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Document 32009D0849

    2009/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Maßnahmen C 20/07 (ex NN 31/07), die Spanien zugunsten von Pickman durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3541) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 311 vom 26.11.2009, p. 25–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/849/oj

    26.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/25


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Mai 2009

    über die Maßnahmen C 20/07 (ex NN 31/07), die Spanien zugunsten von Pickman durchgeführt hat

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3541)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/849/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß dem oben genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   DAS VERFAHREN

    (1)

    Aufgrund der von einem Beschwerdeführer in einem am 5. April 2006 eingegangenen Schreiben erhobenen Behauptung, die spanischen Behörden hätten dem Unternehmen Pickman — La Cartuja de Sevilla S.A. (nachstehend „Pickman“ bzw. „das Unternehmen“) eine staatliche Beihilfe gewährt, ersuchte die Europäische Kommission (nachstehend „die Kommission“) die spanischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2006 und 12. Februar 2007 um Auskünfte, woraufhin die spanischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2006, 30. August 2006 und 18. April 2007 antworteten.

    (2)

    Am 27. Juni 2007 benachrichtigte die Kommission die spanischen Behörden von ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und erhielt deren Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. September 2007 und 26. November 2007.

    (3)

    Nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nachstehend „der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Oktober 2007, in der die Betroffenen zur Stellungnahme aufgefordert wurden, gingen bei der Kommission Stellungnahmen des Beihilfeempfängers mit Schreiben vom 26. November 2007 und 7. April 2008 ein. Am 12. Februar 2008 und am 11. April 2008 wurden diese Stellungnahmen an die spanischen Behörden gesandt, die am 2. April 2008 antworteten. Es gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.

    2.   DER EMPFÄNGER

    (4)

    Pickman ist ein seit 1841 in Sevilla ansässiger Hersteller von Geschirr und Porzellanwaren. Sein Schwerpunkt liegt traditionsgemäß auf der Produktion hochwertiger kunstgewerblicher Erzeugnisse und deren Direktvertrieb an Hotels, Restaurants und Cateringunternehmen bzw. deren Vertrieb in Zusammenarbeit mit Einzelhandelsunternehmen. Vor Kurzem wurde die Geschäftstätigkeit auf die Märkte Firmengeschenke und Hotel- und Gaststättenbedarf erweitert. Pickman beschäftigt derzeit etwa 140 Mitarbeiter und erzielte 2005 einen Umsatz von 4,28 Mio. EUR. Es ist daher als mittleres Unternehmen zu betrachten (2).

    (5)

    Pickman ist in der Keramikbranche tätig, in der insgesamt Umsätze von zusammengerechnet etwa 26 Mrd. EUR verzeichnet werden, was schätzungsweise einem Drittel der weltweiten Produktion entspricht, und in der 222 000 Mitarbeiter beschäftigt sind. Genauer betrachtet weist das als „Tischzubehör und Dekoration“ definierte Segment einige besondere Merkmale auf, da es sehr Arbeitsintensiv und sehr eng mit dem Endverbraucher verbunden ist und es hohe Wettbewerbsanforderungen im Bezug auf Qualität und Gestaltung gibt. Der Markt ist für den innergemeinschaftlichen Handel geöffnet, in dem das Vereinigte Königreich und Deutschland die wichtigsten Hersteller- und Verbraucherländer sind, während der Anteil Spaniens weniger als 5 % beträgt, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Auf nationaler Ebene gibt es in Spanien 11 Unternehmen mit ungefähr 3 000 Beschäftigten und einem jährlichen Verkaufsvolumen von insgesamt 60 Mio. Stück im Wert von jährlich insgesamt 84 Mio. EUR (3).

    3.   MASSNAHMEN

    (6)

    Folgende Maßnahmen waren Anlass für den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (4):

    Maßnahme 2: Verzicht auf von Pickman an die Sozialversicherung geschuldeten Beträge in Höhe von 3,29 Mio. EUR durch eine am 11. April 2000 geschlossene, von dem Generalvergleich mit den Gläubigern abweichende Einzelvereinbarung;

    Maßnahmen 3 bis 6: eine Reihe von Beteiligungsdarlehen in Höhe von insgesamt 1,87 Mio. EUR sowie Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2,59 Mio. EUR zu materiellen und immateriellen Investitionsvorhaben, die in einem von Pickman bei der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien vorgelegten und von dieser am 2. März 2004 genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehen waren; die Beteiligungsdarlehen und Zuschüsse werden in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und in den Erwägungsgründen 50, 51 und 52 erörtert;

    Maßnahme 7: eine von der Innovations- und Entwicklungsagentur Andalusiens „Agencia de Innovación y Desarrollo de Andalucía“ (nachstehend „IDEA“) bereitgestellte und am 28. Dezember 2005 von den Beteiligten offiziell vereinbarte Garantie, die 1,3 Mio. EUR, d. h. 80 % eines von Pickman bei einer privaten Bank aufgenommenen Darlehens in Höhe von 1,65 Mio. EUR abdeckte. Die Garantie wurde nicht in Anspruch genommen.

    4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (7)

    In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen 2 bis 7 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnten.

    (8)

    Da das Hauptziel der Maßnahmen anscheinend die Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten war, erachtete die Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) (nachstehend „die Leitlinien von 2004“) für anwendbar, da Maßnahme 7, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe dargestellt haben sollte, erst nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinien ergriffen wurde.

    (9)

    Im Einzelnen war die vorläufige Beurteilung der Kommission wie folgt:

    die Maßnahmen sind angesichts ihrer Form und Dauer nicht als Rettungsbeihilfe zu betrachten;

    Pickman könnte Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben, doch könnte ohne einen Umstrukturierungsplan nicht bewertet werden, ob die Maßnahme die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herstellen würde.

    (10)

    Auf Grundlage der vorliegenden Informationen beschloss die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, um ihre Zweifel sowohl bezüglich der Eigenschaft der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe als auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu zerstreuen.

    5.   STELLUNGNAHME SPANIENS

    (11)

    Nachdem sie von dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens benachrichtigt worden waren, sandten die spanischen Behörden die folgende Stellungnahme zu den verschiedenen infrage stehenden Maßnahmen.

    (12)

    Bezüglich Maßnahme 2 betonen die spanischen Behörden, die Sozialversicherungsanstalt habe als vorrangiger Gläubiger Vorrang gegenüber den nicht bevorrechtigten Gläubigern gehabt, und zwar unmittelbar nach den bevorrechtigten Gläubigern und den dem Personal des Unternehmens geschuldeten Beträgen. Folglich ist der aus diesem Vorrang zu ziehende Vorteil nicht der Besitz absoluter Priorität, sondern liegt vielmehr in der Möglichkeit, von der Unterzeichnung des Generalvergleichs mit den Gläubigern Abstand zu nehmen und sich für eine Einzelvereinbarung zu entscheiden mit dem Ziel, Bedingungen zu erhalten, die — gemäß geltendem nationalem Recht — günstiger als die sein müssen, die der Generalvergleich mit den Gläubigern gewährt. Die spanischen Behörden beschreiben die beiden einzig möglichen Alternativen auch sehr genau, d. h. die Vollstreckung einer Pfändung bestimmter materieller und immaterieller Vermögenswerte, die trotzdem keinen Vorrang weder vor anderen, vorher eingetragenen Hypotheken noch vor den Zahlungen an die Mitarbeiter hatte und also sehr wahrscheinlich zu einer geringeren Rückerstattung der von Pickman geschuldeten Beträge geführt hätte.

    (13)

    Die spanischen Behörden korrigieren die in Erwägungsgrund 16 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens dargestellte Erklärung und stellen klar, dass es gemäß dem Generalvergleich mit den Gläubigern nicht zwei kumulative Möglichkeiten, sondern zwei Alternativen gegeben habe: entweder innerhalb von 75 Tagen 5 % ihrer Forderungen oder in 17 Jahren 20 % ihrer Forderungen zinslos zurückzuerhalten.

    (14)

    Im Gegensatz dazu nahm die Sozialversicherungsanstalt, ihre vorrangige Stellung nutzend, davon Abstand, die Generalvergleiche mit den Gläubigern zu unterzeichnen und entschied sich für eine Einzelvereinbarung, die ihrer Ansicht nach ihre Möglichkeiten der Rückerstattung gegenüber dem Generalvergleich mit den Gläubigern verbesserte. Infolgedessen gab Pickman, das der Sozialversicherungsanstalt 4 Mio. EUR schuldete, die Zusicherung über die Zahlung von 18 % dieses Betrags zuzüglich eines Jahreszinses von 3,25 % in acht Jahren. Außerdem enthielt die Einzelvereinbarung die Garantie, dass die Vereinbarung im Falle der Gewährung einer vorteilhafteren Behandlung für einen anderen Gläubiger automatisch aufgehoben werden würde. In der Tat zahlte Pickman nach der Bezahlung von Beiträgen für die Mitarbeiter in Höhe von 595 676,89 EUR am 27. Mai 2004 den Betrag von 2 012 786,39 EUR.

    (15)

    Schließlich bekräftigen die spanischen Behörden, „das allgemeine Interesse“, von dem in Erwägungsgrund 18 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens die Rede ist, sei Teil einer gattungsspezifischen, in allen im Rahmen von Schuldvollstreckungsverfahren geschlossenen Vereinbarungen verwendeten Formulierung. Tatsächlich sei die Sozialversicherungsanstalt bestrebt gewesen, den größtmöglichen Betrag vom Schuldner zurückzuerhalten, wobei sie gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe und ihre Absicht keine andere als das Erzielen der größtmöglichen Rückzahlung gewesen sei.

    (16)

    Die spanischen Behörden machen geltend, dass im Hinblick auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (6) (nachstehend „die Mitteilung über Garantien“) die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. Erstens könne Pickman nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, dies sei Voraussetzung dafür gewesen, dass es ohne staatlichen Eingriff einen Kredit erhalten habe, als seine Lage sich 2005 merklich verbesserte und 2006 schließlich sogar positive Ergebnisse erzielt wurden; Pickman habe das Vertrauen der Banken besessen, die ihm in der Tat einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen, d. h. zu dem zu dieser Zeit bei 2,783 stehenden Euribor plus 1,25 Prozentpunkten, gewährten.

    (17)

    Außerdem bekräftigen die spanischen Behörden, es habe keine staatliche Beihilfe gegeben, da die Garantie nur mit einer bestimmten Finanztransaktion zusammenhing, die darin bestand, 80 %, d. h. 1,3 Mio. EUR des Gesamtbetrages eines Darlehens mit auf 10 Jahre begrenzter Laufzeit zu decken. Andererseits betonen die spanischen Behörden, dass Pickman eine marktübliche Prämie für die Garantie zahlte, da es eine Prämie von 1,5 % jährlich zahlte und zudem eine Hypothek zugunsten von IDEA aufnahm, die für sich allein genommen 13 % der 10 950 000 EUR des Wertes des unbeweglichen Vermögens darstellte.

    (18)

    Die spanischen Behörden bestreiten nicht den Beihilfecharakter der Maßnahmen 3 bis 6, machen aber geltend, dass sie sie nicht anmeldeten, da sie sie als Teil einer Beihilferegelung zugunsten von Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der KMU in Andalusien betrachteten, die auch die Möglichkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von KMU in Schwierigkeiten vorsah und die bereits von der Kommission genehmigt war (7) (nachstehend „die genehmigte Regelung“).

    (19)

    In dieser Hinsicht bekräftigen die spanischen Behörden, dass alle in der genehmigten Regelung festgelegten Bedingungen erfüllt seien. Sie räumen ein, dass die Bestimmung, die den Höchstbetrag für die je Empfänger insgesamt gewährte Beihilfe auf höchstens 4 Mio. EUR festsetzte, nicht genau eingehalten wurde, da die Maßnahmen 3 bis 6 sich auf einen Gesamtbetrag von 4,46 Mio. EUR beliefen. Trotzdem sind sie der Ansicht, dass die unterbliebene Anmeldung des geringen Mehrbetrags von 0,46 Mio. EUR oder auch des Gesamtbetrags der Beihilfe bei der Kommission eine Amtspflichtverletzung darstellten, die die grundlegende Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Rahmen der genehmigten Regelung nicht betrifft, wie für die Kommission auch angemessen erkennbar ist.

    (20)

    Andererseits vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass die Maßnahmen 3 bis 6 nach den 1999 angenommenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (nachstehend „die Leitlinien von 1999“), bewertet werden müssten, da diese die einzigen sind, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde, und zwar in einem Ausnahmefall, der in einem Umstrukturierungsplan, der den spanischen Behörden im Rahmen der genehmigten Regelung vorgelegt wurde, vorgesehen war. In der Tat sind die spanischen Behörden im Gegensatz zu der von der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens getroffenen vorläufigen Beurteilung der Ansicht, dass Maßnahme 7 nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte (vgl. Erwägungsgründe 15 und 16), da keine der Umstrukturierungshilfen nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 2004 gewährt wurde.

    (21)

    Ferner weisen die spanischen Behörden nachdrücklich auf die Tatsache hin, dass die Beihilfe sowohl nach den Leitlinien von 1999 als auch jenen von 2004 als damit zu vereinbarende Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet würde. Faktisch verfügte Pickman im Jahr 2003 über 128 Mitarbeiter und einen Umsatz von 2,35 Mio. EUR, was es als KMU kennzeichnet, also als ein Unternehmen jener Kategorie, für die eine Genehmigung der Kommission für einen Plan nicht erforderlich ist. Auf alle Fälle entspricht der Umstrukturierungsplan den Anforderungen der Kommission, indem er eine Laufzeit von sechs Jahren hat, auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität von Pickman erforderliche Minimum beschränkt ist, wie aus der ihm beigefügten Marktstudie hervorgeht, und indem er einen bedeutenden Eigenbeitrag Pickmans zu seiner Rentabilität vorsieht. In dieser Hinsicht verweisen die spanischen Behörden auf eine Entscheidung, in der die Kommission eine nicht angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe für ein anderes spanisches KMU derselben Branche wie Pickman, Porcelanas del Principado (9) genehmigte, wobei sie sich auf die grundlegende Einhaltung der in den Leitlinien von 1999 festgelegten Voraussetzungen und der in Grenzen gehaltenen durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen stützte.

    (22)

    Schließlich heben die spanischen Behörden die Bedeutung Pickmans für das örtliche Gewerbe in Andalusien und in Spanien hervor und stellen seine lange geschichtliche und kulturelle Tradition der begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs entgegen, wie sie durch eine einem KMU mit sehr geringem Marktanteil gewährte Beihilfe verursacht wurde.

    6.   STELLUNGNAHME DRITTER

    (23)

    Nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union gingen bei der Kommission nur Stellungnahmen des Begünstigten Pickman zu den verschiedenen betreffenden Maßnahmen ein, die in den Erwägungsgründen 24 bis 32 dargestellt werden.

    (24)

    Pickman widerspricht der vorläufigen Analyse der Kommission, der zufolge die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, und bekräftigt die von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente, nach denen die mit der Sozialversicherungsanstalt unterzeichnete Einzelvereinbarung vorrangig war und die höchst- und schnellstmögliche Rückzahlung in Übereinstimmung mit den Beweggründen eines Privatgläubigers in einer Marktwirtschaft gewährleistete. Der Begünstigte hebt auch die Tatsache hervor, dass seit damals alle ausstehenden von Pickman an die Sozialversicherungsanstalt geschuldeten Beträge zurückgezahlt und die nachfolgenden Beiträge ordnungsgemäß bezahlt wurden.

    (25)

    Bezüglich Maßnahme 7 macht Pickman geltend, dass diese nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden dürfe, da die vier in der Mitteilung über Garantien festgelegten Umstände gegeben seien.

    (26)

    In der Tat befand sich Pickman im Dezember 2005 auf dem Weg aus seinen Schwierigkeiten, da seine Verluste von über 2 Mio. EUR im Jahr 2004 auf ungefähr 0,15 Mio. EUR in 2005 gesunken waren. Zudem konnte es einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erlangen und erhielt diesen auch wirklich 2004, als es sich bereits in Schwierigkeiten befand, in einer Höhe von 3,3 Mio. EUR von der Monte de Piedad y Caja de Ahorros de Huelva y Sevilla, wobei es den Gesamtbetrag mit einer Hypothek besicherte. Die betreffende staatliche Garantie für den Kredit über 1,6 Mio. EUR deckte nicht über 80 % desselben, und die Laufzeit war auf zehn Jahre begrenzt. Schließlich wurde für den Kredit ein marktüblicher Preis gezahlt: Pickman zahlte eine Prämie von 1,5 % jährlich und sicherte die Garantie vollständig mit einer Hypothek zugunsten von IDEA über einen Teil seines unbeweglichen Vermögens ab.

    (27)

    Auf eine Anforderung der Kommission nach einer Schätzung des Wertes des unbeweglichen Vermögens von Pickman in den vorangegangenen Jahren sandte Pickman zwei unabhängige Schätzungen mit Datum vom 31. Mai 2005 (10 962 598,56 EUR) und 4. Oktober 2007 (12 512 066,27 EUR). Am 20. Mai 2004 war das unbewegliche Vermögen nicht mit einer Hypothek belastet, während es am 8. Mai 2007 mit zwei Hypotheken belastet war, die erste zugunsten der Monte de Piedad y Caja de Ahorros de Huelva y Sevilla und die zweite zugunsten von IDEA, die eine in Höhe von 3 300 000 EUR zuzüglich Zinsen und Gebühren, die andere in Höhe von 1 300 000 EUR zuzüglich 104 000 EUR Gebühren. Pickman betont, dass die Gesamtsumme dieser beiden Hypotheken stets beträchtlich unter dem geschätzten Wert des unbeweglichen Vermögens lag, weshalb das sehr begrenzte Risiko, das IDEA auf sich nahm, in Einklang mit dem Gesamtpreis, der üblicherweise auf dem Markt gezahlt worden wäre, ausreichend abgedeckt war. Dementsprechend ist Pickman der Ansicht, dass die vier Bedingungen gegeben sind und es sich um keine staatliche Beihilfe handelt.

    (28)

    Pickman stellt die anfängliche Bewertung der Kommission, der zufolge die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht infrage, macht jedoch geltend, dass sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und durch die genehmigte Regelung gedeckt sind, die die Möglichkeit der Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von KMU in Schwierigkeiten vorsah.

    (29)

    Pickman weist auf die Tatsache hin, dass die Maßnahmen die in der genehmigten Regelung festgelegte Anforderung erfüllen und die Grenze von 4 Mio. EUR nur um 0,46 Mio. EUR übersteigen, die weit unter dem in Randnummer 68 der Leitlinien von 1999 im Bezug auf Regelungen für KMU angegebenen Höchstbetrag von 10 Mio. EUR liegt.

    (30)

    Sowohl die genehmigte Regelung als auch die Leitlinien von 1999 fordern, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und der Empfänger bedeutend zum Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beiträgt, wohingegen keine Gegenleistungen vorgesehen sind, sondern der Beihilfeempfänger lediglich verpflichtet wird, seine Produktionskapazitäten nicht zu erweitern.

    (31)

    Pickman vertritt die Ansicht, dass der im Oktober 2003 von dem unabhängigen Beratungsunternehmen Auditoria y Consulta S.A. erstellte und im März 2004 von den spanischen Behörden genehmigte Umstrukturierungsplan, in dessen Rahmen die Maßnahmen 3 bis 6 genehmigt wurden, im Hinblick auf den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“, die Notwendigkeit, den Eigenbeitrag, das Verbot der Kapazitätserweiterung und die langfristigen Rentabilitätsaussichten die einzelnen geforderten Voraussetzungen erfüllt.

    (32)

    Schließlich unterstreicht Pickman, dass die Maßnahmen nicht unrechtmäßigerweise den Markt verfälscht haben, da sie einem mittleren Unternehmen in einer Region gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a mit einem im Vergleich zu den allgemeinen Handelsvolumina sehr geringen Marktanteil zugutekamen, das sich vollständig an den Zeitplan des genehmigten Umstrukturierungsplans gehalten und seine finanzielle Lage bereits seit 2006 tatsächlich wieder ins Lot gebracht habe, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, Gegenleistungen aufzuerlegen.

    (33)

    Was die Stellungnahme von Pickman anbelangt, unterstützen die spanischen Behörden die vorgebrachten Argumente voll und ganz, ebenso die Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen 2 und 7 nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollten, während die Maßnahmen 3 bis 6 eine bestehende Beihilfe darstellen, und dass in jedem Fall Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt besteht.

    7.   BEWERTUNG

    (34)

    Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (35)

    Die Kommission wird nach der Bewertung von Maßnahme 2 zunächst Maßnahme 7 untersuchen und dabei der Reihenfolge der Stellungnahme seitens der spanischen Behörden und des Empfängers folgen. In der Tat hat die Beurteilung von Maßnahme 7 Auswirkungen darauf, welches Regelwerk auf die übrigen Maßnahmen 3 bis 6 anwendbar waren, wie in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vorweggenommen wurde und aus der vorliegenden Entscheidung hervorgeht.

    (36)

    Hinsichtlich Maßnahme 2 bezogen sich die von der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens aufgeworfenen Zweifel darauf, ob die Sozialversicherungsanstalt in ihren Verhandlungen über die von Pickman geschuldeten Beträge wie ein Privatgläubiger handelte.

    (37)

    Erstens werden Kredite für Sozialversicherungsbeiträge nach spanischem Recht vorrangig behandelt, und zwar durch die Möglichkeit der Erlangung einer Einzelvereinbarung anstelle der Teilnahme an dem für die nicht bevorrechtigten Gläubiger vorgesehenen Verfahren (10).

    (38)

    In dieser Hinsicht ist aus den von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen, die durch die Kopien der beiden Vereinbarungen bestätigt werden, zu schließen, dass die von der Sozialversicherungsanstalt mit Pickman geschlossene Einzelvereinbarung günstiger war als der von dem Unternehmen mit den allgemeinen Gläubigern unterschriebene Vergleich. In der Tat gab Letzterer den allgemeinen Gläubigern nur die Option, sich zwischen den beiden Möglichkeiten zu entscheiden, entweder innerhalb von 75 Tagen 5 % ihrer Forderungen oder in 17 Jahren 20 % ihrer Forderungen zinslos zurückzuerhalten, während der Staat durch die Einzelvereinbarung die Möglichkeit erhielt, 18 % seines Kredits in 8 Jahren mit einem Jahreszinssatz von 3,25 % zurückzuerhalten, und dieser Schuldbetrag wurde auch tatsächlich vollständig und gemäß dem vorgesehenen Zeitplan zurückgezahlt.

    (39)

    Die Kommission erkennt auch an, dass im Falle einer etwaigen Liquidation von Pickman die einzige der Sozialversicherungsanstalt verbleibende Alternative gewesen wäre, zu versuchen, ihre Außenstände durch Vollstreckung der Pfändung festgelegter bestimmter materieller und immaterieller Vermögenswerte zu erlangen. Die spanischen Behörden bewiesen jedoch hinreichend, dass diese Alternative wenig rentabel gewesen wäre: Die Pfändung materieller Vermögenswerte hätte keinen wirklichen Wert gehabt, da eine zuvor zugunsten der staatlichen Holding Rumasa aufgenommene Hypothek Vorrang hatte, und man kann den Standpunkt der spanischen Behörden vernünftigerweise teilen, dass die mögliche Vollstreckung der immateriellen Vermögenswerte ungewiss gewesen wäre, wenn man die von den spanischen Rechtsvorschriften geforderte Abhängigkeit von potenziellen Käufern in Betracht zieht, für die ihr Wert, wenn sie erst einmal von dem Namen des Unternehmens getrennt wären, sehr gering oder sogar nichtig wäre. Insofern wäre die Liquidation wahrscheinlich weniger günstig gewesen als die tatsächlich von der spanischen Regierung gewählte Herangehensweise, bei der ihre bevorzugte Stellung ausdrücklich in der Einzelvereinbarung niedergelegt wurde, deren Randnummer 10 explizit festlegt, dass die Vereinbarung für den Fall, dass mit irgendeinem anderen Gläubiger im Nachhinein günstigere Bedingungen vereinbart werden, ihre Gültigkeit verliert.

    (40)

    In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Kommission hinreichend davon überzeugt, dass die Sozialversicherungsanstalt gemäß dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers im Sinne des Tubacex-Urteils (11) handelte, indem sie nach der Alternative strebte, die tatsächlich den Rückerhalt des höchstmöglichen Betrags zu den wirksamsten Bedingungen sicherstellen würde. Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die Maßnahme des Erlasses der von Pickman an die Sozialversicherung geschuldeten Beträge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

    (41)

    Im Zusammenhang mit Maßnahme 7 bezweifelte die Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, dass Pickman ohne eine Garantie der IDEA über 1,3 Mio. EUR in der Lage gewesen wäre, von der Caja Provincial San Fernando de Sevilla y Jerez ein Darlehen in Höhe von 1,6 Mio. EUR zu erhalten.

    (42)

    Die Kommission hat die Maßnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über Garantien beurteilt. In der Tat stellen einzelne Garantien, wie in Abschnitt 4 dargelegt wird, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn i) der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten ist, ii) der Kreditnehmer theoretisch in der Lage ist, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen, iii) die Garantie an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt ist, höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages deckt und von begrenzter Laufzeit ist, und iv) eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt wird, die verschiedene Faktoren berücksichtigt, z. B. die Laufzeit und die beigebrachten Bürgschaften.

    (43)

    Geht man von der Mitteilung über Garantien und der entsprechenden Verfahrensweise der Kommission aus, so wurde Voraussetzung iii) eingehalten, da die Garantie, die nicht vollstreckt wurde, mit einem spezifischen Darlehen verknüpft und auf 10 Jahre begrenzt ist und nur 80 % desselben abdeckt, nämlich einen festen Betrag von 1,3 Mio. EUR.

    (44)

    Im Hinblick auf Voraussetzung i) ist die Kommission der Ansicht, dass zu dem Zeitpunkt am 28. Dezember 2005, als das Darlehen und die Garantie offiziell vereinbart wurden, die Umstrukturierungsphase noch nicht abgeschlossen war. Es ist allerdings zutreffend, dass sich die finanzielle Lage Pickmans im Dezember 2005 deutlich gebessert und der Umstrukturierungsplan eine konsolidierte Phase erreicht hatte, sodass man 2006 einen Gewinn von 0,7 Mio. EUR verzeichnete. Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Pickman nicht noch ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, als die Garantie gewährt wurde. Da die Umstrukturierungsphase jedoch noch nicht abgeschlossen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Pickman nicht in Schwierigkeiten war. Deshalb kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Garantie nicht zu marktüblichen Bedingungen berechnet wurde.

    (45)

    In Bezug auf Voraussetzung (ii) ist zu erwähnen, dass im Jahr 2004, als das Unternehmen sicherlich als Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten war, Pickman ein Darlehen über 3,3 Mio. EUR von der Monte de Piedad y Caja de Ahorros de Huelva y Sevilla erhielt, und zwar dank der Tatsache, dass sie ihn vollständig mit einer Hypothek über einen Teil der Vermögenswerte des Unternehmens absichern konnte.

    (46)

    Umso weniger kann davon die Rede sein, dass Pickman Ende 2005 nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder aufzunehmen. Tatsächlich war im Gegensatz zu der Situation im Jahr 2004, als Pickman ohne staatliches Eingreifen kein Darlehen erhielt, der erste Teil der Umstrukturierung abgeschlossen, und der Plan war auf der Grundlage einer intakteren finanziellen Lage konsolidiert. Zudem garantierte Pickman sein Darlehen 2004 direkt bei der Bank anstatt über IDEA. Auch die Tatsache, dass die Caja Provincial San Fernando de Sevilla y Jerez zur Gewährung eines Darlehens an Pickman zu marktüblichen Bedingungen und zur Übernahme eines Risikos von 20 % dieses Darlehens ohne zusätzliche Garantien oder Bürgschaften für diesen Anteil bereit gewesen wäre, bestätigt diese Schlussfolgerung.

    (47)

    In Anbetracht dieser Erwägungen kann die Kommission einerseits nicht ausschließen, dass Pickman am 28. Dezember 2005 noch als Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten war, zieht aber andererseits in Betracht, dass Pickman prinzipiell in der Lage gewesen wäre, ohne staatliches Eingreifen ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zu erhalten, sodass die Gesamtsumme der Beihilfe nicht dem Gesamtbetrag des Darlehens, sondern dem aus der besagten staatlichen Garantie herzuleitenden potenziellen wirtschaftlichen Vorteil entspricht.

    (48)

    Schließlich erkennt die Kommission hinsichtlich der Voraussetzung iv) an, dass das Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Marktpreis, d. h. zu einem Euribor-Zinssatz (der zu dieser Zeit bei 2,783 lag) zuzüglich 1,25 % gewährt wurde, was mit dem auf dem spanischen Markt für Kredite an intakte Unternehmen damals Üblichen vergleichbar ist. Wie bereits hervorgehoben wurde, könnte man, da nicht auszuschließen, dass sich Pickman in Schwierigkeiten befand, bezüglich des für die Garantie bezahlten Preises überprüfen, ob die Prämie den marktüblichen Prämien entsprach. In diesem Fall könnte man nicht ausschließen, dass in Anbetracht des Unternehmensstatuts diese Prämie ein Beihilfeelement beinhaltete. Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass angesichts der Verfahrensweise der Kommission in jener Zeit das Beihilfeelement relativ geringfügig scheint. Erstens hat die Kommission gemäß ihrer Verfahrensweise der Zustimmung zu einer Prämie von 0,5 % für Garantieregelungen für intakte Unternehmen ohne Bürgschaft (12) eine Garantieprämie von 1,5 % als frei von staatlicher Beihilfe akzeptiert. Im vorliegenden Fall ist die Prämie dreimal so hoch. Zweitens war die Garantie in diesem Fall durch eine Hypothek zugunsten des Staates im Wert von 10 962 598,56 EUR am 31. Mai 2005 und 12 512 066,27 EUR am 4. Oktober 2007 abgesichert.

    (49)

    Angesichts dieser Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Pickman dank der hochqualitativen Bürgschaft und seiner verbesserten finanziellen Situation in der Lage gewesen sein könnte, ein Darlehen ohne staatliches Eingreifen zu erhalten. Deshalb berechnet sich die Beihilfe nicht aus dem Gesamtbetrag des Darlehens. Die Beihilfe besteht aus der Differenz zwischen der gezahlten Prämie und jener, die ein Unternehmen in einer vergleichbaren Lage hätte zahlen müssen, wobei die gesamte gewährte finanzielle Garantie berücksichtigt wird. In Anbetracht des geringen Darlehensbetrags von 1,6 Mio. EUR, der hohen Qualität der Garantie und der Tatsache, dass eine Prämie von 1,5 % erhoben wurde, erachtet die Kommission das Beihilfeelement als nicht über dem damals geltenden De-minimis-Schwellenwert (13) von 100 000 EUR liegend.

    (50)

    Bezüglich der Maßnahmen 3 bis 6 bezweifelte die Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, dass diese nicht als Beihilfe nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu betrachten wären.

    (51)

    Diese Zweifel bestätigen sich in der vorliegenden Entscheidung. Tatsächlich waren die Zuschüsse nicht rückzahlbar, und die Beteiligungsdarlehen sollten jährlich über die 10 % der Gewinne, die keine Zinsen erzeugten, zurückgezahlt werden, sodass offensichtlich ist, dass die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien nicht so handelte, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber getan hätte, da sie keinen Kapitalertrag erwartete. Zudem wurden diese Maßnahmen, die im Rahmen eines Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 2004-2009 bewilligt wurden, von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien genehmigt und sind daher dem Staat oder einer staatlichen Behörde zuzuschreiben. Die Maßnahmen verschafften einem einzelnen Begünstigten, Pickman, einen selektiven Vorteil in Form von Vorzugsdarlehen und Direktsubventionen, über die andere Unternehmen im Allgemeinen nicht verfügen. Pickman ist im Marktsegment Geschirr, Keramik und Porzellanwaren tätig. Da diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft gehandelt werden, drohen die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Spanien zieht die Bewertung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfe nicht in Zweifel.

    (52)

    Folglich stellen die Maßnahmen 3 bis 6 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, und infolgedessen muss ihre Vereinbarkeit beurteilt werden. Der Umstand, dass die Beihilfe bereits gewährt wurde, was gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt, hat zur Folge, dass sie eine rechtswidrige Beihilfe darstellen.

    (53)

    In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind Ausnahmen für die in Absatz 1 des Artikels beschriebene allgemeine Unvereinbarkeit vorgesehen. Insbesondere nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

    (54)

    Da Maßnahme 7 entgegen der vorläufigen Erwägung in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens keine staatliche Beihilfe darstellt — vgl. Erwägungsgründe 41 bis 50 —, ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Maßnahmen 3 bis 6 nicht gemäß den Leitlinien von 2004 beurteilt werden darf.

    (55)

    In der Tat heißt es unter Randnummer 104 der Leitlinien von 2004: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“

    (56)

    In dieser Hinsicht erkennt die Kommission an, dass die Maßnahmen 3 bis 6 in einem Ausnahmefall, der in einem Umstrukturierungsplan vorgesehen war, an dem Tag der Genehmigung des Plans durch die spanischen Behörden, dem 2. März 2004, gewährt wurden, ohne dass irgendein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 2004 gewährt worden wäre. Daher sind die Leitlinien von 1999 anzuwenden.

    (57)

    In Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien von 1999 werden die Voraussetzungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen festgelegt, die der Sondervorschrift der Randnummer 55 unterliegen, die für den Fall von KMU festlegt, dass an die betreffenden Bedingungen weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können und insbesondere nicht generell Gegenleistungen gefordert werden. Die Kommission hat diese besondere Beurteilung unter anderem in einer auch ein KMU des Sektors der Herstellung von Keramikgeschirr und Porzellanwaren, dem Unternehmen Porcelanas del Principado (14), betreffenden Angelegenheit vorgenommen.

    (58)

    Erstens muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können. Wie die spanischen Behörden einräumten, befand sich Pickman bis 2004 in dieser Lage, da seine Eigenmittel negativ waren und seine Verluste ständig zunahmen, während über einen Teil seiner Vermögenswerte eine Hypothek zugunsten des Unternehmens Rumasa vollstreckt worden war, weshalb es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu verurteilt war, die Geschäftstätigkeit binnen Kürze einzustellen.

    (59)

    Zweitens wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, und sie muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Im Hinblick auf KMU wurde die in Erwägungsgrund 55 genannte Vorschrift in der Verfahrensweise der Kommission dahingehend ausgelegt, dass sie die Notwendigkeit einer Genehmigung für den Plan durch die Kommission in Fällen von auf KMU anwendbaren Regelungen ausschließt.

    (60)

    Wie die spanischen Behörden darstellten, legte Pickman den spanischen Behörden einen von den unabhängigen Sachverständigen der Auditoria y Consulta S.A. entworfenen Umstrukturierungsplan vor, in dem:

    die Umstände, die das Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht haben, beschrieben werden: unbeständige und unzulängliche Eigentumsverhältnisse und Führungstätigkeit, durch Überdimensionierung und Ungleichgewichte in der Personalstruktur verursachte Demotivation, hohe Zahl von Betriebsstörungen und im Vergleich zu den Wettbewerbern hohe Stückkosten, überschüssige Lagerbestände, Unterauslastung, Fehlen einer mittel- oder langfristigen Strategie und einer Absatzpolitik;

    auf Grundlage der Zahlen der Jahre 2000-2003 die wirtschaftliche und finanzielle Lage Pickmans untersucht wird: negative Eigenmittel, Pfändung bestimmter Vermögenswerte, hohe Schuldenquoten und schwer wiegende Liquiditätsprobleme, sinkende Rentabilität und Umsatzwerte mit dem daraus resultierenden relativen Anstieg der Personalkosten;

    die Wettbewerbsposition Pickmans auf dem relevanten Markt als mit sehr geringen Marktanteilen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern festgestellt wird und seine Schwachpunkte hervorgehoben werden, allerdings auch seine Stärken, vor allem sein außergewöhnlicher Ruf im Hinblick auf Qualität und seine historische und kulturelle Bedeutung für die spanische Tradition.

    (61)

    Ferner werden in dem Umstrukturierungsplan zwei verschiedene Phasen vorgesehen: die erste mit der Mehrzahl der vorzunehmenden Maßnahmen für das Jahr 2004, die zweite zur schrittweisen Konsolidierung der allgemeinen Lage Pickmans für die Jahre 2005-2009 (siehe Tabelle 2). Diese Maßnahmen zur Behebung struktureller Mängel des Unternehmens und zur Sicherung seiner langfristigen Rentabilität beziehen sich auf die Einsetzung einer neuen Geschäftsleitung, die Planung eines dem Produktionsablauf angemessenen Organigramms, die Reduzierung und Umstrukturierung des Personals, Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag, die Reorganisation der Tätigkeit der Anlagen mit dem Ziel der Optimierung, eine bedeutende Modernisierung auf den Gebieten Technik und IT, Investitionen in eine Handelsabteilung im Hinblick auf Personal und Marketingkampagnen, die Schaffung neuer Vertriebskanäle, die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Eigenmitteln und Gesellschaftskapital, die Anpassung der Schuldenquote und das Erzielen eines Mindestmaßes an Liquidität.

    (62)

    In dem Plan beziehen sich die genannten Maßnahmen auf verschiedene Hypothesen und geben die optimistischsten, die am wenigsten optimistischen und die durchschnittlichen Annahmen wieder, und die in den durchschnittlichen Annahmen enthaltene Prognose einer Produktivität auf dem Niveau von 75 % und von Verkäufen auf dem Niveau, das das Unternehmen im Jahr 2002 verzeichnet hatte, scheinen zu realistischen finanziellen Prognosen zu führen, deren wichtigste Zahlen in Tabelle 1 dargestellt sind und die bislang tatsächlich erreicht wurden.

    Tabelle 1

    (Mio. EUR)

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    Umsatz

    2,7

    4,4

    6,5

    7,5

    9,3

    10,6

    Eigenmittel

    –7,1

    –7,9

    –7,2

    –5,8

    –2,9

    0,9

    Betriebskosten

    –5,5

    –5,4

    –5,5

    –5,2

    –5,3

    –5,6

    Personalkosten

    –3,2

    –3,2

    –3,2

    –3,1

    –3,2

    –3,3

    Finanzielle Vermögenswerte

    0,4

    0,01

    0,1

    0,07

    0,1

    0,2

    Betriebsergebnis

    –1,9

    –0,2

    1,4

    2,0

    3,5

    4,6

    (63)

    Drittens soll jegliche übermäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. „Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen beeinträchtigen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Maße als Beihilfen für große Unternehmen“, weshalb die „Gewährung von Beihilfen […] nicht generell von Gegenleistungen abhängig gemacht“ wird (Randnummer 55 der Leitlinien von 1999). In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Pickman ein mittleres Unternehmen mit 137 Beschäftigten und einem Umsatz von 2 Mio. EUR im Jahr 2003 mit einem auf Gemeinschaftsebene geringen Marktanteil ist. Auch wäre hervorzuheben, dass die Kommission im Fall von Porcelanas del Principado, einem mittleren Unternehmen, das in derselben Branche tätig war, keine Gegenleistungen auferlegte. Gemäß dieser Verfahrensweise erfordert die geringe Verfälschung des Wettbewerbs, die aus der Beihilfe für Pickman entsteht, keine Auferlegung von Gegenleistungen.

    (64)

    Außerdem scheint es im Fall Pickman so, dass i) keine Erhöhung der Kapazität als Folge des Umstrukturierungsplans vorgesehen ist; ii) das Personal des Unternehmens mit Kürzungen in bestimmten Werken und Investitionen in den Bereichen Vertrieb und EDV reorganisiert wurde; iii) die Größe Pickmans gering ist und es Beihilfe empfangen darf; iv) die Präsenz, die das Unternehmen im Markt haben kann, sehr gering ist und dies 2003 im Vergleich zu seinen Wettbewerbern sogar noch verstärkt der Fall war (siehe oben genannte Marktstudie), und schließlich v) Andalusien nach der Fördergebietskarte für Spanien für die Jahre 2000-2006 (15) eine NUTS-II-Region war und gemäß seinem weniger als 60 % des EU-Durchschnitts betragenden Pro-Kopf-BIP/KKS nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG Vertrag Beihilfe empfangen durfte.

    (65)

    In Anbetracht all dieser Gründe, insbesondere der Zusage Pickmans, seine Kapazität nicht zu erhöhen, der Tatsache, dass auf den Empfänger die Definition als KMU zutrifft, er eine geringfügige Wettbewerbsposition hat und in einem Fördergebiet ansässig ist, betrachtet die Kommission entsprechend ihrer gewöhnlichen Verfahrensweise die dritte Voraussetzung für erfüllt, da die von den Maßnahmen verursachte Verfälschung des Wettbewerbs gering ist und in ihrem Ausmaß sicherlich nicht dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft.

    (66)

    Viertens müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Es wird erwartet, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leistet, da dies als ein Anzeichen dafür betrachtet wird, dass die Märkte darauf vertrauen, dass die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann.

    (67)

    Andererseits belief sich der Betrag der Beihilfe, die die spanischen Behörden Pickman gewährten, auf insgesamt 4,46 Mio. EUR. Ein beträchtlicher Teil der Beihilfe musste für kurzfristige Zahlungen an Gläubiger verwendet werden („Inversiones Jara S.A.“ und „Faïencerie de Bouskoura“), während die Zuschüsse für die Begleichung von Arbeitskosten und vor allem für im Laufe der Jahre erforderliche Investitionen, wie sie aus Tabelle 2 ersichtlich sind, bestimmt waren.

    Tabelle 2

    (Mio. EUR)

     

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    Materielle und immaterielle Investitionen (16)

    1,3

    0,06

    0,06

    0,06

    0,06

    0,06

    (68)

    Andererseits leistete Pickman einen eigenen Beitrag zu seiner Lebensfähigkeit in Höhe von 6,24 Mio. EUR, der aus Privatdarlehen stammt, die von dem neuen Eigentümer zu marktüblichen Bedingungen und ohne jedwede staatliche Unterstützung erlangt wurden. Dieser Betrag stellt 58,3 % der gesamten Finanzierung dar, sodass Pickman „einen bedeutenden Beitrag“ geleistet hat, der in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Leitlinien von 1999 steht. Zudem zeigen die in Tabelle 1 aufgeführten finanziellen Vermögenswerte des Unternehmens deutlich, dass keine übermäßige Liquidität infolge des Plans vorgesehen war. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe sich auf das zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit notwendige Mindestmaß beschränkt.

    (69)

    Schließlich ist die Kommission angesichts der vorigen Erwägungen der Meinung, dass die im Umstrukturierungsplan von Pickman vorgesehenen Maßnahmen 3 bis 6 die in den Leitlinien von 1999 für KMU festgelegten Bedingungen erfüllen und als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar zu betrachten sind.

    8.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (70)

    Angesichts der vorigen Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass

    a)

    Maßnahme 2 keine staatliche Beihilfe darstellt, da die Sozialversicherungsanstalt entsprechend der von einem hypothetischen Gläubiger in einer Marktwirtschaft erwarteten Sorgfalt handelte;

    b)

    die Maßnahmen 3 bis 6 eine staatliche Beihilfe darstellen, die gemäß den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist;

    c)

    Maßnahme 7 ein Element staatlicher Beihilfe enthält, das unterhalb des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden De-minimis-Schwellenwerts liegt.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Spanien durch Maßnahme 2 gewährte Beihilfe, die einen Erlass der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt durch eine vom Generalvergleich mit den Gläubigern abweichende Einzelvereinbarung beinhaltet, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gerecht wird.

    Die von Spanien durch die Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 gewährte Beihilfe in Form von Beteiligungsdarlehen und Zuschüssen, die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien im Zusammenhang mit einem nur auf nationaler Ebene vorgelegten Umstrukturierungsplan bewilligt wurden, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

    Die von Spanien durch Maßnahme 7 gewährte Beihilfe, die in einer Garantie der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien in Höhe von 1,3 Mio. EUR für ein Darlehen von 1,6 Mio. EUR besteht, stellt eine De-minimis-Beihilfe dar, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 13. Mai 2009

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 239 vom 11.10.2007, S. 12.

    (2)  Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (3)  Angaben der Europäischen Vereinigung keramischer Verbände www.cerameunie.eu und von Eurostat http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page?_pageid=1073,46587259&_dad=portal&_schema=PORTAL&p_product_code=KS-BW-07-001

    (4)  Aus Gründen der Klarheit wird die in dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens verwendete Nummerierung auch in der vorliegenden Entscheidung benutzt.

    (5)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (6)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

    (7)  N 507/2000 Regionalbeihilferegelung für Investitionen, die Schaffung investitionsgebundener Arbeitsplätze und für KMU.

    (8)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (9)  Entscheidung 2004/32/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 16.1.2004, S. 1).

    (10)  Siehe Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994, mit dem der überarbeitete Text des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebilligt wurde, dass sich auf Artikel 1924 Absatz 1 Zivilgesetzbuch und Artikel 913 Absatz 1. D Handelsgesetzbuch bezieht.

    (11)  Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission (Tubacex), Slg. 1996, S. I-2459.

    (12)  Siehe zum Beispiel Sache N 512/07, ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 1.

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

    (14)  Siehe Entscheidung 2004/32/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 16.1.2004, S. 1).

    (15)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 773/1999, Fördergebietskarte für die Jahre 2000-2006 (ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 22).

    (16)  Die Investitionen beinhalten Ausgaben für EDV-Anlagen und Software (45 %), Baumaßnahmen (1,5 %), technische Anlagen (12 %) und sonstige Anlagen (3 %).


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