Daten und Informationen wurden vom Antragsteller in dem neuen Dossier vorgelegt, und es wurde eine erneute Bewertung durchgeführt, wie in dem Zusatzbericht und im wissenschaftlichen Bericht der EFSA für Methomyl dargelegt. Dabei wurde aufgezeigt, dass bei Verwendung einer Schutzausrüstung — zusätzlich zu derjenigen, die im ursprünglichen Dossier vorgesehen war — eine annehmbare Anwenderexposition erzielt werden kann. Hinsichtlich des Risikos für Anwender und Umstehende wurde klargestellt, dass keine unannehmbaren Risiken durch die Anwendungen, wie im erneut vorgelegten Dossier vorgesehen, zu erwarten sind. Und schließlich kann das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden als annehmbar betrachtet werden, sofern die geringste vorgesehene Aufwandmenge verwendet wird und geeignete Risikomanagement-Maßnahmen getroffen werden.

(8)

Somit können die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen ausgeräumt werden. Es wurden keine weiteren offenen wissenschaftlichen Fragen aufgeworfen.

(9)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte Methomyl in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(10)

Damit jedoch jedes Risiko einer beabsichtigten oder unbeabsichtigten Vergiftung ausgeschlossen ist, empfiehlt es sich, die Beimischung von Repellents und/oder Emetika zu Pflanzenschutzmitteln, die Methomyl enthalten, vorzuschreiben und nur die Verwendung durch professionelle Anwender zuzulassen.

(11)

Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 40.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  EFSA Scientific Report (2008) 222 — Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance methomyl (Neufassung vom 19. Dezember 2008).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

 

„Methomyl

CAS-Nr.: 16752-77-50

CIPAC-Nr.: 264

S-methyl (EZ)-N-(methylcarbamoyloxy)thioacetimidate

≥ 980 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid für Gemüse dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung und höchstens zwei Ausbringungen je Saison.

Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methomyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit: die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben; besondere Aufmerksamkeit ist der Exposition von Anwendern mit tragbaren Rücken- oder Handgeräten zu widmen;

den Schutz von Vögeln;

den Schutz von Wasserorganismen: die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, insbesondere Bienen: es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung jeglichen Kontakts mit Bienen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Formulierungen auf der Basis von Methomyl wirksame Repellents und/oder Emetika enthalten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


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