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Document 32009L0055

Richtlinie 2009/55/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung)

ABl. L 145 vom 10.6.2009, p. 36–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/55/oj

10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/36


RICHTLINIE 2009/55/EG DES RATES

vom 25. Mai 2009

über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Damit die Bevölkerung der Mitgliedstaaten ein besseres Bewusstsein der Aktivitäten der Gemeinschaft hat, ist es angebracht, die zur Sicherung der Binnenmarktbedingungen in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen fortzuführen.

(3)

Durch steuerliche Hemmnisse bei der Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird insbesondere der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.

(4)

Diese Steuerbefreiungen dürfen nur bei Verbringungen von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen.

(5)

Wegen der Bestimmungen zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer werden die Vorschriften über die einfuhrbedingten Steuerbefreiungen und Freimengen für diesen Bereich gegenstandslos.

(6)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Verbrauchsabgaben, die normalerweise bei der endgültigen Verbringung erhoben werden.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

die Mehrwertsteuer;

b)

die Sonderverbrauchsteuern;

c)

spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung der in Absatz 1 genannten Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.

Artikel 2

Voraussetzungen im Hinblick auf die Gegenstände

(1)   Als „persönliche Gegenstände“ im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die Artikel 10 bis 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (5) bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

a)

zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von Verbrauchsabgaben gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, erworben wurden;

b)

tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

In Bezug auf die unter Buchstabe a Satz 2 genannten Gegenstände können die Mitgliedstaaten verlangen, dass

i)

Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge mindestens zwölf Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden,

ii)

die übrigen Gegenstände mindestens sechs Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden.

(3)   Die zuständigen Behörden verlangen einen Nachweis dafür, dass bei Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Bei den übrigen Gegenständen wird ein solcher Nachweis nur verlangt, wenn der begründete Verdacht einer betrügerischen Absicht besteht.

Artikel 3

Verbringungsbedingungen

Die Gegenstände können in einer Sendung oder in mehreren Teilsendungen innerhalb der in den Artikeln 7 bis 10 genannten Fristen verbracht werden.

Artikel 4

Pflichten nach Verbringung

Außer in den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen dürfen die verbrachten Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge während der ihrer steuerfreien Verbringung folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

Artikel 5

Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände

Die Steuerbefreiung bei der Verbringung von Reitpferden, Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen wird nur gewährt, wenn die Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Bestimmungsmitgliedstaat verlegt.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

(2)   Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

(3)   Bestehen bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

KAPITEL II

VERBRINGUNG PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI VERLEGUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES

Artikel 7

(1)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt.

Die Gewährung der Steuerbefreiung wird unbeschadet der gegebenenfalls im gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Bestimmungen von der Aufstellung eines formlosen Verzeichnisses der Gegenstände in Verbindung mit — falls vom Staat verlangt — einer Erklärung abhängig gemacht, deren Muster und Inhalt nach dem in Artikel 248a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Verfahren (6) festgelegt werden. Wertangaben in dem Verzeichnis dürfen nicht verlangt werden.

(2)   Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein. Werden die Gegenstände gemäß Artikel 3 in mehreren Teilsendungen innerhalb dieser Frist eingeführt, so dürfen die Mitgliedstaaten nur bei der ersten Verbringung ein Gesamtverzeichnis verlangen, auf das auch eine andere Grenzzollstelle bei den späteren Umzügen Bezug nehmen kann. Dieses Gesamtverzeichnis kann im Benehmen mit den zuständigen Stellen des Bestimmungsmitgliedstaats ergänzt werden.

KAPITEL III

VERBRINGUNG PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI EINRICHTUNG ODER AUFGABE EINER ZWEITWOHNUNG

Artikel 8

(1)   Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 bei der Verbringung persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die eine Zweitwohnung einrichtet.

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn

a)

die betreffende Person Eigentümer der Zweitwohnung ist oder sie für mindestens zwölf Monate gemietet hat;

b)

die verbrachten Gegenstände dem normalen Mobiliar der Zweitwohnung entsprechen.

(2)   Die Befreiung wird nach Maßgabe des Absatzes 1 auch nach Aufgabe einer Zweitwohnung bei der Verbringung von zur Verbringung nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder einer anderen Zweitwohnung bestimmten Gegenständen gewährt, wenn diese Gegenstände vor Einrichtung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind.

Die letzte Verbringung muss spätestens zwölf Monate nach Aufgabe der Zweitwohnung erfolgt sein.

KAPITEL IV

VERBRINGUNG VON HEIRATSGUT

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der Artikel 2 bis 5 können Privatpersonen anlässlich ihrer Eheschließung persönliche Gegenstände, die erworben oder in Gebrauch genommen wurden, unter Befreiung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abgaben in den Mitgliedstaat, in den sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen wollen, unter folgenden Bedingungen verbringen:

a)

Die Verbringung muss innerhalb einer Frist erfolgen, die zwei Monate vor dem vorgesehenen Tag der Eheschließung beginnt und vier Monate nach dem Tag der Eheschließung endet;

b)

die Privatperson muss den Nachweis erbringen, dass die Ehe geschlossen oder das standesamtliche Aufgebot bestellt ist.

(2)   Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Verbringung erhält. Die Befreiung gilt für Geschenke, deren Einheitswert 350 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von mehr als 350 EUR gewähren, falls der Wert eines jeden Geschenks 1 400 EUR nicht übersteigt.

(3)   Erfolgt die Verbringung vor der Eheschließung, so können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4)   Erbringt die Privatperson den Nachweis ihrer Eheschließung nicht binnen vier Monaten nach dem angegebenen Tag der Eheschließung, so werden die Steuern von dem Tag der Verbringung an geschuldet.

KAPITEL V

VERBRINGUNG VON ERBSCHAFTSGUT

Artikel 10

Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5, können Privatpersonen, die durch Erbfall das Eigentum oder den Nießbrauch an in einem Mitgliedstaat befindlichen persönlichen Gegenständen aus einem Nachlass erhalten haben, diese Gegenstände unter Befreiung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abgaben unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, verbringen:

a)

Die Privatperson muss den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Bescheinigung eines Notars oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darüber vorlegen, dass die verbrachten Gegenstände durch Erbfall erworben worden sind;

b)

die Verbringung muss binnen zwei Jahren nach der Besitzerlangung der Gegenstände erfolgen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Formalitäten für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigte Verbringung soweit wie möglich zu vereinfachen und Verbringungsformalitäten, die zu Kontrollen mit Umladen einer größeren Menge der Gegenstände beim Eintritt in den Bestimmungsstaat führen, zu vermeiden.

(2)   Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, insbesondere die Vorschriften, die sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 ergeben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Die Richtlinie 83/183/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, 25. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ŠEBESTA


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. September 2008 (ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 148).

(3)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 83/183/EWG des Rates

(ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64).

 

Richtlinie 89/604/EWG des Rates

(ABl. L 348 vom 29.11.1989, S. 28).

 

Richtlinie 91/680/EWG des Rates

(ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1)

(nur Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich)

Richtlinie 92/12/EWG des Rates

(ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1).

(nur Artikel 23 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

83/183/EWG

1. Januar 1984

89/604/EWG

1. Juli 1990

91/680/EWG

1. Januar 1993 (1)

92/12/EWG

1. Januar 1993 (2)


(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit ihre an die Artikel 1 Nummern 1 bis 20 und Nummern 22, 23 und 24 sowie nach Artikel 2 der Richtlinie 91/680/EWG angepasste Regelung am 1. Januar 1993 in Kraft tritt.

(2)  Das Königreich Dänemark ist berechtigt, hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Bestimmung nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 83/183/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, abschließende Worte

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffern i und ii

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 bis 11

Artikel 9 bis 11

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

ANHANG I

ANHANG II


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