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Document 32009D1003

Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

ABl. L 346 vom 23.12.2009, p. 51–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0638

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1003/oj

23.12.2009   

DE EN

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/51


BESCHLUSS 2009/1003/GASP DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Oktober 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1) angenommen und damit auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry reagiert.

(2)

Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea sollten zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die einzelnen Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD) und die mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die gewaltsame Unterdrückung oder die politische Blockade in dem Land verantwortlich sind, verhängt werden.

(3)

Darüber hinaus sollten weitere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem CNDD in Verbindung stehen, in die im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP enthaltene Liste von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse; Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea bereitgestellt werden, zu gewähren;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der EU zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen;

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der EU und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des CNDD und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Mitglieder des CNDD und mit ihnen verbundener natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 3a genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

5.   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Gemeinsamen Standpunkt unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.“

Artikel 2

Der Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.


ANNEX II

LISTE DER PERSONEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 3A

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum: und -ort, Reisepass-Nr. / Personalausweis-Nr., … )

Gründe

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Reisepass-Nr.: R0001318

Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD)

2.

Generalmajor Mamadouba (alias Mamadou) Toto CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1946

Reisepass-Nr.: R00009392

Minister für Sicherheit und Bevölkerungsschutz

3.

General Sékouba KONATÉ

Geburtsdatum: 1.1.1964

Reisepass-Nr.: R0003405/R0002505

Minister der nationalen Verteidigung

4.

Oberst Mathurin BANGOURA

Geburtsdatum: 15.11.1962

Reisepass-Nr.: R0003491

Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien

5.

Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA

Geburtsdatum: 22.10.1979

Reisepass-Nr.: R0017873

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen

6.

Major Oumar BALDÉ

Geburtsdatum: 26.12.1964

Reisepass-Nr.: R0003076

Mitglied des CNDD

7.

Major Mamadi (alias Mamady) MARA

Geburtsdatum: 1.1.1954

Reisepass-Nr.: R0001343

Mitglied des CNDD

8.

Major Almamy CAMARA

Geburtsdatum: 17.10.1975

Reisepass-Nr.: R0023013

Mitglied des CNDD

9.

Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO

Geburtsdatum: 1.1.1956

Reisepass-Nr.: R0001855

Mitglied des CNDD

10.

Hauptmann Koulako BÉAVOGUI

 

Mitglied des CNDD

11.

Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA

Reisepass-Nr.: R0178636

Mitglied des CNDD

Sicherheitsdirektor für die Region Labé

12.

Oberst Sékou MARA

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des CNDD,

Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde

13.

Morciré CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1949

Reisepass-Nr.: R0003216

Mitglied des CNDD

14.

Alpha Yaya DIALLO

 

Mitglied des CNDD,

Direktor des nationalen Zolldienstes

15.

Oberst Mamadou Korka DIALLO

Geburtsdatum: 19.2.1962

Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen

16.

Major Kelitigui FARO

Geburtsdatum: 3.8.1972

Reisepass-Nr.: R0003410

Minister, Generalsekretär im Präsidialamt der Republik

17.

Oberst Fodeba TOURÉ

Geburtsdatum: 7.6.1961

Reisepass-Nr.: R0003417/ R0002132

Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009)

18.

Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA

Geburtsdatum: 12.5.1966

Mitglied des CNDD

19.

Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO

 

Mitglied des CNDD

20.

Oberleutnant Jean-Claude genannt COPLAN PIVI

Geburtsdatum: 1.1.1960

Mitglied des CNDD,

Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten

21.

Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ

Geburtsdatum: 3.6.1970

Mitglied des CNDD

22.

Oberst Moussa KEITA

Geburtsdatum: 1.1.1966

Mitglied des CNDD,

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik

23.

Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH

 

Mitglied des CNDD

24.

Major Bamou LAMA

 

Mitglied des CNDD

25.

Mohamed Lamine KABA

 

Mitglied des CNDD

26.

Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ

 

Mitglied des CNDD

27.

Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA

 

Mitglied des CNDD

28.

Major Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Reisepass-Nr.: 7190

Mitglied des CNDD,

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum

29.

Hauptmann Issa CAMARA

Geburtsdatum: 1954

Mitglied des CNDD,

Gouverneur von Mamou

30.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Reisepass-Nr.: 13683

Mitglied des CNDD,

Minister für Gesundheit und Hygiene

31.

Mamady CONDÉ

Geburtsdatum: 28.11.1952

Pass.: R0003212

Mitglied des CNDD

32.

Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ

 

Mitglied des CNDD

33.

Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ

Geburtsdatum: 15.10.1962

Reisepass-Nr.: 2443/R0004700

Mitglied des CNDD

34.

Bouna KEITA

 

Mitglied des CNDD

35.

Idrissa CHERIF

Geburtsdatum: 13.11.1967

Reisepass-Nr.: R0105758

Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium

36.

Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ

Geburtsdatum: 9.12.1960

Reisepass-Nr.: R0020803

Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung

37.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Adjudant des Präsidenten

38.

Ibrahima Khalil DIAWARA

Geburtsdatum: 1.1.1976

Reisepass-Nr.: R0000968

Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

39.

Leutnant Marcel KOIVOGUI

 

Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

40.

Papa Koly KOUROUMA

Geburtsdatum: 3.11.1962

Reisepass-Nr.: R11914/R001534

Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung

41.

Major Nouhou THIAM

Geburtsdatum: 1960

Reisepass-Nr.: 5180

Generalinspekteur der Streitkräfte,

Sprecher des CNDD

42.

Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA

Geburtsdatum: 13.5.1971

Reisepass-Nr.: Service R0001204

Kabinettsattaché im Präsidialamt

43.

Kabinet (alias Kabiné) KOMARA

Geburtsdatum: 8.3.1950

Reisepass-Nr.: R0001747

Premierminister

44.

Hauptmann Mamadou SANDÉ

Geburtsdatum: 12.12.1969

Reisepass-Nr.: R0003465

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen

45.

Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI

Geburtsdatum: 31.12.1961

Reisepass-Nr.: 5938/R00003488

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle

46.

Joseph KANDUNO

 

Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln

47.

Fodéba (alias Isto) KÉIRA

Geburtsdatum: 4.6.1961

Reisepass-Nr.: R0001767

Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung

48.

Oberst Siba LOHALAMOU

Geburtsdatum: 1.8.1962

Reisepass-Nr.: R0001376

Justizminister, Siegelbewahrer

49.

Dr. Frédéric KOLIÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Pass : R0001714

Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten

50.

Alexandre Cécé LOUA

Geburtsdatum: 1.1.1956

Reisepass-Nr.: R0001757 /

Diplomatenpass: R 0000027

Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland

51.

Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM

Geburtsdatum: 4.10.1968

Reisepass-Nr.: R0001758

Minister für Minenwesen und Energie

52.

Boubacar BARRY

Geburtsdatum: 28.5.1964

Reisepass-Nr.: R0003408

Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand

53.

Demba FADIGA

Geburtsdatum: 1.1.1952

Aufenthaltstitel FR365845/365857

Mitglied des CNDD, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter,

zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung

54.

Mohamed DIOP

Geburtsdatum: 1.1.1963

Reisepass-Nr.: R0001798

Mitglied des CNDD

Gouverneur von Conakry

55.

Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA

 

Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte

56.

Habib HANN

Geburtsdatum: 15.12.1950

Reisepass-Nr.: 341442

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

57.

Ousmane KABA

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

58.

Alfred MATHOS

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

59.

Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Reisepass-Nr.: R0003622

Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes

Sprecher des CNDD

60.

Cheik Sydia DIABATÉ

Geburtsdatum: 23.4.1968

Reisepass-Nr.: R0004490

Mitglied der Streitkräfte,

Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums

61.

Ibrahima Ahmed BARRY

Geburtsdatum: 11.11.1961

Reisepass-Nr.: R0048243

Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes

62.

Alhassane BARRY

Geburtsdatum: 15.11.1962

Reisepass-Nr.: R0003484

Gouverneur der Zentralbank

63.

Roda Namatala FAWAZ

Geburtsdatum: 6.7.1947

Reisepass-Nr.: R0001977

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

64.

Dioulde DIALLO

 

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

65.

Kerfalla CAMARA KPC

 

Generaldirekor von Guicopress,

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

66.

Dr. Moustapha ZABATT

Geburtsdatum: 6.2.1965

Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten

67.

Aly MANET

 

Bewegung « Dadis Doit Rester » („Dadis muss bleiben“)

68.

Louis M’bemba SOUMAH

 

Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst

69.

Cheik Fantamady CONDÉ

 

Minister für Information und Kultur

70.

Boureima CONDÉ

 

Minister für Landwirtschaft und Tierzucht

71.

Mariame SYLLA

 

Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung


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