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Document 32009L0079
Directive 2009/79/EC of the European Parliament and of the Council of 13 July 2009 on passenger hand-holds on two-wheel motor vehicles (Codified version) (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (Kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 201 vom 1.8.2009, p. 29–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168
1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/29 |
RICHTLINIE 2009/79/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(Kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 93/32/EWG des Europäischen Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Bei der Richtlinie 93/32/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Halteeinrichtung für Beifahrer. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. |
(3) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile für Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps zu harmonisieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(4) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die Halteeinrichtung für Beifahrer aller in Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
Artikel 2
Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2002/24/EG geregelt.
Artikel 3
Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen,
— |
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen Kraftfahrzeugs oder einer Halteeinrichtung für Beifahrer verweigern, noch |
— |
die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Halteeinrichtungen für Beifahrer verbieten, |
wenn die Halteeinrichtung für Beifahrer die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder von Halteeinrichtungen für Beifahrer, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Die Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 19.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 65) und Beschluss des Rates vom 7. Juli 2009.
(3) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28.
(4) Siehe Anhang II Teil A.
(5) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.
ANHANG I
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muss das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein, das aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen muss.
1.1. Haltegurt
Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie — ohne Riss bzw. Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
1.2. Haltegriff
Bei Verwendung eines Haltegriffs muss dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.
Dieser Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.
Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.
Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, dass jeder einzelne Griff — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.
Anlage 1
Beschreibungsbogen betreffend Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps
(dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser getrennt vom Antrag auf EG-Fahrzeug-Typgenehmigung eingereicht wird)
Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): …
Der Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile betreffend Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps muss mit Angaben zu folgenden Nummern des Anhangs II der Richtlinie 2002/24/EG versehen sein:
— |
Teil 1 Abschnitt A Nummern:
|
— |
Teil 1 Abschnitt B Nummern:
|
Anlage 2
Angabe der Behörde
EG-Typgenehmigungsbogen für Bauteile betreffend die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps
MUSTER
Protokoll Nr. … des technischen Dienstes … vom …
Nr. der EG-Typgenehmigung für Bauteile: … Nr. der Erweiterung: …
1. |
Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: … |
2. |
Fahrzeugtyp:: … |
3. |
Name und Anschrift des Herstellers: … … |
4. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: … … |
5. |
Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: … |
6. |
Die EG-Typgenehmigung für Bauteile wird erteilt/verweigert (1) |
7. |
Ort: … |
8. |
Datum: … |
9. |
Unterschrift: … |
(1) Nichtzutreffendes streichen.
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie 93/32/EWG des Rates |
|
Richtlinie 1999/24/EG der Kommission |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
93/32/EWG |
14. Dezember 1994 |
14. Juni 1995 i (1) |
1999/24/EG |
31. Dezember 1999 |
1. Januar 2000 (2) |
(1) Entsprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 93/32/EWG:
„Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, nicht untersagen.“
Der vorerwähnte Zeitpunkt ist der 14. Dezember 1994 (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/32/EWG).
(2) Entsprechend dem Artikel 2 der Richtlinie 1999/24/EG:
„(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen,
— |
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen Kraftfahrzeugs oder einer Halteeinrichtung für Beifahrer verweigern, noch |
— |
die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Halteeinrichtungen für Beifahrer verbieten, |
wenn die Halteeinrichtung für Beifahrer die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt.
(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder von Halteeinrichtungen für Beifahrer, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.“
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 93/32/EWG |
Richtlinie 1999/24/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1, 2 und 3 |
|
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
— |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 5 |
— |
|
Artikel 6 |
Artikel 5 |
|
Artikel 7 |
Anhang |
|
Anhang I |
Anlage 1 |
|
Anlage 1 |
Anlage 2 |
|
Anlage 2 |
— |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |