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Document 32009D1011

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 4. Juni 2009 über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung

ABl. L 348 vom 29.12.2009, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1011/oj

29.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/3


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL

vom 4. Juni 2009

über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung

(2009/1011/JI)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 6. April 2009 über die Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol) (1) (im Folgenden: der „Europol-Beschluss“) und insbesondere die Artikel 37 Absatz 9 Buchstabe g, 38 Absatz 1 bis 3 und 7 sowie Artikel 39 dieses Beschlusses,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „das Statut der Beamten“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „die Beschäftigungsbedingungen“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 59/68 des Rates (2),

gestützt auf Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen in Bezug auf die Einstellungsbedingungen für Bedienstete auf Zeit und auf Kapitel 9 des Titels II der Beschäftigungsbedingungen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Bediensteten auf Zeit,

gestützt auf den Kommissionsbeschluss SEC(2009) 27/2 vom 12. Januar 2009 über die Leitlinien zur Auswahl und Ernennung der Direktoren von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, der Verlängerung ihrer Amtszeit und ihrer Entlassung sind vom Verwaltungsrat festzulegen und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit zu genehmigen, bevor sie in Kraft treten.

(2)

Die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren hat in einem objektiven und transparenten Verfahren zu erfolgen, unbeschadet der Vertraulichkeit des Verfahrens und des Schutzes der personenbezogenen Angaben im Rahmen der Auswahlverfahren.

(3)

Die Regeln sollten nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass sie den im Kommissionsbeschluss SEC(2009) 27/2 vom 12. Januar 2009 festgelegten Regeln entsprechen.

(4)

Das Ziel der Auswahlverfahren ist es, den für die zu besetzende Stelle am besten geeigneten Bewerber zu finden.

(5)

Europol verfolgt eine Politik der Chancengleichheit —

GIBT SICH FOLGENDE REGELN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Regeln gelten für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren, für die Verlängerung ihrer Amtszeit und für ihre Entlassung gemäß Artikel 38 des Europol-Beschlusses.

(2)   Ist der Direktor vorübergehend nicht im Stande, sein Amt für die Dauer von mehr als einem Monat auszuüben, oder ist die Stelle des Direktors unbesetzt, werden seine Aufgaben von einem stellvertretenden Direktor wahrgenommen. Der Verwaltungsrat hat zu diesem Zweck die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(3)   Alle Verweise auf männliche Personen in diesen Regeln gelten ebenfalls als Verweis auf weibliche Personen und umgekehrt, es sei denn, aus dem Zusammenhang geht eindeutig eine andere Bedeutung hervor.

KAPITEL 2

AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 2

Die Auswahlverfahren müssen die Grundsätze des Artikels 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Artikel 3

(1)   Die Stelle des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors gilt als unbesetzt:

a)

ab neun Monaten vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit;

b)

ab dem Eingang eines Entlassungsantrags beim Rat;

c)

mit Beschluss des Rates, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor zu entlassen oder ihre Amtszeit in anderer Weise zu beenden gemäß Kapitel 4 dieser Bestimmungen;

d)

ab neun Monaten vor dem Zeitpunkt, an dem der Direktor oder ein stellvertretender Direktor das Alter von 65 Jahren erreicht; oder

e)

mit dem Tod des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

(2)   Der Verwaltungsrat hat für jede unbesetzte Stelle eine Stellenausschreibung zu erstellen. Die Stellenausschreibung für die Stelle eines stellvertretenden Direktors ist vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Direktors zu verfassen.

Die Stellenausschreibung legt eindeutig und ausführlich die folgenden Elemente dar:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Aufgaben und des Auftrags gemäß Europol-Beschluss;

b)

eine Beschreibung der wichtigsten Aufgaben und Pflichten des Direktors bzw. des stellvertretenden Direktors mit entsprechenden Verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen des Europol-Beschlusses;

c)

die Einstellungskriterien, die jeder Bewerber zu erfüllen hat;

d)

das Stellenprofil sowie alle Merkmale, die als relevant für die Aufgabe erachtet werden und die in der Folge als Auswahlkriterien herangezogen werden;

e)

einen Überblick über das Auswahl- und Ernennungsverfahren;

f)

die Beschäftigungsbedingungen wie die Besoldungsklasse bei der Einstellung, die Art des Vertrags und die Dauer der Amtszeit;

g)

die Modalitäten und die Bewerbungsfrist.

(3)   Das Auswahlverfahren muss eine Prüfung enthalten, in der bestimmte Fertigkeiten und Fähigkeiten der Bewerber getestet werden.

Der Verwaltungsrat muss die Merkmale und Verfahrensweisen zur Beurteilung einer jeden unbesetzten Stelle festlegen und er kann beschließen, die Beurteilung von einem externen Assessment Center durchführen zu lassen.

(4)   Die Stellenausschreibung muss auch darauf hinweisen, dass die Bewerber eine schriftliche Bewerbung mit einem ausführlichen Lebenslauf, einem Motivationsschreiben und Unterlagen einreichen müssen, aus denen ihre Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben hervorgeht, die mit der zu besetzenden Stelle verbunden sind. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu senden.

Die Stellenausschreibung muss auch auf die Sicherheitsüberprüfung hinweisen, der sich erfolgreiche Bewerber nach Artikel 40 des Europol-Beschlusses unterziehen müssen.

Artikel 4

(1)   Der Verwaltungsrat veranlasst die Veröffentlichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in anderen Medien, wie nationalen Zeitungen und Fachzeitschriften, um eine möglichst große Verbreitung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

(2)   Europol unterrichtet die nationalen Europol-Stellen über die unbesetzte Stelle eines Direktors oder stellvertretenden Direktors. Die nationalen Europol-Stellen unterrichten die jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über die zu besetzende Stelle. Es ist die Aufgabe der zuständigen Behörden, ihre Abteilungen und die betreffenden Mitarbeiter auf die freie Stelle aufmerksam zu machen.

(3)   Die Bewerber erhalten von Europol eine Empfangsbestätigung.

Artikel 5

(1)   Der Verwaltungsrat setzt einen Auswahlausschuss ein (im Folgenden „der Ausschuss“), der die eingegangenen Bewerbungen beurteilt und einen mit Gründen versehenen Bericht erstellt, der dem Verwaltungsrat nach Artikel 6 dieser Regeln vorzulegen ist.

(2)   Der Ausschuss für die Stelle des Direktors wird von dem Verwaltungsratsmitglied gebildet, das die Kommission vertritt, und von sechs Verwaltungsratsmitgliedern, die die Mitgliedstaaten vertreten und die im Losverfahren vom Verwaltungsrat bestimmt werden.

(3)   Der Ausschuss für die Stelle eines stellvertretenden Direktors wird vom Direktor oder einem von ihm benannten stellvertretenden Direktor gebildet sowie von dem Verwaltungsratsmitglied, das die Kommission vertritt, und von fünf Verwaltungsratsmitgliedern, die die Mitgliedstaaten vertreten und die im Losverfahren vom Verwaltungsrat bestimmt werden.

(4)   Kann ein nach den Ziffern 2 und 3 ernanntes Verwaltungsratsmitglied nicht an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen, kann es von einem stellvertretenden Verwaltungsratsmitglied in Vertretung der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats vertreten werden.

(5)   Liegen Gründe für die Annahme vor, dass ein Mitglied des Ausschusses mit einem der Bewerber in einem persönlichen Verhältnis steht oder dass es zu anderen Interessenkonflikten kommen könnte, nimmt dieses Mitglied nicht an der Arbeit des Ausschusses teil und wird nach Ziffer 4 von einem stellvertretenden Mitglied vertreten.

(6)   Das Sekretariat des Verwaltungsrats nimmt die Aufgaben des Ausschusssekretariats wahr.

Artikel 6

(1)   Der Ausschuss wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(2)   Der Ausschuss kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem externen Personalberater beraten werden, wenn der Verwaltungsrat dies auf eigenes Betreiben oder auf Ersuchen des Ausschusses beschließt. Der externe Personalberater erhält keinen Status als Ausschussmitglieds.

(3)   Die Aufgaben des Ausschusses umfassen:

a)

Ermittlung aller Bewerber, die entsprechend der Kriterien der Stellenausschreibung für die Stelle in Frage kommen;

b)

eine erste Beurteilung der Bewerbungen von Kandidaten, die in Frage kommen, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikationen, ihrer Fähigkeiten, ihrer Erfahrung und ihrer Angaben zur Eignung, um entscheiden zu können, welche vom Ausschuss in die engere Wahl zu ziehen sind;

c)

die Organisation einer Beurteilung der Bewerber nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Regeln;

d)

das Führen von Bewerbungsgesprächen mit den Bewerbern, um ihre Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechend der Kriterien der Stellenausschreibung zu beurteilen; und

e)

die Erstellung eines mit Gründen versehenen Berichts über die eingegangenen Bewerbungen und das durchgeführte Verfahren, der Folgendes enthalten muss;

i)

die Liste der in Frage kommenden Kandidaten und die Angabe, mit welchen der Ausschuss ein Bewerbungsgespräch geführt hat;

ii)

eine Liste der Bewerber geordnet nach der Rangfolge ihrer Eignung, die alle Auswahlkriterien erfüllen und die am besten den Kriterien der Stellenausschreibung entsprechen.

(4)   Die Arbeit des Ausschusses ist vollständig zu dokumentieren, hierzu sind insbesondere die Bewertungsbögen zu verwenden, die entsprechend den Kriterien der Stellenausschreibung und den zusätzlichen, vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien erstellt wurden. Diese Bewertungsbögen und eine Zusammenfassung der abschließenden Erklärungen des Ausschusses zu jedem Bewerber sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen.

(5)   Die Ergebnisse der Arbeit, die das Sekretariat, eines der Ausschussmitglieder oder ein externer Personalberater im Auftrag des Ausschusses durchgeführt hat, sind dem Ausschuss vollständig zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

(6)   Der Beschluss des Ausschusses zur Abfassung des Berichts ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen.

(7)   Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den vom Ausschuss erstellten Bericht sowie die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Bewerber, mit denen ein Bewerbungsgespräch geführt wurde, so bald wie möglich nach den Bewerbungsgesprächen an den Verwaltungsrat weiter.

Artikel 7

Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind nach jeder Auswahlphase schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

Artikel 8

(1)   Die Beratungen des Ausschusses sind in Den Haag abzuhalten, sofern der Verwaltungsrat keine anders lautende Entscheidung trifft.

(2)   Reisekosten und Spesen, einschließlich Hotelkosten, sind den Ausschussmitgliedern und den Bewerbern, die zu Tests und Bewerbungsgesprächen eingeladen wurden, nach den geltenden Bestimmungen zu erstatten.

Artikel 9

(1)   Der Verwaltungsrat wird den Vorsitzenden des Ausschusses dazu auffordern, das durchgeführte Verfahren zu erläutern und den Bericht des Ausschusses vorzustellen.

(2)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, mit den Bewerbern der vom Ausschuss erstellten und nach der Rangfolge ihrer Eignung geordneten Liste und allen anderen in Frage kommenden Bewerbern, mit denen der Ausschuss ein Auswahlgespräch geführt hat, ein Auswahlgespräch zu führen.

(3)   Der Verwaltungsrat hat auf der Grundlage der vom Ausschuss vorgelegten Liste und gegebenenfalls der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 geführten Auswahlgespräche eine begründete Stellungnahme zu treffen:

a)

mit einer Vorlage der Liste der in Frage kommenden Bewerber;

b)

mit einer Auswahlliste von mindestens drei geeigneten Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Eignung; und

c)

mit der Bestätigung, wonach die auf der Auswahlliste aufgeführten Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen sowie sämtliche Auswahlkriterien der Stellenbeschreibung erfüllen.

(4)   Befindet sich ein Verwaltungsratsmitglied auf der Liste der Bewerber oder könnten andere potentielle Interessenkonflikte entstehen, darf dieses Mitglied nicht bei der Abfassung der Stellungnahme des Verwaltungsrats anwesend sein.

(5)   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird die Stellungnahme des Verwaltungsrats sowie die vollständigen Unterlagen eines jeden Bewerbers der Auswahlliste an den Rat weiter leiten, damit dieser auf der Grundlage aller relevanten Informationen einen Beschluss gemäß Artikel 38 des Europol-Beschlusses fassen kann.

(6)   Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.

Artikel 10

Nach der Ernennung durch den Rat hat das Sekretariat des Verwaltungsrats jeden Bewerber, der sich um diese Stelle beworben hat, formal über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten. Die Frist von drei Monaten zur Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts der Beamten beginnt mit dem Datum des Mitteilungsschreibens.

Artikel 11

(1)   Die Beratungen des Ausschusses und des Verwaltungsrats sind vertraulich.

(2)   Die Mitglieder des Ausschusses und die Verwaltungsratsmitglieder sowie alle Mitarbeiter von Europol, von externen Einrichtungen zur Personalbeurteilung oder externe Personalberater, die an dem Auswahlverfahren beteiligt waren, haben hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeiten strengste Vertraulichkeit zu wahren.

KAPITEL 3

VERLÄNGERUNG DER AMTSZEIT

Artikel 12

(1)   Kann die Amtszeit des nach Artikel 38 eines Europol-Beschlusses ernannten Direktors oder stellvertretenden Direktors verlängert werden, kann der Verwaltungsrat beschließen, von dem in Kapitel 2 festgelegten Verfahren abzuweichen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit eine Stellungnahme abzugeben, in der dem Rat die Verlängerung der Amtszeit empfohlen wird. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats hat insbesondere die von dem Direktor oder stellvertretenden Direktor in seiner ersten Amtszeit erreichten Ziele, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen erstellte jährliche Leistungsbewertung sowie den Auftrag und den Bedarf von Europol in den kommenden Jahren zu berücksichtigen.

Die Stellungnahme des Verwaltungsrats, in der die Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Direktors empfohlen wird, ist nach Beratung mit dem Direktor zu verfassen.

(2)   Das in Kapitel 2 festgelegte Verfahren ist durchzuführen, wenn der Verwaltungsrat beschließt, nicht davon abzuweichen, wenn der Rat beschließt, die Amtszeit des betreffenden Direktors oder stellvertretenden Direktors nicht zu verlängern oder wenn der Rat nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrats einen Beschluss fasst.

KAPITEL 4

AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT

Artikel 13

(1)   Der Dienst des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder dem Tod sowie gemäß Artikel 47 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen mit dem Ende des Monats, in dem die betroffene Person das Alter von 65 Jahren erreicht.

(2)   Das Ausscheiden aus dem Amt des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors wird von dem Rat mit einer qualifizierten Mehrheit nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrats und gemäß Artikel 15 und 17 dieser Regeln beschlossen.

(3)   Die Stellungnahme des Verwaltungsrats über das Ausscheiden eines stellvertretenden Direktors aus dem Amt ist nach Anhörung des Direktors abzugeben.

Artikel 14

(1)   Beantragt ein Direktor oder ein stellvertretender Direktor seine Entlassung vor Ablauf der Amtszeit, so bringt er schriftlich seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck, aus dem Dienst bei Europol auszuscheiden, und schlägt den Zeitpunkt vor, zu dem seine Entlassung wirksam wird, gemäß Artikel 47 Buchstabe b Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Entlassungsantrag ist an den Vorsitzenden des Rates zu richten, eine Abschrift davon an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und im Falle der Kündigung eines stellvertretenden Direktors an den Direktor.

Artikel 15

(1)   Auf Ersuchen des Verwaltungsrats kann der Rat den Direktor oder den stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 47 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen aus dem Amt entlassen, wobei die Kündigungsfrist und andere Bedingungen des Abschnitts ii oder des Abschnitts iii des genannten Artikels einzuhalten sind.

(2)   Der Rat kann den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor auf Ersuchen des Verwaltungsrats fristlos entlassen, wenn die Bedingungen des Artikels 48 Buchstabe a oder b der Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind.

(3)   Der Rat kann den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor fristlos entlassen, wenn die Bedingungen des Artikels 50 der Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind. In diesen Fällen kann der Rat nach Anhörung der betroffenen Person und nach Abschluss des in Artikel 16 Absatz 2 dieser Regeln ausgeführten Disziplinarverfahrens erklären, dass ihr Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses können der betreffende Direktor oder stellvertretende Direktor suspendiert werden, der Direktor durch den Verwaltungsrat und der stellvertretende Direktor durch den Direktor gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen und der Artikel 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

Artikel 16

(1)   Verstößt der Direktor oder ein stellvertretender Direktor vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Amtspflichten nach dem Europol-Beschluss oder den Beschäftigungsbedingungen, wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme nach Artikel 50a der Beschäftigungsbedingungen, Titel VI des Statuts der Beamten und gegebenenfalls nach Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet.

Als Verstoß gilt unter anderem die nachweislich vorsätzliche Angabe von falschen Informationen zu seinen beruflichen Fähigkeiten oder den Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen, wenn die falschen Angaben entscheidend zu seiner Einstellung beigetragen haben.

(2)   Disziplinarverfahren werden im Einklang mit Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet und durchgeführt.

Artikel 17

(1)   Nachdem das Disziplinarverfahren gemäß Anhang IX des Statuts der Beamten durchgeführt wurde, kann der Rat bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors diesen aus disziplinarischen Gründen gemäß Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen fristlos entlassen.

Vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses können der betreffende Direktor oder stellvertretende Direktor suspendiert werden, der Direktor durch den Verwaltungsrat und der stellvertretende Direktor durch den Direktor gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen und der Artikel 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.

(2)   Nach Eingang des Berichts des Disziplinarrats gemäß Artikel 18 in Anhang IX des Statuts der Beamten beschließt der Verwaltungsrat, ob dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen ist, wonach die Entlassung des Direktors nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses angeraten wird. In solchen Fällen hat der Verwaltungsrat innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Berichts des Disziplinarrats eine angemessen begründete Stellungnahme zu den Strafmaßnahmen abzugeben, zu denen die zur Last gelegten Handlungen Anlass geben, oder zu anderen Maßnahmen, die vom Rat im Einklang mit diesen Regeln zu treffen sind. Der Verwaltungsrat muss dem Direktor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen, bevor er seine Stellungnahme abfasst. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses an den Rat und eine Abschrift davon an den beschuldigten Direktor weiterzuleiten.

Beschließt der Verwaltungsrat, dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses vorzulegen, hat er das Recht, eine der laut Artikel 9 Absatz 1 Anhang IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Nach Anhörung des Direktors hat der Verwaltungsrat seinen Beschluss gemäß Artikel 9 und 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3)   Nach Empfang des in Artikel 18 des Anhangs IX des Statuts der Beamten genannten Berichts des Disziplinarrats hat der Direktor dem Verwaltungsrat unverzüglich den Entwurf einer mit angemessenen Gründen versehenen Stellungnahme vorzulegen zu der Strafmaßnahme, zu der die zur Last gelegten Handlungen Anlass geben, oder zu anderen Maßnahmen, die vom Rat in Bezug auf den stellvertretenden Direktor im Einklang mit diesen Regeln auferlegt werden sollten.

Der Verwaltungsrat wird entscheiden, ob dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen ist, wonach die Entlassung des betreffenden stellvertretenden Direktors nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses angeraten wird. Der Verwaltungsrat muss dem stellvertretenden Direktor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen, bevor er seine Stellungnahme abgibt. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats ist innerhalb von einem Monat zu erstellen, nachdem der Direktor den Bericht des Disziplinarrats erhalten hat. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses an den Rat und eine Abschrift davon an den beschuldigten stellvertretenden Direktor weiterzuleiten.

Beschließt der Verwaltungsrat, dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses vorzulegen, hat der Direktor das Recht, eine der laut Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Nach Anhörung des stellvertretenden Direktors hat der Direktor seinen Beschluss gemäß Artikel 9 und 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen.

(4)   Nach Eingang einer Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Abschnitt 2 oder drei dieses Artikels entscheidet der Rat nach Anhörung des betroffenen Direktors oder stellvertretenden Direktors, ob der Direktor oder der stellvertretende Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h von Anhang IX des Statuts der Beamten aus seinem Amt entlassen wird oder ob sein Dienst bei Europol auf anderer Grundlage beendet wird.

Beschließt der Rat, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor aus seinem Amt zu entlassen oder seinen Dienst auf anderer Grundlage zu beenden, muss er in seinem Beschluss die Maßnahme genau darlegen sowie den Zeitpunkt, ab dem die Maßnahme gilt. Die Entscheidung ist angemessen zu begründen und die betroffene Person sowie Europol sind über sie zu unterrichten.

Ein Beschluss des Rates, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 9 des Anhangs IX des Statuts der Beamten zu entlassen, ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats nach Artikel 18 in Anhang IX des Statuts der Beamten zu fassen.

(5)   Beschließt der Rat, den betreffenden Direktor oder stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs IX des Statuts der Beamten nicht zu entlassen oder seinen Dienst bei Europol auch auf anderer Grundlage nicht zu beenden, wird die Angelegenheit im Falle des Direktors an den Verwaltungsrat zurückverwiesen und im Falle eines stellvertretenden Direktors an den Verwaltungsrat und an den Direktor.

Wird die Angelegenheit den Direktor betreffend an den Verwaltungsrat zurückverwiesen, hat dieser das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen.

Wird die Angelegenheit einen stellvertretenden Direktor betreffend an den Verwaltungsrat und an den Direktor zurückverwiesen, hat der Direktor das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des stellvertretenden Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des stellvertretenden Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1)   Diese Regeln treten am selben Tag in Kraft, wie der Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses.

(2)   Innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten sind diese Regeln vom Verwaltungsrat zu bewerten.

(3)   Vorschläge zur Änderung dieser Regeln sind vom Verwaltungsrat dahingehend zu prüfen, ob diese vom Rat in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 und Absatz 7 des Europol-Beschlusses angenommen werden können.

Geschehen zu Den Haag am 4. Juni 2009.

Vom Rat angenommen am 30. November 2009.

Der Präsident

S. CLERTON


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


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